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   LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2010 - L 5 AS 1325/10 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,21286
LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2010 - L 5 AS 1325/10 B ER (https://dejure.org/2010,21286)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.10.2010 - L 5 AS 1325/10 B ER (https://dejure.org/2010,21286)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. Oktober 2010 - L 5 AS 1325/10 B ER (https://dejure.org/2010,21286)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 22 Abs 5 SGB 2, § 86b Abs 2 SGG
    Mietschuldenübernahme; Anordnungsgrund

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bei unverschuldetem Rückstand des Hilfebedürftigen mit Zahlungen auf unterkunftsbezogene Kosten nach den Gesamtumständen ist von einer gerechtfertigten Schuldenübernahme auszugehen; Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens bei Mietschulden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2010 - L 29 AS 2052/09

    Übernahme von Mietschulden durch den Grundsicherungsträger durch einstweiligen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2010 - L 5 AS 1325/10
    Dabei kann offen bleiben, ob eine drohende Wohnungslosigkeit bereits deswegen ausgeschlossen ist, weil eine solche Situation wegen des entspannten Wohnungsmarktes in Berlin nicht zu befürchten ist (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2010, L 29 AS 2052/09 B ER, abrufbar bei der Datenbank Juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.07.2009 - L 34 AS 1090/09

    Stromschulden; Verhalten des Leistungsempfängers

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2010 - L 5 AS 1325/10
    Bei Beachtung des in den §§ 2, 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, 9 Abs. 1 SGB II enthaltenen Selbsthilfe- und Nachranggrundsatzes, aus dem auch folgt, dass der Hilfebedürftige grundsätzlich jedes Verhalten, das seine Hilfebedürftigkeit erhöht, zu unterlassen hat, kann von einer gerechtfertigten Schuldenübernahme regelmäßig nur dann die Rede sein, wenn der Hilfebedürftige nach den Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand mit Zahlungen auf unterkunftsbezogene Kosten (Miete, Gas- und Stromkosten) geraten ist, die Notlage für die Existenz des Leistungsberechtigten bedrohlich ist und die Schulden nicht aus eigener Kraft getilgt werden können (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2009, L 34 AS 1090/09 B ER, abrufbar bei der Datenbank Juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.03.2013 - L 2 AS 842/13

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen wegen Mietschulden -

    Ob sich aus dem Selbsthilfe- und Nachranggrundsatz (§§ 2, 3 Abs. 1 Halbsatz 1, 9 Abs. 1 SGB II), der auch beinhaltet, dass jedes Verhalten, das die Hilfebedürftigkeit erhöht, zu unterlassen ist, bereits grundsätzlich ergibt, dass eine gerechtfertigte Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II nur dann in Betracht kommt, wenn der Hilfebedürftige nach den Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand geraten ist (so noch zur Vorgängervorschrift § 22 Abs. 5 SGB II LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 02.06.2010 - L 5 AS 557/10 B ER -, vom 22.07.2010 - L 5 AS 1049/10 B ER - und vom 14.10.2010 - L 5 AS 1325/10 B ER - juris), kann hier dahinstehen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.08.2015 - L 5 AS 3259/12

    Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Analogie zu § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II -

    Daraus folgt im Umkehrschluss, dass der Hilfesuchende alles unterlassen muss, was seine Hilfebedürftigkeit erhöhen kann (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2010, L 5 AS 1325/10 B ER; Kador, in: Eicher, SGB 11, 3. Auflage 2013, § 2 Rn. 22).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.03.2016 - L 29 AS 404/16

    Anschlußbeschwerde - Prüfungsumfang - Erfolgsaussichten

    Eine derartige Gefahr dürfte - entgegen der Auffassung der Antragsteller - in der Regel erst mit Einleitung eines Räumungsverfahrens, sei es frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage (so LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2012, L 12 AS 352/12 B ER, zitiert nach juris) oder gar erst ab der Ankündigung der Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2010, L 5 AS 1325/10 B ER, zitiert nach juris) anzunehmen sein.
  • LSG Baden-Württemberg, 01.03.2011 - L 12 AS 622/11

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen wegen Mietschulden -

    Ob sich aus dem Selbsthilfe- und Nachranggrundsatz (§§ 2, 3 Abs. 1 Halbsatz 1, 9 Abs. 1 SGB II), der auch beinhaltet, dass jedes Verhalten, das die Hilfebedürftigkeit erhöht, zu unterlassen ist, grundsätzlich ergibt, dass eine gerechtfertigte Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II nur dann in Betracht kommt, wenn der Hilfebedürftige nach den Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand geraten ist (so Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Juni 2010 - L 5 AS 557/10 B ER -, vom 22. Juli 2010 - L 5 AS 1049/10 B ER - und vom 14. Oktober 2010 - L 5 AS 1325/10 B ER - ), kann hier dahinstehen.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.04.2011 - L 2 AS 10/11

    Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung -

    Dabei kann offenbleiben, ob der Rechtsprechung verschiedener Landessozialgerichte zu folgen ist, dass eine Eilbedürftigkeit bei der Übernahme von Mietschulden nur dann glaubhaft gemacht ist, eine Räumungsklage bereits erhoben ist und der nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eröffnete Zeitraum zur Herbeiführung der Unwirksamkeit der Kündigung von zwei Monaten noch nicht verstrichen ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen v. 13.10.2010 - L 7 AS 989/10 B ER - Juris; LSG Nordrhein-Westfalen v. 31.08.2010 - L 19 AS 1106/10 B ER - Juris Rn 17) bzw. wenn der Vermieter auch nach Ablauf der Frist noch bereit ist, die Kündigung zurückzunehmen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt v. 16.09.2010 - L 5 AS 288/10 B ER - Juris Rn. 37) oder auch später, aber erst dann besteht, wenn die Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung angekündigt ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg v. 14.10.2010 - L 5 AS 1325/10 B ER - Juris Rn. 6).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.10.2011 - L 12 AS 4216/11

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - kein Darlehen wegen Mietschulden

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann zunächst dahin stehen, ob die Anforderungen an den Anordnungsgrund und damit die Eilbedürftigkeit tatsächlich so eng zu fassen sind, wie das SG angenommen hat unter Hinweis auf die noch nicht erhobene Räumungsklage (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - L 5 AS 1325/10 B ER - : Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung noch nicht konkret angekündigt; kritisch dazu Berlit in LPK-SGB 11, 4. Aufl., § 22 Rdnr. 185), denn inzwischen droht den Antragstellern nach Erlass des Versäumnisurteils konkret die Zwangsräumung.
  • SG Neuruppin, 22.08.2011 - S 26 AS 1233/11

    Erteilung einer Zusicherung über die Angemessenheit einer Unterkunft im Rahmen

    Die Antragsteller haben nämlich nicht ausreichend dargelegt und hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihnen bei Nichterteilung der begehrten Zusicherungen Wohnungslosigkeit droht oder eine solche unmittelbar bevorsteht; dafür ist im Übrigen auch sonst nichts ersichtlich, zumal die Antragsteller auch zum jetzigen Zeitpunkt in ihrer bisherigen Unterkunft wohnen und durch die kreditgebende Bank trotz der Darlehenskündigung vom 16. Juni 2011 konkrete Zwangsversteigerungsmaßnahmen nicht eingeleitet worden sind; hierauf hat der Antragsgegner auch bereits zutreffend und unwidersprochen hingewiesen (vgl. zu diesem Aspekt für die ähnlich gelagerte Situation bei der Bewohnung einer Mietwohnung: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2010, - L 5 AS 2025/10 B ER; Beschluss vom 14. Oktober 2010, - L 5 AS 1325/10 B ER sowie Beschluss vom 22. Juli 2010, - L 5 AS 1049/10 B ER, jeweils zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de).
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