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   LSG Bayern, 29.01.2014 - L 8 SO 243/13 B ER   

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https://dejure.org/2014,2804
LSG Bayern, 29.01.2014 - L 8 SO 243/13 B ER (https://dejure.org/2014,2804)
LSG Bayern, Entscheidung vom 29.01.2014 - L 8 SO 243/13 B ER (https://dejure.org/2014,2804)
LSG Bayern, Entscheidung vom 29. Januar 2014 - L 8 SO 243/13 B ER (https://dejure.org/2014,2804)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Bayern, 29.01.2014 - L 8 SO 243/13
    22 Bei Nichtgewährung von einstweiligem Rechtsschutz im Sinne des oben bezeichneten Antragsinhalts drohen dem Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können (BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).

    Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, kann bei anderenfalls drohenden schweren und unzumutbaren Nachteilen aufgrund einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden sein (BVerfG 12.05.2005 aaO).

  • LSG Berlin, 29.05.2002 - L 9 B 20/02

    Kostenübernahmezusage für die Benutzung eines Medikaments, das außerhalb seiner

    Auszug aus LSG Bayern, 29.01.2014 - L 8 SO 243/13
    Abzuwägen sind die Folgen, die auf der einen Seite entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch besteht, und auf der anderen Seite entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich aber im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch nicht besteht (LSG Berlin 28.01.2003, L 9 B 20/02 KR ER W02 I, HVBG-INFO 03, 2985).
  • LSG Bayern, 21.01.2015 - L 8 SO 316/14

    Seelisch behinderte Kinder haben neben Leistungen nach dem

    Dem Antragsteller droht insbesondere eine endgültige Verhinderung seiner Grundrechtsverwirklichung (Art. 1, 2 GG), wenn ihm zugemutet wird, die Entscheidung im anhängigen Verwaltungsverfahren abzuwarten (vgl. Beschluss des Senats vom 29.01.2014, Az.: L 8 SO 243/13 B ER mit Hinweisen zur besondere Wertigkeit der sensiblen Lebensphase, in der sich Kinder vor der Einschulung befinden).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2015 - L 8 SO 122/12
    Die Klägerin hält das Urteil des SG für zutreffend und verweist ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag auf Entscheidungen des Nds. OVG vom 21. Januar 2014 - 4 LC 57/11 - und des Bayerischen LSG vom 29. Januar 2014 - L 8 SO 243/13 B ER -.
  • SG Dortmund, 26.11.2020 - S 29 AS 3768/20
    Bei dieser Folgenabwägung sind sämtliche Belange von Antragstellerin und Antragsgegner vor dem Hintergrund der ihnen zustehenden Rechte und Grundrechte gegeneinander abzuwägen, je nach Fallgestaltung sind die Intensität einer drohenden Verletzung von Grundrechten, die wirtschaftliche Verhältnisse und die Mitverantwortung der Antragstellerin für eine entstandene nachteilige Situation in die Interessenabwägung einzubeziehen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.3.2013 - L 31 AS 318/13 B ER, zitiert nach juris, Rn. 20; Bayerisches LSG, Be-schluss vom 29.1.2014 - L 8 SO 243/13 B ER, zitiert nach juris, Rn. 32; Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl., München 2014, § 86 b Rn. 29 a).
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