Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2016 - L 8 AY 51/16 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,49679
LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2016 - L 8 AY 51/16 B ER (https://dejure.org/2016,49679)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12.12.2016 - L 8 AY 51/16 B ER (https://dejure.org/2016,49679)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12. Dezember 2016 - L 8 AY 51/16 B ER (https://dejure.org/2016,49679)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,49679) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 86b Abs. 2 SGG; § 1a AsylbLG; § ... 2 Abs. 1 AsylbLG; § 60a Abs. 3 AufenthG; § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4 SGG; § 920 Abs. 2 ZPO; § 1 Abs. 1 Nr. 4-5 AsylbLG; § 1a Abs. 2 S. 1 AsylbLG; (2004) ; § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG; (2004) ; § 60a Abs. 3 AufenthG; § 44 Abs. 3 S. 1 SGB XII; § 41 Abs. 3 SGB II; § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG; § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG; § 86b Abs. 2 S. 2 SGG
    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Anspruchseinschränkung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Bewilligung von laufenden lebensunterhaltssichernden Leistungen geht im Verfahren des einstweiligen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Anspruchseinschränkung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Bewilligung von laufenden lebensunterhaltssichernden Leistungen geht im Verfahren des einstweiligen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylbLG § 1a, AsylbLG § 2 Abs. 1, AsylbLG § 1a Abs. 2, AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4, AsylbLG § 1a Abs. 2 S. 1, AufenthG § 60a Abs. 3, AufenthG § 60a, AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5
    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Anspruchseinschränkung, Sozialleistungen, Duldung, Ausreisepflicht, Leistungskürzung, Analogleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2016 - L 8 AY 51/16
    Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil sich der Antragsteller nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 2013 schon seit fast drei Jahren in Deutschland aufhält und die Weigerung einer freiwilligen Ausreise von Inhabern einer Duldung keine rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer i.S. des § 2 Abs. 1 AsylbLG darstellt (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rn. 31).
  • BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 19.08

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Altfallregelung; Unmöglichkeit der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2016 - L 8 AY 51/16
    Diese Auslegung wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass der Begriff der Ausreise sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Abschiebung umfasst (BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19/08 - juris Rn. 12) und nach den Gesetzesmaterialien von einer nicht zu vertretenen Unmöglichkeit der Ausreise i.S. des § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG (auch) dann auszugehen ist, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen "aufenthaltsbeendende Maßnahmen" ausgeschlossen sind (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 44).
  • BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 11/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Widerspruchsverfahren - Streitgegenstand -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2016 - L 8 AY 51/16
    Nach der Rechtsprechung des BSG zur Einbeziehung nachfolgender (konkludenter oder ausdrücklicher) Bewilligungsentscheidungen in das Vorverfahren (§ 86 SGG analog), wenn Gegenstand des Widerspruchverfahrens - wie hier "für den Monat 5/2016" - eine Leistungsbewilligung nur für einen Monat ist (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 11/07 R - juris Rn. 10), war auch hier die Leistungsbewilligung nach dem AsylbLG bis zum Erlass des Widerspruchsbescheid im September 2016 der Prüfung im Vorverfahren zu unterziehen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2016 - L 8 SO 275/16
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2016 - L 8 AY 51/16
    Eine Leistungsgewährung für einen darüber hinausgehenden Zeitraum kommt im Hinblick auf die Aufgabe des Eilrechtsschutzes, eine gegenwärtige Notlage abzuwenden, in aller Regel nicht in Betracht (vgl. etwa jüngst Senatsbeschluss vom 22. September 2016 - L 8 SO 275/16 B ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.05.2018 - L 8 AY 7/17

    Rechtmäßigkeit einer Leistungseinschränkung nach dem AsylbLG; Weitgehend

    Ob der Kläger wegen der (vergeblichen) Stellung des Asylfolgeantrags am 22. Januar 2016 bereits leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG gewesen ist mit der Folge, dass eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG (aber auch nach § 1a Abs. 4 AsylbLG und § 1a Abs. 1 AsylbLG) wegen des begrenzten persönlichen Anwendungsbereichs von vorneherein nicht in Betracht kommt (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2016 - L 8 AY 51/16 B ER - juris Rn. 14), kann dahinstehen, weil bereits der für eine Einschränkung erforderliche Ausreisetermin i.S. des § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG nicht festgestanden hat.

    Nach dem Wortlaut der Norm und dem sprachlichen Verständnis des Begriffes Termin ist unter dem Ausreisetermin i.S. des § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG dasjenige Datum zu verstehen, zu dem die Ausreise des vollziehbar Ausreisepflichtigen erfolgen soll (so zu Recht Hohm in GK-AsylbLG, Stand: Januar 2018, § 1a Rn. 204), wobei unter den Begriff der Ausreise nicht nur die freiwillige, sondern auch diejenige unter Zwang (Abschiebung) fällt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2016 - L 8 AY 51/16 B ER - juris Rn. 14 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19/08 - juris Rn. 12; so auch Hohm, a.a.O., Rn. 205).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2020 - L 8 AY 52/20

    Vorläufige Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLG; Rechtsmissbräuchliches

    Bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes iS des § 144 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGG ist, soweit es um die Bewilligung von laufenden lebensunterhaltssichernden Leistungen geht, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich von einer Leistungsdauer von (maximal) zwölf Monaten auszugehen (Fortführung von LSG Celle-Bremen vom 12.12.2016 - L 8 AY 51/16 B ER = FEVS 68, 561 = juris RdNr 8, vom 17.8.2017 - L 8 AY 17/17 B ER - juris RdNr 4 sowie vom 12.09.2019 - L 8 AY 12/19 B ER - juris RdNr 10).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.08.2017 - L 8 AY 17/17

    Anspruchseinschränkung; Asylbewerberleistung; Dublin-III; Relokationsbeschluss;

    Bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes iS des § 144 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGG ist, soweit es um die Bewilligung von laufenden lebensunterhaltssichernden Leistungen geht, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich von einer Leistungsdauer von (maximal) zwölf Monaten auszugehen (Fortführung von LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.12.2016 - L 8 AY 51/16 B ER - juris Rn. 8).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes i.S. des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, soweit es um die Bewilligung von laufenden lebensunterhaltssichernden Leistungen geht, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich von einer Leistungsdauer von (maximal) zwölf Monaten auszugehen (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2016 - L 8 AY 51/16 B ER - juris Rn. 8), hier mithin von einem Beschwerdewert, der den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG maßgeblichen Wert von 750, 00 EUR deutlich übersteigt.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht