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   LSG Thüringen, 30.06.2015 - L 6 KR 1152/13   

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https://dejure.org/2015,25488
LSG Thüringen, 30.06.2015 - L 6 KR 1152/13 (https://dejure.org/2015,25488)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 30.06.2015 - L 6 KR 1152/13 (https://dejure.org/2015,25488)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - L 6 KR 1152/13 (https://dejure.org/2015,25488)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Thüringen

    § 13 Abs 3 S 1 Alt 1 SGB 5, § 13 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 5, § 27 Abs 1 S 1 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 5, § 28 Abs 2 S 1 SGB 5
    Krankenversicherung - Kostenerstattung für kieferorthopädische Behandlung - Kausalzusammenhang zwischen der ablehnenden Entscheidung der Krankenkasse und der Selbstbeschaffung - Unbeachtlichkeit einer noch nicht abgeschlossenen Behandlung - keine erweiternde Auslegung ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 09.12.1997 - 1 RK 11/97

    Kieferorthopädische Behandlung von Erwachsenen, Leistungsbeschränkung in der

    Auszug aus LSG Thüringen, 30.06.2015 - L 6 KR 1152/13
    Eine erweiternde Auslegung entspricht nicht der Zielsetzung des Gesetzgebers (vgl. BSG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 RK 11/97; BSG, Beschlüsse vom 20.6.2005 - B 1 KR 20/04 B - und vom 19.7.2004 - B 1 KR 2/04 BH; alle nach juris).

    Vielmehr schließt § 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V jegliche kieferorthopädische Behandlung im Erwachsenenalter außerhalb der aufgeführten Ausnahmeregelungen aus (vgl. BSG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 RK 11/97, nach juris; Höfler in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 74. Ergänzungslieferung 2012, § 28 Rz. 20a).

    Genauso systemfremd wäre umgekehrt der Einwand der Krankenkasse, sie müsse für einen bestimmten ärztlichen Eingriff nicht leisten, weil damit dasselbe Behandlungsziel verfolgt werde wie mit einer nach § 34 Abs. 1 SGB V ausgeschlossenen Arzneitherapie (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 RK 11/97, nach juris).

    Das BSG hat hierzu ausgeführt (BSG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 RK 11/97 -): "Die durch das Gesundheitsstrukturgesetz eingeführte Beschränkung des Versicherungsschutzes dahingehend, dass kieferorthopädische Behandlungen bei Erwachsenen nur noch in Ausnahmefällen von den Krankenkassen zu bezahlen sind, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

  • BSG, 25.09.2000 - B 1 KR 5/99 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - unaufschiebbare Leistung -

    Auszug aus LSG Thüringen, 30.06.2015 - L 6 KR 1152/13
    Bei der streitigen Behandlung handelte es sich bereits nicht um eine unaufschiebbare Leistung im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. SGB V. Eine Leistung ist unaufschiebbar, wenn sie im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Durchführung so dringlich war, dass aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit eines nennenswerten zeitlichen Aufschubs mehr bestand (vgl. BSG Urteil vom 25.09.2000 - B 1 KR 5/99 R).

    An dem erforderlichen Kausalzusammenhang fehlt es regelmäßig, wenn die Kasse vor Inanspruchnahme der Behandlung mit dem Leistungsbegehren gar nicht befasst wurde, obwohl dies möglich gewesen wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 15.04.1997 - 1 BK 31/96 - Urteil vom 25.09.2000 - B 1 KR 5/99 R, beide nach juris).

    Grundsätzlich wird zwar bei laufenden oder sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Leistungen die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse im allgemeinen als Zäsur gesehen und die Kostenerstattung nur für diejenigen Leistungen ausgeschlossen, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung auf eigene Rechnung beschafft wurden; für spätere Leistungen wird der erforderliche Kausalzusammenhang dagegen bejaht (vgl. BSG Urteil vom 25.09.2000 - B 1 KR 5/99 R, nach juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2012 - L 1 KR 276/11
    Auszug aus LSG Thüringen, 30.06.2015 - L 6 KR 1152/13
    Da es sich bei der CMD-kieferorthopädischen Behandlung um eine kieferorthopädische Behandlung handelt, wird sie von § 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V erfasst (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Dezember 2012 - L 1 KR 276/11, nach juris).

    Insofern gelten im Rahmen des § 15 SGB IX die obigen Ausführungen zur Unaufschiebbarkeit der Leistung, zur Kausalität sowie der - nicht - zu Unrecht erfolgten Ablehnung entsprechend (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Dezember 2012 - L 1 KR 276/11, nach juris).

  • BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnung der Kostenerstattung durch die

    Auszug aus LSG Thüringen, 30.06.2015 - L 6 KR 1152/13
    Wie das Bundesverfassungsgericht zuletzt mit Beschlüssen vom 5. März 1997 (u.a. 1 BvR 1071/95 ) erneut bekräftigt hat, ergibt sich aus der Verfassung kein Anspruch gegen die Krankenkassen auf Bereitstellung oder Finanzierung bestimmter Gesundheitsleistungen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2014 - L 16 KR 597/13

    Anspruch auf Erstattung von Behandlungskosten im Rahmen einer sog.

    Auszug aus LSG Thüringen, 30.06.2015 - L 6 KR 1152/13
    Ein Sachleistungsanspruch scheiterte damit an § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. März 2014 - L 16 KR 597/13 m.w.N., nach juris).
  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R

    Krankenversicherung - Erwachsener mit ADHS-Leiden - kein Anspruch auf

    Auszug aus LSG Thüringen, 30.06.2015 - L 6 KR 1152/13
    Danach ist Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs nach rechtswidriger Ablehnung der Leistung durch die Krankenkasse der notwendige Kausalzusammenhang zwischen der Entscheidung der Krankenkasse und der Selbstbeschaffung (vgl. BSG, Beschluss vom 1.4.2010 - B 1 KR 114/09 B - BSG, Urteil vom 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R, beide nach juris).
  • BSG, 20.06.2005 - B 1 KR 20/04 B

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkungen kieferorthopädischer Behandlung

    Auszug aus LSG Thüringen, 30.06.2015 - L 6 KR 1152/13
    Eine erweiternde Auslegung entspricht nicht der Zielsetzung des Gesetzgebers (vgl. BSG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 RK 11/97; BSG, Beschlüsse vom 20.6.2005 - B 1 KR 20/04 B - und vom 19.7.2004 - B 1 KR 2/04 BH; alle nach juris).
  • BSG, 09.12.1997 - 1 RK 23/95

    Mehraufwendungen für Diät- oder Krankenkost

    Auszug aus LSG Thüringen, 30.06.2015 - L 6 KR 1152/13
    Die Grenzen des Rahmenrechts auf Leistungen der Krankenversicherung ergeben sich regelmäßig erst aus der Zusammenschau beider Gesichtspunkte (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 1997- 1 RK 23/95 m.w.N., nach juris).
  • BSG, 29.06.1994 - 1 RK 40/93

    Zahnersatz - Kostenerstattungsumfang

    Auszug aus LSG Thüringen, 30.06.2015 - L 6 KR 1152/13
    Wird die Versorgung mit Zahnersatz nur deshalb notwendig, weil der Versicherte das bisherige Füllmaterial nicht verträgt und daraus allgemeinmedizinisch zu behandelnde Krankheiten entstanden sind, ändert die Verpflichtung der Krankenkasse im Rahmen von § 27 SGB V nichts daran, dass zu den Kosten des Zahnersatzes nur ein Zuschuss zu leisten ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 30 Nr. 3 und Nr. 5).
  • BSG, 19.06.2001 - B 1 KR 23/00 R

    Krankenversicherung - Voraussetzung für Kostenerstattungsanspruch -

    Auszug aus LSG Thüringen, 30.06.2015 - L 6 KR 1152/13
    War mit dem eigenmächtigen Beginn der Behandlung das weitere Vorgehen bereits endgültig festgelegt, fehlt der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der Ablehnung der Kasse und der Kostenbelastung des Versicherten auch für den Teil der Behandlung, der zeitlich nach dem ablehnenden Bescheid liegt (vgl. BSG Urteil vom 19.06.2001 - B 1 KR 23/00 R, nach juris).
  • BSG, 19.07.2004 - B 1 KR 2/04 BH

    Leistungsausschluss für kieferorthopädische Behandlung in der Krankenversicherung

  • BSG, 15.04.1997 - 1 BK 31/96

    Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung

  • BSG, 01.04.2010 - B 1 KR 114/09 B

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - vorherige Entscheidung der Krankenkasse

  • VG Karlsruhe, 01.03.2018 - 9 K 4201/15

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung

    Für die gesetzliche Krankenversicherung sieht § 28 Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB V aber lediglich eine der Nr. 1.2.3 Buchst. b Hs. 2 Alt. 1 der Anlage zur BVO entsprechende Ausnahme bei "schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert", vor, die nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (siehe BSG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 RK 11/97 - BSGE 81, 245; Thüringer LSG, Urteil vom 30.06.2015 - L 6 KR 1152/13 - juris).
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