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   LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2016 - L 7 AS 920/16 B ER   

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https://dejure.org/2016,38530
LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2016 - L 7 AS 920/16 B ER (https://dejure.org/2016,38530)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.10.2016 - L 7 AS 920/16 B ER (https://dejure.org/2016,38530)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. Oktober 2016 - L 7 AS 920/16 B ER (https://dejure.org/2016,38530)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsicherungsleistungen; Einstweiliger Rechtsschutz; Kosten der Unterkunft; Zuerst angegangener Leistungsträger; Negativer Komptenzkonflikt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsicherungsleistungen; Einstweiliger Rechtsschutz; Kosten der Unterkunft; Zuerst angegangener Leistungsträger; Negativer Komptenzkonflikt

  • rechtsportal.de

    Grundsicherungsleistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2016 - L 7 AS 920/16
    Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Rn. 24 f).

    Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Rn. 26; vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86 b Rn. 29 a).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2016 - L 7 AS 2143/15

    Einstweiliger Rechtsschutz

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2016 - L 7 AS 920/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (vergl. Beschlüsse vom 16.12.2015 - L 7 AS 1466/15 B ER, vom 17.12.2015 - L 7 AS 1711/15 B ER, vom 04.03.2016 - L 7 AS 2143/15 B ER, vom 22.03.2016 - L 7 AS 354/16 B ER, vom 05.04.2016 - L 7 AS 453/16 und vom 07.04.2016 - L 7 AS 288/16 B ER) ist der Antragsgegner jedenfalls als Träger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§§ 6, 44b Abs. 1 SGB II) nach § 43 SGB I zur Erbringung vorläufiger Leistungen verpflichtet.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (grundlegend Beschluss vom 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER mit zustimmender Anmerkung Siebold, ASR 2015, 109; vergl. auch Beschlüsse vom 16.11.2015 - L 7 AS 1729/15 B ER, vom 04.03.2016 - L 7 AS 2143/15 B ER und vom 13.04.2016 - L 7 AS 507/16 B ER) ist der Antragsgegner auch zur Zahlung von Leistungen für die Unterkunft und Heizung zu verpflichten.

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2016 - L 7 AS 920/16
    Das BSG hat mit Urteilen vom 03.12.2015 (B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 43/15 B ER), vom 16.12.2015 (B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R, B 14 AS 33/14 R), vom 20.01.2016 (B 14 AS 15/15 R und B 14 AS 35/15 R), vom 17.02.2016 (B 4 AS 24/14 R) sowie vom 17.03.2016 (B 4 AS 32/15 R) entschieden, dass sowohl für Arbeitsuchende, als auch für Personen, die in Ermangelung von Erfolgsaussichten bei der Arbeitsuche nicht über eine Freizügigkeitsberechtigung verfügen, zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen sind, wenn - wie bei den Antragstellern zu 1) und 2) - ein verfestigter Aufenthalt (über sechs Monate) vorliegt.

    Seit dem Urteil des BSG vom 03.12.2015 (B 4 AS 44/15 R) ist höchstrichterlich entschieden, dass jedenfalls auch erwerbsfähige Personen mit einem verfestigten Aufenthalt Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII haben können.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2017 - L 7 AS 2044/17

    SGB-II -Leistungen; Einstweiliger Rechtsschutz; Leistungsausschluss für

    Für den Fall eines alternativ streitigen Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einerseits oder eines Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) andererseits ist der Antragsgegner als erstangegangener Leistungsträger nach § 43 SGB I verpflichtet und steht ihm ein Erstattungsanspruch nach § 102 Abs. 2 SGB X zu (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl Beschlüsse vom 27.10.2016 - L 7 AS 920/16 B ER und vom 21.07.2016 - L 7 AS 1045/16 B ER; ebenso Grube in JurisPK § 102 SGB X Rn. 30).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2019 - L 7 AS 2006/18

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    In diesem Falle käme ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII in Betracht, weshalb es dem Antragsgegner zumutbar wäre, als erstangegangener Leistungsträger gem. § 43 SGB I in Vorleistung zu treten (hierzu ausführlich Beschluss des Senats vom 27.10.2016 - L 7 AS 920/16 B ER mwN) und einen Erstattungsanspruch bei dem Sozialhilfeträger, der im Hauptsacheverfahren beizuladen wäre (§ 75 Abs. 2 SGG), nach § 102 Abs. 1 SGB X geltend zu machen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2019 - L 7 AS 220/19

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach

    Auch in diesem Fall wäre es dem Antragsgegner zumutbar, als erstangegangener Leistungsträger gem. § 43 SGB I in Vorleistung zu treten (hierzu ausführlich Beschluss des Senats vom 27.10.2016 - L 7 AS 920/16 B ER mwN) und einen Erstattungsanspruch bei dem Sozialhilfeträger, der im Hauptsacheverfahren beizuladen wäre (§ 75 Abs. 2 SGG), nach § 102 Abs. 1 SGB X geltend zu machen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2019 - L 7 AS 967/19

    Anspruch auf aufstockende Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach

    Rückwirkende Leistungen vor Antragstellung im Eilverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung können nur bei einem sog. "Nachholbedarf", d.h. wenn die Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage bewirkt, zugesprochen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.2016 - L 7 AS 920/16 B ER; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 86b Rn. 35a mwN).
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