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   LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 8/19 EK AS   

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LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 8/19 EK AS (https://dejure.org/2020,24218)
LSG Hessen, Entscheidung vom 08.07.2020 - L 6 SF 8/19 EK AS (https://dejure.org/2020,24218)
LSG Hessen, Entscheidung vom 08. Juli 2020 - L 6 SF 8/19 EK AS (https://dejure.org/2020,24218)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (22)

  • LSG Hessen, 27.11.2019 - L 6 SF 24/17
    Auszug aus LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 8/19
    Wegen der Einzelheiten kann auf das Urteil des Senats vom 27. November 2019 - L 6 SF 24/17 EK KR -, juris, Bezug genommen werden.

    cc) Diesem Zeitraum steht zunächst die übliche Bearbeitungs- und Überlegungsfrist des Gerichts von zwölf Monaten gegenüber (vgl. zu dieser BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, juris, Rn. 53; Senat, Urteil vom 27. November 2019 - L 6 SF 24/17 EK KR -).

    Da die von einem Beteiligten hinzunehmende Dauer des Verfahrens sich letztlich daran bemisst, welche Wartezeit ihm im Einzelfall zugemutet werden kann (vgl. so auch BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, juris, Rn. 44), ist es sachgerecht, insbesondere das Verhalten des Entschädigungsklägers und dessen Bemühungen um eine Prozessförderung beziehungsweise umgekehrt dessen Mitwirkung an einer Verfahrensverzögerung in die Wertung mit einzustellen (Senat, Urteil vom 27. November 2019 - L 6 SF 24/17 EK KR -).

  • SG Marburg, 04.04.2016 - S 8 AS 120/12
    Auszug aus LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 8/19
    Das Verfahren, welches das Sozialgericht zunächst unter dem Aktenzeichen S 5 AS 120/12, nach Kammerwechsel unter dem Aktenzeichen S 8 AS 120/12 führte, entwickelte sich wie folgt: Der Beigeladene beantragte mit Eingang bei Gericht am 3. Juli 2012 die Abweisung der Klage.

    Die Klage im Verfahren S 8 AS 120/12 sei bereits verfristet.

    Hinsichtlich des Verfahrens S 8 AS 120/12 verweist der Beklagte darauf, dass nach seiner Auffassung das Ausgangsverfahren nicht unangemessen lange gedauert habe.

  • LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 7/19

    Rechtsschutz bei unangemessener Dauer eines gerichtlichen Verfahrens

    Auszug aus LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 8/19
    Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu den Parallelverfahren L 6 SF 6/19 EK AS, L 6 SF 7/19 EK AS und L 6 SF 9/19 EK AS - sowie der beigezogenen Akten, insbesondere der Ausgangsverfahren, verwiesen.

    Zudem stellt sich das Verhalten des Klägers im hiesigen Ausgangsverfahren als Ausprägung eines Musters dar, das sich in ganz ähnlicher Weise auch in den Ausgangsverfahren zu den parallel erhobenen Entschädigungsklagen L 6 SF 7/19 und L 6 SF 9/19 finden lässt: Auch dort hat der Kläger das jeweilige Verfahren über lange Zeit selbst nicht betrieben, vielmehr die jeweilige Klage und die jeweilige Berufung nicht oder erkennbar unzureichend begründet und weiteren Vortrag angekündigt, dann aber nicht gehalten, gerichtliche Anfragen trotz Erinnerung hieran unbeantwortet gelassen und erst auf die Ankündigung einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit einer Verzögerungsrüge reagiert - auch dort verbunden mit einem Antrag auf Akteneinsicht, wobei er die bewilligte Möglichkeit zur Akteneinsicht ebenfalls nicht wahrgenommen hat.

  • LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 9/19
    Auszug aus LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 8/19
    Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu den Parallelverfahren L 6 SF 6/19 EK AS, L 6 SF 7/19 EK AS und L 6 SF 9/19 EK AS - sowie der beigezogenen Akten, insbesondere der Ausgangsverfahren, verwiesen.

    Zudem stellt sich das Verhalten des Klägers im hiesigen Ausgangsverfahren als Ausprägung eines Musters dar, das sich in ganz ähnlicher Weise auch in den Ausgangsverfahren zu den parallel erhobenen Entschädigungsklagen L 6 SF 7/19 und L 6 SF 9/19 finden lässt: Auch dort hat der Kläger das jeweilige Verfahren über lange Zeit selbst nicht betrieben, vielmehr die jeweilige Klage und die jeweilige Berufung nicht oder erkennbar unzureichend begründet und weiteren Vortrag angekündigt, dann aber nicht gehalten, gerichtliche Anfragen trotz Erinnerung hieran unbeantwortet gelassen und erst auf die Ankündigung einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit einer Verzögerungsrüge reagiert - auch dort verbunden mit einem Antrag auf Akteneinsicht, wobei er die bewilligte Möglichkeit zur Akteneinsicht ebenfalls nicht wahrgenommen hat.

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/17 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Altfall -

    Auszug aus LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 8/19
    Es handelt sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf eine Verwirkung des Entschädigungsanspruchs eintritt (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 17/3802 sowie S. 22, BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/17 R -, SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 5, Rn. 22; Senat, Urteil vom 29. Juni 2016 - L 6 SF 5/14 EK AL -, juris, Rn. 18; Marx, in: Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 1. Auflage 2012, § 198 GVG Rn. 159 ff.; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG - Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 202 Rn. 30b; Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 198 GVG Rn. 11; für ein prozessuales Verständnis der Vorschrift dagegen z.B. Röhl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 198 GVG [Stand: 26.11.2019] Rn. 255; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Auflage 2018, § 198 Rn. 43).

    Er hat nämlich innerhalb der Sechs-Monats-Frist am 7. November 2017 Prozesskostenhilfe beantragt und nach deren Bewilligung innerhalb von weniger als zwei Wochen und damit unverzüglich die angekündigte Entschädigungsklage erhoben (vgl. zu diesem Zusammenhang, der Notwendigkeit einer unverzüglichen Klageerhebung nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag und der zeitlichen Konkretisierung dieses Maßstabs BFH, Urteil vom 20. März 2019 - X K 4/18 -, BFHE 263, 498 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 2, Rn. 12; BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/17 R -, SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 5, Rn. 12, 23 ff., 27; BSG, Beschluss vom 2. August 2018 - B 10 ÜG 2/18 B -, juris, Rn. 7).

  • BSG, 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R

    Überlange Verfahrensdauer - Entschädigungsklage - sozialrechtliches

    Auszug aus LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 8/19
    Er hat nämlich innerhalb der Sechs-Monats-Frist am 7. November 2017 Prozesskostenhilfe beantragt und nach deren Bewilligung innerhalb von weniger als zwei Wochen und damit unverzüglich die angekündigte Entschädigungsklage erhoben (vgl. zu diesem Zusammenhang, der Notwendigkeit einer unverzüglichen Klageerhebung nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag und der zeitlichen Konkretisierung dieses Maßstabs BFH, Urteil vom 20. März 2019 - X K 4/18 -, BFHE 263, 498 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 2, Rn. 12; BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/17 R -, SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 5, Rn. 12, 23 ff., 27; BSG, Beschluss vom 2. August 2018 - B 10 ÜG 2/18 B -, juris, Rn. 7).

    Insoweit lässt sich der Rechtsgedanke des § 204 Abs. 1 Nr. 14 Bürgerliches Gesetzbuch fruchtbar machen, wonach die Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gehemmt wird (vgl. zu diesen Zusammenhängen grdl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 2, Rn. 12).

  • BFH, 20.03.2019 - X K 4/18

    Überlange Verfahrensdauer eines isolierten PKH-Verfahrens

    Auszug aus LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 8/19
    Er hat nämlich innerhalb der Sechs-Monats-Frist am 7. November 2017 Prozesskostenhilfe beantragt und nach deren Bewilligung innerhalb von weniger als zwei Wochen und damit unverzüglich die angekündigte Entschädigungsklage erhoben (vgl. zu diesem Zusammenhang, der Notwendigkeit einer unverzüglichen Klageerhebung nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag und der zeitlichen Konkretisierung dieses Maßstabs BFH, Urteil vom 20. März 2019 - X K 4/18 -, BFHE 263, 498 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 2, Rn. 12; BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/17 R -, SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 5, Rn. 12, 23 ff., 27; BSG, Beschluss vom 2. August 2018 - B 10 ÜG 2/18 B -, juris, Rn. 7).
  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

    Auszug aus LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 8/19
    Eine Feststellung der Überlänge ist aber trotz ihres Ausnahmecharakters jedenfalls dann ausreichend, wenn der mit dem Verfahren erstrebte finanzielle, ideelle oder sonstige Vorteil - wie hier mit Blick auf die zuvor und parallel geführten Verfahren mit gleichem Ziel - erkennbar geringfügig oder gar nicht (mehr) erkennbar ist oder/und die Rechtsverfolgung erkennbar aussichtslos ist oder/und der Beteiligte auf Grund seines (Gesamt-)Verhaltens wesentlich zur Verzögerung beigetragen hat (vgl. in diesem Sinne die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drucks. 17/3802, S. 20; außerdem BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL -, BSGE 113, 75, Rn. 45; BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 2017 - L 2 SF 248/17 EK AS -, juris, Rn. 44; Engel-Boland, in: Roos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, 2014, § 202 Rn. 53; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG - Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 202 Rn. 26a).
  • BVerfG, 30.08.2016 - 2 BvC 26/14

    Erfolglose Verzögerungsbeschwerde wegen der Dauer eines

    Auszug aus LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 8/19
    Eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, ist nicht möglich (vgl. am Maßstab von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -: BVerfG, Beschluss vom 30. August 2016 - 2 BvC 26/14 - Vz 1/16 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 27. September 2011 - 1 BvR 232/11 -, juris), zumal Zügigkeit und Verfahrensbeschleunigung keine absoluten Werte sind, sondern stets im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensgrundsätzen zu sehen darstellen, insbesondere dem Amtsermittlungsgrundsatz und dem damit korrespondierenden Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer gründlichen und zutreffenden Bearbeitung durch das Gericht.
  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 8/19
    Da die von einem Beteiligten hinzunehmende Dauer des Verfahrens sich letztlich daran bemisst, welche Wartezeit ihm im Einzelfall zugemutet werden kann (vgl. so auch BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -, juris, Rn. 44), ist es sachgerecht, insbesondere das Verhalten des Entschädigungsklägers und dessen Bemühungen um eine Prozessförderung beziehungsweise umgekehrt dessen Mitwirkung an einer Verfahrensverzögerung in die Wertung mit einzustellen (Senat, Urteil vom 27. November 2019 - L 6 SF 24/17 EK KR -).
  • LSG Hessen, 29.06.2016 - L 6 SF 5/14

    EK

  • LSG Baden-Württemberg, 11.10.2017 - L 2 SF 248/17

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - zweijährige Überlänge -

  • LSG Hessen, 14.12.2016 - L 6 SF 5/16

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens; Verfristung der

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2013 - L 11 SF 398/13
  • BFH, 26.10.2016 - X K 2/15

    Entschädigungsklage: Verfahrensförderung - Verzögerungsrüge

  • BSG, 02.08.2018 - B 10 ÜG 2/18 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 27.09.2011 - 1 BvR 232/11

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.04.2017 - L 15 SF 18/16

    Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen

  • LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 6/19

    Rechtsschutz bei unangemessener Dauer eines gerichtlichen Verahrens

  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

  • BSG, 23.10.2017 - B 4 AS 49/17 BH
  • LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 7/19
    Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu den Parallelverfahren L 6 SF 6/19 EK AS, L 6 SF 8/19 EK AS und L 6 SF 9/19 EK AS - sowie der beigezogenen Akten, insbesondere der Ausgangsverfahren, verwiesen.

    Der Kläger hat zwar diese Frist nicht eingehalten; wegen des von ihm rechtzeitig gestellten Antrags auf Prozesskostenhilfe und der unverzüglichen Klageerhebung nach deren Bewilligung ist die mit dem Verstreichen der Frist in der Regel verbundene Verwirkung jedoch nicht eingetreten; über den Wiedereinsetzungsantrag muss der Senat daher nicht entscheiden, weil der Kläger der Wiedereinsetzung nicht bedarf (vgl. zu alledem ausführlich das Urteil des Senats vom heutigen Tage im Verfahren L 6 SF 8/19 EK AS).

    Zudem stellt sich das Verhalten des Klägers im hiesigen Ausgangsverfahren als Ausprägung eines Musters dar, das sich in ganz ähnlicher Weise auch in den Ausgangsverfahren zu den parallel erhobenen Entschädigungsklagen L 6 SF 8/19 und L 6 SF 9/19 finden lässt: Auch dort hat der Kläger das jeweilige Verfahren über lange Zeit selbst nicht betrieben, vielmehr die jeweilige Klage und die jeweilige Berufung nicht oder erkennbar unzureichend begründet und weiteren Vortrag angekündigt, dann aber nicht gehalten, gerichtliche Anfragen trotz Erinnerung hieran unbeantwortet gelassen und erst auf die Ankündigung einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit einer Verzögerungsrüge reagiert - auch dort verbunden mit einem Antrag auf Akteneinsicht, wobei er die bewilligte Möglichkeit zur Akteneinsicht ebenfalls nicht wahrgenommen hat.

    Wegen der Voraussetzungen im Einzelnen kann auf die Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren L 6 SF 6/19 EK AS und L 6 SF 8/19 EK AS Bezug genommen werden.

  • LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 9/19
    Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu den Parallelverfahren L 6 SF 6/19 EK AS, L 6 SF 7/19 EK AS und L 6 SF 8/19 EK AS - sowie der beigezogenen Akten, insbesondere der Ausgangsverfahren, verwiesen.

    Der Kläger hat zwar diese Frist nicht eingehalten; wegen des von ihm rechtzeitig gestellten Antrags auf Prozesskostenhilfe und der unverzüglichen Klageerhebung nach deren Bewilligung ist die mit dem Verstreichen der Frist in der Regel verbundene Verwirkung jedoch nicht eingetreten; über den Wiedereinsetzungsantrag muss der Senat daher nicht entscheiden, weil der Kläger der Wiedereinsetzung nicht bedarf (vgl. zu alledem ausführlich das Urteil des Senats vom heutigen Tage im Verfahren L 6 SF 8/19 EK AS).

    Zudem stellt sich das Verhalten des Klägers im hiesigen Ausgangsverfahren als Ausprägung eines Musters dar, das sich in ganz ähnlicher Weise auch in den Ausgangsverfahren zu den parallel erhobenen Entschädigungsklagen L 6 SF 7/19 und L 6 SF 8/19 finden lässt: Auch dort hat der Kläger das jeweilige Verfahren über lange Zeit selbst nicht betrieben, vielmehr die jeweilige Klage und die jeweilige Berufung nicht oder erkennbar unzureichend begründet und weiteren Vortrag angekündigt, dann aber nicht gehalten, gerichtliche Anfragen trotz Erinnerung hieran unbeantwortet gelassen und erst auf die Ankündigung einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit einer Verzögerungsrüge reagiert - auch dort verbunden mit einem Antrag auf Akteneinsicht, wobei er die bewilligte Möglichkeit zur Akteneinsicht ebenfalls nicht wahrgenommen hat.

    Wegen der Voraussetzungen im Einzelnen kann auf die Urteile des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren L 6 SF 6/19 EK AS und L 6 SF 8/19 EK AS Bezug genommen werden.

  • LSG Hessen, 18.11.2020 - L 6 SF 3/19

    Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens

    Namentlich gehört die Einhaltung der Klagefrist aus Art. 23 Satz 6 ÜGG beziehungsweise § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG (i.V.m. § 202 Satz 2 SGG) nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Entschädigungsklage; vielmehr handelt es sich um materiell-rechtliche Ausschlussfristen (vgl. BT-Drucks. 17/3802, S. 22; BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 2, Rn. 12; BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/17 R -, SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 5, Rn. 22; erk. Senat, Urteil vom 8. Juli 2020 - L 6 SF 8/19 EK AS -, juris, Rn. 29 m.w.Nw.).

    Jedenfalls für den Anspruch auf Entschädigung in Geld kommt hinzu, dass die in diesem Rahmen nach (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m.) § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG notwendige Verzögerungsrüge bezogen auf das Verfahren in der Sache ihrer Warn- und Beschleunigungsfunktion nicht mehr gerecht werden kann, wenn sie erst nach Klagerücknahme erhoben wird und sich diese letztlich - wie hier - als wirksam erweist (vgl. zur Warn- und Beschleunigungsfunktion der Verzögerungsrüge BT-Drucks. 17/3802 S. 20; erk. Senat, Urteil vom 8. Juli 2020 - L 6 SF 8/19 EK AS -, juris, Rn. 37; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG - Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 202 Rn. 28).

  • LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 6/19
    Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu den Parallelverfahren L 6 SF 7/19 EK AS, L 6 SF 8/19 EK AS und L 6 SF 9/19 EK AS - sowie der beigezogenen Akten, insbesondere der Ausgangsverfahren, verwiesen.

    Der Kläger hat zwar diese Frist nicht eingehalten; wegen des von ihm rechtzeitig gestellten Antrags auf Prozesskostenhilfe und der unverzüglichen Klageerhebung nach deren Bewilligung ist die mit dem Verstreichen der Frist in der Regel verbundene Verwirkung jedoch nicht eingetreten; über den Wiedereinsetzungsantrag muss der Senat daher nicht entscheiden, weil der Kläger der Wiedereinsetzung nicht bedarf (vgl. zu alledem ausführlich das Urteil des Senats vom heutigen Tage im Verfahren L 6 SF 8/19 EK AS).

  • LSG Hessen, 24.08.2022 - L 6 SF 11/21

    Anspruch auf Entschädigung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen überlanger

    Namentlich gehört die Einhaltung der Klagefrist aus § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG (i.V.m. § 202 Satz 2 SGG) nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Entschädigungsklage; vielmehr handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 17/3802, S. 22, BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/17 R -, SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 5, Rn. 22; erk. Senat, Urteil vom 29. Juni 2016 - L 6 SF 5/14 EK AL -, juris, Rn. 18; erk. Senat, Urteil vom 8. Juli 2020 - L 6 SF 8/19 EK AS -, juris, Rn. 29; Marx, in: Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2012, § 198 GVG Rn. 159 ff.; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG - Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 202 Rn. 30b; Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 198 GVG Rn. 11; für ein prozessuales Verständnis der Vorschrift dagegen z.B. Röhl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 198 GVG [Stand: 26. November 2019] Rn. 255; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Auflage 2018, § 198 Rn. 43).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 298/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer -

    Denn andernfalls liefe die Möglichkeit, im Hinblick auf eine denkbare Erhöhung der im Gesetz vorgesehenen pauschalen Entschädigungshöhe eine Mindestforderung geltend zu machen, kostenrechtlich ins Leere (so im Ergebnis auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.07.2020 - L 6 SF 8/19 EK AS - Rn. 66, a.A. wohl Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 04.02.2021 - 98 F 20.1723 - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).
  • SG Darmstadt, 14.04.2021 - S 19 AS 377/14
    Namentlich gehört die Einhaltung der Klagefrist aus § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG (i.V.m. § 202 Satz 2 SGG) nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Entschädigungsklage; vielmehr handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 17/3802, S. 22, BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/17 R -, SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 5, Rn. 22; erk. Senat, Urteil vom 29. Juni 2016 - L 6 SF 5/14 EK AL -, juris, Rn. 18; erk. Senat, Urteil vom 8. Juli 2020 - L 6 SF 8/19 EK AS -, juris, Rn. 29; Marx, in: Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2012, § 198 GVG Rn. 159 ff.; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG - Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 202 Rn. 30b; Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 198 GVG Rn. 11; für ein prozessuales Verständnis der Vorschrift dagegen z.B. Röhl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 198 GVG [Stand: 26. November 2019] Rn. 255; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Auflage 2018, § 198 Rn. 43).
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