Weitere Entscheidung unten: LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2018

Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2017 - L 8 R 962/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,56292
LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2017 - L 8 R 962/15 (https://dejure.org/2017,56292)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.08.2017 - L 8 R 962/15 (https://dejure.org/2017,56292)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. August 2017 - L 8 R 962/15 (https://dejure.org/2017,56292)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,56292) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (40)

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2017 - L 8 R 962/15
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30; Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 26; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

    Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24).

    Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).

    Die für das Sozialversicherungsrecht entscheidende Abgrenzung von Versicherungspflicht auslösender Beschäftigung einerseits und zur Versicherungsfreiheit führender Selbstständigkeit andererseits erfolgt stattdessen anhand der o.g. abstrakten Merkmale auf der Grundlage der konkreten Ausgestaltung einer Tätigkeit im Einzelfall und nicht anhand von Berufs- oder Tätigkeitskatalogen (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O., m.w.N.).

    Demnach mögen bestimmte Tätigkeiten sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch im Rahmen selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden können (vgl. BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O., m.w.N.).

    Vielmehr kann die Weisungsgebundenheit - namentlich bei einer Tätigkeit höherwertiger Art - auch zu einer "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein" (BSG, Urteil v. 29.6.2016, B 12 R 5/14 R, USK 2016-48; Urteil v. 24.3.2016, a.a.O.; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).

    Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbstständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens einer derartigen dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.).

    Insofern sind diesem Aspekt keine wesentlichen Hinweise auf eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich des Ortes der Arbeit zu entnehmen (vgl. BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.).

    Auch solche Beschäftigte müssen und dürfen ggf. die Verlängerung ihrer Arbeitszeit ablehnen, wenn sich dadurch Arbeitszeiten bei anderen Arbeitnehmern überschneiden oder gesetzliche Arbeitszeitgrenzen erreicht sind (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des BSG reicht ein solches, von welchem aus die berufliche Tätigkeit koordiniert und in dem eine Büroausstattung mit Computer, Drucker, Telefon und Akten vorgehalten wird, nicht über das hinaus, was in der modernen Lebenswirklichkeit auch in vielen privaten Haushalten beschäftigter Arbeitnehmer vorzufinden ist, und ist nicht qualitativ mit einer festen Geschäftseinrichtung oder Anlage zu vergleichen, die dem Betrieb eines Unternehmens dient (vgl. § 12 Satz 1 Abgabenordnung; BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O. m.w.N.; Senat, Urteil v. 6.4.2016, a.a.O.).

    Im Übrigen rechtfertigt allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken nicht die Annahme von Selbstständigkeit (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.).

    dd) Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 3) für weitere Auftraggeber ist demgegenüber ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.).

    (1) Insoweit kann zunächst offenbleiben, ob die Höhe der im Einzelfall gezahlten Vergütung an sich ein geeignetes Indiz im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ist (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O., wo erwogen wird, Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft künftig nur dann als Indiz für Selbstständigkeit anzusehen, wenn gerade hieraus verbesserte Verdienstchancen erwachsen; Urteil v. 25.4.2012, a.a.O., wo es als mögliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung angesehen wird, dass die Arbeitsstundenvergütung für ein Honorarkraft im Bereich dessen liegt, was einer angestellten Kraft tariflich gewährt werden müsste; dazu Senat, Urteil v. 15.3.2017, L 8 R 96/14, juris).

    Vereinbarungen, die lediglich die Folge der Annahme einer selbstständigen Tätigkeit sind (wie z.B. dem Fehlen von Entgeltfortzahlungsansprüchen), misst das BSG in seiner jüngeren Rechtsprechung jedoch mit Recht in der Gesamtabwägung keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. Urteil v. 18.11.2015, a.a.O., Rdnr. 27).

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2017 - L 8 R 962/15
    Entscheidend ist jedoch, wie die zu beurteilende Tätigkeit organisiert und ausgestaltet worden ist (vgl. BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O.; Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 1052/12, juris).

    Größere Spielräume, die auch abhängig Beschäftigten aufgrund der Natur ihrer Tätigkeit zustehen, können dabei nicht als maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung herangezogen werden (BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O.; Senat, Urteil v. 15.2.2017, L 8 R 86/13, juris).

    (1) Insoweit kann zunächst offenbleiben, ob die Höhe der im Einzelfall gezahlten Vergütung an sich ein geeignetes Indiz im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ist (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O., wo erwogen wird, Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft künftig nur dann als Indiz für Selbstständigkeit anzusehen, wenn gerade hieraus verbesserte Verdienstchancen erwachsen; Urteil v. 25.4.2012, a.a.O., wo es als mögliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung angesehen wird, dass die Arbeitsstundenvergütung für ein Honorarkraft im Bereich dessen liegt, was einer angestellten Kraft tariflich gewährt werden müsste; dazu Senat, Urteil v. 15.3.2017, L 8 R 96/14, juris).

    (2) Dagegen soll nach der Entscheidung des BSG vom 31.3.2017 (B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30, Rdnr. 50, in Anlehnung an BSG, Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15, Rdnr. 29 dort noch im Rahmen der Betrachtungen zum unternehmerischen Risiko verortet) die Höhe des Honorars dann ein gewichtiges Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit darstellen, wenn sie deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten liege und dadurch eine Eigenfürsorge zulasse.

  • BSG, 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als Erziehungsbeistand nach

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2017 - L 8 R 962/15
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30; Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 26; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

    (2) Dagegen soll nach der Entscheidung des BSG vom 31.3.2017 (B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30, Rdnr. 50, in Anlehnung an BSG, Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15, Rdnr. 29 dort noch im Rahmen der Betrachtungen zum unternehmerischen Risiko verortet) die Höhe des Honorars dann ein gewichtiges Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit darstellen, wenn sie deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten liege und dadurch eine Eigenfürsorge zulasse.

    Allerdings handele es sich auch bei der Entgelthöhe nur um eines von unter Umständen vielen in die Gesamtbetrachtung einzubeziehenden Indizien, weshalb, so das BSG weiter (Urteil v. 31.3.2017, a.a.O.), weder an die - deshalb nicht exakt zu ermittelnde - Vergleichbarkeit der betrachteten Tätigkeiten noch an den Vergleich der hieraus erzielten Entgelte bzw. Honorare überspannte Anforderungen zu stellen seien.

    (a) Da die Klägerin selbst über festangestellte MTRAnen verfügte, spricht viel dafür, die an die Beigeladene zu 3) gezahlten Honoraren mit den an die festangestellten Kräfte gezahlten Entgelte zu vergleichen (BSG, Urteil v. 31.3.2017, a.a.O., Rdnr. 50).

  • BSG, 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Physiotherapeutin ohne eigene Zulassung zur

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2017 - L 8 R 962/15
    Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).

    Ihre Tätigkeit an den Patienten wurde vielmehr im Verhältnis zwischen ihr und der Klägerin allein durch diese in der beschriebenen Weise herbeigeführt, finanziell abgewickelt und so organisatorisch im Wesentlichen in die Hand genommen (vgl. dazu BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29).

    Vielmehr kann die Weisungsgebundenheit - namentlich bei einer Tätigkeit höherwertiger Art - auch zu einer "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein" (BSG, Urteil v. 29.6.2016, B 12 R 5/14 R, USK 2016-48; Urteil v. 24.3.2016, a.a.O.; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.).

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2017 - L 8 R 962/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45) ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist.

    Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12, juris) oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (vgl. BSG SozR 2400 § 2 Nr. 19, S. 30; BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 12 KR 17/00 R, SozVers. 2001, 329, 332; BSG, Urteil v. 31.3.2015, B 12 KR 17/13 R, juris, Rdnr. 27).

    ee) Dem Willen der Beteiligten, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründen zu wollen, kommt für die Abgrenzung nach der Rechtsprechung des BSG indizielle Bedeutung nur dann zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (vgl. BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 38; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge 2008, 333 ff. juris Rdnr. 16).

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vertriebsleiter in einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2017 - L 8 R 962/15
    Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24).

    Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).

    (b) Die Frage, ob die gewährte Vergütung Eigenvorsorge erlaubt, ist unter Berücksichtigung einerseits der Vorgabe, dass hieran keine überspannten Erwartungen zu stellen sind, und andererseits des Erfordernisses der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände (vgl. BSG, Urteile v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24; B 12 R 1/15 R Die Beiträge Beilage 2016, 73 ff.) wie folgt einer Konkretisierung fähig: Das dem selbstständigen Auftragnehmer gewährte Honorar muss zumindest derjenigen Vergütung entsprechen, die vergleichbare Beschäftigte unter Berücksichtigung ihrer Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Urlaub und bei Krankheit erhalten sowie in typischen dienstlich veranlassten Fällen, in denen der Selbstständige anders als der abhängig Beschäftigte kein Honorar erhält, wie etwa bei dienstlich bzw. beruflich veranlasster Fortbildung.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2016 - L 8 R 355/14
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2017 - L 8 R 962/15
    Eine aufgrund von Qualifikation und Erfahrung beruhende eigenständige Arbeitsweise ist jedenfalls nicht gleich bedeutend mit zur Versicherungsfreiheit führenden Selbstständigkeit (Senat, Urteil v. 6.4.2016, L 8 R 355/14).

    Nach der Rechtsprechung des BSG reicht ein solches, von welchem aus die berufliche Tätigkeit koordiniert und in dem eine Büroausstattung mit Computer, Drucker, Telefon und Akten vorgehalten wird, nicht über das hinaus, was in der modernen Lebenswirklichkeit auch in vielen privaten Haushalten beschäftigter Arbeitnehmer vorzufinden ist, und ist nicht qualitativ mit einer festen Geschäftseinrichtung oder Anlage zu vergleichen, die dem Betrieb eines Unternehmens dient (vgl. § 12 Satz 1 Abgabenordnung; BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O. m.w.N.; Senat, Urteil v. 6.4.2016, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 8 R 975/12

    Statusfeststellungsverfahren für einen Videotechniker; Gegenstand einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2017 - L 8 R 962/15
    Vielmehr ist es gerade auch für eine abhängige Beschäftigung typisch, dass der Grad der Eigenständigkeit der Ausführung mit der Qualifikation des Mitarbeiters und seiner Verantwortung wächst (Senat, Urteil v. 14.10.2015, L 8 R 480/12; Senat, Urteil v. 11.5.2016, L 8 R 975/12, jeweils juris).

    Auch die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung ist nicht als maßgebend zu betrachten, da sie ebenso bei abhängig Beschäftigten zu finden ist (Senat, Beschluss v. 9.1.2013, L 8 R 406/12 B ER; Senat, Beschluss v. 4.9.2013, L 8 R 462/13 B ER; Senat, Urteil v. 11.5.2016, L 8 R 975/12, jeweils juris).

  • BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 21/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Transportfahrer - Abgrenzung zwischen abhängiger

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2017 - L 8 R 962/15
    (2) Auf dieser vertraglichen Grundlage ist die Beigeladene zu 3) ab dem 2.10.2012 im Rahmen von jeweils auf vier bis sechs Wochen befristeten und bei Bedarf der Klägerin wieder verlängerten Dauerschuldverhältnissen zu bestimmten Tätigkeitszeiten, die den Stundenzetteln zu entnehmen sind, für diese tätig geworden (zur Maßgeblichkeit der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestehenden konkreten Rechtsbeziehung bei der Feststellung von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit vgl. BSG, Urteil v. BSG, Urteil v. 11.3.2009, a.a.O.; BSG, Urteil v. 4.6.2009, a.a.O.; BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O.; BSG, Urteil v. 30.10.2013, a.a.O.; BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 KR 16/14 R, juris).

    Zudem ist die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; Senat, Urteil v. 6.7.2016, a.a.O.), wofür im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - L 8 R 96/14

    Beitragspflicht zur Sozialversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2017 - L 8 R 962/15
    (1) Insoweit kann zunächst offenbleiben, ob die Höhe der im Einzelfall gezahlten Vergütung an sich ein geeignetes Indiz im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ist (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O., wo erwogen wird, Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft künftig nur dann als Indiz für Selbstständigkeit anzusehen, wenn gerade hieraus verbesserte Verdienstchancen erwachsen; Urteil v. 25.4.2012, a.a.O., wo es als mögliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung angesehen wird, dass die Arbeitsstundenvergütung für ein Honorarkraft im Bereich dessen liegt, was einer angestellten Kraft tariflich gewährt werden müsste; dazu Senat, Urteil v. 15.3.2017, L 8 R 96/14, juris).

    Jedenfalls in Fällen von Dienstleistungen, bei denen - wie hier - typischerweise keine hohen Betriebsausgaben anfallen, ermöglicht diese Betrachtung folgende einfach zu handhabende und daher praktikable Berechnung: Geht man davon aus, dass ein Arbeitnehmer unter Einrechnung seiner Ansprüche auf Entgeltfortzahlung bei Urlaub (ca. 6 Wochen) und an Feiertagen (ca. 2 Wochen), bei Krankheit und dienstlich veranlasster Fortbildung (insgesamt ca. 3 Wochen) netto ca. 41 Wochen im Jahr arbeitet (vgl. zu ähnlichen Berechnungen Senat, Urteil v. 15.3.2017, L 8 R 96/14, juris), kann man - pauschal - annehmen, dass das Verhältnis der bezahlten zu den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bei etwa 1, 25: 1 liegt.

  • BSG, 31.03.2017 - B 12 KR 16/14 R

    Rentenversicherung - Bestimmung des Umfangs beitragspflichtiger Einnahmen von

  • BSG, 29.06.2016 - B 12 R 5/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an eine Revisionsbegründung -

  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2017 - L 8 R 86/13

    Beitragspflicht zur Sozialversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2015 - L 8 R 480/12

    Statusfeststellungsverfahren

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2016 - L 8 R 278/14

    Statusfeststellungsverfahren für einen Verkaufsförderer; Abgrenzung von

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R

    Zum sozialrechtlichen Status von Fremdgeschäftsführern einer GmbH!

  • BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 484/14

    Arbeitnehmereigenschaft - ärztlicher Gutachter

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2014 - L 8 R 376/12
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2014 - L 8 R 1052/12

    Prüfung der Sozialversicherungspflicht im Hinblick auf eine Tätigkeit als

  • BSG, 31.03.2015 - B 12 KR 17/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - abhängige Beschäftigung - selbständige

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2013 - L 8 R 462/13
  • BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 282/12

    Arbeitnehmerstatus - Werkvertrag

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R

    Rentenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassener

  • BAG, 15.02.2012 - 10 AZR 301/10

    Arbeitnehmereigenschaft bei ergänzendem Aufbauunterricht in einer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2013 - L 8 R 406/12
  • BAG, 25.09.1997 - 8 AZR 288/96

    Haftung einer Narkoseärztin, Berufshaftpflichtversicherung

  • BSG, 19.06.2001 - B 12 KR 44/00 R

    Vorstandsmitglied - eingetragener Verein - Vorstand Aktiengesellschaft -

  • BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 17/00 R

    Versicherungspflicht eines Rechtsanwaltes im Amt zur Regelung offener

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R

    Sportlehrerin - Übungsleiterin - Sportverein - abhängige Beschäftigung -

  • BAG, 27.09.1994 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

  • LSG Schleswig-Holstein, 11.05.2017 - L 5 KR 90/15
  • BSG, 09.12.1981 - 12 RK 4/81

    Betriebsarzt - Weisungsfreie Aufgabe - Abhaltung bestimmter Sprechstunden im

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2016 - L 8 R 529/15

    Beitragspflicht zur Sozialversicherung; GmbH-Geschäftsführer; Abgrenzung

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

  • LSG Bayern, 24.11.2009 - L 5 R 867/08

    Sozialversicherung - freiberufliche Pflegekraft - selbstständige Tätigkeit -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2011 - L 8 R 149/11

    Rentenversicherung

  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 12/03 R

    Künstlersozialabgabe - Bild- und Tonträger - Hersteller - Kameramann -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2015 - L 8 R 726/11

    Streit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 - L 8 R 1052/14

    Keine selbständige Krankenpflegetätigkeit im Krankenhaus

    Demnach mögen bestimmte Tätigkeiten sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch im Rahmen selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden können (vgl. BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O., m.w.N.; Senat, Urteil v. 30.8.2017, L 8 R 962/15, juris).

    Dementsprechend hat auch der erkennende Senat unter näheren Voraussetzungen einer gleichzeitigen Tätigkeit für mehrere Auftraggeber Indizwirkung zugunsten einer selbstständigen Tätigkeit beigemessen (Senat, Urteil v. 30.8.2017, L 8 R 962/15, juris).

    ff) Die Höhe der an Kläger gezahlten Vergütung spricht nach der neueren Rechtsprechung des BSG für eine selbstständige Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30; Senat, Urteil v. 30.8.2017, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2018 - L 8 R 702/16

    Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Steuerfachwirt und

    Demnach mögen bestimmte Tätigkeiten sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch im Rahmen selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden können (vgl. BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O., m.w.N.; Senat, Urteil v. 30.8.2017, L 8 R 962/15, juris; Senat, Urteil v. 14.3.2018, L 8 R 1052/14, juris).

    Dementsprechend hat auch der erkennende Senat unter näheren Voraussetzungen einer gleichzeitigen Tätigkeit für mehrere Auftraggeber dem Indizwirkung zugunsten einer selbstständigen Tätigkeit beigemessen (Senat, Urteil v. 30.8.2017, L 8 R 962/15, juris).

    Die genaue Ausgestaltung dieses Kriteriums ist dabei noch klärungsfähig (vgl. hierzu Senat, Urteil v. 30.8.2017, a.a.O.; Urteil v. 14.3.2018, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2018 - L 8 R 234/15

    "Honorarärzte in Klinik sozialversicherungspflichtig

    Dementsprechend hat auch der erkennende Senat unter näheren Voraussetzungen einer gleichzeitigen Tätigkeit für mehrere Auftraggeber Indizwirkung zugunsten einer selbstständigen Tätigkeit beigemessen (Senat, Urteil v. 30.8.2017, L 8 R 962/15, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2019 - L 8 R 1020/16

    Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Raumpflegerin auf der Grundlage

    Dementsprechend hat auch der erkennende Senat unter näheren Voraussetzungen einer gleichzeitigen Tätigkeit für mehrere Auftraggeber dem Indizwirkung zugunsten einer selbstständigen Tätigkeit beigemessen (Senat, Urteil v. 30.8.2017, L 8 R 962/15, juris).

    Dabei erlaubt das Honorar einer selbstständigen Kraft nach Ansicht des Senats eine adäquate Eigenvorsorge frühestens dann, wenn es - je Zeiteinheit - mindestens so hoch ist wie der Bruttolohn einer abhängig beschäftigten Kraft, multipliziert mit dem Faktor 1, 5 (vgl. hierzu Senat, Urteil v. 30.8.2017, a.a.O.; Urteil v. 14.3.2018, a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2018 - L 8 R 985/17

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - im ambulanten Pflegedienst tätige

    Auch das von ihr vorgelegte Urteil des 10. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 20.07.2017 (L 10 R 91/17) betrifft Tätigkeiten in einer stationären Pflegeeinrichtung, das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.08.2017 (L 8 R 962/15) betrifft eine medizinisch-technische Röntgenassistentin.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2019 - L 8 R 456/17

    Sozialversicherungspflicht einer Beobachterin im Kompetenzfeststellungsverfahren

    Auch hatte sie nicht das Recht ihren Arbeitsplatz frei zu wählen (vgl. BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Senat, Urteils v. 30.8.2017, L 8 R 962/15, juris).
  • SG Duisburg, 17.10.2019 - S 21 R 36/14
    Unter Berücksichtigung eines - bei 40 % "sozialen Nebenkosten" - pauschaliert angenommenen Arbeitgeberanteils von 20 % des Bruttolohns eines abhängig Beschäftigten (entsprechend dem Faktor 1, 2) erlaubt das Honorar einer selbstständigen Kraft eine adäquate Eigenvorsorge frühestens dann, wenn es - je Zeiteinheit - mindestens so hoch ist wie der Bruttolohn einer abhängig beschäftigten Kraft, multipliziert mit dem Faktor 1, 5 (1,25 x 1, 2) (LSG NRW, Urteil vom 10. April 2019 - L 8 R 1086/17 -, Rn. 136, juris; Urteil vom 30. August 2017 - L 8 R 962/15 -, Rn. 115 -117, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2019 - L 8 R 1086/17

    Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Kurierfahrer

    Dabei erlaubt das Honorar einer selbstständigen Kraft nach Ansicht des Senats eine adäquate Eigenfürsorge frühestens dann, wenn es - je Zeiteinheit - mindestens so hoch ist wie der Bruttolohn eines abhängig Beschäftigten multipliziert mit dem Faktor 1, 5 (vgl. hierzu Senat, Urteil v. 30.8.2017, L 8 R 962/15, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2019 - L 5 KR 492/16

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

    Es ist schon fraglich, welche Aussagekraft der Höhe der Vergütung im Rahmen der Qualifizierung einer Tätigkeit als selbständig oder abhängig überhaupt zukommt (vgl. dazu ausführlich Legde SGb 2018, Seite 765 ff. (771 ff.) sowie LSG NRW, Urteil vom 30.08.2017 - L 8 R 962/15 Rn. 109 ff.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2019 - L 8 R 1088/17

    Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Kurierfahrer

    Dabei erlaubt das Honorar einer selbstständigen Kraft nach Ansicht des Senats eine adäquate Eigenfürsorge frühestens dann, wenn es - je Zeiteinheit - mindestens so hoch ist wie der Bruttolohn einer abhängig Beschäftigten Kraft multipliziert mit dem Faktor 1, 5 (vgl. hierzu Senat, Urteil v. 30.08.2017, L 8 R 962/15, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2022 - L 8 BA 159/19

    Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Physiotherapeut; Abgrenzung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2019 - L 8 R 930/16

    Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht des Chefredakteurs einer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2023 - L 8 BA 208/18
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2023 - L 8 R 1089/16
  • LSG Schleswig-Holstein, 24.05.2022 - L 10 BA 2/18

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Pferdepfleger - Auftragsverhältnis -

  • LSG Schleswig-Holstein, 27.07.2021 - L 10 BA 25/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statusfeststellungsklage - prozessualer Umgang

  • LSG Schleswig-Holstein, 27.07.2021 - L 10 KR 205/17

    Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit der Ferkelselektion und Kontrolltätigkeit

  • SG Duisburg, 07.10.2019 - S 10 BA 76/19
  • SG Duisburg, 19.01.2023 - S 10 R 90/16
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2018 - L 8 R 962/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,59565
LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2018 - L 8 R 962/15 (https://dejure.org/2018,59565)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07.03.2018 - L 8 R 962/15 (https://dejure.org/2018,59565)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 07. März 2018 - L 8 R 962/15 (https://dejure.org/2018,59565)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,59565) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht