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   LSG Baden-Württemberg, 08.05.2013 - L 6 U 1457/13 B   

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https://dejure.org/2013,21884
LSG Baden-Württemberg, 08.05.2013 - L 6 U 1457/13 B (https://dejure.org/2013,21884)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.05.2013 - L 6 U 1457/13 B (https://dejure.org/2013,21884)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Mai 2013 - L 6 U 1457/13 B (https://dejure.org/2013,21884)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenübernahme eines gem § 109 SGG eingeholten Gutachtens - wesentliche Förderung der richterlichen Sachaufklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 109 Abs. 1
    Kostenübernahme für ein im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholtes Gutachten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Bayern, 18.02.2013 - L 2 U 36/13

    Zurückweisung einer Beschwerde über die Ablehnung eines Antrags auf Übernahme der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 08.05.2013 - L 6 U 1457/13
    Wird - wie vorliegend - die Übernahme der Gutachterkosten auf die Staatskasse abgelehnt, ist die ablehnende Entscheidung im Beschwerdeverfahren jedoch voll, und nicht nur auf etwaige Ermessensfehler überprüfbar (Senatsbeschluss vom 24.10.2008 - L 6 SB 4170/08 KO-B; Keller, a.a.O., § 109 Rdnr. 22; Roller in Lüdtke, SGG, 4. Auflage 2012, § 109 Rdnr. 34 m. w. N.; a. A. Bayer. LSG, Beschluss vom 18.02.2013 - L 2 U 36/13 B - zit. n. juris).
  • LSG Hessen, 26.11.2013 - L 3 U 134/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung - Beschwerdeverfahren nach §

    Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung, ob die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens von der Staatskasse zu übernehmen sind, kommt es maßgeblich darauf an, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung hatte (ganz h. M., z. B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 08.05.2013, L 6 U 1457/13 B, juris, Rn. 14).

    Denn es war Grundlage für die Entscheidung des Sozialgerichts, das sich ausdrücklich hierauf gestützt und damit zu erkennen gegeben hat, dass seine Überzeugungsbildung auch hierauf beruhte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 08.05.2013, L 6 U 1457/13 B, juris, Rn. 15).

    Denn eine Förderung des Verfahrens liegt auch vor, wenn sie sich zu Lasten des Klägers auswirkt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 08.05.2013, L 6 U 1457/13 B, juris, Rn.14).

    Bei einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Übernahme der Kosten eines Gutachtens nach § 109 SGG ist eine Kostenentscheidung erforderlich (ganz h. M., siehe z. B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 08.05.2013, L 6 U 1457/13 B, juris, Rn. 17; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 109 Rn. 22).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2021 - L 8 R 3528/18
    Der Ausgang des Verfahrens oder der Gesichtspunkt, ob das Gutachten die Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil gefördert und damit dem Rechtsfrieden gedient hat, ist dagegen von untergeordneter Bedeutung (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.05.2013 - L 6 U 1457/13 B -, in juris Rn. 14).
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