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   LSG Baden-Württemberg, 23.11.2011 - L 5 R 5703/09   

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LSG Baden-Württemberg, 23.11.2011 - L 5 R 5703/09 (https://dejure.org/2011,75757)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.11.2011 - L 5 R 5703/09 (https://dejure.org/2011,75757)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. November 2011 - L 5 R 5703/09 (https://dejure.org/2011,75757)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 27.03.1980 - 12 RK 26/79

    Lehrbeauftragter - Fachhochschule - Freier Mitarbeiter - Abhaltung von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2011 - L 5 R 5703/09
    Auch Selbständige sind in ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt, allerdings nicht durch Einzelanordnungen, sondern durch Regeln oder Normen, die die Grenzen ihrer Handlungsfreiheit mehr in generell-abstrakter Weise umschreiben (vgl. BSG Urteil vom 27.03.1980 - 12 RK 26/79 - veröffentlicht in Juris).

    So wurde eine relevante Eingliederung eines Lehrbeauftragten verneint, weil seine Abhängigkeit von den sachlichen und persönlichen Betriebsmitteln der Hochschule deshalb als nicht besonders ausgeprägt angesehen wurde, weil dieser seine Lehrtätigkeit notfalls auch ohne jene Mittel hätte ausüben können (vgl. BSG, Urteil vom 27.03.1980 - 12 RK 26/79 - veröffentlicht in Juris).

    Er kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit hält (vgl. BSG, Urteil vom 27.03.1980 - 12 RK 26/79 - veröffentlicht in Juris m.w.N.).

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2011 - L 5 R 5703/09
    Dass die vom Kameramann gelieferten Bilder wesentlicher Faktor für das Gelingen und den Erfolg eines Films seien und der Beigeladene hochqualifiziert sei, werde nicht bestritten, dennoch erfolge keine programmgestaltende Mitwirkung an der Verwirklichung des vom Auftraggeber und der Produktionsfirma vorgegebenen Konzeptes im Sinne der Rechtsprechung des BVerfGE (BVerfGE 59, 231).

    Zu den programmgestaltenden Mitarbeitern zählten nach der Rechtsprechung des BVerfG hingegen Mitarbeiter, die "typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Sachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies etwa bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern oder Künstlern der Fall ist" (BVerfGE 59, 231).

  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R

    Ausbeiner - Versicherungspflicht - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2011 - L 5 R 5703/09
    Dass insofern fachliche Einzelanweisungen nicht geboten seien, entspreche der Typik bei fachlich qualifiziertem Personal (BSG-Urteil vom 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R - USK 98135).

    Wenn das Sozialgericht also feststellt, der Beigeladene habe zwar überwiegend die Arbeits- und Betriebsmittel der Firma D. T. M. GmbH genutzt, aber trotzdem von einem im geringen Umfang vorhandenen Unternehmerrisiko ausgehe, stehe dies nicht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach ein unternehmerisches Risiko als wesentliches Kriterium für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit - nur dann bestehe, wenn eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werde und der Erfolg des Einsatzes sächlicher und persönlicher Mittel ungewiss sei (vgl. BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13).

  • BSG, 29.03.1962 - 3 RK 74/57

    Sozialpflicht und Tätigkeiten innerhalb von Religionsgemeinschaften

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2011 - L 5 R 5703/09
    Eine Eingliederung in den Betrieb eines Arbeitgebers kann allerdings in Ausnahmefällen, besonders bei Leistung von Diensten "höherer Art", allein schon eine persönliche Abhängigkeit begründen kann, wenn die Leistung ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes oder der Gemeinschaft erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird (vgl. BSGE 16, 289, 294; 47, 201, 205).
  • BSG, 30.11.1978 - 12 RK 33/76

    Versicherungspflicht eines Vorstandsvorsitzenden

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2011 - L 5 R 5703/09
    Eine Eingliederung in den Betrieb eines Arbeitgebers kann allerdings in Ausnahmefällen, besonders bei Leistung von Diensten "höherer Art", allein schon eine persönliche Abhängigkeit begründen kann, wenn die Leistung ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes oder der Gemeinschaft erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird (vgl. BSGE 16, 289, 294; 47, 201, 205).
  • BSG, 22.06.2005 - B 12 KR 28/03 R

    Sozialversicherungspflicht - Transportfahrer für einen Auftraggeber - Abgrenzung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2011 - L 5 R 5703/09
    Auch dies hat das BSG bereits entschieden (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 5).
  • BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 704/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2011 - L 5 R 5703/09
    Hinsichtlich der nicht programmgestaltenden, aber rundfunk- und fernsehtypischen Mitwirkung an Sendungen habe das BAG mehrfach entschieden, dass diese weitgehend weisungsgebunden erfolge und eine freie Gestaltung der Tätigkeit nicht möglich sei (BAG-Urteil vom 30.11.1994 - 5 AZR 704/93 - BAG 78, 343 = AP Nr. 74 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2011 - L 5 R 5703/09
    In dieser Definition nicht ausdrücklich genannt, aber in der Rechtsprechung des BSG im Hinblick auf entstehungsgeschichtliche Zusammenhänge seit jeher als konstitutiv angesehen, ist das Merkmal der Berufsmäßigkeit dieser Beschäftigungen (BSG, Urteil vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R -, veröffentlicht in Juris -).
  • BSG, 23.02.1988 - 12 RK 43/87

    Umfang des Fragerechtes - Einzelheiten anderer Beschäftigung - Entstehen der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2011 - L 5 R 5703/09
    Mit seiner Entscheidung vom 23.02.1988 - 12 RK 43/87 (USK 8804) - gehe das BSG sogar soweit, dass derjenige, der Arbeitnehmer im geringfügigem Umfang beschäftige, regelmäßig damit rechnen müsse, dass diese Arbeitnehmer früher oder später daneben weitere Beschäftigungen aufnähmen.
  • BSG, 31.07.1974 - 12 RK 26/72
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 23.11.2011 - L 5 R 5703/09
    Erforderlich ist insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers (BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 1; BSG, Urteil vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R -, veröffentlicht in Juris).
  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht -

  • BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 25/02 R

    Arbeitslosenversicherung - Beitragspflicht - abhängiges Beschäftigungsverhältnis

  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

  • BSG, 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R

    Nachversicherung - vorsätzliche Vorenthaltung der Beiträge durch Dienstherrn -

  • LSG Schleswig-Holstein, 29.04.2009 - L 5 KR 79/08

    Sozialversicherung - Entstehen der Beitragspflicht - geringfügige Beschäftigung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2015 - L 17 U 299/14

    Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen

    Auch Selbständige sind in ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt, allerdings nicht durch Einzelanordnungen, sondern durch Regeln oder Normen, die die Grenzen ihrer Handlungsfreiheit mehr in generell-abstrakter Weise umschreiben (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.11.2011, L 5 R 5703/09, juris Rn. 69 m.w.N.).

    Jedenfalls können aber die gestalterischen Vorgaben des Regisseurs nicht als Einzelanweisungen gesehen werden, weil sie aus Sicht der Kameraführung stets konstruktiv kritisch überdacht werden müssen, wobei die konkrete Art und Weise der Kameraführung allein in der fachlichen Kompetenz des Klägers lag (vgl. ebenso Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 23.11.2011, L 5 R 5703/09, juris Rn. 71) Im Vordergrund stand jedenfalls, wie sich aus der Aussage des Zeugen N ergibt, die konsensuale Absprache im Team.

    Dies kommt auch in den gerichtlichen Entscheidungen zu vergleichbaren Sachverhalten (vgl. einerseits z.B. LSG NRW, Urteil v. 28.03.2012, L 8 R 156/09, juris Rn. 38; andererseits LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.11.2011, L 5 R 5703/09, juris Rn. 70/71) zum Ausdruck, in denen z.B. Kameraleute oder Schauspieler, die als "einer unter vielen" arbeitsteilig in vorgegebene Produktionsprozesse eingegliedert sind, auch während kurzer Engagements als abhängig Beschäftigte angesehen werden, während Solisten oder Einzelkünstler, die durch ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft inhaltlich bestimmend wirken, Selbständige sein können.

  • LSG Baden-Württemberg, 19.07.2022 - L 9 BA 4231/18

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Medientechniker - anlassbezogene

    Dass der Beigeladene nicht nur seine eigene Kamera nutze, sondern auch die Kameras der Kunden oder des Klägers, spreche nicht entscheidend gegen ein unternehmerisches Risiko des Beigeladenen (mit Hinweis auf Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2011 - L 5 R 5703/09 -).

    Der Beigeladene war nach den übereinstimmenden Angaben von Kläger und Beigeladenem, die von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen wurden, allein für die fachlich handwerkliche Durchführung seiner Kameraarbeit zuständig, so etwa lag die konkrete Art und Weise der Kameraführung allein in seiner fachlichen Kompetenz (vgl. insoweit LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2011 - L 5 R 5703/09 -, juris Rn. 70ff.: dort Kamerawerk als "abgrenzbares Teilwerk" angesehen).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.01.2012 - L 11 R 5681/09
    Mit diesem Ergänzungsbescheid trägt sie diesen Vorgaben erstmals Rechnung (vgl hierzu und zum Nachfolgenden im Parallelverfahren LSG Baden-Württemberg 23.11.2011, L 5 R 5703/09).

    Die Ergänzung bezüglich der Beitragsentscheidung war hier noch im gerichtlichen Verfahren möglich, weil erkennbar war, dass eine solche Entscheidung auch nach der Vorstellung der Beklagten nach Abschluss des Widerspruchsverfahren und des Zustimmungsverfahrens nach § 7b SGB IV noch ergänzt werden sollte und sie damit keine isolierte Feststellung zur Versicherungspflicht treffen wollte, sondern selbst davon ausgegangen war, noch keine abschließende Entscheidung getroffen zu haben, mit der ihre Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beiträge geendet hätte (vgl im Parallelverfahren LSG Baden-Württemberg 23.11.2011, L 5 R 5703/09).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2015 - L 1 KR 136/13

    Abhängige Beschäftigung - Kameramann - Regiekameramann

    Der vorliegende Sachverhalt ist vielmehr vergleichbar mit dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. November 2011 - L 5 R 5703/09.
  • LSG Baden-Württemberg, 17.01.2012 - L 11 R 5683/09
    Mit diesem Ergänzungsbescheid trägt sie diesen Vorgaben erstmals Rechnung (vgl hierzu und zum Nachfolgenden im Parallelverfahren LSG Baden-Württemberg 23.11.2011, L 5 R 5703/09).

    Die Ergänzung bezüglich der Beitragsentscheidung war hier noch im gerichtlichen Verfahren möglich, weil erkennbar war, dass eine solche Entscheidung auch nach der Vorstellung der Beklagten nach Abschluss des Widerspruchsverfahren und des Zustimmungsverfahrens nach § 7b SGB IV noch ergänzt werden sollte und sie damit keine isolierte Feststellung zur Versicherungspflicht treffen wollte, sondern selbst davon ausgegangen war, noch keine abschließende Entscheidung getroffen zu haben, mit der ihre Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beiträge geendet hätte (vgl im Parallelverfahren LSG Baden-Württemberg 23.11.2011, L 5 R 5703/09).

  • SG München, 16.03.2017 - S 31 R 388/16

    Selbständige Tätigkeit eines Kameramannes

    Dieses Ergebnis entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung (LSG Berlin- Brandenburg vom 06.11.2015, Az.: L 1 KR 136/13, LSG Sachsen vom 17.09.2015, Az.: L 1 KR 10/11, LSG Baden- Württemberg vom 23.11.2011, Az.: L 5 R 5703/09).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2014 - L 2 R 142/13

    Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Kameramanns bei Sportübertragungen

    Mit der am 15. April 2013 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger unter Heranziehung insbesondere eines Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 23. November 2011 - L 5 R 5703/09 (Juris) - sein Begehren weiter.
  • LSG Schleswig-Holstein, 15.06.2020 - L 5 KR 18/17

    Sozialversicherungspflicht - Beschäftigung eines an einer GmbH nicht beteiligten

    Das BSG betont unter Verweis auf § 11 Abs. 1 Satz 1 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) insoweit, dass die Rentenversicherungsträger innerhalb der Grenzen des § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV bei der Definition des Prüfungsgegenstandes grundsätzlich frei seien und daher auch Bescheide ausschließlich zur Versicherungspflicht erlassen könnten (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2019, B 12 R 25/18 R, NZS 2020, 183 ff.; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2011, L 5 R 5703/09, zitiert nach juris, wonach die Pflicht bestehe, im Rahmen der Prüfentscheidung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV über das Bestehen von Versicherungspflicht und die daraus resultierende Beitragsnachforderung gleichzeitig zu entscheiden).
  • LSG Schleswig-Holstein, 24.05.2022 - L 10 BA 2/18

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Pferdepfleger - Auftragsverhältnis -

    Dementsprechend ist für Rechtsschutz gegen einen Prüfbescheid nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV die reine Anfechtungsklage die richtige Klageart ( LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2018, L 10 BA 537/18, zitiert nach juris, s. dort Rn 18; Urteil vom 23. November 2011, L 5 R 5703/09, zitiert nach juris, s. dort Rn 60 ).
  • LSG Schleswig-Holstein, 27.07.2021 - L 10 KR 205/17

    Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit der Ferkelselektion und Kontrolltätigkeit

    Das BSG hat unter Verweis auf § 11 Abs. 1 Satz 1 BVV betont, dass die Rentenversicherungsträger innerhalb der Grenzen des § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV bei der Definition des Prüfungsgegenstandes grundsätzlich frei seien und daher auch Bescheide ausschließlich zur Versicherungspflicht erlassen könnten ( vgl BSG, Urteil vom 19. September 2019, B 12 R 25/18 R, NZS 2020, 183 ff; aA LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2011, L 5 R 5703/09, zitiert nach juris: Es bestehe eine Pflicht, im Rahmen der Prüfentscheidung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV über das Bestehen von Versicherungspflicht und die daraus resultierende Beitragsnachforderung gleichzeitig zu entscheiden ).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2016 - L 5 R 5347/15
  • LSG Baden-Württemberg, 23.09.2015 - L 5 R 224/14
  • LSG Baden-Württemberg, 04.09.2013 - L 5 R 166/13
  • LSG Baden-Württemberg, 10.07.2013 - L 5 R 701/13
  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2014 - L 5 R 2731/13
  • LSG Baden-Württemberg, 23.01.2013 - L 5 R 2323/11
  • LSG Baden-Württemberg, 10.07.2013 - L 5 R 63/13
  • LSG Baden-Württemberg, 20.03.2013 - L 5 KR 2587/12
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