Rechtsprechung
LSG Berlin-Brandenburg, 27.10.2008 - L 7 B 57/08 KA ER |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erforderlichkeit eines qualifizierten Feststellungsinteresses für eine Gewährung vorbeugenden Eilrechtsschutzes gegen die Ablehnung der Zertifizierung einer konkreten Praxissoftware; Zulässigkeit einer Durchführung von Zertifizierungsverfahren für ärztliche ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§ 73 Abs. 8 Satz 7 SGB V
Arzt-Software muss zertifiziert werden - Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Werbung in der Arzt-Software
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Praxissoftware für Ärzte muss frei von manipulativer Werbung sein
- juraforum.de (Kurzinformation)
Praxissoftware für Ärzte muss frei von manipulativer Werbung sein
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Gesetzliche Pflicht zur Zertifizierung von Praxissoftware rechtmäßig - Eingriff in die Berufsfreiheit der Softwarehersteller ist gerechtfertigt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
SGB V § 73 Abs. 8 S. 7; SGG § 86b Abs. 2
Pflicht zur Zertifizierung ärztlicher Praxissoftware für Vertragsärzte; Softwarehersteller
Verfahrensgang
- SG Berlin, 16.06.2008 - S 79 KA 148/08
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.10.2008 - L 7 B 57/08 KA ER
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- SG Berlin, 16.06.2008 - S 79 KA 148/08
Seit 1. Juli 2008 gilt Kontrollpflicht für Arzt-Praxen - Kassenärzte dürfen bei …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.10.2008 - L 7 B 57/08
Im April 2008 hat die Antragstellerin - zusammen mit vier weiteren zur C Holding AG gehörenden Softwareunternehmen - Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben (S 79 KA 148/08) mit dem Begehren festzustellen, dass Vertragsärzte auch weiter berechtigt seien, nicht zertifizierte Praxissoftware zu nutzen; gleichzeitig wendet sie sich gegen neun einzelne Vorgaben des Anforderungskataloges und begehrt außerdem die Feststellung, dass die Zulassung ihrer Software nicht wegen Verstoßes gegen den Anforderungskatalog abgelehnt werden dürfe.Zum einen ist nämlich schon die in Bezug genommene Feststellungsklage - das beim Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 79 KA 148/08 geführte Klageverfahren - unzulässig, weil ihr der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen steht, der auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt (…vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Aufl. 2008, Rdnr.19 zu § 55); aus der Unzulässigkeit des dazu gehörenden Hauptsacheverfahrens folgt die Unzulässigkeit des Eilverfahrens.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2014 - L 9 SO 429/14
Anspruch auf Sozialhilfe; Keine Übernahme von Heimkosten in Form eines …
Aus der Unzulässigkeit des Hauptsacheverfahrens folgt auch die Unzulässigkeit eines entsprechenden Eilverfahrens (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.10.2008 - L 7 B 57/08 KA ER -, juris Rn. 39). - LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2009 - L 7 B 115/08
Vertragsärztliche Versorgung - Anwendung von Abrechnungssoftware - …
Dem liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, dass nur solche Praxissoftware zum Einsatz kommt, die einen manipulationsfreien Preisvergleich von Arzneimitteln ermöglicht und gleichzeitig alle Informationen enthält, die für die Verordnung in der vertragsärztlichen Versorgung von Bedeutung sind (BT-Drs. 16/194, S. 9; vgl. hierzu und zur Verfassungsmäßigkeit von § 73 Abs. 8 Satz 7 SGB V schon die Beschlüsse des Senats vom 27. Oktober 2008, L 7 B 57/08 KA ER sowie L 7 B 82 bis 85/08 KA ER).