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   LSG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - L 4 KR 200/21 ER-B   

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https://dejure.org/2021,3638
LSG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - L 4 KR 200/21 ER-B (https://dejure.org/2021,3638)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.02.2021 - L 4 KR 200/21 ER-B (https://dejure.org/2021,3638)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Februar 2021 - L 4 KR 200/21 ER-B (https://dejure.org/2021,3638)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 31 SGB 1, § 12 Abs 1 SGB 5, § 129 Abs 2 SGB 5, § 129 Abs 5 S 1 SGB 5, § 129 Abs 5 S 3 SGB 5 vom 17.07.2009
    Krankenversicherung - Ausschreibung von Rabattverträgen für Kontrastmittel als Sprechstundenbedarf - Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - L 4 KR 200/21
    Verträge zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmen bedürften keiner gesetzlichen Zulassung (Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03).

    Mit der Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG vom 13. September 2005 (2 BvF 2/03) verkenne das SG, dass dieser die Notwendigkeit einer expliziten Rechtsgrundlage für (wirkstoffübergreifende) Exklusivausschreibungen unterstütze.

    Jedenfalls wäre ein unterstellter Eingriff durch eine hinreichende sozialversicherungsrechtliche Rechtsgrundlage gedeckt, nämlich die Vertragsfreiheit nach § 53 SGB X sowie das Wirtschaftlichkeitsgebot, das u.a. in § 12 SGB V und § 73 Abs. 8 SGB V zum Ausdruck komme, und § 130a Abs. 8 SGB V, was das BVerfG im Beschluss vom 13. September 2005 (2 BvF 2/03) bestätigt habe.

    Weitergehende Preisnachlässe nach § 130a Abs. 8 SGB V sind freiwillige Handlungen der pharmazeutischen Unternehmer (BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - juris, Rn. 167).

    Denn grundsätzlich kann sich eine Krankenkasse zur Durchsetzung des allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebots aller rechtlich zulässigen Mittel des Verwaltungshandelns bedienen und demnach auf der Grundlage der §§ 53 ff. SGB X auch Verwaltungsverträge mit Leistungserbringern schließen, ohne dass es dazu einer besonderen Ermächtigungsnorm bedarf (BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - juris, Rn. 165; BSG, Urteil vom 28. Juli 2008 - B 1 KR 4/08 R - juris, Rn. 34).

    Dazu zählt auch der Abschluss eines Verwaltungsvertrages, der einer besonderen Ermächtigungsnorm - wie bereits dargelegt (s.o. 2.3.2) - nicht bedarf (BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - juris, Rn. 166).

    Arzneimittelrabattverträge werden als sog. koordinationsrechtliche Verträge zwischen den Vertragspartnern geschlossen, da diese nach dem zu regelnden Gegenstand zueinander in einem Gleichordnungsverhältnis stehen (BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - juris, Rn. 172; BSG, Urteil vom 28. Juli 2008 - B 1 KR 4/08 R - juris, Rn. 34).

    Denn vom vertragsschließenden pharmazeutischen Unternehmer freiwillig gewährten Preisnachlässen ist im Sozialversicherungsrecht keine gesetzliche Grenze gesetzt, jedenfalls solange nichts vom Gesetz Abweichendes vereinbart wird (BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - juris, Rn. 167).

    Der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung ist besonderes Gewicht beizumessen (BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - juris, Rn. 231 m.w.N.).

    Der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung ist besonderes Gewicht beigemessen (BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - juris, Rn. 231 m.w.N.).

  • BVerfG, 01.11.2010 - 1 BvR 261/10

    Berücksichtigung der Überschreitung von Arzneimittelfestpreisen bei der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - L 4 KR 200/21
    Die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an einen Mitbewerber und die der Vergabeentscheidung zugrunde gelegten Kriterien berühren grundsätzlich nicht den Schutzbereich der Berufsfreiheit des erfolglosen Bewerbers (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - juris, Rn. 61 f.; Nichtannahmebeschluss vom 1. November 2010 - 1 BvR 261/10 - juris, Rn. 11 m.w.N.).

    Dementsprechend trägt ein Wettbewerber auf der Angebotsseite stets das Risiko, dass seinem Angebot ein anderes, für den Nachfrager günstigeres vorgezogen wird (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - juris, Rn. 61 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. November 2010 - 1 BvR 261/10 - juris, Rn. 11 m.w.N.).

    An einer eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es jedoch, wenn mittelbare Folgen lediglich ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten Regelung sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. November 2010 - 1 BvR 261/10 - juris, Rn. 12 m.w.N.).

    Sich hieraus ergebende Einschränkungen der Absatzchancen der Antragstellerin auf dem Markt oder die allgemeine Preisgestaltung der am Vergabeverfahren teilnehmenden pharmazeutischen Unternehmen stellen sich lediglich als Reflex des Nachfrageverhaltens und damit nicht als eine staatliche Maßnahme mit eingriffsgleicher Wirkung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01. November 2010 - 1 BvR 261/10 - juris, Rn. 12) dar.

    Die besondere Marktmacht der Antragsgegnerinnen zu 2 und 3 ändert an dieser Beurteilung entgegen der Ansicht der Antragstellerin nichts (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. November 2010 - 1 BvR 261/10 - juris, Rn. 12).

    Einer staatlichen Stelle, die einen öffentlichen Auftrag vergibt, ist es aufgrund des Gleichheitssatzes verwehrt, das Verfahren oder die Kriterien der Vergabe willkürlich zu bestimmen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. November 2010 - 1 BvR 261/10 - juris, Rn. 13 m.w.N; Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - juris, Rn. 64 ff.).

  • BSG, 25.11.2015 - B 3 KR 16/15 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Zytostatikazubereitung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - L 4 KR 200/21
    Im Umfang eines solchen Exklusivliefervertrags würden alle anderen Anbieter von der Versorgungsberechtigung zulasten der vertragsschließenden Krankenkasse ausgeschlossen (Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 25 November 2015 - B 3 KR 16/15 R).

    Das vom SG angeführte Urteil des BSG vom 25. November 2015 (B 3 KR 16/15 R) sei auf § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V a.F. gestützt, den der Gesetzgeber in Reaktion auf dieses Urteil unmittelbar aufgehoben habe.

    Das BSG habe im Urteil vom 25. November 2015 (B 3 KR 16/15 R) bestätigt, dass exklusive Lieferrechte überhaupt erst rechtskonforme Ausschreibungen ermöglichten.

    Sie bietet dem pharmazeutischen Unternehmer überhaupt erst einen Anreiz, einen über die bereits gesetzlich vorgegebenen Preisnachlässe des § 130a Abs. 1, 1a, 3b, 3c SGB V hinausgehenden - freiwilligen - Rabatt zu vereinbaren (allg. zur Anreizfunktion bei Einzelverträgen zur Durchsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots: BSG, Urteil vom 25. November 2015 - B 3 KR 16/15 R - juris, Rn. 23; Baierl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., Stand Juni 2020, § 130c Rn. 60).

    Zunächst diente diese Regelung als lex specialis, das abweichende Regelungen von Bestimmungen des Rahmenvertrags nach § 129 Abs. 2 SGB V (durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker) und der ergänzenden Verträge nach § 129 Abs. 5 Satz 1 SGB V (durch die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisation der Apotheker auf Landesebene) über die Versorgung mit Rabattarzneimitteln durch Apotheken durch Verträge zwischen der Krankenkasse und Apotheken unmittelbar erlaubte (BSG, Urteil vom 25. November 2015 - B 3 KR 16/15 R - juris, Rn. 20).

    Diesbezüglich liegt die Wahl der Bezugsquelle im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nicht beim Versicherten, sondern allein beim Arzt (BSG, Urteil vom 25. November 2015 - B 3 KR 16/15 R - juris, Rn. 32).

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - L 4 KR 200/21
    Die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an einen Mitbewerber und die der Vergabeentscheidung zugrunde gelegten Kriterien berühren grundsätzlich nicht den Schutzbereich der Berufsfreiheit des erfolglosen Bewerbers (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - juris, Rn. 61 f.; Nichtannahmebeschluss vom 1. November 2010 - 1 BvR 261/10 - juris, Rn. 11 m.w.N.).

    Dementsprechend trägt ein Wettbewerber auf der Angebotsseite stets das Risiko, dass seinem Angebot ein anderes, für den Nachfrager günstigeres vorgezogen wird (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - juris, Rn. 61 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. November 2010 - 1 BvR 261/10 - juris, Rn. 11 m.w.N.).

    Gegen diese schützen die allgemein geltenden Regelungen, die Wettbewerb ermöglichen und begrenzen, insbesondere solche, die dem Missbrauch wirtschaftlicher Macht entgegenwirken (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - juris, Rn. 63).

    Einer staatlichen Stelle, die einen öffentlichen Auftrag vergibt, ist es aufgrund des Gleichheitssatzes verwehrt, das Verfahren oder die Kriterien der Vergabe willkürlich zu bestimmen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. November 2010 - 1 BvR 261/10 - juris, Rn. 13 m.w.N; Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - juris, Rn. 64 ff.).

  • BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 23/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zuständigkeit - Gremien der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - L 4 KR 200/21
    Auch die Verordnung von Sprechstundenbedarf ist eine ärztliche Verordnung i.S.d. § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB V. Der Unterschied besteht allein darin, dass die über den Sprechstundenbedarf verordneten Arzneimittel und Medizinprodukte wegen der Art ihrer Verwendung nicht für den einzelnen Versicherten, sondern pauschal zu Lasten bestimmter Kostenträger und Versichertengruppen verordnet werden (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 - B 6 KA 23/18 R - juris, Rn. 22).

    Bei einer solchen handelt es sich um eine unwirtschaftliche Verordnung im engeren Sinne (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 - B 6 KA 23/18 R - juris, Rn. 23.).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.08.2020 - L 11 KR 2139/20

    Krankenversicherung - Rabattvertrag nach § 130a Abs 8 SGB 5 (hier: für ein

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - L 4 KR 200/21
    Zum Umsatz hat die Antragstellerin darauf verwiesen, das LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 13. August 2020 - L 11 KR 2139/20 ER B) sei im dortigen von ihr geführten Verfahren für das Jahr 2019 zuletzt von einem - von ihr angegebenen - Gesamtumsatz von ... Mio. EUR ausgegangen.

    Dieser Betrag ist bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen, wegen des nur vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens jedoch nur zu einem Viertel (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - L 4 KR 172/18 ER-B und 19. November 2014 - L 4 R 3936/14 ER-B - beide nicht veröffentlicht; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. August 2020 - L 11 KR 2139/20 ER-B - juris, Rn. 47) und damit vorliegend ... EUR.

  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 4/08 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - kein Herstellerrabatt auf durch

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - L 4 KR 200/21
    Denn grundsätzlich kann sich eine Krankenkasse zur Durchsetzung des allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebots aller rechtlich zulässigen Mittel des Verwaltungshandelns bedienen und demnach auf der Grundlage der §§ 53 ff. SGB X auch Verwaltungsverträge mit Leistungserbringern schließen, ohne dass es dazu einer besonderen Ermächtigungsnorm bedarf (BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - juris, Rn. 165; BSG, Urteil vom 28. Juli 2008 - B 1 KR 4/08 R - juris, Rn. 34).

    Arzneimittelrabattverträge werden als sog. koordinationsrechtliche Verträge zwischen den Vertragspartnern geschlossen, da diese nach dem zu regelnden Gegenstand zueinander in einem Gleichordnungsverhältnis stehen (BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - juris, Rn. 172; BSG, Urteil vom 28. Juli 2008 - B 1 KR 4/08 R - juris, Rn. 34).

  • BSG, 20.12.2018 - B 3 KR 11/17 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - gesetzliche Abschlagspflicht der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - L 4 KR 200/21
    Das Recht der Unternehmen aus Art. 12. Abs. 1 GG auf Teilhabe am Wettbewerb nach seinen jeweiligen Funktionsbedingungen schützt diese zwar nicht vor Veränderung der Wettbewerbsbedingungen oder vor Konkurrenz, wohl aber im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 GG vor ungerechtfertigter staatlicher Begünstigung von Konkurrenten (BSG, Urteile vom 24. November 2004 - B 3 KR 23/04 R - juris, Rn. 23, vom 3. Mai 2018 - B 3 KR 9/16 R - juris, Rn. 18 und vom 20. Dezember 2018 - B 3 KR 11/17 R - juris, Rn.51, jeweils m.w.N.).

    Im Übrigen findet allerdings bei Regelungen zu Preisabschlägen eine über die Willkürkontrolle hinausgehende Prüfung nur bei obligatorischen, also gesetzlich vorgeschriebenen Abschlägen statt (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2018 - B 3 KR 11/17 R - juris, Rn. 51), die hier nicht vorliegen.

  • BSG, 10.03.2010 - B 3 KR 26/08 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Recht der Leistungserbringer auf

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - L 4 KR 200/21
    Er setzt der Vertragskompetenz der Krankenkassen Grenzen, nämlich durch die Existenz entgegenstehender Rechtsvorschriften und/oder Rechte Dritter sowie durch die Bindung an - abschließend ausgestaltete - Vorgaben des Leistungserbringerrechts nach Maßgabe des § 69 SGB V (BSG, Urteil vom 10. März 2010 - B 3 KR 26/08 R - juris, Rn. 24).

    Trifft eine Krankenkasse vorbereitende oder endgültige Auswahlentscheidungen unter konkurrierenden Leistungserbringern, ist dies demgemäß nur rechtmäßig, soweit sie erstens dem Grunde nach nicht ausgeschlossen sind und zweitens im Einklang mit den jeweils maßgebenden Vorschriften des Leistungserbringungsrechts stehen (BSG, Urteil vom 10. März 2010 - B 3 KR 26/08 R - juris, Rn. 29).

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - L 4 KR 200/21
    Ein Eingriff in die Berufsfreiheit liegt vor, wenn die grundrechtlich geschützte Tätigkeit ganz oder teilweise unterbunden wird oder sie aufgrund der staatlichen Maßnahme nicht mehr in der gewünschten Weise ausgeübt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 - juris, Rn. 62).

    Das ist insbesondere bei staatlicher Planung und Subventionierung mit berufsregelnder Tendenz möglich (BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 - juris, Rn. 63).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2006 - L 10 B 21/06

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 24.11.2004 - B 3 KR 23/04 R

    Arzneimittelhersteller - Inanspruchnahme von gerichtlichen Rechtsschutz gegen

  • BSG, 25.09.2000 - B 1 KR 24/99 R

    Kürzungen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen in der Krankenversicherung

  • BSG, 03.05.2018 - B 3 KR 9/16 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Festbetragsfestsetzung -

  • SG Düsseldorf, 29.11.2018 - S 8 KR 219/18
  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 15/18 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneikostenregress - Prüfung der Verordnungsweise

  • LSG Baden-Württemberg, 19.11.2014 - L 4 R 3936/14
  • LSG Baden-Württemberg, 09.05.2018 - L 4 KR 172/18
  • BVerfG, 25.02.2009 - 1 BvR 120/09

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung eines Spezialrollstuhls als

  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 17/18 R

    Anspruch auf Aufnahme der Urin-Proteomanalyse - UPA - zur Klärung einer

  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2016 - L 4 KR 4446/15

    Krankenhaus - Landesverbände der Krankenkassen - vorläufige Untersagung des

  • BSG, 15.11.1995 - 6 RKa 17/95

    Herausgabe von Behandlungsunterlagen an den Medizinischen Dienst der

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

  • OLG Düsseldorf, 29.07.2015 - Verg 13/15

    Anforderungen an Beschaffung von Kontrastmittel zur Verwendung in radiologischen

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 41/03 R

    Vertragsarzt - Regress - Gemeinschaftspraxis - Haftung aller Mitglieder für

  • LSG Baden-Württemberg, 27.03.2014 - L 4 KR 3593/13

    Apotheker muss Rabatt-Impfstoff ausgeben

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2010 - L 21 KR 11/09

    Krankenversicherung

  • OLG Düsseldorf, 29.07.2015 - Verg 12/15

    Zulässigkeit der indikationsbezogenen wirkstoffübergreifenden Ausschreibung von

  • VK Bund, 14.12.2020 - VK 2-103/20

    Rabattvertragsausschreibung Röntgenkontrastmittel; Loszuschnitt

  • LSG Baden-Württemberg, 09.08.2021 - L 11 KR 2028/21

    Krankenversicherung - Vertragsbeziehung der Krankenkasse zu Leistungserbringern -

    Soweit der 4. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg in dem Beschwerdeverfahren L 4 KR 200/21 ER-B betreffend eine wirkstoffübergreifende Exklusivausschreibung, in der Imeron(R)400 dem Fachlos C zugeordnet worden sei, ausgeführt habe, dass zu beachten sei, dass die Entscheidung über die medizinische Erforderlichkeit eines bestimmten Kontrastmittels im Einzelfall, auch einer bestimmten Wirkstoffkonzentration, im Verantwortungsbereich des verordneten Vertragsarztes verbleibe und die von der Antragstellerin geltend gemachten therapeutischen Vorzüge von Imeron(R)400 gegenüber anderen Produkten im Fachlos C im Rahmen dieser ärztlichen Beurteilung Berücksichtigung finden könnten, habe dieser verkannt, dass die Vertragsärzte nach der SSB-Vereinbarung im Regelfall ein Vertragsprodukt zu verordnen hätten und anderenfalls im Einzelfall ausführlich nachweisen müssten, dass sie ausnahmsweise aus medizinisch-diagnostischen Gründen ein anderes Produkt, nämlich Imeron(R)400, hätten verordnen müssen.

    Auch in EU-weiten Ausschreibungen sei es völlig vergaberechtskonform, wenn Kassen für die verschiedenen Konzentrationen von Imeron-Produkten und anderen den Fachlos C zuzuordnenden Produkten von den Ausschreibungsteilnehmern eine einheitliche Preisangabe forderten, was jüngst auf Eilantrag der Antragstellerin auch das Sozialgericht Konstanz (SG, Az S 11 KR 2052/20 ER) und das LSG Baden-Württemberg (L 4 KR 200/21 ER-B) entschieden hätten.

    Daraus ergebe sich jedoch keine Unzumutbarkeit für die Antragstellerin, die den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlich machen würde (Hinweis auf LSG Baden-Württemberg 22.02.2021, L 4 KR 200/21 ER-B zu einem Umsatzrückgang von 7 % in einem weiteren zuvor von der Antragstellerin geführten Verfahren; LSG Nordrhein-Westfalen 30.07.2015, L 11 KR 303/15 B ER zu einem Umsatzrückgang von 3, 3 %).

    Vorliegend begehrt die Antragstellerin - flankiert jeweils durch die Androhung von Ordnungsgeld - von den Antragsgegnern die Unterlassung der Fortführung der beiden streitigen open-house-Verfahren betreffend (ausschließlich) die Fachgruppe C sowie des Abschlusses entsprechender Verträge in der Fachgruppe C mit Anbietern, mithin den Erlass einer Sicherungsanordnung iSd § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG, um die von ihr geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigungen zu verhindern (vgl zB LSG Baden-Württemberg 22.02.2021, L 4 KR 200/21 ER-B, PharmR 2021, 299; LSG Baden-Württemberg 24.02.2016, L 4 KR 4446/15 ER-B, GesR 2016, 389; LSG Baden-Württemberg 01.11.2009, L 11 KR 3727/09 ER-B, NZS 2010, 213; Binder in LPK-SGG, 6. Aufl 2021, § 86b Rn 32; Keller in Meyer-Ladewig ua, SGG, 13. Aufl 2020, § 86b Rn 25a; Wahrendorf in BeckOGK SGG, Stand 01.05.2021, § 86b Rn 200).

    Damit die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel, nämlich die Unterlassung der Fortführung der streitigen open-house-Verfahren in der Fachgruppe C erreichen kann, ist die Einbindung des Antragsgegners zu 1) als zentraler Akteur insoweit erforderlich (vgl LSG Baden-Württemberg 22.02.2021, L 4 KR 200/21 ER-B, PharmR 2021, 299).

    Vielmehr fungiert er bei Abschluss entsprechender Verträge ausschließlich als Vertreter der Antragsgegner zu 2) bis 9) (vgl LSG Baden-Württemberg 22.02.2021, L 4 KR 200/21 ER-B, PharmR 2021, 299).

    Der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass eine hoheitliche Maßnahme des Unterlassungspflichtigen in Gestalt eines schlicht-hoheitlichen Verwaltungshandelns rechtswidrig ein subjektives Recht des Unterlassung begehrenden Rechtsinhabers beeinträchtigt und diese Verletzung andauert oder die Gefahr der Wiederholung mit der begründeten Besorgnis besteht, der Unterlassungspflichtige werde auch künftig durch sein hoheitliches Handeln rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Rechtsinhabers eingreifen (vgl zB Bundessozialgericht 30.07.2019, B 1 KR 34/18 R, BSGE 129, 10; ferner LSG Baden-Württemberg 22.02.2021, L 4 KR 200/21 ER-B, PharmR 2021, 299).

    Die Regelungen des § 130a Abs. 8 SGB V dienen neben der Reduzierung von Arzneimittelkosten auch dazu, den Wettbewerb auf dem Arzneimittelmarkt mit den Ziel der Ausgabensenkung zu fördern (vgl LSG Baden-Württemberg 22.02.2021, L 4 KR 200/21 ER-B, PharmR 2021, 299; Axer in Becker/Kingreen, SGB V, 7. Aufl 2020, § 130a Rn 1; Steinmeyer in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Medizinrecht, 3. Aufl 2018, § 130a SGB V Rn 16).

    § 130a Abs. 1 Satz 1 SGB V erfasst verschiedene Vertragsgestaltungen, ua auch die hier streitigen open-house-Verträge (zB LSG Baden-Württemberg 13.08.2020, L 11 KR 2139/20 ER-B mwN; Luthe in Hauck/Noftz, Stand April 2020, § 130a Rn 37 f; Schneider in jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, § 130a Rn 67, 71; ferner LSG Baden-Württemberg L 4 KR 200/21 ER-B, PharmR 2021, 299).

    Einer besonderen Ermächtigungsnorm bedarf es dazu nicht (zB BVerfG 13.09.2005, 2 BvF 2/03, BVerfGE 114, 196; LSG Baden-Württemberg 22.02.2021, L 4 KR 200/21 ER-B, PharmR 2021, 299).

    Denn freiwillig gewährten Preisnachlässen ist im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich keine gesetzliche Grenze gesetzt (BVerfG 13.09.2005, 2 BvF 2/03, BVerfGE 114, 196; LSG Baden-Württemberg 22.02.2021, L 4 KR 200/21 ER-B, PharmR 2021, 299).

    Mit den streitigen open-house-Verfahren zielen sie nicht auf den Abschluss exklusiver Rabattverträge mit einzelnen Herstellern von Kontrastmitteln unter Ausschluss von Konkurrenten (vgl dazu LSG Baden-Württemberg 22.02.2021, L 4 KR 200/21 ER-B, PharmR 2021, 299), sondern offerieren allen interessierten pharmazeutischen Unternehmen einschließlich Großhändlern und Reimporteuren den jederzeitigen Abschluss nicht-exklusiver Verträge während der zweijährigen Laufzeit vom 01.04.2021 bis zum 31.03.2023 über die Versorgung der radiologischen Vertragsärzte in MV sowie vom 01.06.2021 bis zum 31.05.2023 über die Versorgung der radiologischen Vertragsärzte in B mit Kontrastmitteln.

    Er hat zwar wirtschaftliche Bezugsmöglichkeiten zu nutzen und wahrzunehmen, hat er bei seiner Verordnung den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu berücksichtigen und kann daher im Einzelfall von den von Vertragspartnern der Antragsgegner zu 2) bis 9) angebotenen Kontrastmitteln abweichen (vgl LSG Baden-Württemberg 22.02.2021, L 4 KR 200/21 ER-B, PharmR 2021, 299).

    Unter diesen Umständen ist für den Senat auch eine Beschränkung der Leistungsansprüche der Versicherten und eine Einschränkung der Therapiefreiheit des Arztes nicht ersichtlich (dazu im Einzelnen LSG Baden-Württemberg 22.02.2021, L 4 KR 200/21 ER-B, PharmR 2021, 299).

    Die Krankenkassen haben bei der Durchführung von open-house-Verfahren den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten und sind gehindert, bei der Verfahrensgestaltung willkürlich vorzugehen (vgl zB EuGH 01.03.2018, C-9/17; BVerfG 01.11.2010, 1 BvR 261/10, SozR 4-2500 § 130a Nr. 7; BVerfG 13.06.2006, 1 BvR 1160/03, BVerfGE 116, 135; BSG 20.12.2018, B 3 KR 11/17 R, SozR 4-2500 § 130a Nr. 12: "bloße Willkürkontrolle"; LSG Baden-Württemberg 22.02.2021, L 4 KR 200/21 ER-B, PharmaR 2021, 299; Luthe, SGb 2018, 206/210; von Dewitz in BeckOK Sozialrecht, Stand Juni 2021, § 130a SGB V Rn. 25).

    Sei knüpfen mit dieser indikationsbezogenen Zusammenfassung sachgerecht und nachvollziehbar an die jeweils geltende Zulassung der Kontrastmittel an (LSG Baden-Württemberg 22.02.2021, L 4 KR 200/21 ER-B, PharmaR 2021, 299).

    Auch diese Entscheidung der Antragsgegner stellt sich nicht als willkürlich dar (LSG Baden-Württemberg 22.02.2021, L 4 KR 200/21 ER-B, PharmaR 2021, 299; Vergabekammer des Bundes 14.12.2020, VK 2 - 103/20).

    Im Hinblick auf die von der Antragstellerin prognostizierten Umsatzeinbußen, wobei die Antragstellerin trotz der Ausführungen des Senats in dem ihr gegenüber ergangenem Beschluss vom 13.08.2020 (L 11 KR 2139/20 ER-B) keinerlei konkrete Angaben zu den erwarteten Gewinneinbußen gemacht hat, sind gravierende wirtschaftliche Folgen für die Antragstellerin fernliegend (vgl LSG Baden-Württemberg 22.02.2021, L 4 KR 200/21 ER-B, PharmaR 2021, 299 zu einem Umsatzrückgang von 7 %; LSG Nordrhein-Westfalen 30.07.2015, L 11 KR 303/15 B ER zu einem Umsatzrückgang von 3, 3%).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.10.2021 - L 4 KR 3009/18

    Krankenversicherung - Lieferung von Sprechstundenbedarf durch

    Der Bezug von Kontrastmitteln als Sprechstundenbedarf erfolgt mithin allein durch den Vertragsarzt und gerade nicht patienten-, sondern praxisbezogen zur Bevorratung, also für eine unbekannte und unbestimmte Patientengruppe (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2021 - L 4 KR 200/21 ER-B - juris, Rn. 98).

    Dieser ist nicht nur - wie bereits dargelegt - für die Wahl der Bezugsquelle, sondern auch für die Auswahl eines wirtschaftlichen Arzneimittels zuständig, wobei die Beklagte insoweit behilflich ist, als sie die zuständigen Vertragsärzte über das Ergebnis ihrer genannten Ausschreibung informiert hat (vgl. zur Wirkung einer Ausschreibung als Konkretisierung des wirtschaftlichen Bezugswegs Senatsbeschluss vom 22. Februar 2021 - L 4 KR 200/21 ER-B - juris, Rn. 93).

    Demnach wird der Bezug des Kontrastmittels durch die niedergelassenen Vertragsärzte beim Ausschreibungsgewinner grundsätzlich als dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechend angesehen (vgl. zur Konkretisierung des wirtschaftlichsten Bezugswegs Senatsbeschluss vom 22. Februar 2021 - L 4 KR 200/21 ER-B - juris, Rn. 93).

  • BSG, 21.09.2023 - B 3 KR 4/22 R

    Kann die Krankenkasse dem Vergütungsanspruch eines Großhändlers, der zur

    a) Offenbleiben kann letztlich, ob mit den Rahmenverträgen überhaupt eine entsprechende Ausschließlichkeit bzw Exklusivität vereinbart worden ist (vgl ablehnend LSG Baden-Württemberg vom 22.2.2021 - L 4 KR 200/21 ER-B - juris RdNr 68 ff, 98, 101, 103 f, 106) .

    Auch erfasst die an Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V anknüpfende Ersetzungspflicht von Apotheken bei der Abgabe von verordneten Arzneimitteln an Versicherte (§ 129 Abs. 1 Satz 1, 3 und 8 SGB V) nicht die Direktlieferung von Sprechstundenbedarf durch Großhändler an Vertragsarztpraxen (vgl zu einer mittelbar bedingten Exklusivität von Rabattverträgen LSG Baden-Württemberg vom 22.2.2021 - L 4 KR 200/21 ER-B - juris RdNr 80 ff, 86 ff) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.09.2021 - L 28 KR 329/20

    AMNOG-Verfahren - Nutzenbewertung - Erstattungsvereinbarung - Schiedsspruch -

    Erst mit der Zweitzulassung eines Generikums, also frühestens nach zehn Jahren, liegt dieser Umstand - erstmalig zugelassenes Arzneimittel mit dem Wirkstoff - nicht mehr vor (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2021 - L 4 KR 200/21 ER-B - juris Rn. 92 [Röntgenkontrastmittel], wonach das Preisregulierungssystem in erster Linie die Zeit vor Entstehung eines generischen Wettbewerbs im Blick habe, solange sich nur ein Arzneimittel eines Wirkstoffs ["Solist"] auf dem Markt befinde).
  • BSG, 21.09.2023 - B 3 KR 6/22 R

    Krankenversicherung - Lieferung von Sprechstundenbedarf durch pharmazeutischen

    a) Offenbleiben kann letztlich, ob mit den Rahmenverträgen überhaupt eine entsprechende Ausschließlichkeit bzw Exklusivität vereinbart worden ist (vgl ablehnend LSG Baden-Württemberg vom 22.2.2021 - L 4 KR 200/21 ER-B - juris RdNr 68 ff, 98, 101, 103 f, 106) .

    Auch erfasst die an Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V anknüpfende Ersetzungspflicht von Apotheken bei der Abgabe von verordneten Arzneimitteln an Versicherte (§ 129 Abs. 1 Satz 1, 3 und 8 SGB V) nicht die Direktlieferung von Sprechstundenbedarf durch Großhändler an Vertragsarztpraxen (vgl zu einer mittelbar bedingten Exklusivität von Rabattverträgen LSG Baden-Württemberg vom 22.2.2021 - L 4 KR 200/21 ER-B - juris RdNr 80 ff, 86 ff) .

  • LSG Sachsen-Anhalt, 08.11.2022 - L 6 KR 72/22

    Krankenversicherung - Herstellerrabatt gem § 130a SGB 5 - Zulässigkeit der

    Mit einer vertraglichen Rabattregelung bezogen auf den Abgabepreis fördert die Antragsgegnerin den Wettbewerb und mithin das Ziel des Gesetzgebers, die Kosten der gesetzlichen Krankenkassen zu senken (vgl. dazu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.21, L 4 KR 200/21 ER-B, juris).

    Die Ausschreibung der Antragsgegnerin bietet ihr vielmehr eine Möglichkeit, ihre Produkte auch im Rahmen der Arzneimittelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung zu verkaufen (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2021, L 4 KR 200/21 ER-B, juris Rn. 63).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2021 - L 16 KR 868/18

    Vergütungsanspruch von Großhändlern für die Belieferung von Ärzten mit

    Bei diesen handelt es sich nicht um Rabattverträge im Sinne des § 130a Abs. 8 SGB V (a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2021 - L 4 KR 200/21 ER-B -, juris Rn. 79), wovon auch die Beteiligten zu Recht ausgehen.
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