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   LSG Schleswig-Holstein, 07.05.2001 - L 6 B 28/01 KA ER   

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https://dejure.org/2001,28515
LSG Schleswig-Holstein, 07.05.2001 - L 6 B 28/01 KA ER (https://dejure.org/2001,28515)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 07.05.2001 - L 6 B 28/01 KA ER (https://dejure.org/2001,28515)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 07. Mai 2001 - L 6 B 28/01 KA ER (https://dejure.org/2001,28515)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Betreuung eines Kindes: Entlastungsassistent - Begrenzung rechtens

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 15/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Beschäftigung eines Vertreters oder

    Unstreitig darf es sich nur um einen vorübergehenden, nicht aber um einen zeitlich unabsehbaren oder gar auf Dauer angelegten Bedarf handeln (vgl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14.2.1996 - L 5 Ka 1790/95 - MedR 1996, 315; Thüringer LSG Beschluss vom 9.9.1999 - L 4 KA 388/99 ER - juris RdNr 27; Schleswig-Holsteinisches LSG Beschluss vom 7.5.2001 - L 6 B 28/01 KA ER - juris RdNr 21; LSG Niedersachsen-Bremen Urteile vom 31.3.2004 - L 3 KA 37/02 - juris RdNr 25 und vom 26.5.2010 - L 3 KA 69/09 - juris RdNr 18; Bedei in Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, 6. Aufl, Stand September 2020, E 32-80; Harwart/Thome in Schallen, Zulassungsverordnung, 9. Aufl 2018, § 32 Ärzte-ZV RdNr 63: keine Vertretung "ad infinitum"; Ladurner, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2017, § 32 Ärzte-ZV RdNr 43; Pawlita, jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, § 95 RdNr 799.1; vgl auch BSG Urteil vom 29.10.1963 - 6 RKa 7/61 - BSGE 20, 52, 54 = SozR Nr. 3 zu § 368c RVO = juris RdNr 20 "nur ... vorübergehende Bedürfnisse des Kassenzahnarztes nach Entlastung") .

    Während einerseits eine Orientierung der Befristung an der (früheren) zivilrechtlichen Rspr zur Zumutbarkeit einer Berufstätigkeit im Rahmen des nachehelichen Unterhalts und damit ein Bedarf für die Erziehung von Kindern unter acht Jahren befürwortet wurde (vgl LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.8.1997 - L 5 Ka 41/96 - juris RdNr 29; zustimmend Pawlita, jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, § 95 RdNr 828 zur heutigen Verlängerungsmöglichkeit nach § 32 Abs. 2 Satz 4 Ärzte-ZV) , wurde andererseits mit genau dem gleichen Argument - wenn auch nur im Rahmen eines Obiter Dictums - die Auffassung vertreten, dass bei der Erziehung von Kindern schon nicht von einem nur vorübergehenden, sondern von einer langen unabsehbaren Zeitdauer hinsichtlich des Hilfebedarfs auszugehen sei (vgl Schleswig-Holsteinisches LSG Beschluss vom 7.5.2001 - L 6 B 28/01 KA ER - juris RdNr 22 f; vgl auch SG Marburg Gerichtsbescheid vom 18.3.2008 - S 12 KA 262/07 - juris RdNr 18, welches zumindest die Darlegung verlangt hat, weshalb der Erziehungsbedarf im konkreten Fall nur vorübergehend sei; krit hierzu Bäune in Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2008, § 32 RdNr 64) , sodass letztlich die Genehmigung einer Entlastungsassistenz von vornherein abzulehnen wäre.

  • BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 13/09 R

    Vertragsarzt - Vergütung zeitgebundener und genehmigungsbedürftiger

    Ohne die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Genehmigung eines Entlastungsassistenten unter diesem Gesichtspunkt besteht (grundsätzlich bejahend LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.8.1997 - L 5 Ka 41/96; Bäune, aaO, RdNr 64; grundsätzlich ablehnend LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7.5.2001 - L 6 B 28/01 KA ER) , abschließend entscheiden zu müssen, zeigt dieser zumindest mögliche Anlass für die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten weitere - auch verfassungsrechtlich relevante - Probleme auf, die sich ergäben, wenn Assistentenleistungen anders als Leistungen des Praxisinhabers behandelt würden.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2020 - L 3 KA 31/20

    Genehmigung einer Entlastungsassistentin zur Betreuung eines Kindes;

    In Übereinstimmung mit diesem Grundsatz entspricht es der stRspr der Sozialgerichtsbarkeit, dass nur vorübergehende Umstände die Beschäftigung von Vertretern bzw Assistenten rechtfertigen können (BSGE 8, 256 ; Thüringer LSG, Beschluss vom 9. September 1999 - L 4 KA 388/99 ER - bzw Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 7. Mai 2001 - L 6 B 28/01 KA ER - beide juris; Senatsurteil vom 26. Mai 2010 - L 3 KA 69/09) .
  • LSG Hessen, 15.03.2006 - L 4 KA 29/05

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Verlängerung der Frist zur Aufnahme der

    Außerdem brauchte der Senat an dieser Stelle auch nicht zu entscheiden, ob beim Abstellen auf den Erziehungsbedarf von Kindern generell nicht von einer nur vorübergehenden sondern von einer langen unabsehbaren Zeitdauer auszugehen ist, und damit generell in diesem Falle ein Ruhensbeschluss nach § 95 Abs. 5 SGB V ausgeschlossen wäre (so zum Entlastungsassistenten: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 7. Mai 2001, Az.: L 6 B 28/01 KA ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2010 - L 3 KA 69/09

    Die Kassenärztliche Vereinigung darf bei Feststellung eines Dauerbedarfs keine

    Auch insoweit ist jedoch in der Rechtsprechung unstrittig, dass es sich hierbei nur um vorübergehende Umstände handeln kann ( vgl. hierzu und zum Folgenden das Urteil des erkennenden Senats vom 31. März 2004 - L 3 KA 37/02 - juris; außerdem BSGE 8, 256, 260; Thüringer LSG, Beschluss vom 9. September 1999 - L 4 KA 388/99 ER - juris; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 7. Mai 2001 - L 6 B 28/01 KA ER - juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.03.2004 - L 3 KA 37/02

    Genehmigung eines Entlastungsassistenten für eine zahnärztliche Praxis wegen

    25 Auch insoweit ist jedoch in der Rechtsprechung unstrittig, dass es sich hierbei nur um vorübergehende Umstände handeln kann (BSGE 8, 256, 260; Thüringer LSG, Beschluss vom 09. September 1999 - L 4 KA 388/99 ER - Schleswig Holsteinisches LSG, Beschluss vom 07. Mai 2001 - L 6 B 28/01 KA ER -).
  • SG Marburg, 18.03.2008 - S 12 KA 262/07

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Genehmigung zur Beschäftigung eines

    Nach einem Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 07.05.2001 (Az.: L 6 B 28/01 KA ER) verdeutliche diese Regelung, dass die Beschäftigung eines so genannten Entlastungsassistenten nur in Betracht komme, wenn der Vertragsarzt vorübergehend gehindert sei, seinen vertragsärztlichen Pflichten in vollem Umfang nachzukommen, mithin die Sicherstellungsgründe so geschaffen seien, dass sie einen zeitlich befristeten Bedarf begründeten.
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