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   LSG Sachsen, 21.10.2013 - L 7 AS 1144/13 B ER   

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https://dejure.org/2013,31470
LSG Sachsen, 21.10.2013 - L 7 AS 1144/13 B ER (https://dejure.org/2013,31470)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 21.10.2013 - L 7 AS 1144/13 B ER (https://dejure.org/2013,31470)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 21. Oktober 2013 - L 7 AS 1144/13 B ER (https://dejure.org/2013,31470)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • LSG Sachsen, 31.01.2013 - L 7 AS 964/12
    Auszug aus LSG Sachsen, 21.10.2013 - L 7 AS 1144/13
    Sodann führt das Sozialgericht ausführlich aus, weshalb Zweifel an der Übereinstimmung dieser Norm mit vorrangigem Europarecht nicht geeignet seien, die Anwendung der gesetzlichen Regelung zu negieren (a.A. Beschluss des Senats vom 31.01.2013 - L 7 AS 964/12 B ER).

    Nach dieser Vorschrift erhalten Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, keine Leistungen nach dem SGB II. Die Einzelrichterin des Senats geht zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss des Senat vom 31.01.2013 - L 7 AS 964/12 B ER, RdNrn. 28-62; so wohl jetzt auch LSG SH, Beschluss vom 01.03.2012 - L 6 AS 29/13 B ER) davon aus, dass dieser Ausschlusstatbestand gegen höherrangiges Recht, nämlich Art. 18 und 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU L 166, S. 1 ff. (VO (EG) Nr. 883/2004)) verstößt, soweit freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger betroffen sind, die einen ausreichenden Bezug zum innerdeutschen Arbeitsmarkt haben.

    Angesichts der Auffassung des Senats kommt auch ein Anspruch auf Sozialhilfe nicht in Betracht (vgl. Beschluss des Senats vom 31.01.2013 - L 7 AS 964/12 B ER, a.a.O., RdNr. 66 m.w.N.).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-213/05

    Geven - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Erziehungsgeld - Versagung -

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.10.2013 - L 7 AS 1144/13
    Unter die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer fällt im Übrigen jeder Arbeitnehmer, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, allerdings mit Ausnahme derjenigen Arbeitnehmer, deren Tätigkeit einen so geringen Umfang hat, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt (EuGH, Urteil vom 18.07.2007 - C-213/05 "Geven", RdNr. 16).

    Demensprechend gilt, dass europarechtliche Normen einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der in diesem wohnt und im erstgenannten Mitgliedstaat eine geringfügige Beschäftigung (zwischen drei und 14 Stunden je Woche) ausübt, vom Bezug einer sozialen Vergünstigung wie des deutschen Erziehungsgelds ausschließt, weil eine Person, die eine geringfügige Beschäftigung ausübt, zwar "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 39 EG ist, doch beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Mitgliedstaaten für die Sozialpolitik zuständig sind und bei der Ausübung dieser Zuständigkeit über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügen (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - C-213/05, a.a.O., RdNrn.

  • BSG, 30.01.2013 - B 4 AS 37/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer während der

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.10.2013 - L 7 AS 1144/13
    Auch ist dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 30 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) kein zusätzliches rechtliches Erfordernis zum Aufenthaltsstatus zu entnehmen (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2013, a.a.O., RdNrn. 18-19).

    EU L 229 S. 35; in Folgenden: Richtlinie 2004/38/EG) durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970), um vor allem die zuvor nicht erfassten Unionsbürger in diesen Leistungsausschluss einzubeziehen (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 37/12 R, RdNr. 22, m.w.N.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.09.2013 - L 13 AS 260/13

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.10.2013 - L 7 AS 1144/13
    Obwohl die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug auch ab 30.09.2013 fraglich sind, sind daher zunächst kurzfristig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, da es sich um existenzsichernde Leistungen handelt (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.09.2013 - L 13 AS 260/13 B ER).
  • OVG Sachsen, 19.08.1993 - 2 S 183/93

    Einstweilige Anordnung, Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.10.2013 - L 7 AS 1144/13
    Ein solcher ist nur gegeben, wenn ein besonderer Nachholbedarf besteht, d.h. wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit in Zukunft fortwirkt und eine weiterhin gegenwärtige, die einstweilige Anordnung rechtfertigende Notlage begründet (Phillip, NVwZ 1984, 489; Knorr, DÖV 1981, 79; SächsOVG, Beschluss vom 19.08.1993 - 2 S 183/93, SächsVBl. 1994, 114, 115; OVG NRW, Beschluss vom 06.05.1980 - 8 B 1376/79, DÖV 1981, 302).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.1980 - 8 B 1376/79
    Auszug aus LSG Sachsen, 21.10.2013 - L 7 AS 1144/13
    Ein solcher ist nur gegeben, wenn ein besonderer Nachholbedarf besteht, d.h. wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit in Zukunft fortwirkt und eine weiterhin gegenwärtige, die einstweilige Anordnung rechtfertigende Notlage begründet (Phillip, NVwZ 1984, 489; Knorr, DÖV 1981, 79; SächsOVG, Beschluss vom 19.08.1993 - 2 S 183/93, SächsVBl. 1994, 114, 115; OVG NRW, Beschluss vom 06.05.1980 - 8 B 1376/79, DÖV 1981, 302).
  • EuGH, 23.03.2004 - C-138/02

    DER GERICHTSHOF PRÜFT, INWIEWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE GEWÄHRUNG EINER

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.10.2013 - L 7 AS 1144/13
    Allerdings bedarf die genannte Rechtsprechung des Senats gerade im Hinblick auf das vorliegende Verfahren weiterer Konkretisierung: Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ((EuGH), Urteil vom 23.03.2004 - C-138/02 "Collins", RdNr. 66, zitiert nach Juris) kann es nämlich als legitim angesehen werden, dass ein Mitgliedstaat eine finanzielle Beihilfe erst gewährt, nachdem das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung des Arbeitsuchenden mit dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats festgestellt wurde.
  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R

    In Deutschland lebender Franzose hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.10.2013 - L 7 AS 1144/13
    Sie halten sich soweit ersichtlich - auch rechtmäßig in der Bundesrepublik auf, solange die zuständige Ausländerbehörde nicht von ihrer Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Verlust oder das Nichtbestehen des Aufenthaltsrechts nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R, RdNr. 14, m.w.N.; vgl. auch Schreiber, Europäische Sozialrechtskoordinierung und Arbeitslosengeld II-Anspruch, NZS 2012, 647, 649).
  • BSG, 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss wegen Aufenthalts

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.10.2013 - L 7 AS 1144/13
    Auf dieser Grundlage übt sie auch seit 30.09.2013 eine geringfügige Beschäftigung aus, so dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 SGB II vorliegen, weil die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ausreicht (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R, zitiert nach Juris, RdNr. 15 m.w.N.).
  • LSG Schleswig-Holstein, 01.03.2013 - L 6 AS 29/13

    Einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.10.2013 - L 7 AS 1144/13
    Nach dieser Vorschrift erhalten Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, keine Leistungen nach dem SGB II. Die Einzelrichterin des Senats geht zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss des Senat vom 31.01.2013 - L 7 AS 964/12 B ER, RdNrn. 28-62; so wohl jetzt auch LSG SH, Beschluss vom 01.03.2012 - L 6 AS 29/13 B ER) davon aus, dass dieser Ausschlusstatbestand gegen höherrangiges Recht, nämlich Art. 18 und 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU L 166, S. 1 ff. (VO (EG) Nr. 883/2004)) verstößt, soweit freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger betroffen sind, die einen ausreichenden Bezug zum innerdeutschen Arbeitsmarkt haben.
  • LSG Sachsen, 30.04.2014 - L 7 AS 502/14
    Nach dieser Vorschrift erhalten Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, keine Leistungen nach dem SGB II. Der Senat geht davon aus, dass dieser Ausschlusstatbestand gegen höherrangiges Recht, nämlich Art. 18 und 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU L 166, S. 1 ff. (VO (EG) Nr. 883/2004)) verstößt, soweit freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger betroffen sind (vgl. Beschlüsse des Senat vom 14.04.2014 - L 7 AS 239/14 B ER, vom 21.10.2013 - L 7 AS 1144/13 B ER und vom 31.01.2013 - L 7 AS 964/12 B ER, RdNrn. 28-62, alle bei juris).
  • SG Leipzig, 23.05.2014 - S 17 AS 1855/14

    Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz gegen Ausschluss von

    cc) Das Sächsische Landessozialgericht schließlich hat nach der Entscheidung Brey des EuGH, Urteil vom 19.09.2013, C-140/12 , Celex-Nr. 62012CJ0140 - mit Beschluss eines Einzelrichters des 7. Senats vom 21. Oktober 2013 - L 7 AS 1144/13 B ER -, juris, deutlich gemacht, dass ihm der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nur insoweit wegen etwaigen Verstoßes gegen höherrangiges Europarecht unanwendbar erscheint, als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger betroffen sind, die einen ausreichenden Bezug zum innerdeutschen Arbeitsmarkt haben (aaO. Rz. 28).
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