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   LSG Hessen, 23.08.2017 - L 6 AS 452/15   

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https://dejure.org/2017,35803
LSG Hessen, 23.08.2017 - L 6 AS 452/15 (https://dejure.org/2017,35803)
LSG Hessen, Entscheidung vom 23.08.2017 - L 6 AS 452/15 (https://dejure.org/2017,35803)
LSG Hessen, Entscheidung vom 23. August 2017 - L 6 AS 452/15 (https://dejure.org/2017,35803)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    SGB II § 11b, § 61 Soldatengesetz
    Die Regelung zum Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II ist auf den Wehrsold aus einer Reservistendienstleistung nach § 61 Soldatengesetz, zu der der Reservist nur aufgrund einer freiwilligen schriftlichen Verpflichtung herangezogen werden kann, anwendbar.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB II § 11b; Soldatengesetz § 61
    Einkommensfreibetrag für Erwerbstätige; Wehrsold; Wehrübung; Reservistendienstleistung

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • SG Nordhausen, 04.12.2014 - S 17 AS 8239/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

    Auszug aus LSG Hessen, 23.08.2017 - L 6 AS 452/15
    Allein der Begriff des Berufssoldaten belegt, dass es sich bei der Dienstleistung als Soldat um einen Beruf, also auch um eine auf eigener Arbeitsleistung beruhende und auf Erwerb und Existenzsicherung abzielende Tätigkeit handelt (im Gegensatz z.B. zu ehrenamtlichen Tätigkeiten.) Warum hinsichtlich der von einem ehemaligen Berufssoldaten geleisteten Wehrübung andere Grundsätze gelten sollen, ist nicht ersichtlich." (SG Nordhausen, Urteil vom 4. Dezember 2014, S 17 AS 8239/11, juris Rn. 25).
  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 37/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Auszug aus LSG Hessen, 23.08.2017 - L 6 AS 452/15
    Nur unter diesen Voraussetzungen können die Absetzbeträge ihren Sinn und Zweck erfüllen, der einerseits darin liegt, einen pauschalierten Ausgleich für arbeitsbedingte Mehraufwendungen zu schaffen und andererseits einen Anreiz zur Stärkung des Arbeits- und Selbsthilfewillens zu bieten (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 37/14 R, Juris Rn. 31).
  • SG Lübeck, 29.02.2008 - S 28 AS 261/08

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung von Einkommen

    Auszug aus LSG Hessen, 23.08.2017 - L 6 AS 452/15
    Das Sozialgericht hat die Anwendung dieser Freibetragsregelung abgelehnt und sich in der angegriffenen Entscheidung in Anlehnung an eine Entscheidung des SG Lübeck zum Zivildienst (SG Lübeck, Beschluss vom 29. Februar 2008 - S 28 AS 261/08 ER -, Rn. 26, juris) darauf gestützt, dass der Klägereiner Dienstpflicht nach § 23 Wehrpflichtgesetz (WPflG) nachgekommen sei, bei der es sich nicht um eine Erwerbstätigkeit handele.
  • LSG Hessen, 18.05.2022 - L 6 AS 94/20

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

    Gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. August 2017 erhob der Kläger Widerspruch am 8. September 2017 und machte unter Hinweis auf das von ihm erstrittene Senatsurteil vom 23. August 2017 (L 6 AS 452/15) geltend, Bezüge aufgrund seiner Reservistendienste seien als Erwerbseinkommen zu werten und mit den entsprechenden Freibeträgen anzurechnen.

    Zur Begründung führte er aus, für die Heranziehung der von dem Kläger genannten Senatsentscheidung vom 23. August 2017 (L 6 AS 452/15) sei zu berücksichtigen, dass sich die Rechtslage für den nun streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund einer umfassenden Reform des Wehrsoldgesetzes einerseits und des Unterhaltssicherungsgesetzes andererseits geändert habe.

    Mit seiner hiergegen am 6. Dezember 2017 zum Sozialgericht Kassel erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und im Wesentlichen unter erneuter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 23. August 2017 (L 6 AS 452/15) vorgetragen, der Senat habe in der Entscheidung ausgeführt, die freiwillige Teilnahme an den Wehrübungen ermögliche es, zumindest teilweise für die Lebensgrundlage aus eigenen Kräften zu sorgen.

    Der Senat bejaht dies in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 23. August 2017, L 6 AS 452/15) und hat sich hierbei von folgenden Erwägungen leiten lassen:.

  • SG Kassel, 29.01.2019 - S 10 AS 658/17
    Er verwies zur Begründung seines Widerspruchs auf eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 23.08.2017 (Az.: L 6 AS 452/15).

    Das Hessische Landessozialgericht habe sich in seiner Entscheidung vom 23.08.2017 (Az.: L 6 AS 452/15) ausdrücklich nicht mit der nach § 13c Abs. 1 S. 1 USG a.F. gewährten Mindestleistung erfasst.

    Vielmehr hat das Hessische Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom 23.08.2017 (Az.: L 6 AS 452/15) ausdrücklich folgendes entschieden (Zitat):.

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