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   LSG Bayern, 10.08.2007 - L 7 AS 77/05   

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https://dejure.org/2007,31664
LSG Bayern, 10.08.2007 - L 7 AS 77/05 (https://dejure.org/2007,31664)
LSG Bayern, Entscheidung vom 10.08.2007 - L 7 AS 77/05 (https://dejure.org/2007,31664)
LSG Bayern, Entscheidung vom 10. August 2007 - L 7 AS 77/05 (https://dejure.org/2007,31664)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erstattung von erbrachten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld gegen den österreichischen Versicherungsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Thüringen, 26.07.2016 - L 6 KR 1418/13

    Krankenversicherung - Beitragspflicht einer österreichischen Invaliditätspension

    Der auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. August 2007 (Az.: L 7 AS 77/05, nach juris) gestützte klägerische Hinweis, bei der von ihm bezogenen österreichischen Invaliditätspension handele es sich lediglich um eine Ausgleichszulage bzw. eine Fürsorgeleistung, ist zum einen unzutreffend.

    Allerdings teilt die Ausgleichszulage die rechtliche Einordnung der österreichischen Invaliditätspension als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und daher handelt es sich bei beiden um Einkommen im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (so Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. August 2007, a.a.O.).

  • LSG Bayern, 20.10.2011 - L 7 AS 901/10

    Nichtzulassungsbeschwerde, keine Rechtsgrundsätzlichkeit, Arbeitslosengeld,

    Dass die österreichische Invaliditätspension sowie die hierzu gewährte Ausgleichszulage Einnahmen sind, die als Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen waren, war durch das Urteil des Senats vom 10.08.2007, L 7 AS 77/05 geklärt und wird von den Beteiligten so auch akzeptiert.
  • SG Augsburg, 22.10.2010 - S 9 AS 555/10

    Anrechnung einer Sonderzahlung der Österreichischen Pensionsversicherungsanstalt

    Diese ist ausschließlich dazu bestimmt, den Lebensunterhalt des Klägers in gleicher Weise zu sichern wie das Arbeitslosengeld II (BayLSG, Urteil vom 10.08.2007, L 7 AS 77/05).
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