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   LSG Baden-Württemberg, 22.11.2007 - L 7 SO 73/06   

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https://dejure.org/2007,27872
LSG Baden-Württemberg, 22.11.2007 - L 7 SO 73/06 (https://dejure.org/2007,27872)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.11.2007 - L 7 SO 73/06 (https://dejure.org/2007,27872)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. November 2007 - L 7 SO 73/06 (https://dejure.org/2007,27872)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anspruch auf Sozialhilfe, Rechtswidrigkeit einer Überleitungsanzeige, Merkmal der Gleichzeitigkeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - weiterer

    Mit der Rücknahme der rechtswidrigen Überleitungsanzeige - von einer Nichtigkeit (§ 40 SGB X) war jedenfalls nicht auszugehen - durch den Beklagten ergab sich zwar ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (Armbruster in jurisPK SGB XII, § 93 SGB XII RdNr 98; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2007 - L 7 SO 73/06); denn die daraus resultierende Rechtslage ist § 816 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) iVm § 407 Abs. 1 BGB (Herausgabe der an den nicht Berechtigten erbrachten Leistung, die dem Berechtigen gegenüber wirksam ist) iVm § 412 BGB vergleichbar: Der Rentenversicherungsträger hat wirksam erfüllt, weil er aufgrund eines zunächst wirksamen und erst nachträglich (ex tunc) entfallenen Anspruchsübergangs (durch Überleitungsanzeige) an den Beklagten gezahlt hat.
  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2008 - L 7 AS 5846/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Überleitung von Ansprüchen - Abgrenzung der

    (Vgl. U. des Senats vom 22.11.2007 - L 7 SO 73/06 - zu § 90 BSHG).

    Dann kann aber auch der Anspruch gegen den Dritten bis zur Summe der Einzelleistungen übergeleitet werden (vgl. zu § 90 BSHG: Senatsurteil vom 22. November 2007 - L 7 SO 73/06; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht , Beschluss vom 26. März 1997 - 4 L 7950/94 - ; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Februar 1983 - 6 S 2216/82 - FEVS 33, 286).

    Ansonsten bliebe für die Überleitung derartiger Ansprüche nahezu kein Anwendungsbereich, denn sie wäre rechtlich nur in dem seltenen Ausnahmefall möglich, wenn sie in dem kurzen Zeitraum zwischen Bekanntgabe des Bescheids und Auszahlung vorgenommen würde (vgl. auch Senatsurteil vom 22. November 2007, a.a.O.).

    Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei Steuererstattungen nicht um (ggf. geschütztes) Vermögen, sondern um Einkommen in Form einmaliger Einnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35/97 - BVerwGE 108, 296; Senatsurteil vom 22. November 2007, a.a.O.).

    Einkommen sind daher beispielsweise Arbeitsentgelt (vgl. § 2 Alg II-V; ferner Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 - L 7 AS 4269/05 - , BSGE 53, 115, 116 = SozR 4100 § 138 Nr. 7; BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 17/06 R - ; BVerwG Buchholz 436.0 § 76 Nr. 32), auch Lohnnachzahlungen (vgl. Senatsurteil vom 9. August 2007, a.a.O), Mieten (BSGE 45, 60, 61 = SozR 4100 § 138 Nr. 2), Entgeltersatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch ( BVerwGE 120, 339 ff.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 2007 - L 12 AS 52/06 - ) sowie Steuererstattungen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2007, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2013 - 12 B 1190/13

    Stadt Wesseling muss Kosten für den Besuch einer Privatschule im Fall eines

    vgl. zu diesem Prinzip im Kontext des Nachrangsöffentlicher Leistungen etwa: LSG Bad.-Württ., Urteil vom 22. November 2007 - l 7 SO 73/06 -, juris; NdsOVG, Urteil vom 23. Oktober 1991 - 4 L 106/90 -, FEVS 43, 291, juris; HessVGH, Urteil vom 22. Januar 1980 - IX OE 113/79 -, juris.
  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.2013 - L 7 SO 4209/09

    Sozialhilfe - Anspruchsübergang - Bestimmtheit der Überleitungsanzeige -

    Insoweit ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Wille des Sozialhilfeträgers zur Überleitung zum Ausdruck kommt und dass der Hilfeempfänger, die Art der Hilfe sowie der überzuleitende Anspruch nebst Angabe von Gläubiger und Schuldner bezeichnet werden (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2007 - L 7 SO 73/06 - juris Rdnr. 21).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2010 - L 7 SO 853/09

    Sozialhilfe - Übergang bzw Überleitung eines Anspruchs auf Erbauseinandersetzung

    Rechtswidrig ist eine Überleitungsanzeige lediglich dann, wenn das Bestehen des behaupteten Anspruchs objektiv ausgeschlossen ist (sogenannte Negativevidenz), wenn die Überleitung also offensichtlich sinnlos ist (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. BVerwGE 34, 219, 220 f.; Buchholz 436.0 § 90 BSHG Nr. 19 S. 5 und BVerwGE 92, 281, 283 zu § 90 BSHG; vgl. auch Senatsurteil vom 22. November 2007 - L 7 SO 73/06 - ).
  • LSG Baden-Württemberg, 04.12.2014 - L 7 SO 4268/11

    Sozialhilfe - Anspruchsübergang - Anforderungen an die Bestimmtheit einer

    Eine Überleitungsanzeige muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (BSG, a.a.O. Rdnr. 13; Senatsurteile vom 22. November 2007 - L 7 SO 73/06 - juris Rdnr. 22 und vom 12. Dezember 2013 - L 7 SO 4209/09 - juris Rdnr. 33; Armbruster, a.a.O. Rdnr. 137; Münder, a.a.O. Rdnr. 40; Pattar in jurisPK-SGB X, § 33 Rdnr. 59; Wahrendorf, a.a.O. Rdnr. 24; Weber, a.a.O. Rdnr. 47).
  • BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 141/14

    Waisenrente - Änderung einer Ermessensentscheidung - Nachranggrundsatz

    Die Wirksamkeit der Überleitungsanzeige erfasst die Frage, ob der übergeleitete Anspruch besteht, nicht (vgl. BVerwG 26. November 1969 - V C 54.69 - BVerwGE 34, 219; 27. Mai 1993 - 5 C 7.91 - BVerwGE 92, 281; LSG Baden-Württemberg 22. November 2007 - L 7 SO 73/06 -) .
  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - L 7 SO 1229/10
    Hiergegen haben der Kläger und seine Ehefrau die am 30. November 2005 beim SG eingegangene Berufung eingelegt (L 7 SO 73/06) und zur Begründung u.a. vorgetragen, das SG sei voreingenommen und befangen gewesen, was sich daran zeige, dass die Äquivalenz zwischen Steuererstattung und aufgewendeter Arbeitszeit angezweifelt und ihre Stellungnahmen nicht berücksichtigt worden seien.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten (10 Bände), die Klageakte des SG, die Verfahrensakten des BSG, die Berufungsakten des Senats (L 7 SO 73/06 und 1229/10 ZVW) sowie die Niederschriften über den Erörterungstermin und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

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