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   LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2014 - L 8 SO 106/14 B   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2014 - L 8 SO 106/14 B (https://dejure.org/2014,50388)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11.12.2014 - L 8 SO 106/14 B (https://dejure.org/2014,50388)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - L 8 SO 106/14 B (https://dejure.org/2014,50388)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Zusammenleben

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2014 - L 8 SO 106/14
    Zu prüfen sind alle Anspruchsvoraussetzungen über Grund und Höhe der Leistungen (sog. Höhenstreit, Anschluss an BSG Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 11/10 R - juris Rn. 13).

    Nach der Rechtsprechung des für Streitigkeiten nach dem SGB XII zuständigen 8. Senats des Bundessozialgerichts ist zwar der Streit um höhere Leistungen aufgrund eines Mehrbedarfs i.S. des § 30 SGB XII ein abtrennbarer Gegenstand einer Klage (BSG, Urteil vom 10. November 2011 - B 8 SO 12/10 R - juris Rn. 11; vgl. auch BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 11/10 R - juris Rn. 11; anders im Leistungsrecht nach dem SGB II vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 49/10 R - juris Rn. 13 und Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 100/10 R - Rn. 15).

    Bei der Entscheidung, ob dem Betroffenen höhere Leistungen (z.B. aufgrund eines Mehrbedarfs nach § 30 SGB XII) zustehen, sind aber grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen über Grund und Höhe der Leistungen gemäß § 19 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 41 Abs. 1 SGB XII zu prüfen (sog. Höhenstreit, vgl. statt vieler BSG vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 11/10 R - juris Rn. 13).

  • BSG, 14.02.2013 - B 14 AS 48/12 R

    Sozialgeld - Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung - Laktoseintoleranz eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2014 - L 8 SO 106/14
    Ohne eindeutige Erklärung der Behörde ist auch nicht von ihrem Willen auszugehen, sie habe abschließend für die Zukunft über den geltend gemachten Mehrbedarf entscheiden wollen (ähnlich zur Rechtslage im SGB II BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 146/10 R - juris Rn. 15; vgl. auch BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 48/12 R - juris Rn. 9).

    Nach der Rechtsprechung des BSG ist Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf einen Mehrbedarf (1.) eine bestehende oder eine drohende Erkrankung oder Behinderung, die (2.) eine besondere Ernährung ("Krankenkost") bedingt, mit der (3.) gegenüber der in der Bevölkerung üblichen, im Regelbedarf zum Ausdruck kommenden Ernährung höhere Kosten einhergehen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 48/12 R - juris Rn. 12 ff.).

  • BSG, 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R

    Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung bzw Grundsicherung bei

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2014 - L 8 SO 106/14
    Nach der Rechtsprechung des für Streitigkeiten nach dem SGB XII zuständigen 8. Senats des Bundessozialgerichts ist zwar der Streit um höhere Leistungen aufgrund eines Mehrbedarfs i.S. des § 30 SGB XII ein abtrennbarer Gegenstand einer Klage (BSG, Urteil vom 10. November 2011 - B 8 SO 12/10 R - juris Rn. 11; vgl. auch BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 11/10 R - juris Rn. 11; anders im Leistungsrecht nach dem SGB II vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 49/10 R - juris Rn. 13 und Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 100/10 R - Rn. 15).
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2014 - L 8 SO 106/14
    Dies hat er im Beschwerdeverfahren ausdrücklich klargestellt und sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Gegenstand der Klage bei einer zukunftsoffenen Ablehnung von Leistungen gestützt (vgl. etwa BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - Rn. 8 m.w.N.).
  • BSG, 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R

    Arbeitslosengeld II - kein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2014 - L 8 SO 106/14
    Nach der Rechtsprechung des für Streitigkeiten nach dem SGB XII zuständigen 8. Senats des Bundessozialgerichts ist zwar der Streit um höhere Leistungen aufgrund eines Mehrbedarfs i.S. des § 30 SGB XII ein abtrennbarer Gegenstand einer Klage (BSG, Urteil vom 10. November 2011 - B 8 SO 12/10 R - juris Rn. 11; vgl. auch BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 11/10 R - juris Rn. 11; anders im Leistungsrecht nach dem SGB II vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 49/10 R - juris Rn. 13 und Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 100/10 R - Rn. 15).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2008 - L 8 SO 155/06

    Höhe der vom Einkommen abzusetzenden Fahrtkosten i.R.e. Leistung zur Sicherung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2014 - L 8 SO 106/14
    Ein Fall rechtsmissbräuchlicher Antragstellung zur Erreichung des Werts des Beschwerdegegenstands nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG von über 750, 00 EUR (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. September 2008 - L 8 SO 155/06 - juris Rn. 19; vgl. auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rn. 14a m.w.N.) liegt nicht vor.
  • BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 11/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Widerspruchsverfahren - Streitgegenstand -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2014 - L 8 SO 106/14
    Gleichwohl sind die - soweit nach Aktenlage ersichtlich - ohne schriftliche Bescheide ergangenen Leistungsbewilligungen für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2011 nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 11/07 R - juris Rn. 10), nach der bei einer Leistungsbewilligung für einzelne Monate ausdrückliche bzw. konkludente Bewilligungsbescheide, die Folgezeiträume betreffen, in analoger Anwendung des § 86 SGG in das Vorverfahren einzubeziehen sind, ebenfalls Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden.
  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R

    Arbeitslosengeld II - Übernahme der Kosten für nicht verschreibungspflichtige

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2014 - L 8 SO 106/14
    Ohne eindeutige Erklärung der Behörde ist auch nicht von ihrem Willen auszugehen, sie habe abschließend für die Zukunft über den geltend gemachten Mehrbedarf entscheiden wollen (ähnlich zur Rechtslage im SGB II BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 146/10 R - juris Rn. 15; vgl. auch BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 48/12 R - juris Rn. 9).
  • BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 49/10 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung - Lebensmittel-

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2014 - L 8 SO 106/14
    Nach der Rechtsprechung des für Streitigkeiten nach dem SGB XII zuständigen 8. Senats des Bundessozialgerichts ist zwar der Streit um höhere Leistungen aufgrund eines Mehrbedarfs i.S. des § 30 SGB XII ein abtrennbarer Gegenstand einer Klage (BSG, Urteil vom 10. November 2011 - B 8 SO 12/10 R - juris Rn. 11; vgl. auch BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 11/10 R - juris Rn. 11; anders im Leistungsrecht nach dem SGB II vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 49/10 R - juris Rn. 13 und Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 100/10 R - Rn. 15).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2012 - L 8 SO 371/10
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2014 - L 8 SO 106/14
    Außerdem lässt sich bei einer bestimmten Erkrankung, die - wie die Laktoseintoleranz - Einfluss auf die Ernährung hat, ein besonderer Kostenaufwand abschließend als generelle Tatsache (Rechtstatsache) mit Gültigkeit für jeden Einzelfall in aller Regel nicht verneinen (BSG, a.a.O., Rn. 16, 17; vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 - L 8 SO 371/10 B - zu einem Einzelfall mit streitigem Mehrbedarf u.a. wegen Laktoseintoleranz vgl. aber auch Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - L 8 SO 372/12 B -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.07.2013 - L 8 SO 372/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2021 - L 8 SO 286/17

    Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung; Rücknahme eines

    Bei einem Antrag auf Anerkennung eines Mehrbedarfs (hier wegen kostenaufwändiger Ernährung) nach § 30 SGB XII handelt es sich um einen Antrag auf (höhere) Leistungen, über den die Verwaltung nicht isoliert, also unabhängig von der Prüfung, ob laufende lebensunterhaltssichernde Sozialhilfeleistungen zu bewilligen sind, abschlägig entscheiden kann (Fortführung von LSG Niedersachsen-Bremen v. 11.12.2014 - L 8 SO 106/14 B - juris Rn. 7).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (seit Beschluss vom 11.12.2014 - L 8 SO 106/14 B - juris Rn. 7) handelt es sich bei einem Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs (wegen kostenaufwändiger Ernährung) aber um einen Antrag auf (höhere) Leistungen, über den die Verwaltung nicht isoliert, also unabhängig von der Prüfung, ob laufende lebensunterhaltssichernde Sozialhilfeleistungen zu bewilligen sind, abschlägig entscheiden kann.

  • LSG Bayern, 25.08.2014 - L 8 SO 190/14

    Heranziehungsverordnung des Bezirks Oberbayern, teilstationäre Betreuung,

    Die Aussetzung des Vollzugs im Sinne von § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG verlangt besondere Umstände (ständige Spruchpraxis des Bayer. Landessozialgerichts, Beschlüsse vom 18. Januar 2013, Az. : L 8 AY 5/12 ER, vom 17. September 2010, Az. : L 8 AS 650/10 ER, 10. Mai 2010, Az. : L 14 R 880/09 R, 03. März 2010, Az. : L 20 R 924/09 ER; 17. Dezember 2009, Az. : L 19 R 936/09 ER, 28. April 2014, Az.: L 7 AS 337/14 ER, zuletzt vom 14. August 2014, Az. : L 8 SO 106/14 B ER).

    Diese Rechtsansicht beruht auf einer ständigen Spruchpraxis des Bayer. Landessozialgerichts (so Beschlüsse vom 18.Januar 2013, Az. : L 8 AY 5/12 ER, vom 17. September 2010, Az. : L 8 AS 650/10 ER, 10. Mai 2010, Az. : L 14 R 880/09 R; 03. März 2010, Az. : L 20 R 924/09 ER; 17. Dezember 2009, Az. : L 19 R 936/09 ER, 28. April 2014, Az.: L 7 AS 337/14 ER, zuletzt vom 14. August 2014, Az. : L 8 SO 106/14 B ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.08.2017 - L 8 SO 167/14
    Nach der Rechtsprechung des Senats (seit Beschluss vom 11. Dezember 2014 - L 8 SO 106/14 B - juris Rn. 7) handelt es sich bei einem Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung grundsätzlich um einen Antrag auf (höhere) Leistungen, über den die Verwaltung nicht isoliert, also unabhängig von der Prüfung, ob laufende lebensunterhaltssichernde Sozialhilfeleistungen zu bewilligen sind, (abschlägig) entscheiden kann.

    Ohne eindeutige Erklärung der Behörde ist nicht von ihrem Willen auszugehen, sie habe abschließend für die Zukunft über den geltend gemachten Mehrbedarf entscheiden wollen (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2014, a.a.O., mit Hinweis auf die Rechtslage im SGB II, vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 146/10 R - juris Rn. 15; vgl. auch BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 48/12 R - juris Rn. 9).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2018 - L 8 SO 387/13
    Nach der Rechtsprechung des Senats (seit Beschluss vom 11. Dezember 2014 - L 8 SO 106/14 B - juris Rn. 7) handelt es sich bei einem Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung grundsätzlich um einen Antrag auf (höhere) Leistungen, über den die Verwaltung nicht isoliert, also unabhängig von der Prüfung, ob laufende lebensunterhaltssichernde Sozialhilfeleistungen zu bewilligen sind, (abschlägig) entscheiden kann.

    Ohne eindeutige Erklärung der Behörde ist nicht von ihrem Willen auszugehen, sie habe abschließend für die Zukunft über den geltend gemachten Mehrbedarf entscheiden wollen (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2014, a.a.O., mit Hinweis auf die Rechtslage im SGB II, vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 146/10 R - juris Rn. 15; vgl. auch BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 48/12 R - juris Rn. 9).

  • LSG Bayern, 19.03.2018 - L 18 SO 10/18

    Leistungen, Grundsicherung, Bescheid, Beschwerde, Krankenversicherung,

    Eine behördliche Ablehnung (nur) eines Teils der vom Anspruch möglicherweise umfassten Leistungen, z.B. eines Mehrbedarfs, ist ohne Aussage über die Höhe des Gesamtanspruchs rechtlich nicht möglich (LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.12.2014, L 8 SO 106/14 B juris Rn 7.) Andererseits ist ohne eindeutige Erklärung der Behörde nicht von ihrem Willen auszugehen, sie habe abschließend für die Zukunft über den geltend gemachten Mehrbedarf entscheiden wollen (LSG Niedersachsen-Bremen, aaO, Rn 7 am Ende; vgl. auch BSG, Urteil vom 26.05.2011, B 14 AS 146/10 R juris Rn 15; vom 14.02.2013, B 14 AS 48/12 R juris Rn 9).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.07.2022 - L 8 SO 277/18

    Kein) Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung wegen einer sog.

    Der Streitgegenstand ist wirksam beschränkt auf die Anerkennung eines höheren pauschalierten Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 5 SGB XII (zur Abtrennbarkeit als eigener Streitgegenstand im Sozialhilferecht vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 25.4.2018 - B 8 SO 25/16 R - juris Rn. 12 m.w.N.; anders bei einer behördlichen Ablehnung dieses Teilbedarfs, vgl. Senatsbeschluss vom 11.12.2014 - L 8 SO 106/14 B - juris Rn. 7 sowie Senatsurteil vom 26.1.2021 - L 8 SO 286/17 - juris Rn. 25; die Änderungen der leistungsrechtlichen Begriffe im Grundsicherungsrecht zum 1.1.2016, BGBl. I 2015, 2557, sind insoweit unerheblich, vgl. Coseriu/Filges in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 19 Rn. 95 m.w.N.); ein Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ist daher nicht im Streit.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.08.2018 - L 8 SO 123/18
    Unter diesen Umständen ist es für die Statthaftigkeit der Beschwerde unerheblich, dass sich der Ablehnungsbescheid vom 1. Juli 2016 wohl nur auf den im Erlasszeitpunkt laufenden Bewilligungsabschnitt bezogen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2014 - L 8 SO 106/14 B - juris Rn. 2).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2015 - L 8 SO 158/13
    Zwar sind im Rahmen eines Streits um höhere Leistungen aufgrund eines Mehrbedarfs nach § 30 SGB XII, bei dem es sich grundsätzlich um einen abtrennbaren Gegenstand einer Klage handeln kann (vgl. BSG, Urteile vom 10. November 2011 - B 8 SO 12/10 R - juris Rn. 11 und 9. Juni 2011 - B 8 SO 11/10 R - juris Rn. 11), grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen über Grund und Höhe der Leistungen, hier gemäß § 19 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 41 Abs. 1 SGB XII, zu prüfen, weil eine behördliche Ablehnung (nur) eines Teils der vom Anspruch möglicherweise umfassten Leistungen, z.B. eines Mehrbedarfs (vgl. § 42 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 30 SGB XII) ohne Aussage über die Höhe des Gesamtanspruchs rechtlich nicht möglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2014 L 8 SO 106/14 B - juris Rn. 7 m.w.N.) Der Streitgegenstand wird aber der Höhe nach begrenzt durch das o.a. Begehren des Klägers.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.03.2019 - L 9 AS 22/16
    Damit bleibt es zumindest für das vorliegende Verfahren dabei, dass für die Bemessung des Beschwerdewertes auf den tatsächlich gestellten Klagantrag abzustellen ist, auch wenn die dauerhafte Feststellung eines Mehrbedarfs von Rechts wegen nicht möglich ist (vgl. - für den Bereich des SGB XII - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - L 8 SO 106/14 B, Rn. 2, wo ebenfalls - wie vorliegend - eine Inkongruenz von Beschwerde- und Streitgegenstand vorliegt).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2015 - L 8 SO 86/15
    Dies gilt insbesondere für den Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwändiger Ernährung, der - als eigenständiger Verfügungssatz (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 1/10 R - juris Rn. 11; vgl. aber zur isolierten Ablehnung eines Mehrbedarfs Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2014 - L 8 SO 106/14 B - juris Rn. 7) - zukunftsoffen wirkt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2015 - L 8 SO 91/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.10.2016 - L 8 SO 329/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2018 - L 8 SO 102/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.08.2017 - L 8 SO 137/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.12.2016 - L 8 SO 229/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2018 - L 8 SO 182/18
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