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   LSG Baden-Württemberg, 18.12.2013 - L 5 KA 3838/12   

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LSG Baden-Württemberg, 18.12.2013 - L 5 KA 3838/12 (https://dejure.org/2013,51059)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.12.2013 - L 5 KA 3838/12 (https://dejure.org/2013,51059)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - L 5 KA 3838/12 (https://dejure.org/2013,51059)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de

    Krankenversicherung - Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung - Verwaltungsaktsqualität eines Schiedsspruchs - Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage - Umfang der gerichtlichen Kontrolle - Darlegung von Verstößen gegen verfahrensrechtliche Grundsätze im ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • LSG Baden-Württemberg, 02.08.2011 - L 5 KA 1601/11
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.12.2013 - L 5 KA 3838/12
    Das Sozialgericht nahm insoweit Bezug auf einen Beschluss des erkennenden Senats vom 02.08.2011 (- L 5 KA 1601/11 ER-B -), der ebenfalls einen Schiedsspruch über einen Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung zum Gegenstand und diesen als Verwaltungsakt qualifiziert hatte.

    Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 16.05.2011 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Klägerin gegen die "Teilnahmeerklärung Hausarztprogramm" in Anlage 6 des Vertrages (L 5 KA 362/11 ER-B) angenommen und im Beschluss vom 02.08.2011 im Verfahren L 5 KA 1601/11 ER-B (in Juris) zu einem Schiedsspruch über Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung anderer Krankenkassen nochmals näher dargelegt.

    Der Senat hält auch insoweit an seinen Ausführungen im Beschluss vom 02.08.2011 (L 5 KA 1601/11 ER-B, a.a.O.) fest, wo im Hinblick auf den damals bereits vorliegenden Referentenentwurf ausgeführt wurde, dass die ausdrückliche Bezugnahme auf § 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII in der Begründung des Entwurfs gegen die Annahme spreche, dass der Schiedsspruch - in Zukunft - nicht als Verwaltungsakt anzusehen wäre.

    Der Senat hat schon in seinem Beschluss vom 02.08.2011 (L 5 KA 1601/11 ER-B) ausgeführt, dass die Schiedsperson bei der erstmaligen Festsetzung eines HzV-V bezüglich einzelner Festsetzungen teilweise nur auf eingeschränkt aussagefähiges statistisches Zahlenmaterial oder gesicherte Erfahrungswerte zurückgreifen konnte, so dass die Rechtsprechung des BSG über den erweiterten Gestaltungsspielraum bei Einführung neuer Regelungen zur Anwendung kommt (vgl. zum Beurteilungsspielraum des Bewertungsausschusses BSG Urt. v. 29.01.1997 - 6 RKa 3/96 -).

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 21/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Schiedsamt - Honorarvertrag für das Jahr 2009 -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.12.2013 - L 5 KA 3838/12
    Zur Verwaltungsaktqualität von Beschlüssen der Schiedsperson nach § 73b Abs. 4b SGB V gilt nichts anderes als zu Entscheidungen der Schiedsämter gem. § 89 SGB V und der Schiedsstellen nach § 114 SGB V. Die Festsetzung des Vertragsinhalts durch ein Schiedsamt oder eine Schiedsstelle ist im Verhältnis zu den Vertragsparteien ein Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 21.03.2012 - B 6 KA 21/11 R - in Juris (zur Klage gegen die Festsetzung eines Honorarverteilungsvertrages durch das Schiedsamt) und Urteil vom 13.11.2012 - B 1 KR 27/11 R - in Juris, m.w.N., in dem das BSG die Doppelnatur des Schiedsspruchs einer Schiedsstelle nach § 114 SGB V betont, der nicht nur Normenvertrag nach § 112 SGB V ist, sondern gegenüber den beteiligten Institutionen zugleich Verwaltungsaktqualität besitzt).

    Zudem hat das BSG für den hier einschlägigen Bereich des Vertragsarztrechts seit jeher die Verwaltungsaktqualität des Schiedsspruchs bejaht (BSG, zuletzt im Urteil vom 21.03.2012, B 6 KA 21/11 R, a.a.O. und bereits im Urteil vom 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R -, veröffentlicht in Juris unter Hinweis auf BSGE 20, 73, 75 = SozR Nr. 1 zu § 368h Reichsversicherungsordnung (RVO)).

    Dabei kann hier offenblieben, ob der Schiedsspruch allein mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann und eine Neubescheidungsklage sogar unzulässig wäre (so für die Schiedsstellenentscheidungen über Normverträge nach § 114 SGB V: BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 1 KR 27/11 R - a.a.O.), oder ob die Anfechtungsklage mit einer Gestaltungs- bzw. Neubescheidungsklage gerichtet auf erneute Entscheidung über den Vertragsinhalt nach der Rechtsauffassung des Gerichts zulässig wäre (so BSG, Urteil vom 21.03.2012 - B 6 KA 21/11 R - a.a.O.).

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 29/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.12.2013 - L 5 KA 3838/12
    Die inhaltliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der dem Schiedsspruch zu Grunde gelegte Sachverhalt zutrifft und ob die Schiedsstelle den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten, d.h. die maßgeblichen Rechtsmaßstäbe beachtet hat (BSG, Urteil vom 16.07.2003 - B 6 KA 29/02 R -, zu § 89 SGB V m.w.N., veröffentlicht in Juris).

    Das BSG hält es für ausreichend, wenn aus dem Schiedsspruch die Gründe für das Entscheidungsergebnis wenigstens andeutungsweise hervorgehen (BSG, Urteil vom 16.07.2003, a.a.O.).

  • BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Schiedsspruch

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.12.2013 - L 5 KA 3838/12
    Sie nimmt Aufgaben des Gesetzes wahr, die ihr vom Bundesversicherungsamt übertragen wurden (vgl. dazu auch BSG Urt. v. 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R).

    Für letzteren Fall hat das BSG für das öffentliche Recht zwar bereits eine Anpassung vorgenommen und lässt einfache Unbilligkeit genügen (BSG Urt. v. 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R - Juris Rn 33).

  • BSG, 13.11.2012 - B 1 KR 27/11 R

    Krankenversicherung - Träger der Landesschiedsstelle für Verträge über

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.12.2013 - L 5 KA 3838/12
    Zur Verwaltungsaktqualität von Beschlüssen der Schiedsperson nach § 73b Abs. 4b SGB V gilt nichts anderes als zu Entscheidungen der Schiedsämter gem. § 89 SGB V und der Schiedsstellen nach § 114 SGB V. Die Festsetzung des Vertragsinhalts durch ein Schiedsamt oder eine Schiedsstelle ist im Verhältnis zu den Vertragsparteien ein Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 21.03.2012 - B 6 KA 21/11 R - in Juris (zur Klage gegen die Festsetzung eines Honorarverteilungsvertrages durch das Schiedsamt) und Urteil vom 13.11.2012 - B 1 KR 27/11 R - in Juris, m.w.N., in dem das BSG die Doppelnatur des Schiedsspruchs einer Schiedsstelle nach § 114 SGB V betont, der nicht nur Normenvertrag nach § 112 SGB V ist, sondern gegenüber den beteiligten Institutionen zugleich Verwaltungsaktqualität besitzt).

    Dabei kann hier offenblieben, ob der Schiedsspruch allein mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann und eine Neubescheidungsklage sogar unzulässig wäre (so für die Schiedsstellenentscheidungen über Normverträge nach § 114 SGB V: BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 1 KR 27/11 R - a.a.O.), oder ob die Anfechtungsklage mit einer Gestaltungs- bzw. Neubescheidungsklage gerichtet auf erneute Entscheidung über den Vertragsinhalt nach der Rechtsauffassung des Gerichts zulässig wäre (so BSG, Urteil vom 21.03.2012 - B 6 KA 21/11 R - a.a.O.).

  • BSG, 30.10.1963 - 6 RKa 4/62

    Gestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen einer Kassenärztlichen Vereinigung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.12.2013 - L 5 KA 3838/12
    Zudem hat das BSG für den hier einschlägigen Bereich des Vertragsarztrechts seit jeher die Verwaltungsaktqualität des Schiedsspruchs bejaht (BSG, zuletzt im Urteil vom 21.03.2012, B 6 KA 21/11 R, a.a.O. und bereits im Urteil vom 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R -, veröffentlicht in Juris unter Hinweis auf BSGE 20, 73, 75 = SozR Nr. 1 zu § 368h Reichsversicherungsordnung (RVO)).
  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R

    Überprüfung von Verwaltungsakten in der Pflegeversicherung, Rückwirkung des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.12.2013 - L 5 KA 3838/12
    Zudem hat das BSG für den hier einschlägigen Bereich des Vertragsarztrechts seit jeher die Verwaltungsaktqualität des Schiedsspruchs bejaht (BSG, zuletzt im Urteil vom 21.03.2012, B 6 KA 21/11 R, a.a.O. und bereits im Urteil vom 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R -, veröffentlicht in Juris unter Hinweis auf BSGE 20, 73, 75 = SozR Nr. 1 zu § 368h Reichsversicherungsordnung (RVO)).
  • BGH, 17.01.2013 - III ZR 11/12

    Offenbar unrichtiges Schiedsgutachten: Schadensersatzanspruch der an der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.12.2013 - L 5 KA 3838/12
    Die dazu ergangene Rechtsprechung der Zivilgerichte betrifft beispielsweise Probleme der Festsetzung der Erbbauzinsanpassung (BGH Urt. v. 12.01.2001 - 5 ZR 372/99) oder die Unterwerfung der Kfz-Schadensversicherer unter das Gutachten eines unabhängigen vereidigten Sachverständigen nach Unfällen (BGH v. 17.01.2013 - III ZR 11/12; vgl. dazu auch Völzmann-Stickelbrock, JurisPK § 317 Rn 11, 20).
  • BSG, 29.01.1997 - 6 RKa 3/96

    Rechtmäßigkeit der Bestimmungen über das Praxisbudget für Basislaborleistungen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.12.2013 - L 5 KA 3838/12
    Der Senat hat schon in seinem Beschluss vom 02.08.2011 (L 5 KA 1601/11 ER-B) ausgeführt, dass die Schiedsperson bei der erstmaligen Festsetzung eines HzV-V bezüglich einzelner Festsetzungen teilweise nur auf eingeschränkt aussagefähiges statistisches Zahlenmaterial oder gesicherte Erfahrungswerte zurückgreifen konnte, so dass die Rechtsprechung des BSG über den erweiterten Gestaltungsspielraum bei Einführung neuer Regelungen zur Anwendung kommt (vgl. zum Beurteilungsspielraum des Bewertungsausschusses BSG Urt. v. 29.01.1997 - 6 RKa 3/96 -).
  • BSG, 16.01.2007 - B 1 KR 133/06 B

    Wahrung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.12.2013 - L 5 KA 3838/12
    Andererseits muss sich ein Gericht nicht ausdrücklich mit jedem Beteiligtenvorbringen auseinandersetzen, wenn sich aus der Entscheidung zweifelsfrei ergibt, dass es das Vorbringen auch ohne explizite Erwähnung für unerheblich gehalten hat (vgl. BSG vom 16.01.2007 - B 1 KR 133/06 B - in Juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 136 RdNr 7a m.w.N.).
  • BSG, 22.04.2013 - B 13 R 39/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Gebots des

  • BSG, 27.06.2013 - B 9 V 57/12 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel -

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

  • BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 9/14 R

    Krankenversicherung - keine Verwaltungsaktsqualität eines Schiedsspruchs über

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2017 - L 11 KA 50/16

    Vergütung für vertragszahnärztliche Leistungen; Lineare Anhebung der Punktwerte;

    Die inhaltliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der vom Schiedsspruch zugrunde gelegte Sachverhalt zutrifft und ob das Schiedsamt den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten, d.h. insbesondere die maßgeblichen Rechtsmaßstäbe beachtet hat (BSG, Urteil vom 10.05.2017 - B 6 KA 10/16 R - Urteil vom 10.05.2017 - B 6 KA 5/16 R - Urteil vom 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R - Urteil vom 23.06.2016 - B 3 KR 26/15 R - Urteil vom 25.03.2015 - B 6 KA 9/14 R - LSG Bayern, Urteil vom 14.09.2016 - L 12 KA 149/14 - LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2013 - L 5 KA 3838/12 - Senat, Urteil vom 27.11.2013 - L 11 KA 71/13 KL - LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2013 - L 9 KA 4/13 KL -).
  • SG München, 16.07.2014 - S 28 KA 696/12

    Vertragsärztliche Versorgung - hausarztzentrierte Versorgung - Schiedsspruch zur

    Nach der Auffassung der Kammer stellt der streitgegenständliche Schiedsspruch keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X dar (so im Ergebnis auch Adolf in: jurispk, Stand 4/2012, § 73b SGB V, Rn. 116; Klückmann in: Hauck/Noftz, Stand 2/2013, § 73b Rn. 15b ff; D. in: Prütting, Fachanwaltskommentar Medizinrecht, 3. Auflage, 2014, § 73b SGB V, Rn. 49 ff.; a.A. LSG Baden Württemberg, Urteil vom 18.12.2013, Az. L 5 KA 3838/12, Rn. 60; Buchner/Spiegel, NZS 2013, 1, 2ff.).
  • SG München, 25.03.2015 - S 49 KA 208/15

    Vertrag über hausarztzentrierte Versorgung muss auch nach Umzug des Arztes weiter

    Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin geht bei einem Widerspruch zwischen Satzung und HzV-Vertrag nicht die Satzung, sondern die vertraglichen Regelungen vor (vgl. Adolf in: jurisPK- SGB V, 2. Aufl. 2012, § 73b, Rn. 109; LSG Baden-Württemberg vom 18.12.2013, Az: L 5 KA 3838/12, bestätigt vom BSG: B6 KA 9/14R).
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