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   LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 2271/17   

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https://dejure.org/2017,41849
LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 2271/17 (https://dejure.org/2017,41849)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.10.2017 - L 7 SO 2271/17 (https://dejure.org/2017,41849)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 2271/17 (https://dejure.org/2017,41849)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 19 Abs 2 S 1 SGB 12, § 41 SGB 12, §§ 41 ff SGB 12, § 82 Abs 1 S 1 SGB 12, § 4 Abs 1 BSHG§76DV
    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit - keine Verrechnung positiver mit negativen Einnahmen verschiedener Einkunftsarten (Verlustausgleich)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII ; Ermittlung von Absetzbeträgen für eine selbständige Tätigkeit

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berechnung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 20/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemischte

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 2271/17
    Für die Frage, ob Einkommen vorliegt, spielt es zunächst keine Rolle, welcher Art die Einnahmen sind, woher sie stammen, ob sie einen Rechtsgrund haben, wie sie geleistet wurden (einmalig oder laufend, regelmäßig oder unregelmäßig und unter welcher Bezeichnung bzw. Form) und ob und inwieweit die Einnahmen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig wären (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 - juris Rdnr. 14; Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 20/08 R - BSGE 108, 241 - juris Rdnr. 14; vgl. ferner § 1 Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII ).

    Zwar ist die Regelung des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII als generelle Härtefallregelung für alle Einkommen zu verstehen (BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 - juris Rdnrn. 29 ff.; Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 20/09 R - BSGE 108, 241 - juris Rdnr. 24), jedoch bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme eines begründeten Einzelfalls, der die Absetzung eines Freibetrages vom Altersrenteneinkommen rechtfertigen würde.

    Die Regelung des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII ermöglicht es ferner, atypische Härtefälle und unbillige Ergebnisse zu vermeiden (BSG, Urteil vom 9. Juni 2011, a.a.O.).

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 2271/17
    Zwar ist die Regelung des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII als generelle Härtefallregelung für alle Einkommen zu verstehen (BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 17/09 R - BSGE 106, 62 - juris Rdnrn. 29 ff.; Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 20/09 R - BSGE 108, 241 - juris Rdnr. 24), jedoch bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme eines begründeten Einzelfalls, der die Absetzung eines Freibetrages vom Altersrenteneinkommen rechtfertigen würde.

    Die sozialpolitische Funktion des § 82 Abs. 3 SGB XII besteht darin, einen Anreiz zu schaffen, Arbeit aufzunehmen, die Arbeitsleistung zu steigern und den Arbeitswillen zu erhalten (BSG, Urteil vom 23. März 2010, a.a.O. Rdnr. 35).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 9 SO 218/15

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ; Keine Absetzung von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 2271/17
    Insbesondere können die vom Kläger an die kontoführende Bank zu entrichtenden Kontoführungsgebühren nicht abgesetzt werden, weil das Vorhalten eines Girokontos nicht für die Erzielung des Renteneinkommens notwendig ist, sondern für dessen Auszahlung (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2017 - L 9 SO 218/15 - juris Rdnrn. 30 ff.).
  • BSG, 17.02.2016 - B 4 AS 17/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 2271/17
    Ein Verlustausgleich zwischen seinem Renteneinkommen und seinem (negativen) Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit ist nicht vorzunehmen (§ 10 Satz 1 DV-§ 82 SGB XII; vgl. ferner BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 17/15 R - BSGE 120, 242 - juris Rdnrn. 21 ff.).
  • BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 180/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Krankengeld -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 2271/17
    Ein Freibetrag nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist nicht anzusetzen, weil es sich bei dem Einkommen aus Altersrente des Klägers nicht um Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit handelt (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 180/10 R - juris Rdnr. 17 ff.; Schmidt in jurisPK-SGB XII, a.a.O. Rdnr. 88).
  • LSG Bayern, 29.06.2010 - L 8 SO 205/09

    Höhenstreit - Streitgegenstand und Prüfungsumfang - Sozialhilfe - Grundsicherung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 2271/17
    Die Regelaltersrente gehöre nicht zu dem Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit (unter Hinweis auf Bayerisches Landessozialgericht , Urteil vom 29. Juni 2010 - L 8 SO 205/09 -).
  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 2271/17
    Danach sind als Bedarf des alleinstehenden Klägers der Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von monatlich 391, 00 EUR (§ 28 SGB XII i.V. mit der entsprechenden Anlage; vgl. zur Verfassungsmäßigkeit Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvL 1691/13 - BGBl. I 2014, 1581), die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 311, 26 EUR (244,26 EUR Nutzungsentschädigung + 48, 00 EUR Heizenergie + 19, 00 EUR Wasser/Abwasser) und ab November 2014 312, 95 EUR (245,95 EUR Nutzungsentschädigung + 48, 00 EUR Heizenergie + 19, 00 EUR Wasser/Abwasser) (§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB XII a.F.), der Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung in Höhe von 8, 99 EUR (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XII) und die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von 76, 33 EUR und ab Juli 2014 74, 89 EUR (§ 32 Abs. 1 und 3 SGB XII) anzusetzen.
  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2015 - L 7 SO 1475/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Sozialhilfe - Grundsicherung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 2271/17
    Es ist nicht ersichtlich, dass der Bedarf des Klägers seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht, wobei an die abweichende Bemessung zugunsten des Hilfesuchenden hohe Anforderungen zu stellen sind und dieser darlegen muss, dass der geltend gemachte zusätzliche Bedarf durch die Bedarfsgruppen nicht erfasst wird (z.B. Senatsurteil vom 17. Dezember 2015 - L 7 SO 1475/15 - juris Rdnrn. 23 f.).
  • BSG, 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 2271/17
    Diese Bescheide hat der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) angegriffen und unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl. dazu Bundessozialgericht , Urteil vom 10. November 2011 - B 8 SO 18/10 R - juris Rdnr. 13) höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII begehrt.
  • BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 12/11 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 2271/17
    Für die Frage, ob Einkommen vorliegt, spielt es zunächst keine Rolle, welcher Art die Einnahmen sind, woher sie stammen, ob sie einen Rechtsgrund haben, wie sie geleistet wurden (einmalig oder laufend, regelmäßig oder unregelmäßig und unter welcher Bezeichnung bzw. Form) und ob und inwieweit die Einnahmen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig wären (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 - juris Rdnr. 14; Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 20/08 R - BSGE 108, 241 - juris Rdnr. 14; vgl. ferner § 1 Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII ).
  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des Heimträgers -

  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 2037/17

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - einmaliger

    Hinsichtlich der Höhe der Leistungen für die Monate April bis Mai sowie Oktober bis Dezember 2014 ist beim Senat das Berufungsverfahren L 7 SO 2271/17 anhängig.

    Auch (höhere) laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht begehrt, zumal die Beklagte über Grundsicherungsleistungen gesondert entschieden hat und der Kläger betreffend die Monate April, Mai, Oktober bis Dezember 2014 höhere Grundsicherungsleistungen in dem beim Senat anhängigen Berufungsverfahren L 7 SO 2271/17 geltend gemacht hat (Senatsurteil vom 19. Oktober 2017).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 3836/15

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Bewilligung von

    Diesem Gesamtbedarf steht als zu berücksichtigendes Einkommen die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers in Höhe von monatlich 659, 61 Euro gegenüber, so dass sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 372, 31 Euro ergibt; ob die Beklagte, die Leistungen in Höhe von 378, 98 Euro bewilligt hat (Bescheid vom 25. November 2011), zu Recht zu Gunsten des Klägers Kontoführungsgebühren in Höhe von 5, 90 Euro vom zu berücksichtigenden Einkommen abgezogen hat (ablehnend Urteil des Senats vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 2271/17 - juris Rdnr. 47; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. April 2008 - L 8 SO 5/06 - juris Rdnr. 36; für die Grundsicherung für Arbeitsuchende ebenfalls verneinend LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Juli 2005 - L 8 AS 71/05 ER - juris Rdnr. 24), kann dahinstehen, da sich dies nur zu Gunsten des Klägers auswirkt.
  • BSG, 27.02.2018 - B 8 SO 53/17 BH

    SGB-XII -Leistungen

    LSG Baden-Württemberg 19.10.2017 - L 7 SO 2271/17.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.04.2020 - L 8 SO 49/18

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Beiträge für

    Soweit nach § 10 Satz 2 VO zu § 82 SGB XII in Härtefällen die gesamtwirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden kann, ergibt sich daraus nichts anderes (vgl. wie hier im Ergebnis: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 2271/17 -, RdNr. 45).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2019 - L 9 SO 439/18

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren im Rechtsstreit

    Wie der Senat in Übereinstimmung mit sonstiger obergerichtliche Rechtsprechung bereits entschieden hat, kommt eine höhere Leistung der Grundsicherung durch Absetzung von Kontoführungsgebühren von dem erzielten Renteneinkommen nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht, weil es sich insoweit nicht um mit der Erzielung des Einkommens (hier: Erwerbsminderungsrente) verbundene notwendige Ausgaben handelt und die betreffenden Aufwendungen nach § 5 Abs. 1 RBEG in Abt. 12 bereits in den pauschalierten Regelbedarf (§ 27a Abs. 1 bis 3 SGB XII) Eingang gefunden haben; damit scheidet ein individueller Anspruch auf Berücksichtigung der Kontoführungsgebühren in tatsächlicher Höhe aus (Senat, Urt. v. 22.06.2017 - L 9 SO 218/15 -, juris Rn. 29 ff., 33; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.2017 - L 7 SO 2271/17 -, juris Rn. 47).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.03.2020 - L 7 SO 407/20
    Dies war jedoch erforderlich, um nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben (§ 82 SGB XII i.V.m. § 4 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII; vgl. dazu Senatsurteil vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 2271/17 - juris Rdnr. 39 ff.) das Einkommen des Antragstellers aus seiner unstreitig ausgeübten selbständigen Tätigkeit zu berechnen und seine Hilfebedürftigkeit zu beurteilen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.09.2019 - L 8 SO 206/19
    Auch wenn das SG zu der in der Sache begehrten Absetzung der Kontoführungsgebühren des Klägers von seinem Renteneinkommen in Höhe von 6, 60 EUR je Monat zutreffend ausgeführt hat, dass der Klage insoweit keine hinreichenden Erfolgsaussichten zuzusprechen sind (vgl. etwa auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2017 L 7 SO 2271/17 - juris Rn. 47), und auch das Beschwerdevorbringen des Klägers, er sei wegen des Bezugs der Rente auf ein eigenes Konto angewiesen, keine andere Beurteilung rechtfertigt - eine Rente kann auf Wunsch des Empfängers gemäß § 47 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) auch auf andere Weise ausgezahlt werden (z.B. durch Übermittlung an den Wohnort durch Postanweisung, vgl. etwa Pflüger in juirPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 47 Rn. 29 ff.; vgl. zum SGB II bereits Senatsbeschluss vom 5.7.2005 - L 8 AS 71/05 ER - juris Rn. 24) -, kann der Kläger im vorliegenden Klageverfahren möglicherweise aus anderen Gründen einen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII erfolgreich erstreiten.
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