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   LSG Hamburg, 16.01.2009 - L 5 B 1136/08 ER AS, L 5 B 1137/08 PKH AS   

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https://dejure.org/2009,6284
LSG Hamburg, 16.01.2009 - L 5 B 1136/08 ER AS, L 5 B 1137/08 PKH AS (https://dejure.org/2009,6284)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 16.01.2009 - L 5 B 1136/08 ER AS, L 5 B 1137/08 PKH AS (https://dejure.org/2009,6284)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 16. Januar 2009 - L 5 B 1136/08 ER AS, L 5 B 1137/08 PKH AS (https://dejure.org/2009,6284)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschwerde - Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz - falsche Rechtsmittelbelehrung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde bzgl. eines Anspruchs auf Übernahme der Kosten für eine Schülermonatskarte in Höhe von EUR 27,50 monatlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Statthaftigkeit der Beschwerde beim einstweiligen Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2010, 172
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.10.2008 - L 6 AS 458/08

    Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung aufgrund einer

    Auszug aus LSG Hamburg, 16.01.2009 - L 5 B 1136/08
    Begrenzt wird der Zeitraum einer einstweiligen Regelung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch den dem streitigen Rechtsverhältnis zugrunde liegenden laufenden Bewilligungszeitraum (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - L 6 AS 458/08 ER - Juris).

    Soweit hiergegen eingewandt wird, dass der Wortlaut eindeutiger - etwa wie bei § 127 Abs. 2 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) - hätte formuliert werden können (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 2008, a.a.O.), ist dem zwar zuzustimmen.

    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem vom LSG Niedersachsen-Bremen in dem genannten Beschluss vom 21. Oktober 2008 (a.a.O.) angestellten Vergleich mit den Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

    Entgegen der Ansicht des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 21. Oktober 2008, a.a.O.) ist auch der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht geeignet, die dort vertretene Ansicht zu stützen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2008 - L 13 AS 178/08

    Bedeutung der Zulässigkeit der Berufung in der Hauptsache für die Zulässigkeit

    Auszug aus LSG Hamburg, 16.01.2009 - L 5 B 1136/08
    Denn in einem Hauptsacheverfahren wäre die Berufung bei Vorliegen eines der in § 144 Abs. 2 SGG aufgeführten Zulassungsgründe nicht "zulässig", sondern "zuzulassen" (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. September 2008 - L 13 AS 178/08 ER - Juris).

    Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung sprechen aber dennoch für die hier vertretene Auslegung (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. April 2008 a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 8. September 2008, a.a.O. und vom 29. September 2008 - L 8 SO 80/08 ER - mit weiteren Nachweisen).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.08.2007 - L 5 B 573/07

    Statthaftigkeit der PKH-Beschwerde; Renovierungskosten

    Auszug aus LSG Hamburg, 16.01.2009 - L 5 B 1136/08
    Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob die Beschwerde bereits nach § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO ausgeschlossen ist, weil der Beschwerdewert von mehr als EUR 750,-- nicht erreicht wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - L 8 AS 4968/08 PKH-B - Juris; a.A. z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2007 - L 5 B 573/07 AS PKH - Juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2008 - L 8 SO 80/08

    Anspruch auf Grundsicherungsleistungen aufgrund einer Erkrankung an Diabetes

    Auszug aus LSG Hamburg, 16.01.2009 - L 5 B 1136/08
    Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung sprechen aber dennoch für die hier vertretene Auslegung (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. April 2008 a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 8. September 2008, a.a.O. und vom 29. September 2008 - L 8 SO 80/08 ER - mit weiteren Nachweisen).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2008 - L 7 B 192/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Hamburg, 16.01.2009 - L 5 B 1136/08
    Bereits der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG deutet darauf hin, dass eine Beschwerde nur dann zulässig sein soll, wenn in der Hauptsache die Berufung kraft Gesetzes nach § 144 Abs. 1 SGG - und nicht erst nach ausdrücklicher Zulassung - zulässig wäre (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 10. April 2008 - L 9 B 74/08 AS ER - und vom 2. Juli 2008 - L 7 B 192/08 AS ER - Juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2008 - L 9 B 74/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Hamburg, 16.01.2009 - L 5 B 1136/08
    Bereits der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG deutet darauf hin, dass eine Beschwerde nur dann zulässig sein soll, wenn in der Hauptsache die Berufung kraft Gesetzes nach § 144 Abs. 1 SGG - und nicht erst nach ausdrücklicher Zulassung - zulässig wäre (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 10. April 2008 - L 9 B 74/08 AS ER - und vom 2. Juli 2008 - L 7 B 192/08 AS ER - Juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2011 - L 20 AY 98/11

    Sozialhilfe

    Das SGG sieht - abweichend von §§ 144 Abs. 2, 145 SGG - für das Beschwerdeverfahren weder die Zulassung der Beschwerde durch die Sozialgerichte noch eine Nichtzulassungsbeschwerde vor, über die die Landessozialgerichte zu entscheiden hätten (ebenso LSG Hamburg, Beschluss vom 16.01.2009 - L 5 B 1136/08 ER AS und 1137/08 PKH AS - Hessisches LSG, Beschluss vom 12.01.2009 - L 7 AS 421/08 ER -).

    Schon der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG deutet darauf hin, dass die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur dann zulässig sein soll, wenn in der Hauptsache die Berufung (kraft Gesetzes) zulässig ist, nicht hingegen bereits dann, wenn sie zugelassen werden kann (LSG Hamburg, Beschluss vom 16.01.2009 - L 5 B 1136/08 ER AS und L 5 B 1137/08 PKH AS -).

    Vielmehr wird im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Entscheidung in der Regel auf Grund einer an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientierten, jedoch notwendig nach zeitlichem Aufwand und inhaltlicher Tiefe eingeschränkten Prüfung der Sach- und Rechtslage getroffen, während die endgültige Entscheidung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt, in dem das Gericht den Streitgegenstand und die entscheidungserheblichen Tatsachen feststellen und die für die Beurteilung des Sach- und Streitstandes wesentlichen Rechtsfragen abschließend beantworten muss (zu alledem LSG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2007 - L 5 AS 70/08 NZB - sowie vom 16.01.2009 - L 5 B 1136/08 ER AS bzw. 1137/08 PKH AS -, auch zu der Kritik an der gegenteiligen Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen in seinen Beschlüssen vom 21.10.2008 - L 6 AS 458/08 ER - und vom 24.02.2010 - L 7 AS 1446/09 B ER - vgl. ferner LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.08.2010 - L 5 B 584/08 AS ER -).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.07.2009 - L 6 AS 335/09

    Anspruch auf Zahlung von Unterhalts- und Heizungskosten als Hilfe in besonderen

    Die dagegen vorgebrachten Einwände (s zB LSG Hamburg Beschluss vom 16. Januar 2009 - L 5 B 1136/08 ER AS) überzeugen nicht.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2010 - L 7 AS 1446/09

    Ausschluss der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei

    b) Der Haupteinwand gegen die hier vertretene Auffassung lautet, der Gesetzgeber habe mit der ab 1. April 2008 in Kraft getretenen Neuregelung der Beschwerdemöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Entlastung der LSG beitragen wollen; dieses Ziel würde aber verfehlt, wenn das Beschwerdegericht die Berufungszulassungsgründe überprüfen müsste (so z. B. LSG Hamburg vom 16. Januar 2009 - L 5 B 1136/08 ER AS -).
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