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   LSG Baden-Württemberg, 21.02.2008 - L 7 SO 827/07   

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LSG Baden-Württemberg, 21.02.2008 - L 7 SO 827/07 (https://dejure.org/2008,5575)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.02.2008 - L 7 SO 827/07 (https://dejure.org/2008,5575)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Februar 2008 - L 7 SO 827/07 (https://dejure.org/2008,5575)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtungs- und Leistungsklage - maßgeblicher Zeitpunkt - Sozialhilfe - Renovierungskosten für Mietwohnung - kein Übergangsrecht im SGB 2 - Schönheitsreparatur - keine Kostentragung mangels Pflicht zur Durchführung - Allgemeine ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Gewährung von einmaligen Leistungen in Form der Übernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG); Übernahme einer einmaligen Wohnungsrenovierung auch bei Vorliegen von Erwerbsfähigkeit des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Maßgebliche Sach- und Rechtslage für Anfechtungs- und Leistungsklage bei einem Leistungsanspruch nach dem außer Kraft getretenen BSHG , Kostenübernahme für Schönheitsreparaturen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (21)

  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.02.2008 - L 7 SO 827/07
    Ab wann eine solche gegenwärtige Notlage gegeben ist, richtet sich nach der jeweiligen Eigenart des geltend gemachten Bedarfs; erheblich ist insoweit nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Bedarf tatsächlich entstanden ist (vgl. BVerwGE 95, 60, 62; Nieders. Oberverwaltungsgericht , Beschluss vom 18. November 1998 - 4 M 135/95 - ; ferner Senatsurteil vom 23. November 2006 a.a.O.).

    Die Beklagte hat allerdings Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit der Wohnungsrenovierung just zum Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2004 geäußert; immerhin sind die Schönheitsreparaturen in der von der Klägerin angemieteten Wohnung offensichtlich bis heute nicht durchgeführt worden (vgl. im Übrigen jetzt zu den Aufwendungen für die Wohnungsrenovierung als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II Berlit in LPK-SGB 11, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 19; ferner BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 ; Senatsurteil vom 23. November 2006 - L 7 SO 4415/05 - NVwZ-RR 2007, 255 ).

    Denn zum sozialhilferechtlichen Renovierungsbedarf gehören nur solche Aufwendungen, zu denen der Mieter nach dem Mietvertrag rechtlich verpflichtet ist (vgl. BVerwGE 90, 160, 161; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, a.a.O.; ferner Senatsurteil vom 23. November 2006 a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. November 2005 - L 8 SO 118/05 ER - SG Hamburg, Urteil vom 31. Juli 2006 - S 53 SO 31/06 - SG Speyer, Urteil vom 20. Juni 2007 - S 1 AS 156/06 - ).

  • BSG, 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - einmalige Kosten für Heizmaterial

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.02.2008 - L 7 SO 827/07
    Gestritten wird um einmalige Bedarfe, für welche sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) als auch des BSG das Gegenwärtigkeitsprinzip und der Bedarfsdeckungsgrundsatz maßgeblich sind (vgl. BVerwGE 57, 237, 239; 79, 46, 53; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4; siehe dazu auch die nachstehenden Ausführungen).

    Darauf hinzuweisen ist, dass Sozialhilfe - jedenfalls die hier umstrittenen einmaligen Leistungen nach dem BSHG - Hilfe für eine bestimmte Person in einer bestimmten Notsituation ist (vgl. BVerwGE 25, 307, 308) und ihrem Wesen nach dazu dient, eine "gegenwärtige" Notlage zu beheben (vgl. BVerwGE 57.237, 239; 79, 46, 53; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4); zu fordern ist demnach eine "aktuelle Notlage".

    Die Beklagte hat allerdings Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit der Wohnungsrenovierung just zum Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2004 geäußert; immerhin sind die Schönheitsreparaturen in der von der Klägerin angemieteten Wohnung offensichtlich bis heute nicht durchgeführt worden (vgl. im Übrigen jetzt zu den Aufwendungen für die Wohnungsrenovierung als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II Berlit in LPK-SGB 11, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 19; ferner BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 ; Senatsurteil vom 23. November 2006 - L 7 SO 4415/05 - NVwZ-RR 2007, 255 ).

  • BGH, 28.03.2007 - VIII ZR 199/06

    Formularmäßige Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter mit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.02.2008 - L 7 SO 827/07
    Eine nahezu gleichlautende Formularklausel hat der BGH nunmehr mit Urteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 199/06 - (NJW 2007, 1743) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 305c Abs. 2 BGB) sowie des Verbots der unangemessenen Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) für unwirksam erklärt.

    Die Unwirksamkeit einer derartigen Formularklausel hat aber zur Folge, dass die Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter schlechthin unwirksam ist (vgl. nochmals BGH, Urteil vom 28. März 2007 a.a.O.; ferner Lammel, jurisPR-MietR 12/2007 Anm. 1; Schach, jurisPR-MietR 19/2007 Anm. 2).

  • BVerwG, 30.11.1966 - V C 29.66

    Verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des Begehrens auf Hilfe zum Lebensunterhalt -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.02.2008 - L 7 SO 827/07
    Auch vom BVerwG war im Übrigen - trotz des im Sozialhilferecht des BSHG nach seiner höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung - anerkannt, dass sich die rechtliche Beurteilung eines auf eine bestimmte zurückliegende Zeit bezogenen Sozialhilfeanspruchs bei nachfolgenden Rechtsänderungen nicht notwendig nach dem jeweils letzten Gesetz zu richten hatte (vgl. BVerwGE 25, 307, 308; Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr. 13).

    Darauf hinzuweisen ist, dass Sozialhilfe - jedenfalls die hier umstrittenen einmaligen Leistungen nach dem BSHG - Hilfe für eine bestimmte Person in einer bestimmten Notsituation ist (vgl. BVerwGE 25, 307, 308) und ihrem Wesen nach dazu dient, eine "gegenwärtige" Notlage zu beheben (vgl. BVerwGE 57.237, 239; 79, 46, 53; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4); zu fordern ist demnach eine "aktuelle Notlage".

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 26.88

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - Aufwendungen von Schönheitsreparaturen -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.02.2008 - L 7 SO 827/07
    kommen - als Teil des notwendigen Lebensunterhalts (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG) - einmalige Leistungen zur Instandhaltung der Wohnung, mithin bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch die Aufwendungen für die so genannten "Schönheitsreparaturen", in Betracht (vgl. hierzu BVerwGE 90, 160; ferner BVerwG Buchholz 436.7 § 27a BVG Nr. 10; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 12 Rdnr. 17, § 21 Rdnr. 7g; Hofmann in LPK-BSHG, 6. Auflage, § 21 Rdnr. 45).

    Denn zum sozialhilferechtlichen Renovierungsbedarf gehören nur solche Aufwendungen, zu denen der Mieter nach dem Mietvertrag rechtlich verpflichtet ist (vgl. BVerwGE 90, 160, 161; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, a.a.O.; ferner Senatsurteil vom 23. November 2006 a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. November 2005 - L 8 SO 118/05 ER - SG Hamburg, Urteil vom 31. Juli 2006 - S 53 SO 31/06 - SG Speyer, Urteil vom 20. Juni 2007 - S 1 AS 156/06 - ).

  • BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 89.85

    Anspruch auf Sozialhilfe - Heizkosten-Nachzahlung - Ablauf der Heizperiode -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.02.2008 - L 7 SO 827/07
    Gestritten wird um einmalige Bedarfe, für welche sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) als auch des BSG das Gegenwärtigkeitsprinzip und der Bedarfsdeckungsgrundsatz maßgeblich sind (vgl. BVerwGE 57, 237, 239; 79, 46, 53; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4; siehe dazu auch die nachstehenden Ausführungen).

    Darauf hinzuweisen ist, dass Sozialhilfe - jedenfalls die hier umstrittenen einmaligen Leistungen nach dem BSHG - Hilfe für eine bestimmte Person in einer bestimmten Notsituation ist (vgl. BVerwGE 25, 307, 308) und ihrem Wesen nach dazu dient, eine "gegenwärtige" Notlage zu beheben (vgl. BVerwGE 57.237, 239; 79, 46, 53; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4); zu fordern ist demnach eine "aktuelle Notlage".

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2005 - L 8 SO 118/05

    Streit um die Höhe zu bewilligender Grundsicherungsleistungen; Berücksichtigung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.02.2008 - L 7 SO 827/07
    Denn zum sozialhilferechtlichen Renovierungsbedarf gehören nur solche Aufwendungen, zu denen der Mieter nach dem Mietvertrag rechtlich verpflichtet ist (vgl. BVerwGE 90, 160, 161; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, a.a.O.; ferner Senatsurteil vom 23. November 2006 a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. November 2005 - L 8 SO 118/05 ER - SG Hamburg, Urteil vom 31. Juli 2006 - S 53 SO 31/06 - SG Speyer, Urteil vom 20. Juni 2007 - S 1 AS 156/06 - ).
  • BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 378/03

    Zur Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.02.2008 - L 7 SO 827/07
    Zwar sind der Klägerin nach der Fälligkeitsregelung in Nr. 5 Abs. 2 Sätze 1 und 3 AVB zur Durchführung der Schönheitsreparaturen keine starren Fristen auferlegt (vgl. zu deren Unwirksamkeit BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03 - NJW 2004, 2586; BGH, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 106/05 - NJW 2006, 2113), weil in Nr. 5 Abs. 3 AVB eine - aus Sicht des Klauselkontrollrechts an sich nicht zu beanstandende - Öffnungsklausel vorgesehen ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 378/03 - NJW 2005, 425; BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 48/04 NJW 2005, 1188).
  • SG Speyer, 20.06.2007 - S 1 AS 156/06

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - regelmäßige Schönheitsreparaturen -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.02.2008 - L 7 SO 827/07
    Denn zum sozialhilferechtlichen Renovierungsbedarf gehören nur solche Aufwendungen, zu denen der Mieter nach dem Mietvertrag rechtlich verpflichtet ist (vgl. BVerwGE 90, 160, 161; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, a.a.O.; ferner Senatsurteil vom 23. November 2006 a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. November 2005 - L 8 SO 118/05 ER - SG Hamburg, Urteil vom 31. Juli 2006 - S 53 SO 31/06 - SG Speyer, Urteil vom 20. Juni 2007 - S 1 AS 156/06 - ).
  • BVerwG, 18.01.1979 - 5 C 4.78

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt für vergangene Zeitabschnitte - Hilfe zum

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.02.2008 - L 7 SO 827/07
    Gestritten wird um einmalige Bedarfe, für welche sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) als auch des BSG das Gegenwärtigkeitsprinzip und der Bedarfsdeckungsgrundsatz maßgeblich sind (vgl. BVerwGE 57, 237, 239; 79, 46, 53; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4; siehe dazu auch die nachstehenden Ausführungen).
  • SG Hamburg, 31.07.2006 - S 53 SO 31/06
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2006 - L 8 SO 80/05

    Begehren einer einmaligen Leistung nach einem Umzug als Bargeld für die

  • BVerwG, 24.01.1994 - 5 C 47.91

    Sozialhilfe - Örtliche Zuständigkeit - Aufenthaltsort

  • OVG Niedersachsen, 18.11.1998 - 4 M 135/95

    Beihilfe für Wohnungsausstattung;; Bedarf, ausbildungsgeprägter; Leistung,

  • BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

  • LSG Bayern, 18.05.2006 - L 11 AS 117/05

    Ansprüche nach dem BSHG nach dem Außerkrafttreten, Beteiligtenfähigkeit eines

  • BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 106/05

    Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach einem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.1992 - 8 E 718/92

    Renovierungskosten; Sozialhilfebehörde

  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 48/04

    Formularmäßige Vereinbarung der Vornahme von Schönheitsreparaturen durch einen

  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 51/96

    Verfassungsgerichtliche Unvereinbarkeitserklärung durch § 152 Abs. 1 AFG ,

  • BSG, 26.06.2001 - B 2 U 28/00 R

    Pflegegeld - Hilflosigkeit - Pflegebedarf - hauswirtschaftliche Versorgung -

  • SG Karlsruhe, 13.02.2009 - S 1 SO 5396/08

    Kein Anspruch auf Sozialhilfe über den Tod hinaus

    Gleiches gilt für die Aufwendungen für eine mietvertraglich vereinbarte Auszugsrenovierung (vgl. BVerwGE 90, 160 [BVerwG 30.04.1992 - 5 C 26/88]) oder mietvertraglich vereinbarte Schönheitsreparaturen (vgl. BVerwG, a.a.O., LSG Berlin-Brandenburg vom 26.10.2006 - L 19 B 516/06 AS ER - sowie LSG Baden-Württemberg vom 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05 - und vom 21.02.2008 - L 7 SO 827/07 -).
  • BVerwG, 22.03.2018 - 2 C 20.16

    115%-Grundsatz; 20%-Zuschlag; Abstandsgebot; Alimentation; Amtsangemessenheit;

    Dass die ehemals einmaligen Leistungen im Sinn von § 21 Abs. 1a BSHG in den neuen Regelbedarfssätzen von SGB XII und SGB II enthalten sind, soweit nicht gesetzlich etwas anders angeordnet ist, entspricht auch der Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - B 8 SO 7/09 R - BSGE 107, 169 Rn. 14; LSG Stuttgart, Urteil vom 21. Februar 2008 - L 7 SO 827/07 - SAR 2008, 62; LSG Essen, Urteile vom 18. Juni 2007 - L 20 O 3/07 - juris Rn. 29 und vom 9. Juni 2008 - L 20 SO 65/06 - juris Rn. 33 f.).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.02.2009 - L 7 SO 1131/07

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - Schönheitsreparatur - keine Kostentragung

    Dies ist nicht der Fall, wenn die Übertragung auf den Mieter aufgrund einer vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärten Formularklausel erfolgt und deshalb der Vermieter nach der Grundregel des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist (vgl. schon Senatsurteil vom 21.02.2008 - L 7 SO 827/07 - SAR 2008, 62 ).

    Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 18. März 2008 auf das Senatsurteil vom 21. Februar 2008 - L 7 SO 827/07 - (SAR 2008, 62; ) hingewiesen worden.

  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2009 - L 7 AS 4343/08

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Staffelmietvereinbarung - Befugnis

    Ist eine mietvertragliche Klausel (hier: Vereinbarung einer Staffelmiete) nach der zivilrechtlichen Literatur und Rechtsprechung unwirksam und sind solche Mietaufwendungen daher vom Mieter nicht geschuldet, kann ein entsprechender Anspruch gegen den Grundsicherungsträger nicht entstehen (s. entsprechend Urteil des Senats vom 21. Februar 2008 - L 7 SO 827/07 - SAR 2008 m.w.N. zur Übernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen nach dem BSHG).

    Ist eine vertraglich festgelegte Klausel in einem Formularvertrag nach der zivilrechtlichen Literatur und Rechtsprechung unwirksam und sind solche Mietaufwendungen damit vom Mieter nicht geschuldet, kann ein entsprechender Anspruch gegen den Grundsicherungsträger auch nicht entstehen (s. entsprechend für einen Renovierungsbedarf bei Unterkunftsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Urteil des Senats vom 21. Februar 2008 - L 7 SO 827/07 - SAR 2008 m.w.N.; 62; SG Speyer, Urteil vom 20. Juni 2007 - S 1 AS 156/06 - ).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.10.2009 - L 28 AS 847/08

    Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Berliner Mietspiegel

    Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Übertragung auf den Mieter aufgrund einer vom BGH für unwirksam erklärten Formularklausel erfolgt und deshalb der Vermieter nach der Grundregel des § 535 Abs. 1 S 2 BGB zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist (vgl LSG Stuttgart vom 21.2.2008 - L 7 SO 827/07 in juris veröffentlicht).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - L 9 SO 388/20

    Anspruch eines behinderten Menschen auf Versorgung mit einem Zusatzakku für ein

    In diesem Sinne wird in der Rechtsprechung anlässlich des (mit der Rechtsänderung in der Eingliederungshilfe vergleichbaren) Außerkrafttretens des BSHG und der Inkraftsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zum 01.01.2005 vertreten, dass einmalige Bedarfe, die noch zur Zeit der Geltung des BSHG entstanden waren, auch nach dessen Außerkrafttreten nach den Vorschriften dieses Gesetzes geprüft und ggfs. bewilligt werden müssen (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.02.2008 - L 7 SO 827/07).
  • LSG Bayern, 25.09.2008 - L 11 SO 82/07
    Nachdem eine mietvertragliche Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen für die Kläger nicht besteht, können sie die Aufwendungen hierfür von der Beklagten sozialhilferechtlich als einmalige Leistungen auch nicht verlangen (vgl LSG Baden-Württemberg, 7.Senat vom 21.02.2008, Az L 7 SO 827/07).
  • BSG, 17.11.2008 - B 8 SO 4/08 BH
    Der Klägerin wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2008 - L 7 SO 827/07 - Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B , , beigeordnet.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.01.2009 - L 8 SO 80/07
    Die Unwirksamkeit einer derartigen Formularklausel hat zur Folge, dass die Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter schlechthin unwirksam ist (vgl BGH, Urteil vom 28. März 2007, aaO; mit Anmerkung Lammel in juris PR-Mietrecht 12/2007 Anmerkung 1 und Schach in Juris PR-Mietrecht 19/2007 Anmerkung 2; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2008 L 7 SO 827/07 SAR 2008, Seite 62 zu einer vergleichbaren Fallkonstellation).
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