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   LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2017 - L 7 AS 2132/17 B ER und L 7 AS 2133/17 B   

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https://dejure.org/2017,48630
LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2017 - L 7 AS 2132/17 B ER und L 7 AS 2133/17 B (https://dejure.org/2017,48630)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.12.2017 - L 7 AS 2132/17 B ER und L 7 AS 2133/17 B (https://dejure.org/2017,48630)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06. Dezember 2017 - L 7 AS 2132/17 B ER und L 7 AS 2133/17 B (https://dejure.org/2017,48630)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    SGB-II-Leistungen; Kosten der Unterkunft und Heizung; Einstweiliger Rechtsschutz; Vorliegen einer Kündigungslage; Anhängigkeit einer Räumungsklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB-II -Leistungen; Kosten der Unterkunft und Heizung; Einstweiliger Rechtsschutz; Vorliegen einer Kündigungslage; Anhängigkeit einer Räumungsklage

  • rechtsportal.de

    SGG § 86b Abs. 2
    SGB-II -Leistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen des Verfahrens des Eilrechtsschutzes zu den Kosten der Unterkunft

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2017 - L 7 AS 2132/17
    "Nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a.) ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.

    Zu dieser physischen Existenz gehört nach ausdrücklicher Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 09.02.2010 a.a.O. Rn. 135) auch die Gewährleistung von Unterkunft und Heizung (vergl. hierzu jüngst SG Mainz Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 - S 3 AS 130/14 mwN).

    Der elementare Lebensbedarf eines Menschen ist nach der Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich in dem Augenblick zu befriedigen, in dem er besteht (BVerfG Urteil vom 09.02.2010 aaO Rn. 140).

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2017 - L 7 AS 2132/17
    Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).

    Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 05.09.2017 - L 7 AS 1419/17 B ER und vom 21.07.2016 - L 7 AS 1045/16 B ER).

    Denn die prozessuale Konsequenz der Anerkennung eines im Moment der Bedarfsentstehung bestehenden verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG: Es muss sichergestellt sein, dass gegen eine Versagung der existenznotwendigen Mittel effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2015 - L 11 AS 261/14

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2017 - L 7 AS 2132/17
    Die Versagung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung führt damit unmittelbar und sogleich zu einer Bedarfsunterdeckung, die bei glaubhaft gemachter Hilfebedürftigkeit den Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums berührt (in diesem Sinne auch LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 28.01.2015 - L 11 AS 261/14 B; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.07.2014 - L 10 AS 1393/14 B ER, L 10 AS 1394/ B ER PKH).

    Es ist den Betroffenen gerade nicht zuzumuten, einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund entstehen zu lassen, eine Kündigung hinzunehmen, eine Räumungsklage abzuwarten und auf die nachfolgende Beseitigung der Kündigung zu hoffen (in diesem Sinne auch LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER mit zutreffendem Hinweis auf den Grundrechtsschutz nach Art. 13 GG; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 28.01.2015 - L 11 AS 261/14 B; SG Berlin Beschluss vom 05.01.2015 - S 205 AS 27758/14 ER; Bayerisches LSG Beschluss vom 19.03.2013 - L 16 AS 61/13 B ER).

  • BVerfG, 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufiger Leistungen für

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2017 - L 7 AS 2132/17
    Mit Beschluss vom 01.08.2017 (1 BvR 1910/12) hat das BVerfG klargestellt, dass in Verfahren des Eilrechtsschutzes zu den Kosten der Unterkunft nicht allein schematisch auf die Erhebung der Räumungsklage abgestellt werden darf, sondern zu prüfen ist, welche Folgen im konkreten Einzelfall drohen.

    Der Senat hat auch in Ansehung der genannten Entscheidung des BVerfG keinen Anlass, diese Rechtsprechung (im Sinne einer engeren Auslegung des Anordnungsgrundes) zu modifizieren: Soweit das BVerfG ausführt (Beschluss vom 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12 Rn. 16): "daher ist bei der Prüfung, ob ein Anordnungsgrund für den Eilrechtsschutz vorliegt, im Rahmen der wertenden Betrachtung zu berücksichtigen, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für die Betroffenen hätte", hält der Senat es bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung für nicht weiter begründungsbedürftig und grundsätzlich glaubhaft gemacht, dass der Verlust einer Wohnung immer Nachteile mit sich bringt, die - bei Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs - vom Betroffenen nicht hingenommen werden müssen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2015 - L 7 AS 139/15
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2017 - L 7 AS 2132/17
    Hierzu hat der Senat u.a. ausgeführt (Beschluss vom 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER):.

    Ausnahmen von dem Grundsatz, dass es für die Annahme eines Anordnungsgrundes weder einer Räumungsklage noch einer "Kündigungslage" bedarf, sind zudem auch nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER und vom 16.11.2015 - L 7 AS 1729/15 B ER) möglich, wenn nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfungsdichte belastbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vertraglichen Pflichten des Antragstellers jedenfalls während der Nichtzahlung von Leistungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfs gestundet sind, etwa weil es sich um ein Mietverhältnis unter Verwandten handelt oder eine sonstige Nähebeziehung zwischen dem Vermieter und dem Anspruchsteller besteht.

  • SG Berlin, 05.01.2015 - S 205 AS 27758/14

    Einstweiliger Rechtsschutz - Anordnungsgrund - Eilbedürftigkeit -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2017 - L 7 AS 2132/17
    Es ist den Betroffenen gerade nicht zuzumuten, einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund entstehen zu lassen, eine Kündigung hinzunehmen, eine Räumungsklage abzuwarten und auf die nachfolgende Beseitigung der Kündigung zu hoffen (in diesem Sinne auch LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER mit zutreffendem Hinweis auf den Grundrechtsschutz nach Art. 13 GG; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 28.01.2015 - L 11 AS 261/14 B; SG Berlin Beschluss vom 05.01.2015 - S 205 AS 27758/14 ER; Bayerisches LSG Beschluss vom 19.03.2013 - L 16 AS 61/13 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14

    Vorläufige Gewährung von SGB II -Leistungen für EU-Ausländer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2017 - L 7 AS 2132/17
    Es ist den Betroffenen gerade nicht zuzumuten, einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund entstehen zu lassen, eine Kündigung hinzunehmen, eine Räumungsklage abzuwarten und auf die nachfolgende Beseitigung der Kündigung zu hoffen (in diesem Sinne auch LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER mit zutreffendem Hinweis auf den Grundrechtsschutz nach Art. 13 GG; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 28.01.2015 - L 11 AS 261/14 B; SG Berlin Beschluss vom 05.01.2015 - S 205 AS 27758/14 ER; Bayerisches LSG Beschluss vom 19.03.2013 - L 16 AS 61/13 B ER).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.07.2014 - L 10 AS 1393/14

    Bedarf für Unterkunft und Heizung - Anordnungsgrund Kündigungslage -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2017 - L 7 AS 2132/17
    Die Versagung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung führt damit unmittelbar und sogleich zu einer Bedarfsunterdeckung, die bei glaubhaft gemachter Hilfebedürftigkeit den Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums berührt (in diesem Sinne auch LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 28.01.2015 - L 11 AS 261/14 B; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.07.2014 - L 10 AS 1393/14 B ER, L 10 AS 1394/ B ER PKH).
  • LSG Bayern, 19.03.2013 - L 16 AS 61/13

    Einstweilige Anordnung, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Anordnungsgrund

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2017 - L 7 AS 2132/17
    Es ist den Betroffenen gerade nicht zuzumuten, einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund entstehen zu lassen, eine Kündigung hinzunehmen, eine Räumungsklage abzuwarten und auf die nachfolgende Beseitigung der Kündigung zu hoffen (in diesem Sinne auch LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER mit zutreffendem Hinweis auf den Grundrechtsschutz nach Art. 13 GG; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 28.01.2015 - L 11 AS 261/14 B; SG Berlin Beschluss vom 05.01.2015 - S 205 AS 27758/14 ER; Bayerisches LSG Beschluss vom 19.03.2013 - L 16 AS 61/13 B ER).
  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 617/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Begrenzung auf Übernahme der angemessenen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2017 - L 7 AS 2132/17
    So hat auch das BVerfG in seiner jüngsten Rechtsprechung zu den Unterkunftskosten (Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 617/14) betont, dass es sich bei den Kosten für Unterkunft und Heizung um eine der "grundrechtsintensivsten Bedarfspositionen" handelt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2016 - L 7 AS 1045/16

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2017 - L 7 AS 1419/17

    Leistungen nach dem SGB II während der Inhaftierung in einer

  • SG Mainz, 12.12.2014 - S 3 AS 130/14

    Regelung der Unterkunftskosten im SGB II verfassungswidrig?

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2015 - L 7 AS 1729/15
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2014 - L 7 AS 982/14

    Gewährung von Prozesskostenhilfe und vorläufige Verpflichtung zur Gewährung eines

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2012 - L 19 AS 1603/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • SG Speyer, 29.12.2017 - S 16 AS 1466/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    3.1 Ein Anordnungsgrund besteht insbesondere auch im Hinblick auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Hierfür ist es entgegen einer in der Rechtsprechung verbreiteten Auffassung keineswegs erforderlich, dass bereits eine Räumungsklage erhoben wurde und konkret Wohnungslosigkeit droht (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER -, Rn. 26 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.12.2017 - L 7 AS 2132/17 B ER -, Rn. 13 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2015 - L 6 AS 833/15 B ER -, Rn. 33; in diese Richtung auch BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2021 - L 7 AS 1874/20

    Grundsicherung: Jobcenter muss Unterkunftskosten trotz teilweiser Büronutzung

    Einer zusprechenden Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz steht nicht entgegen, dass einstweilige Anordnungen zur Übernahme von Unterkunftskosten mangels Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) nicht erfolgen, wenn die vorläufige Verpflichtung zur Zahlung der Kosten nur dazu dienen kann, Forderungen des Vermieters zu begleichen, ohne dass dadurch die Wohnung gesichert werden kann (Senatsbeschluss vom 06.12.2017 - L 7 AS 2132/17 B ER), weil der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nur darin besteht, durch eine vorläufige Regelung nicht wiedergutzumachende Nachteile zu vermeiden, hier also den Verlust der Wohnung zu verhindern.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2017 - L 7 AS 2044/17

    SGB-II -Leistungen; Einstweiliger Rechtsschutz; Leistungsausschluss für

    Der Anordnungsgrund hinsichtlich des Regelbedarfs und der Kosten für Unterkunft und Heizung (Beschluss des Senats vom 06.12.2017 - L 7 AS 2132/17 B ER) ist ebenfalls glaubhaft gemacht.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2023 - L 7 AS 1197/23
    Die Erhebung einer Räumungsklage durch den Vermieter ist keine Voraussetzung für die Annahme eines Anordnungsgrundes (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 18.06.2018 - L 7 AS 563/18 B ER - und vom 06.12.2017 - L 7 AS 2132/17 B ER -).

    Zwar liegt Eilbedürftigkeit nicht vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinerlei Anhaltspunkte für einen Verlust der Wohnung vorliegen (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 11.05.2023 - L 7 AS 382/23 B ER -, vom 12.07.2022 - L 7 AS 351/22 B ER -, vom 19.07.2021 - L 7 AS 950/21 B ER - und vom 06.12.2017 - L 7 AS 2132/17 B ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2018 - L 21 AS 959/18

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

    Daher fehlt es insofern an einem Anordnungsgrund für die Kosten der Unterkunft (dazu etwa LSG NRW, 6.12.2017 - L 7 AS 2132/17 B ER -, Rn. 16, juris; 27.7.2018 - L 21 AS 2387/17 B ER -, Rn. 43, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2019 - L 7 AS 887/19

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im

    Der erkennende Senat nimmt zwar in ständiger Rechtsprechung - bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12) - an, dass für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bezogen auf die Unterkunfts- und Heizbedarfe keine Räumungsklage und/oder Kündigungslage erforderlich ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER und vom 06.12.2017 - L 7 AS 2133/17 B).

    Gleiches gilt, wenn feststeht, dass das Mietverhältnis trotz Zusprechens der Leistungen nicht erhalten werden kann und es daher nur noch darum geht, Ansprüche des Vermieters zu sichern (zusammenfassend Beschluss des Senats vom 06.12.2017 - L 7 AS 2133/17 B), oder wenn es sich nicht um erhaltenswerten Wohnraum, etwa wegen einer ordnungsbehördlichen Schließungsverfügung oder eines Verstoßes gegen eine Wohnsitzauflage handelt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2018 - L 7 AS 633/18

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Der erkennende Senat nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bezogen auf die Unterkunfts- und Heizbedarfe keine Räumungsklage und/oder "Kündigungslage" erforderlich ist (vgl. Beschlüsse vom 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER und vom 06.12.2017 - L 7 AS 2133/17 B).

    Gleiches gilt, wenn feststeht, dass das Mietverhältnis trotz Zusprechens der Leistungen nicht erhalten werden kann und es daher nur noch darum geht, Ansprüche des Vermieters zu sichern (zusammenfassend: Beschluss vom 06.12.2017 - L 7 AS 2133/17 B), oder wenn es sich nicht um erhaltenswerten Wohnraum, etwa wegen einer ordnungsbehördlichen Schließungsverfügung oder eines Verstoßes gegen eine Wohnsitzauflage handelt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2022 - L 7 AS 351/22

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Wege des

    Zwar ist in dieser Fallkonstellation nach ständiger und in Übereinstimmung mit dem BVerfG stehender Rechtsprechung des Senats die Erhebung einer Räumungsklage durch den Vermieter keine Voraussetzung für die Annahme eines Anordnungsgrundes (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 06.12.2017 - L 7 AS 2132/17 B ER).

    Dies ist insbesondere - aber nicht abschließend - dann der Fall, wenn nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfungsdichte belastbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vertraglichen Pflichten des Antragstellers jedenfalls während der Nichtzahlung von Leistungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfs gestundet sind, etwa weil es sich um ein Mietverhältnis unter Verwandten handelt oder eine sonstige Nähebeziehung zwischen dem Vermieter und dem Anspruchsteller besteht (vgl. hierzu und zu weiteren eine Eilbedürftigkeit ausschließenden Fallkonstellationen Senatsbeschlüsse vom 19.07.2021 - L 7 AS 950/21 B ER und vom 06.12.2017 - L 7 AS 2132/17 B ER).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2023 - L 7 AS 425/23
    Zwar ist nach ständiger und in Übereinstimmung mit dem BVerfG stehender Rechtsprechung des Senats die Erhebung einer Räumungsklage durch den Vermieter keine Voraussetzung für die Annahme eines Anordnungsgrundes (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 18.06.2018 - L 7 AS 563/18 B ER - und vom 06.12.2017 - L 7 AS 2132/17 B ER -).

    Dies ist insbesondere - aber nicht abschließend - dann der Fall, wenn nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfungsdichte belastbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vertraglichen Pflichten des Antragstellers jedenfalls während der Nichtzahlung von Leistungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfs gestundet sind, etwa weil es sich um ein Mietverhältnis unter Verwandten handelt oder eine sonstige Nähebeziehung zwischen dem Vermieter und dem Anspruchsteller besteht (vgl. hierzu und zu weiteren eine Eilbedürftigkeit ausschließenden Fallkonstellationen Beschlüsse des Senats vom 12.07.2022 - L 7 AS 351/22 B ER -, vom 19.07.2021 - L 7 AS 950/21 B ER - und vom 06.12.2017 - L 7 AS 2132/17 B ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2020 - L 7 AS 1330/20
    Soweit das Sozialgericht seine Entscheidung im Beschluss vom 05.08.2020 die Gewährung von Unterkunftskosten davon abhängig macht, dass Wohnung- oder Obdachlosigkeit im Falle der Nichtgewährung der Unterkunftskosten droht, weist der Senat auf Folgendes hin: Der Senat nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bezogen auf die Unterkunfts- und Heizbedarfe keine Räumungsklage und/oder "Kündigungslage" erforderlich ist (vgl. Beschlüsse vom 06.12.2017 - L 7 AS 2133/17 B und vom 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER).

    Gleiches gilt, wenn feststeht, dass das Mietverhältnis trotz Zusprechens der Leistungen nicht erhalten werden kann und es daher nur noch darum geht, Ansprüche des Vermieters zu sichern (zusammenfassend: Beschluss vom 06.12.2017 - L 7 AS 2133/17 B), oder wenn es sich nicht um erhaltenswerten Wohnraum, etwa wegen einer ordnungsbehördlichen Schließungsverfügung oder eines Verstoßes gegen eine Wohnsitzauflage handelt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2023 - L 7 AS 382/23
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2018 - L 7 AS 1268/18

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Wege des einstweiligen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2023 - L 7 AS 406/23 B ER L 7 AS 407/23
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2023 - L 9 SO 350/22
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2018 - L 7 AS 420/18

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2020 - L 7 AS 436/20
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2019 - L 7 AS 935/19

    Anspruch auf Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2020 - L 7 AS 1014/20
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2021 - L 7 AS 640/21

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2018 - L 7 AS 733/18
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2018 - L 7 AS 733/18

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im

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