Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - L 8 R 1052/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,18121
LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - L 8 R 1052/14 (https://dejure.org/2018,18121)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.03.2018 - L 8 R 1052/14 (https://dejure.org/2018,18121)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. März 2018 - L 8 R 1052/14 (https://dejure.org/2018,18121)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,18121) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Krankenpflegers; Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit; Keine Berücksichtigung von Berufskatalogen oder Tätigkeitskatalogen; Unternehmerisches Risiko als Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1
    Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Krankenpflegers

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Keine selbständige Krankenpflegetätigkeit im Krankenhaus

  • IWW (Kurzinformation)

    Scheinselbstständigkeit | Keine selbstständige Honorartätigkeit von Pflegekräften im Krankenhaus - auch nicht bei genereller Personalunterdeckung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Selbständige Krankenpflegetätigkeit im Krankenhaus?

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 03.07.2018)

    Klinik: Für Honorar-Pfleger besteht Sozialversicherungspflicht

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 136 (Kurzinformation)

    Pflegeberufe/Physiotherapeuten | Sozialversicherungspflicht | Krankenpfleger in einer neurologischen Klinik

Besprechungen u.ä.

  • efarbeitsrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Scheinselbständig, nicht scheinselbständig: Honorarkräfte in der Pflege

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (40)

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - L 8 R 1052/14
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30; Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 26; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

    Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24).

    Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).

    Die für das Sozialversicherungsrecht entscheidende Abgrenzung von Versicherungspflicht auslösender Beschäftigung einerseits und zur Versicherungsfreiheit führender Selbstständigkeit andererseits erfolgt stattdessen anhand der o.g. abstrakten Merkmale auf der Grundlage der konkreten Ausgestaltung einer Tätigkeit im Einzelfall und nicht anhand von Berufs- oder Tätigkeitskatalogen (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O., m.w.N.).

    Demnach mögen bestimmte Tätigkeiten sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch im Rahmen selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden können (vgl. BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O., m.w.N.; Senat, Urteil v. 30.8.2017, L 8 R 962/15, juris).

    Vielmehr kann die Weisungsgebundenheit - namentlich bei einer Tätigkeit höherwertiger Art, wie sie im vorliegenden Fall zu beurteilen ist - auch zu einer "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein" (BSG, Urteil v. 29.6.2016, B 12 R 5/14 R, USK 2016-48; Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).

    Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens einer derartigen dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des BSG reicht ein lediglich häusliches Arbeitszimmer, von welchem aus die berufliche Tätigkeit koordiniert und in dem eine Büroausstattung mit Computer, Drucker, Telefon und Akten vorgehalten wird, nicht über das hinaus, was in der modernen Lebenswirklichkeit auch in vielen privaten Haushalten beschäftigter Arbeitnehmer vorzufinden ist, und ist nicht qualitativ mit einer festen Geschäftseinrichtung oder Anlage zu vergleichen, die dem Betrieb eines Unternehmens dient (vgl. § 12 Satz 1 Abgabenordnung; BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O. m.w.N.; Senat, Urteil v. 6.4.2016, a.a.O.).

    Im Übrigen rechtfertigt allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken nicht die Annahme von Selbstständigkeit (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.).

    Zwar kann sie als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit gewertet werden, allerdings nur in der Zusammenschau mit weiteren für Selbstständigkeit sprechenden Indizien (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2014 - L 8 R 573/12

    Intensivpfleger nicht selbständig tätig

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - L 8 R 1052/14
    (2) Dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI - allerdings vorwiegend aufgrund einer Anordnung bzw. Verordnung eines Heilkundigen (Arzt, Heilpraktiker) tätig werdende - Pflegepersonen selbstständig sein können, führt demgemäß gleichfalls nicht dazu, die Grundsätze zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit für die Beurteilung der Tätigkeit in der Krankenpflege zu suspendieren (Senat, Urteil v. 26.11.2014, L 8 R 573/12, juris; LSG Hamburg, Urteil v. 10.12.2012, L 2 R 13/09, juris, Rdnr. 35).

    Daher kann im Ergebnis offenbleiben, ob die Tätigkeit eines Krankenpflegers in einem Krankenhauses - wie der Kläger meint - einkommensteuerrechtlich nach § 18 Abs. 1 Satz 2 EStG als freiberufliche Tätigkeit zu qualifizieren ist bzw. als solche durch das zuständige Finanzamt qualifiziert wird (vgl. Senat, Urteil v. 26.11.2014, a.a.O.).

    Auch bei der Einsatzplanung dieses Personenkreises werden regelmäßig in vertretbarem Umfang individuelle Interessen der Pflegekräfte, z.B. aus familiären Gründen (etwa dem Erfordernis der Kinderbetreuung), berücksichtigt (vgl. Senat, Urteil v. 26.11.2014, a.a.O.).

    Die umfassende und systematische Integration auch kurzzeitig eingesetzter Pflegekräfte in ihre personelle und organisatorische Klinikstruktur der Beigeladenen zu 1) ist zudem dann unverzichtbar, wenn durch einen Wissenstransfer aller für die Pflege Verantwortlichen eine Qualitätssicherung in der Pflege angestrebt wird (vgl. Senat, Urteil v. 26.11.2014, a.a.O.).

  • BSG, 31.03.2017 - B 12 KR 16/14 R

    Rentenversicherung - Bestimmung des Umfangs beitragspflichtiger Einnahmen von

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - L 8 R 1052/14
    Bei diesen Vertragsverhältnissen handelt es sich um jeweils zeitlich befristete, sich im Wesentlichen unmittelbar jeweils fortsetzende Dauerschuldverhältnisse über den von der Beklagten angenommenen Zeitraum (zur Maßgeblichkeit der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestehenden konkreten Rechtsbeziehung bei der Feststellung von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit vgl. BSG, Urteil v. BSG, Urteil v. 11.3.2009, a.a.O.; BSG, Urteil v. 4.6.2009, a.a.O.; BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O.; BSG, Urteil v. 30.10.2013, a.a.O.; BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 KR 16/14 R, juris).

    d) Der Kläger ist vor diesem Hintergrund auch im Rahmen der befristeten Dauerschuldverhältnisse in den durch die Beigeladene zu 1) gesteuerten arbeitsteiligen Prozess der Pflege in einer Weise eingliedert gewesen, die eine eigenverantwortliche Organisation seiner Pflegeleistung ausschloss (vgl. BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 KR 16/14 R, juris Rdnr. 34).

    (1) Das allgemeine Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können (Auftragsrisiko), ist kein Risiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 KR 16/14 R, juris, mVa BSG, Urteil v. 4.6.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36f).

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - L 8 R 1052/14
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45) ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist.

    Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12, juris).

    ee) Dem Willen der Beteiligten, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründen zu wollen, kommt für die Abgrenzung nach der Rechtsprechung des BSG indizielle Bedeutung nur dann zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (vgl. BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 38; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge 2008, 333 ff. juris Rdnr. 16).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2017 - L 8 R 962/15
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - L 8 R 1052/14
    Demnach mögen bestimmte Tätigkeiten sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch im Rahmen selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden können (vgl. BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O., m.w.N.; Senat, Urteil v. 30.8.2017, L 8 R 962/15, juris).

    Dementsprechend hat auch der erkennende Senat unter näheren Voraussetzungen einer gleichzeitigen Tätigkeit für mehrere Auftraggeber Indizwirkung zugunsten einer selbstständigen Tätigkeit beigemessen (Senat, Urteil v. 30.8.2017, L 8 R 962/15, juris).

    ff) Die Höhe der an Kläger gezahlten Vergütung spricht nach der neueren Rechtsprechung des BSG für eine selbstständige Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30; Senat, Urteil v. 30.8.2017, a.a.O.).

  • BSG, 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als Erziehungsbeistand nach

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - L 8 R 1052/14
    Abschließend verweist der Kläger auf ein Urteil des SG Düsseldorf vom 3.2.2017 (S 49 R 619/14), in welchem er seine Rechtsauffassung bestätigt sieht, sowie auf das Urteil des Bundessozialgericht (BSG) vom 31.3.2017 (B 12 R 7/15 R) und das Urteil des Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein vom 11.5.2017 (L 5 KR 90/15, juris).

    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30; Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 26; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

    ff) Die Höhe der an Kläger gezahlten Vergütung spricht nach der neueren Rechtsprechung des BSG für eine selbstständige Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30; Senat, Urteil v. 30.8.2017, a.a.O.).

  • BSG, 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Physiotherapeutin ohne eigene Zulassung zur

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - L 8 R 1052/14
    Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).

    Vielmehr kann die Weisungsgebundenheit - namentlich bei einer Tätigkeit höherwertiger Art, wie sie im vorliegenden Fall zu beurteilen ist - auch zu einer "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein" (BSG, Urteil v. 29.6.2016, B 12 R 5/14 R, USK 2016-48; Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).

    Seine Tätigkeit an den Patienten wurde vielmehr im Verhältnis zwischen ihm und der Beigeladenen zu 1) allein durch diese in der beschriebenen Weise herbeigeführt, finanziell abgewickelt und so organisatorisch im Wesentlichen in die Hand genommen (vgl. dazu BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 8 R 975/12

    Statusfeststellungsverfahren für einen Videotechniker; Gegenstand einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - L 8 R 1052/14
    Vielmehr ist es gerade auch für eine abhängige Beschäftigung typisch, dass der Grad der Eigenständigkeit der Ausführung mit der Qualifikation des Mitarbeiters und seiner Verantwortung wächst (Senat, Urteil v. 14.10.2015, L 8 R 480/12; Senat, Urteil v. 11.5.2016, L 8 R 975/12, jeweils juris).

    Ebenso ist eine Berufshaftpflichtversicherung nicht als maßgebend statusrelevant zu betrachten, da sie ebenso bei abhängig Beschäftigten zu finden ist (Senat, Beschluss v. 9.1.2013, L 8 R 406/12 B ER; Senat, Beschluss v. 4.9.2013, L 8 R 462/13 B ER; Senat, Urteil v. 11.5.2016, L 8 R 975/12, jeweils juris).

  • BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 21/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Transportfahrer - Abgrenzung zwischen abhängiger

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - L 8 R 1052/14
    Bei diesen Vertragsverhältnissen handelt es sich um jeweils zeitlich befristete, sich im Wesentlichen unmittelbar jeweils fortsetzende Dauerschuldverhältnisse über den von der Beklagten angenommenen Zeitraum (zur Maßgeblichkeit der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestehenden konkreten Rechtsbeziehung bei der Feststellung von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit vgl. BSG, Urteil v. BSG, Urteil v. 11.3.2009, a.a.O.; BSG, Urteil v. 4.6.2009, a.a.O.; BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O.; BSG, Urteil v. 30.10.2013, a.a.O.; BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 KR 16/14 R, juris).

    Zudem ist die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; Senat, Urteil v. 6.7.2016, a.a.O.), wofür im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2016 - L 8 R 355/14
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - L 8 R 1052/14
    Eine eigenständige Arbeitsweise ist kein Synonym für eine zur Versicherungsfreiheit führende Selbstständigkeit (Senat, Urteil v. 6.4.2016, L 8 R 355/14).

    Nach der Rechtsprechung des BSG reicht ein lediglich häusliches Arbeitszimmer, von welchem aus die berufliche Tätigkeit koordiniert und in dem eine Büroausstattung mit Computer, Drucker, Telefon und Akten vorgehalten wird, nicht über das hinaus, was in der modernen Lebenswirklichkeit auch in vielen privaten Haushalten beschäftigter Arbeitnehmer vorzufinden ist, und ist nicht qualitativ mit einer festen Geschäftseinrichtung oder Anlage zu vergleichen, die dem Betrieb eines Unternehmens dient (vgl. § 12 Satz 1 Abgabenordnung; BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O. m.w.N.; Senat, Urteil v. 6.4.2016, a.a.O.).

  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vertriebsleiter in einer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2017 - L 8 R 86/13

    Beitragspflicht zur Sozialversicherung

  • LSG Schleswig-Holstein, 11.05.2017 - L 5 KR 90/15
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2015 - L 8 R 480/12

    Statusfeststellungsverfahren

  • BSG, 29.06.2016 - B 12 R 5/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an eine Revisionsbegründung -

  • BAG, 14.06.2016 - 9 AZR 181/15

    Lebensmittelindustrie - Reinigungskosten - Hygienekleidung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2016 - L 8 R 300/15

    Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen; Zweck von Betriebsprüfungen;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2015 - L 8 R 584/11
  • BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 484/14

    Arbeitnehmereigenschaft - ärztlicher Gutachter

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2014 - L 2 R 5/14

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Busunternehmens zu

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2014 - L 8 R 1052/12

    Prüfung der Sozialversicherungspflicht im Hinblick auf eine Tätigkeit als

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R

    Rentenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassener

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2014 - L 8 R 376/12
  • BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 282/12

    Arbeitnehmerstatus - Werkvertrag

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2013 - L 8 R 462/13
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2013 - L 8 R 406/12
  • BSG, 28.08.1961 - 3 RK 57/57
  • BAG, 15.02.2012 - 10 AZR 301/10

    Arbeitnehmereigenschaft bei ergänzendem Aufbauunterricht in einer

  • BAG, 13.05.1992 - 5 AZR 434/91

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkreporters - Vorliegen eines unbefristeten

  • BFH, 17.10.2003 - V B 80/03

    USt; Abgrenzung selbstständige/unselbstständige Tätigkeit

  • BAG, 25.09.1997 - 8 AZR 288/96

    Haftung einer Narkoseärztin, Berufshaftpflichtversicherung

  • BAG, 27.09.1994 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R

    Sportlehrerin - Übungsleiterin - Sportverein - abhängige Beschäftigung -

  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R

    Ausbeiner - Versicherungspflicht - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2016 - L 8 R 529/15

    Beitragspflicht zur Sozialversicherung; GmbH-Geschäftsführer; Abgrenzung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2017 - L 8 R 850/14

    Statusfeststellungsverfahren; Tätigkeit als Anästhesist; Abgrenzung selbständiger

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

  • LSG Hamburg, 10.12.2012 - L 2 R 13/09

    Abgrenzung von Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit bei Pflegekräften

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2018 - L 8 R 234/15

    "Honorarärzte in Klinik sozialversicherungspflichtig

    Soweit nämlich die Absicht besteht, verschiedene sich aneinanderreihende Vertragsverhältnisse einzugehen, liegt die Situation nicht wesentlich anders als bei einander nachfolgenden befristeten Arbeitsverhältnissen, bei denen ebenfalls eine Vermittlung über private Agenturen stattfinden kann (Senat, Urteil v. 14.3.2018, L 8 R 1052/14, juris).
  • SG Aachen, 09.01.2020 - S 8 BA 41/19
    Dem Willen der Beteiligten, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründen zu wollen, kommt für die Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit indizielle Bedeutung nur dann zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (LSG NRW, Urteil vom 14.03.2018, L 8 R 1052/14).

    Das Vorhalten eines häuslichen Arbeitszimmers, von welchem aus die berufliche Tätigkeit koordiniert und in dem eine Büroausstattung mit Computer, Drucker, Telefon und Akten vorgehalten wird, geht nicht über das hinaus, was in der modernen Lebenswirklichkeit auch in vielen privaten Haushalten beschäftigter Arbeitnehmer vorzufinden ist, und ist nicht qualitativ mit einer festen Geschäftseinrichtung oder Anlage zu vergleichen, die dem Betrieb eines Unternehmens dient (LSG NRW, Beschluss vom 14.03.2018, L 8 R 1052/14).

    Vielmehr ist dies lediglich Ausdruck der (fehlerhaften) Statusbeurteilung durch die Vertragsparteien (LSG NRW, Urteil vom 14.03.2018, L 8 R 1052/14).

  • LSG Schleswig-Holstein, 26.08.2020 - L 5 KR 72/17

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Altenpflegerin - Tätigkeit als

    Denn die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung wird nicht durch die steuerrechtliche Bewertung determiniert, da zwischen arbeits- und sozialrechtlicher Einordnung einerseits und ihrer steuerrechtlichen Behandlung andererseits keine wechselseitige Bindungswirkung besteht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2018, L 8 R 1052/14, zitiert nach juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 15.06.2020 - L 5 KR 16/17

    Sozialversicherungspflicht - telefonische Kundenservice-Tätigkeit in der

    Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung wird schließlich nicht durch die steuerrechtliche Bewertung determiniert, da zwischen arbeits- und sozialrechtlicher Einordnung einerseits und ihrer steuerrechtlichen Behandlung andererseits keine wechselseitige Bindungswirkung besteht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2018, L 8 R 1052/14, zitiert nach juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2018 - L 8 R 702/16

    Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Steuerfachwirt und

    Demnach mögen bestimmte Tätigkeiten sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch im Rahmen selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden können (vgl. BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O., m.w.N.; Senat, Urteil v. 30.8.2017, L 8 R 962/15, juris; Senat, Urteil v. 14.3.2018, L 8 R 1052/14, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2018 - L 8 R 976/16

    Keine Versicherungspflicht bei der Erbringung von Akquiseleistungen für eine

    (cc) Angesichts des Umstandes, dass sich die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gesetzlich ausdrücklich hervorgehobenen ("insbesondere") Kriterien für eine abhängige Beschäftigung einer Weisungsgebundenheit und Eingliederung in einen fremdem - nämlich den klägerischen - Betrieb nicht bzw. allenfalls in geringem Maße feststellen lassen, gewinnt es im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung nicht an entscheidender Bedeutung, dass die Beigeladene zu 1) im Streitzeitraum nicht über eine eigene Betriebsstätte in dem zu fordernden Ausmaß (vgl. BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Senat, Urteil v. 14.3.2018, L 8 R 1052/14, juris) verfügte und die Tätigkeit höchstpersönlich ausgeübt hat (vgl. Senat, Urteil v. 8.2.2017, L 8 R 162/15, juris).
  • SG Detmold, 11.06.2021 - S 21 BA 9/21
    Dem Willen der Beteiligten, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründen zu wollen, kommt für die Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit indizielle Bedeutung nur dann zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (LSG NRW, Urteil vom 14.03.2018, - L 8 R 1052/14 -, Rn. 162 m.w.N., zitiert nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht