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   LSG Sachsen, 06.12.2013 - L 8 AS 527/13 B KO   

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LSG Sachsen, 06.12.2013 - L 8 AS 527/13 B KO (https://dejure.org/2013,36621)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 06.12.2013 - L 8 AS 527/13 B KO (https://dejure.org/2013,36621)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 06. Dezember 2013 - L 8 AS 527/13 B KO (https://dejure.org/2013,36621)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren; Entstehung einer Einigungsgebühr bei Abgabe voneinander unabhängiger Prozesserklärungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren; Entstehung einer Einigungsgebühr bei Abgabe voneinander unabhängiger Prozesserklärungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • LSG Sachsen, 19.06.2013 - L 8 AS 45/12

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Bemessung der

    Auszug aus LSG Sachsen, 06.12.2013 - L 8 AS 527/13
    Ergibt sich aus der Niederschrift über den Termin keine andere Zuordnung, ist die Gesamtdauer des Termins gleichmäßig auf die aufgerufenen Verfahren aufzuteilen (grundlegend: Senatsbeschluss vom 19.06.2013 - L 8 AS 45/12 B KO - juris RdNr. 20).

    Im Vergleich zu einer durchschnittliche Terminsdauer von 30 - 45 Minuten im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 19.06.2013, a.a.O. RdNr. 21) ist die festgesetzte Vergütung von 40, 00 EUR noch angemessen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2013 - L 7 AS 1391/12
    Auszug aus LSG Sachsen, 06.12.2013 - L 8 AS 527/13
    Nicht ausreichend ist dagegen, wenn die Beteiligten voneinander unabhängige Prozesserklärungen abgeben, ohne sich zugleich vertraglich über die Beseitigung von Streit oder Ungewissheit zu einigen (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Nr. 1000 VV RVG RdNr. 35; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2013 - L 7 AS 1391/12 B - juris RdNr. 26).
  • LSG Sachsen, 04.09.2013 - L 8 AS 1282/12
    Auszug aus LSG Sachsen, 06.12.2013 - L 8 AS 527/13
    Wie der Senat in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Erledigungsgebühr im Vorverfahren (vgl. zuletzt Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 62/12 R - juris RdNr. 23 m. w. N) bereits entschieden hat (Beschluss vom 04.09.2013 - L 8 AS 1282/12 B KO - juris) erfordert ihr Entstehen eine qualifizierte, erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialgerichtlichen Verfahren abgegolten wird.
  • OLG Stuttgart, 10.02.2011 - 8 W 40/11

    Rechtsanwaltskosten: Einigungsgebühr bei Teilanerkenntnis und Teilrücknahme der

    Auszug aus LSG Sachsen, 06.12.2013 - L 8 AS 527/13
    Die Kläger haben das Anerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärt, ohne dass aus der Niederschrift, der SG-Akte oder dem sonstigen Beteiligtenvorbringen irgendwelche Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass diese Erledigung zwischen den Beteiligten "vereinbart" worden ist (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2011 - 8 W 40/11 - juris RdNr. 8 f.), die Prozesserklärungen also im Sinne eines "gegenseitigen Entgegenkommens" (vgl. Müller-Rabe a.a.O. RdNr. 46) abgegeben worden sind.
  • BGH, 28.03.2006 - VIII ZB 29/05

    Voraussetzungen des Entstehens der anwaltlichen Einigungsgebühr

    Auszug aus LSG Sachsen, 06.12.2013 - L 8 AS 527/13
    Vielmehr können solche Prozesserklärungen gegenüber dem Gericht abgegeben werden, ohne dass ihnen eine Einigung der Parteien zugrunde liegt (BGH, Beschluss vom 28.03.2006 - VIII ZB 29/05 - juris RdNr. 8).
  • BSG, 14.02.2013 - B 14 AS 62/12 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

    Auszug aus LSG Sachsen, 06.12.2013 - L 8 AS 527/13
    Wie der Senat in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Erledigungsgebühr im Vorverfahren (vgl. zuletzt Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 62/12 R - juris RdNr. 23 m. w. N) bereits entschieden hat (Beschluss vom 04.09.2013 - L 8 AS 1282/12 B KO - juris) erfordert ihr Entstehen eine qualifizierte, erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialgerichtlichen Verfahren abgegolten wird.
  • LSG Sachsen, 22.04.2013 - L 8 AS 527/12

    Rahmengebühr, Typisierung, Einzelfallentscheidung, Rechtsmittel

    Auszug aus LSG Sachsen, 06.12.2013 - L 8 AS 527/13
    Diese Vorschrift ist nur im Rechtsstreit zwischen Mandant und Rechtsanwalt anzuwenden, nicht hingegen im Verfahren zwischen Mandant und erstattungspflichtigem Prozessgegner oder - wie hier - zwischen im Wege der PKH beigeordnetem Rechtsanwalt und Staatskasse um die Höhe der aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren (vgl. Senatsbeschluss vom 22.04.2013 - L 8 AS 527/12 B KO - juris RdNr. 17 m. w. N.).
  • LSG Hessen, 28.04.2014 - L 2 AS 708/13

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe der

    Diesen Ansatz verfolge auch das Sächsische Landessozialgericht (Beschluss vom 6. Dezember 2013, L 8 AS 527/13, juris Rn. 24), wonach die Gesamtdauer des Termins gleichmäßig auf die aufgerufenen Verfahren aufzuteilen sei, sofern sich aus der Niederschrift über den Termin keine andere Zuordnung ergebe.

    Der 18. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 18. Mai 2012, L 18 KN 224/11 B, juris Rn. 15) sowie der 8. Senat des Sächsischen LSG (Sächs. LSG, Beschluss vom 19. Juni 2013, L 8 AS 45/12 B KO, juris Rn. 21; Beschluss vom 6. Dezember 2013, L 8 AS 527/13 B KO, juris Rn. 25; Beschluss vom 8. Januar 2014, L 8 AS 585/12 B KO, juris Rn. 26) gehen von einer durchschnittlichen Terminsdauer von 30 - 45 Minuten in sozialgerichtlichen Verfahren aus.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2016 - L 19 AS 1256/15

    Vergütungsanspruch des für eine sozialgerichtliche Untätigkeitsklage

    Die Terminsdauer von 35 Minuten entspricht einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 bis 50 Minuten (vgl. Beschluss des Senats vom 16.12.2015 - L 19 AS 1475/15 B - LSG Bayern, Beschluss vom 23.09.2015 - L 15 SF 273/14 E - LSG Hessen, Beschluss vom 28.04.2014 - L 2 AS 708/13 B - mit Darstellung des Meinungstandes; LSG Sachsen, Beschlüsse vom 06.12.2013 - L 8 AS 527/13 B KO - und vom 19.06.2013 - L 8 AS 45/12 B KO - m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2015 - L 19 AS 1475/15

    Beschwerde des beigeordneten Prozessbevollmächtigten gegen die Festsetzung seiner

    Ergibt sich aus der Niederschrift über den Termin keine andere Zuordnung, ist die Gesamtdauer des Termins gleichmäßig auf die aufgerufenen Verfahren aufzuteilen und die Gesamtdauer des Termins durch die Anzahl der verhandelten Streitsachen und den errechneten Zeitaufwand an einer durchschnittlichen Terminsdauer vor den Sozialgerichten von 30 bis 50 Minuten zu messen (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 23.09.2015 - L 15 SF 273/14 E; LSG Hessen, Beschluss vom 28.04.2014 - L 2 AS 708/13 B - mit Darstellung des Meinungstandes; LSG Sachsen, Beschlüsse vom 06.12.2013 - L 8 AS 527/13 B KO - und vom 19.06.2013 - L 8 AS 45/12 B KO - m.w.N.).
  • SG Dortmund, 02.05.2016 - S 55 SF 572/15
    Bloße einseitige Erklärungen, auch wenn sie von beiden Seiten abgegeben werden und zur Beendigung eines Rechtsstreits führen, genügen für die Annahme einer Vereinbarung nicht (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2013; Az.: L 7 AS 1391/12 B - Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.12.2013, Az.: L 8 AS 527/13 B KO; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage 2012, Nr. 1000 VV RVG Rn. 35).

    Regelmäßig nicht ausreichend für die Annahme einer qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung in dem oben beschriebenen Sinn ist daher die bloße Abgabe von Prozesserklärungen, wie die Annahme des (Teil-) Anerkenntnisses und eine nachfolgende Erledigungserklärung bzw. Rücknahme (str. vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06.12.2013, Az.: L 8 AS 527/13 B KO unter Hinweis auf das Gesetzgebungsverfahren zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 29.07.2013; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19.08.2011, Az.: L 6 SF 872/11 B; OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.; SG Stade, a.a.O.).

  • LSG Sachsen, 19.09.2014 - L 8 AS 1441/13

    "Toleranzrahmen" - Ermessensspielraum des Rechtsanwalts; fachanwaltliche

    Den Umständen des Einzelfalls ist nichts dafür zu entnehmen, dass sich die Beteiligten - über die Abgabe bloßer Prozesserklärungen hinaus (gegebenenfalls auch durch schlüssiges Verhalten) - durch übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen auf die Beseitigung von Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis einigen wollten (vgl. Senatsbeschluss vom 06.12.2013 - L 8 AS 527/13 - juris RdNr. 18 ff.; zum Ganzen auch: Müller-Rabe, Gerold/Schmidt, RVG, § 14 RdNr. 34 ff.).
  • SG Frankfurt/Main, 08.12.2014 - S 7 SF 253/14

    Die fiktive Terminsgebühr ist bei Beendigung des Rechtsstreits durch Annahme

    Auch das zwischenzeitlich in Kraft getretene 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 29. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) hat - ohne dass es hier direkt anzuwenden wäre (vgl. § 60 RVG) - an den tatbestandlichen Voraussetzungen im Übrigen nichts geändert (vgl. zum Ganzen: Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 6. Dezember 2013 - L 8 AS 527/13 B KO -, juris).
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