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   LSG Hessen, 24.07.2014 - L 8 KR 352/11   

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https://dejure.org/2014,23548
LSG Hessen, 24.07.2014 - L 8 KR 352/11 (https://dejure.org/2014,23548)
LSG Hessen, Entscheidung vom 24.07.2014 - L 8 KR 352/11 (https://dejure.org/2014,23548)
LSG Hessen, Entscheidung vom 24. Juli 2014 - L 8 KR 352/11 (https://dejure.org/2014,23548)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Erstattung der den Festbetrag übersteigenden Kosten der Hörgeräteversorgung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung der den Festbetrag übersteigenden Kosten der Hörgeräteversorgung; Begrenzung der Leistungspflicht auf den Festbetrag durch den Versicherer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Hörgerät muss Schwerhörigkeit weitgehend ausgleichen // Krankenkasse muss trotz Festbetragsregelung Kosten für höherwertiges Hörgerät übernehmen

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Krankenkasse muss trotz Festbetragsregelung Kosten für höherwertiges Hörgerät übernehmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Kosten für ein höherwertiges Hörgerät

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Hörgerät muss Schwerhörigkeit weitgehend ausgleichen

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Sachgerechte Versorgung mit Hörgerät hat Vorrang

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Kasse darf für Hörgerät nicht nur Festpreis zahlen

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Hörgerät muss Schwerhörigkeit weitgehend ausgleichen // Krankenkasse muss trotz Festbetragsregelung Kosten für höherwertiges Hörgerät übernehmen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus LSG Hessen, 24.07.2014 - L 8 KR 352/11
    Weiter führt er aus, auch nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Dezember 2009 (B 3 KR 20/08 R, juris) sei die Verantwortung für eine unzureichende Festbetragsbemessung für Hörhilfen den Krankenkassen zugewiesen.

    Mit diesen - inhaltlich identischen - Regelungselementen ist der Widerspruchsbescheid zum Gegenstand des Rechtsstreits geworden (vgl. zu einem gleichgelagerten Fall: BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R -, in juris).

    Der Erstattungsanspruch reicht, wie in der Rechtsprechung des BSG geklärt ist, nicht weiter als ein entsprechender - primärer - Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Leistung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 a.a.O.).

    Der Anspruch ist demgemäß gegeben, wenn die Krankenkasse die Erfüllung eines Naturalleistungsanspruchs rechtswidrig abgelehnt und der Versicherte sich die Leistung selbst beschafft hat, wenn weiterhin ein Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung besteht, die selbst beschaffte Leistung notwendig ist und die Selbstbeschaffung eine rechtlich wirksame Kostenbelastung des Versicherten ausgelöst hat (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, a.a.O.).

    Dazu muss die Kostenbelastung des Versicherten der ständigen Rechtsprechung des BSG zufolge wesentlich auf der Leistungsversagung der Krankenkasse beruhen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 a.a.O., m.w.N.).

    Hieran fehlt es, wenn diese vor Inanspruchnahme der Versorgung mit dem Leistungsbegehren nicht befasst worden ist, obwohl dies möglich gewesen wäre oder wenn der Versicherte auf eine bestimmte Versorgung von vornherein festgelegt war (vgl. hierzu weiter BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 a.a.O., m.w.N.).

    Demgemäß besteht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ein Anspruch auf Hörhilfen, die kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und nicht nach § 34 Abs. 4 SGB V aus der Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind und weder der Krankenbehandlung noch der Vorbeugung einer Behinderung dienen, soweit sie im Rahmen des Notwendigen und Wirtschaftlichen (§ 12 Abs. 1 SGB V) für den von der Krankenkasse geschuldeten Behinderungsausgleich erforderlich sind (BSG, Urteile vom 17. Dezember 2009 a.a.O. und 24. Januar 2013 a.a.O.).

    Die Versorgung mit Hörgeräten dient dem unmittelbaren Behinderungsausgleich (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 a.a.O.).

    Weitere Grenzen der Leistungspflicht können schließlich berührt sein, wenn einer nur geringfügigen Verbesserung des Gebrauchsnutzens ein als unverhältnismäßig einzuschätzender Mehraufwand gegenübersteht (BSG, Urt. vom 17. Dezember 2009 - a.a.O. m.w.N.).

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Auszug aus LSG Hessen, 24.07.2014 - L 8 KR 352/11
    Des Weiteren hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Januar 2013 (B 3 KR 5/12 R) hingewiesen, in dem unter anderem ausgeführt wird, ein Leistungsbegehren auf Versorgung mit einem Hörgerät dürfe nicht in zwei separate Leistungsanträge, nämlich in einen Antrag auf Bewilligung eines Festbetrages und einen weiteren Antrag auf Bewilligung einer über den Festbetrag hinausgehenden, technisch anspruchsvolleren und teureren Versorgung aufgespalten werden (BSG - Urteil, B 3 KR 5/12 R, juris Rz. 21).

    Wie der 3. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 24. Januar 2013 (B 3 KR 5/12 R, juris) überzeugend dargetan hat, ist jedenfalls in der Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers ein Leistungsantrag des Versicherten im Sinne des § 19 Satz 1 SGB IV zu sehen und kein bloßer Akt einer Innenkommunikation zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse.

    Eine solche Auslegung des Leistungsbegehrens schließt die Aufspaltung des Begehrens des Versicherten in zwei separate Leistungsanträge, nämlich in einem Antrag auf Bewilligung eines Festbetrages ("Normalversorgung", § 12 Abs. 2 SGB V ) und einen weiteren Antrag auf Bewilligung einer über den Festbetrag hinausgehenden, technisch anspruchsvolleren und teureren Versorgung ("Premiumversorgung") , von vornherein aus (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris Rz.21).

    Demgemäß besteht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ein Anspruch auf Hörhilfen, die kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und nicht nach § 34 Abs. 4 SGB V aus der Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind und weder der Krankenbehandlung noch der Vorbeugung einer Behinderung dienen, soweit sie im Rahmen des Notwendigen und Wirtschaftlichen (§ 12 Abs. 1 SGB V) für den von der Krankenkasse geschuldeten Behinderungsausgleich erforderlich sind (BSG, Urteile vom 17. Dezember 2009 a.a.O. und 24. Januar 2013 a.a.O.).

    Daneben können Hilfsmittel den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen (so genannter mittelbarer Behinderungsausgleich) (z.B. BSG, Urteile vom 29. April 2010 - B 3 KR 5/09 R -, 18. Mai 2011 - B 3 KR 12/10 R -, beide in juris und Urteil vom 24. Januar 2013 a.a.O.).

    Dies schließt je nach Notwendigkeit auch die Versorgung mit digitalen Hörgeräten ein (so BSG, Urteile vom 17. Dezember 2009 und 24. Januar 2013 a.a.O.).

    Es hat hervorgehoben, dass die betroffenen Träger damit weder ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Einzelfallprüfung nach § 33 SGB V genügen noch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten (§ 12 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 S. 2 SGB V; vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, a.a.O., vgl. auch den dortigen Hinweis: Es mute zudem "abenteuerlich" an, dass die Rehabilitationsträger die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln - hier: Hörgeräte - praktisch nicht mehr selbst vornehmen, sondern in die Hände der Leistungserbringer "outgesourced" haben).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2013 - L 2 R 438/13

    Hilfsmittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des

    Auszug aus LSG Hessen, 24.07.2014 - L 8 KR 352/11
    Die Sozialleistungsträger bieten den hörgeschädigten Versicherten keinen Zugang zu unabhängigen Beratungs- und Begutachtungsstellen, die losgelöst von eigenen Gewinnerwartungen eine neutrale Untersuchung und Beratung - was eine ausgiebige Erprobung und Anpassung der in Betracht kommenden Hörgeräte beinhalten müsste - über die (unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit im vorstehend erläuterten Sinne) bestmögliche Hörgeräteversorgung gewährleisten (so zutreffend LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. November 2013, L 2 R 438/13 ER, juris Rz. 47 ff; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013, L 4 KR 85/12, juris Rz. 24, 32 f.).

    Unter Berücksichtigung des aufgezeigten Systemversagens ist diese Zuweisung der erforderlichen Fachkunde und Beurteilungskompetenz an die gewerblichen Hörgeräteakustiker im Rahmen der gebotenen Gesamtwertung auch bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob im Einzelfall - insbesondere aufgrund einer besonders schwer wiegenden Hörschädigung - eine aufwändigere als eine zum Festbetrag erforderliche Versorgung im vorstehend erläuterten Sinne zum weitest möglichen Ausgleich der Behinderung erforderlich ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. November 2013, L 2 R 438/13 ER, juris Rz. 51 ff; im Ergebnis ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013, L 4 KR 85/12, juris Rz. 33 f.).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2013 - L 4 KR 85/12

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Kostenerstattung - technisch

    Auszug aus LSG Hessen, 24.07.2014 - L 8 KR 352/11
    Die Sozialleistungsträger bieten den hörgeschädigten Versicherten keinen Zugang zu unabhängigen Beratungs- und Begutachtungsstellen, die losgelöst von eigenen Gewinnerwartungen eine neutrale Untersuchung und Beratung - was eine ausgiebige Erprobung und Anpassung der in Betracht kommenden Hörgeräte beinhalten müsste - über die (unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit im vorstehend erläuterten Sinne) bestmögliche Hörgeräteversorgung gewährleisten (so zutreffend LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. November 2013, L 2 R 438/13 ER, juris Rz. 47 ff; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013, L 4 KR 85/12, juris Rz. 24, 32 f.).

    Unter Berücksichtigung des aufgezeigten Systemversagens ist diese Zuweisung der erforderlichen Fachkunde und Beurteilungskompetenz an die gewerblichen Hörgeräteakustiker im Rahmen der gebotenen Gesamtwertung auch bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob im Einzelfall - insbesondere aufgrund einer besonders schwer wiegenden Hörschädigung - eine aufwändigere als eine zum Festbetrag erforderliche Versorgung im vorstehend erläuterten Sinne zum weitest möglichen Ausgleich der Behinderung erforderlich ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. November 2013, L 2 R 438/13 ER, juris Rz. 51 ff; im Ergebnis ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013, L 4 KR 85/12, juris Rz. 33 f.).

  • BSG, 20.05.2003 - B 1 KR 9/03 R

    Krankenversicherung - Sachleistung - selbstbeschaffte Leistung - Kostenerstattung

    Auszug aus LSG Hessen, 24.07.2014 - L 8 KR 352/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestehe bei diesem Kostenerstattungsanspruch ein strenges Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem die Haftung der Krankenkasse begründenden Umstand und dem Nachteil (Kostenlast) des Versicherten (BSG, Urteil vom 15. April 1997, Az. 1 BK 31/96, Juris; BSG, Urteil vom 25. September 2000, Az. B 1 KR 5/99 R, Juris; BSG, Urteil vom 19. Februar 2003, Az. B 1 KR 18/01 R, Juris; BSG, Urteil vom 20. Mai 2003, Az. B 1 KR 9/03 R, Juris; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, Az. B 1 KR 8/06 R, Juris).

    Im Bereich einer zu Unrecht abgelehnten Leistung sei deshalb wegen dieses Kausalitätserfordernisses eine Kostenerstattung für die Zeit vor der Leistungsablehnung regelmäßig ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 20. Mai 2003, Az. B 1 KR 9/03 R, Juris).

  • BSG, 23.01.2003 - B 3 KR 7/02 R

    Krankenversicherung - Festbetrag - Bezug von Hilfsmittel (hier Hörgerät) auf

    Auszug aus LSG Hessen, 24.07.2014 - L 8 KR 352/11
    Dabei verwies er auf Urteile des Bundessozialgerichts vom 23. Januar 2003, Az. B 3 KR 7/02 R und vom 16. September 2004, Az. B 3 KR 20/04 R sowie auf ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Juni 2005, Az. L 4 KR 147/03.

    Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Bereich der Versorgung mit Hörhilfen ein Ursachenzusammenhang wegen der an den "medizinisch-technischen Notwendigkeiten orientierten Praxis" noch gegeben, wenn der Versicherte sich erst nach Lieferung und Anpassung des Gerätes an die Kasse wende (BSG, Urteil vom 23. Januar 2003, Az. B 3 KR 7/02 R, Rdnr. 36).

  • BSG, 06.09.2007 - B 3 KR 20/06 R

    Krankenversicherung - Leistungspflicht für Sehhilfen volljähriger Versicherter -

    Auszug aus LSG Hessen, 24.07.2014 - L 8 KR 352/11
    Der Anspruch eines Versicherten auf Krankenbehandlung umfasst u.a. die Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V), und zwar nach Maßgabe des § 33 SGB V. Dieser Anspruch ist von der Krankenkasse grundsätzlich in Form einer Sachleistung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V) zu erbringen, wobei sie ihre Leistungspflicht gemäß § 12 Abs. 2 SGB V mit dem Festbetrag erfüllt, wenn für die Leistung ein Festbetrag festgesetzt ist (BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 3 KR 20/06 R -, in juris).
  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

    Auszug aus LSG Hessen, 24.07.2014 - L 8 KR 352/11
    Der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag begrenzt die Leistungspflicht der Krankenkasse nämlich dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht (BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R -, BSGE 101, 207 m.w.N. insbesondere zur Rechtsprechung des BVerfG und des BSG).
  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R

    Krankenversicherung - Rollstuhl-Bike als Hilfsmittel - Zielrichtungen des

    Auszug aus LSG Hessen, 24.07.2014 - L 8 KR 352/11
    Daneben können Hilfsmittel den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen (so genannter mittelbarer Behinderungsausgleich) (z.B. BSG, Urteile vom 29. April 2010 - B 3 KR 5/09 R -, 18. Mai 2011 - B 3 KR 12/10 R -, beide in juris und Urteil vom 24. Januar 2013 a.a.O.).
  • BSG, 29.04.2010 - B 3 KR 5/09 R

    Krankenversicherung - schwerhöriger Versicherter - Anspruch auf Versorgung mit

    Auszug aus LSG Hessen, 24.07.2014 - L 8 KR 352/11
    Daneben können Hilfsmittel den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen (so genannter mittelbarer Behinderungsausgleich) (z.B. BSG, Urteile vom 29. April 2010 - B 3 KR 5/09 R -, 18. Mai 2011 - B 3 KR 12/10 R -, beide in juris und Urteil vom 24. Januar 2013 a.a.O.).
  • SG Koblenz, 08.11.2012 - S 5 KR 543/10
  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 SGB 5 ausschließlich nach

  • BSG, 19.02.2003 - B 1 KR 18/01 R

    Krankenversicherung - keine inhaltliche Überprüfung durch Verwaltung und Gerichte

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2011 - L 9 KR 453/07

    Kostenerstattung; Hilfsmittel; Drahtlose Übertragungsanlage; Schulische

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.06.2005 - L 4 KR 147/03

    Anspruch von Versicherten gegen Krankenkassen auf Versorgung mit Hörhilfen;

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R

    Krankenversicherung - Beweisanforderung für Funktionstauglichkeit,

  • BSG, 25.09.2000 - B 1 KR 5/99 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - unaufschiebbare Leistung -

  • BSG, 15.04.1997 - 1 BK 31/96

    Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung

  • SG Aachen, 07.07.2015 - S 13 KR 315/14

    Kostenübernahme der über den Festbetrag hinausgehenden Mehrkosten einer

    Demgemäß besteht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ein Anspruch auf Hörhilfen, die kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und nicht nach § 34 Abs. 4 SGB V aus der Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind und weder der Krankenbehandlung noch der Vorbeugung einer Behinderung dienen, soweit sie im Rahmen des notwendigen und wirtschaftlichen (§ 12 Abs. 1 SGB V) für den von der Krankenkasse geschuldeten Behinderungsausgleich erforderlich sind (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R, Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R; LSG Hessen, Urteil vom 24.07.2014 - L 8 KR 352/11).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - L 1 KR 431/16

    Krankenversicherung - vollständiger Ausgleich der Hörschädigung bei der

    Die Unaufklärbarkeit, ob andere Geräte möglicherweise geeigneter seien, könne nicht zu ihren - der Klägerin - Lasten gehen (Hinweis auf Hessisches LSG v. 25. Juli 2014 - L 8 KR 352/11).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.07.2017 - L 1 KR 438/15

    Anspruch des hörgeschädigten Versicherten auf Versorgung mit einem Hörgerät

    Eingeschlossen in den Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine kostenaufwendige Versorgung allerdings dagegen dann, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt ist, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber einer kostengünstigeren Alternative hat (Hessisches LSG, Urteil vom 24. Juli 2014 - L 8 KR 352/11 - juris Rdnr. 46 mit Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.02.2018 - L 4 KR 325/15
    Im Übrigen verweist sie zur Begründung auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Hessen (Urteil vom 24. Juli 2014 - L 8 KR 352/11).

    Anders liegen die Dinge erst dann, wenn der Versicherte bereits vor der Entscheidung der KK eine endgültige rechtliche Verpflichtung eingeht und der Leistungserbringer demgemäß auch im Falle der Ablehnung des Leistungsbegehrens durch die KK die Abnahme und Bezahlung des Hilfsmittels verlangen kann (BSG, a.a.O., Rn. 11 mwN; LSG Hessen, Urteil vom 24. Juli 2014 - L 8 KR 352/11, juris Rn. 40).

  • LSG Hessen, 24.11.2015 - L 2 R 293/12

    Zur Kostenerstattung nach der Selbstbeschaffung von Hörgeräten.

    Dabei stellt die hier geltende und auf § 36 SGB V beruhende Festbetragsregelung - die nach § 127 Abs. 4 SGB V die maßgebliche Vorgabe für den vom Verband der Beigeladenen mit der Hörgeräteakustikerinnung geschlossenen und durch § 127 SGB V zugelassenen Versorgungsvertrag darstellt - eine besondere und zulässige Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots dar, das eine entsprechende Begrenzung des Leistungsumfangs rechtfertigt, sofern eine ausreichende Versorgung zum Festbetrag nicht unmöglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R; Hessisches LSG, Urteil vom 24. Juli 2014 - L 8 KR 352/11; Thüringer LSG, Urteil vom 25. März 2014 - L 6 KR 1802/11).
  • SG Speyer, 18.09.2015 - S 19 KR 509/14

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Hörgerät - keine Begrenzung des

    Der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag begrenze die Leistungspflicht der Krankenkasse nämlich dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreiche (LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.06.2005 - L 4 KR 147/03; BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 3 KR 20/06 R - [zu Sehhilfen], Rn. 13; BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R - Hessisches LSG, Urteil vom 24.07.2014 - L 8 KR 352/11 -, Rn. 47; SG Aachen, Urteil vom 07.07.2015 - S 13 KR 315/14 -, Rn. 36).
  • SG Speyer, 19.06.2015 - S 19 KR 1129/13

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Hörgerät - keine Begrenzung des

    Der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag begrenze die Leistungspflicht der Krankenkasse nämlich dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreiche (LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.06.2005 - L 4 KR 147/03; BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 3 KR 20/06 R - [zu Sehhilfen], Rn. 13; BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R - Hessisches LSG, Urteil vom 24.07.2014 - L 8 KR 352/11 -, Rn. 47; SG Aachen, Urteil vom 07.07.2015 - S 13 KR 315/14 -, Rn. 36).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2018 - L 7 R 215/15

    Klärung der Zuständigkeit für Hörgeräteversorgung - erstangegangener

    Zur Frage der Beweislast im "non liquet" sei das LSG Hessen in seiner Entscheidung vom 24. Juli 2014 - L 8 KR 352/11 - zum selben Ergebnis gelangt.
  • OVG Saarland, 20.06.2018 - 1 A 381/17

    Beihilfe für Hörgeräte; freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen

    Dass die Krankenkassen - wie hier die gesetzliche Krankenkasse des Klägers - mit den Leistungserbringern Versorgungsverträge mit unter den Festbeträgen liegenden Vergütungspauschalen schließen, entspricht der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 SGB V(Vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 24.7.2014 - L 8 KR 352/11 -, juris) und ändert nichts daran, dass die Leistungspflicht der Krankenkasse durch die Festbeträge gesetzlich begrenzt ist.
  • SG Aachen, 15.12.2015 - S 13 R 135/15

    Kein Kostenerstattungsanspruch - Selbstbeschafftes Hörgerät - Festbetrag -

    Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Hörhilfen, die kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und nicht nach § 34 Abs. 4 SGB V aus der Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind und weder der Krankenbehandlung noch der Vorbeugung einer Behinderung dienen, soweit sie im Rahmen des notwendigen und wirtschaftlichen (§ 12 Abs. 1 SGB V) für den von der Krankenkasse geschuldeten Behinderungsausgleich erforderlich sind (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R, Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R; LSG Hessen, Urteil vom 24.07.2014 - L 8 KR 352/11).
  • LSG Sachsen, 20.12.2022 - L 9 KR 311/19
  • SG Frankfurt/Main, 08.12.2020 - S 18 KR 633/13
  • LSG Baden-Württemberg, 31.08.2016 - L 5 R 5198/15

    Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung - Leistungsanspruch - Hilfsmittel

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.04.2016 - L 4 KR 319/13
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