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LSG Niedersachsen-Bremen, 20.10.2010 - L 7 AS 1073/10 B ER |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Verfahrensgang
- SG Braunschweig, 31.08.2010 - S 44 AS 4205/10
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.10.2010 - L 7 AS 1073/10 B ER
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2010 - L 7 AS 1446/09
Ausschluss der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 20.10.2010 - L 7 AS 1073/10
Vielmehr ist eine Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Beschluss im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch dann gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 SGG vorliegen (vgl. Beschluss des Senats vom 24.02.2010 - L 7 AS 1446/09 B ER - veröffentlich in juris).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2010 - L 19 AS 1918/10
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.08.2010 - L 7 AS 1073/10 B ER - Beschluss vom 27.09.2010 - L 7 AS 1468/10 B ER RG -).Der Antragsteller hat im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren sein Vorbringen in dem Verfahren L 7 AS 1073/10 ER wiederholt; die beiden Beschwerdebegründungen sind im Wortlaut identisch.
Erst nach Abschluss des Verfahrens L 7 AS 1073/10 ER eingetretene Tatsachen hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sie ergeben sich auch nicht aus dem Sachverhalt.
- SG Halle, 19.03.2010 - S 7 AS 1072/10
Arbeitslosengeld II - Nachhilfekosten - atypische Bedarfslage iS der …
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren S 7 AS 1073/10 ER übersandten Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.Zu beachten ist, dass die Ast - so wie im Verfahren S 7 AS 1073/10 ER vorgetragen - absehbar außerdem in eine deutlich kostengünstigere Unterkunft umziehen (tatsächliche KdU der gesamten Bedarfsgemeinschaft dann 505, 00? monatlich), wodurch Einsparungen entstehen (KdU derzeit 641, 08?) und der Mutter des Ast unter Beachtung ihres Erwerbseinkommens derzeit ein Freibetrag von 280, 00? zuerkannt wird (Bescheid vom 11.01.2020), welcher gleichsam neben dem durch das SGB II zu gewährleistenden Grundsicherungsbedarf tatsächlich zur Verfügung steht.