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   LSG Hessen, 05.04.2012 - L 7 AS 46/12 B ER, L 7 AS 47/12 B   

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https://dejure.org/2012,59243
LSG Hessen, 05.04.2012 - L 7 AS 46/12 B ER, L 7 AS 47/12 B (https://dejure.org/2012,59243)
LSG Hessen, Entscheidung vom 05.04.2012 - L 7 AS 46/12 B ER, L 7 AS 47/12 B (https://dejure.org/2012,59243)
LSG Hessen, Entscheidung vom 05. April 2012 - L 7 AS 46/12 B ER, L 7 AS 47/12 B (https://dejure.org/2012,59243)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Hessen, 12.05.2005 - L 7 AL 38/05

    Einstweiliger Rechtschutz bei Förderung beruflicher Bildungsmaßnahme -

    Auszug aus LSG Hessen, 05.04.2012 - L 7 AS 46/12
    Allerdings wird in Ausnahmefällen eine einstweilige Anordnung auch ohne Ermessensreduzierung zu erlassen sein, wenn anders das Grundrecht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) nicht zu wahren ist (vgl. zu entspr. Überlegungen Senat, 12. Mai 2005 - L 7 AL 38/05 ER und Krodel in BeckOK SGG § 86b Rdnr. 94 [Stand: 1. September 2011]).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.10.2011 - L 14 AL 174/11

    Heilpraktikerin - einstweiliger Rechtsschutz - Umschulung - Ermessen

    Auszug aus LSG Hessen, 05.04.2012 - L 7 AS 46/12
    Die Bewilligung einer bestimmten Weiterbildungsmaßnahme - konkret für die Weiterbildung zum Luftfrachtdokumentaristen - setzt daher regelmäßig voraus, dass jede andere Entscheidung als die Förderung der gewünschten Maßnahme fehlerhaft wäre (LSG NRW, 5. Juli 2010 - L 6 AS 842/10 B; vgl. außerdem für viele LSG Berlin-Brandenburg, 13. Oktober 2011 - L 14 AL 174/11 B; LSG NRW, 5. November 2010 - L 19 AS 1684/10 B).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2010 - L 6 AS 842/10

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Hessen, 05.04.2012 - L 7 AS 46/12
    Die Bewilligung einer bestimmten Weiterbildungsmaßnahme - konkret für die Weiterbildung zum Luftfrachtdokumentaristen - setzt daher regelmäßig voraus, dass jede andere Entscheidung als die Förderung der gewünschten Maßnahme fehlerhaft wäre (LSG NRW, 5. Juli 2010 - L 6 AS 842/10 B; vgl. außerdem für viele LSG Berlin-Brandenburg, 13. Oktober 2011 - L 14 AL 174/11 B; LSG NRW, 5. November 2010 - L 19 AS 1684/10 B).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2010 - L 19 AS 1684/10

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Hessen, 05.04.2012 - L 7 AS 46/12
    Die Bewilligung einer bestimmten Weiterbildungsmaßnahme - konkret für die Weiterbildung zum Luftfrachtdokumentaristen - setzt daher regelmäßig voraus, dass jede andere Entscheidung als die Förderung der gewünschten Maßnahme fehlerhaft wäre (LSG NRW, 5. Juli 2010 - L 6 AS 842/10 B; vgl. außerdem für viele LSG Berlin-Brandenburg, 13. Oktober 2011 - L 14 AL 174/11 B; LSG NRW, 5. November 2010 - L 19 AS 1684/10 B).
  • LSG Schleswig-Holstein, 26.03.2014 - L 6 AS 31/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Lernförderung -

    Dem kann, anders als der Antragsgegner meint, nicht entgegengehalten werden, dass die Versetzung in die nächsthöhere Klasse nicht gefährdet ist, denn nicht nur die Versetzung in die nächste Klassenstufe ist ein wesentliches Lernziel, sondern auch das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Februar 2012, L 7 AS 47/12; SG Marburg, Beschluss vom 1. November 2012, S 5 AS 213/12 ER, zitiert nach juris).
  • LSG Hamburg, 23.09.2015 - L 2 AL 20/14

    Gründungszuschuss für einen Rechtsanwalt

    Sie liegt somit vor, wenn jede andere Entscheidung sich zwingend als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig darstellen würde (vgl. etwa Hessisches LSG, Beschluss vom 5. April 2012 - L 7 AS 46/12 B ER, L 7 AS 47/12 B, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 2010 - L 6 AS 842/10 B, juris; Just in: Hauck/Noftz, SGB I K § 39 Rn. 18).
  • SG Frankfurt/Main, 14.01.2020 - S 30 AY 26/19

    AsylbLG-Bedarfsstufe 1 statt 2 in Gemeinschaftsunterkünften

    Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG - in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip) ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch - vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist - in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nicht vollständig klären ist (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Januar 2013, Az.: L 7 AS 46/12 B ER mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG).
  • LSG Hamburg, 21.01.2015 - L 2 AL 37/12

    Erstattung von Auslagen für eine Ausbildung zur Masseurin

    Sie liegt somit vor, wenn jede andere Entscheidung sich zwingend als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig darstellen würde (speziell zu beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen Hessisches LSG, Beschluss vom 5. April 2012 - L 7 AS 46/12 B ER, L 7 AS 47/12 B, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 2010 - L 6 AS 842/10 B, juris; allgemein etwa Just in: Hauck/Noftz, SGB I, § 39 Rn. 18).
  • LSG Hamburg, 23.09.2015 - L 2 AL 57/13

    Gewährung eines Gründungszuschusses für einen Rechtsanwalt

    Sie liegt somit vor, wenn jede andere Entscheidung sich zwingend als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig darstellen würde (vgl. etwa Hessisches LSG, Beschluss vom 5. April 2012 - L 7 AS 46/12 B ER, L 7 AS 47/12 B, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 2010 - L 6 AS 842/10 B, juris; Just in: Hauck/Noftz, SGB I K § 39 Rn. 18).
  • LSG Hamburg, 29.06.2016 - L 2 AL 57/15
    Sie liegt somit nur vor, wenn jede andere Entscheidung sich zwingend als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig darstellen würde (vgl. etwa Hessisches LSG, Beschluss vom 5. April 2012 - L 7 AS 46/12 B ER, L 7 AS 47/12 B, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 2010 - L 6 AS 842/10 B, juris; Just in: Hauck/Noftz, SGB I, Stand August 2006, § 39 Rn. 18).
  • SG Frankfurt/Main, 14.05.2019 - S 16 AS 438/19
    Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip), ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch - vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist - in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären ist (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Januar 2013, Az.: L 7 AS 46/12 B ER mit Hinweisen auf die Rspr. des BVerfG, insbesondere Beschluss vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05).
  • SG Frankfurt/Main, 16.12.2022 - S 19 AS 829/22
    Denn im Rahmen der gebotenen Folgeabwägung hat dann regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für den Antragsteller verwirklichbaren soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Januar 2013, Az.: L 7 AS 46/12 B ER).
  • SG Hamburg, 29.08.2018 - S 44 AL 322/18

    Bewilligung einer Förderung der beruflichen Weiterbildung zum staatlich

    Dies ist der Fall, wenn jede andere Entscheidung sich zwingend als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig darstellen würde (LSG Hamburg, Urteil vom 21. Januar 2015 - L 2 AL 37/12 -, Rz. 31, juris unter Hinweis auf Hessisches LSG, Beschluss vom 5. April 2012 - L 7 AS 46/12 B ER, L 7 AS 47/12 B, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 2010 - L 6 AS 842/10 B, juris; allgemein etwa Just in: Hauck/Noftz, SGB I, § 39 Rz. 18).
  • SG Frankfurt/Main, 12.12.2019 - S 16 AS 1466/19
    Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützte Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip) ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch - vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist - in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären ist (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Januar 2013, Az.: L 7 AS 46/12 B ER mit Hinweisen auf die Rspr. des BVerfG, insbesondere Beschluss vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05).
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