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   LSG Thüringen, 09.09.2015 - L 8 SO 273/13   

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LSG Thüringen, 09.09.2015 - L 8 SO 273/13 (https://dejure.org/2015,27996)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 09.09.2015 - L 8 SO 273/13 (https://dejure.org/2015,27996)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 09. September 2015 - L 8 SO 273/13 (https://dejure.org/2015,27996)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Absenkung des Regelsatzes bei kostenlosem Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen; Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit bei zu Unrecht nicht ...

  • Justiz Thüringen

    § 41 Abs 1 S 1 SGB 12, § 42 S 1 Nr 1 SGB 12 vom 16.07.2009, § 28 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 22.12.2008, § 28 Abs 1 S 2 SGB 12 vom 27.12.2003, § 82 Abs 1 S 1 SGB 12
    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - abweichende Festlegung des Regelbedarfs - kostenloses Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) - Einkommenseinsatz - Nichtanwendbarkeit des § 44 Abs 1 S 2 SGB 12 bei Änderung anfänglich ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Absenkung des Regelsatzes bei kostenlosem Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen; Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit bei zu Unrecht nicht ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - kostenloses Mittagessen in

    Auszug aus LSG Thüringen, 09.09.2015 - L 8 SO 273/13
    § 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII verweist nämlich auf "den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28", also nicht nur auf den sog. Eckregelsatz des § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, sondern auf einen individualisierten Leistungssatz (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 21/06 R, Rn. 20, juris).

    Maßgeblich ist dabei der Betrag (hier: 359 Euro insgesamt), den der Gesetzgeber bzw. der Verordnungsgeber für die fiktive Bestimmung des Regelsatzes des SGB XII bzw. für die Bestimmung der Regelleistung des SGB II angesetzt hat (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 21/06 R, Rn. 23, juris).

    Gemessen daran ergab sich am 1. Januar 2005 ausgehend von einem Regelbedarf von 345 Euro ein Betrag von 132, 72 Euro und etwa 38, 47 v. H. des Regelbedarfs (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 21/06 R, Rn. 24, juris).

    Zur Ermittlung des Tageswerts ist der Betrag von 132, 72 Euro sodann durch die Anzahl der Tage des jeweiligen Monats (30, 31, 28) zu dividieren; mangels einer § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II entsprechenden Regelung im SGB XII darf nicht pauschalierend von 30 Tagen ausgegangen werden (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 21/06 R, Rn. 24, juris).

    Zur Bemessung des Anteils des Mittagessens am Tagesbedarf für Ernährung ist sodann auf die Wertung des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung zurückzugreifen, der den Wert des Mittagessens gegenüber dem Gesamternährungsbedarf mit 2/5 ansetzt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 21/06 R, Rn. 25, juris).

    Zutreffend hat das Sozialgericht darauf abgestellt, dass der monatliche Regelsatz lediglich für die Tage abzusenken ist, an denen die Klägerin am Mittagessen in der WfbM teilgenommen hat; ihr ist damit letztlich die anderweitige Bedarfsdeckung freigestellt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 21/06 R, Rn. 26, juris).

    Ihr steht sowohl der Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a. F. ("im Einzelfall anderweitig gedeckt") als auch der Sinn und Zweck der Regelung entgegen: Die in § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vorgesehene Pauschale soll dem Leistungsempfänger einen Freiraum belassen, seinen Gesamtbedarf eigenverantwortlich selbst zu bestimmen; dieser Freiraum wäre indes beeinträchtigt durch pauschalierte Absenkungsbeträge, die nicht zwangsläufig den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 21/06 R, Rn. 26, juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2014 - L 8 SO 212/11

    Gewährung von höheren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei

    Auszug aus LSG Thüringen, 09.09.2015 - L 8 SO 273/13
    Eine die Verteilung rechtfertigende Zulage liegt nur dann vor, wenn durch die vollständige Berücksichtigung der einmaligen Einnahme im Zuflussmonat die Hilfebedürftigkeit der leistungsberechtigten Person und damit die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers entfällt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 35/07 R, Rn. 22; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. Juli 2014 - L 8 SO 212/11, Rn. 27, juris).

    Das Wort "ferner" ist vielmehr erforderlich, um klarzustellen, dass die Absetzung für Erwerbstätigkeit nur bei der Einkommensberechnung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung erfolgt, nicht aber etwa bei der Eingliederungshilfe (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2006 - L 23 SO 1094/05, Rn. 35; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. Juli 2014 - L 8 SO 212/11, Rn. 29 m. w. N., juris; Schmidt in Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 82 SGB XII, Rn. 88; andere Ansicht: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Juni 2008 - L 9 B 156/08 SO PKH, Rn. 7, juris).

    Deshalb ist es rechtssystematisch auch verfehlt, das Arbeitsförderungsgeld nach § 82 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII vom Einkommen abzusetzen, weil es ohnehin nicht zum Arbeitsentgelt für Beschäftigte in WfbM nach § 138 Abs. 2 SGB IX gehört (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. Juli 2014 - L 8 SO 212/11, Rn. 30 m. w. N., juris).

    Es erscheint auch nicht angezeigt, auf einen besonderen sozialpolitischen Anreiz wie dem Arbeitsförderungsgeld nochmals einen Anreiz in Form eines Freibetrages aufzubauen (Schmidt in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 82 SGB XII Rn. 92; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. Juli 2014 - L 8 SO 212/11, Rn. 30, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.09.2006 - L 23 SO 1094/05

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - kostenloses Mittagessen in

    Auszug aus LSG Thüringen, 09.09.2015 - L 8 SO 273/13
    Hätte der Gesetzgeber keine Anknüpfung an das Bruttoentgelt regeln wollen, hätte er dies deutlich zum Ausdruck bringen können (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2006 - L 23 SO 1094/05, Rn. 34, juris).

    Das Wort "ferner" ist vielmehr erforderlich, um klarzustellen, dass die Absetzung für Erwerbstätigkeit nur bei der Einkommensberechnung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung erfolgt, nicht aber etwa bei der Eingliederungshilfe (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2006 - L 23 SO 1094/05, Rn. 35; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. Juli 2014 - L 8 SO 212/11, Rn. 29 m. w. N., juris; Schmidt in Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 82 SGB XII, Rn. 88; andere Ansicht: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Juni 2008 - L 9 B 156/08 SO PKH, Rn. 7, juris).

    Die ab 1. Oktober 2005 geltende Neuregelung des § 30 SGB II hatte - wie auch der derzeit geltende § 11b Abs. 3 SGB II - folgenden Wortlaut: "Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Leistungsberechtigten), die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen." (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2006 - L 23 SO 1094/05, Rn. 34 m. w. N., juris).

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 5/08 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gehbehinderter

    Auszug aus LSG Thüringen, 09.09.2015 - L 8 SO 273/13
    Hiervon erfasst sind alle unmittelbar oder mittelbar mit dem eingeschränkten Gehvermögen zusammenhängende Bedarfe (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 5/08 R, Rn. 17, juris).

    Im Umfang, in dem der Bedarf von der speziellen Regelung des § 30 SGB XII zuzuordnen ist, kommt eine Erhöhung des Regelsatzes nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a. F. nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 5/08 R, Rn. 18 m. w. N., juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2014 - L 23 SO 82/13

    Bedarfsdeckung vor Kenntnis des Sozialhilfeträgers - laufender Sozialhilfebedarf

    Auszug aus LSG Thüringen, 09.09.2015 - L 8 SO 273/13
    Fahrtkosten sind jedoch generell bei der Bemessung der Regelsätze berücksichtigt worden, Fahrten zu Familienangehörigen kommen in vergleichbaren Situationen bei anderen Hilfebedürftigen vor und sind deswegen nicht ein im Einzelfall abweichender Bedarf (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - L 23 SO 82/13, Rn. 33, juris).
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus LSG Thüringen, 09.09.2015 - L 8 SO 273/13
    Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen werden von der Krankenkasse übernommen, wodurch dem Grundbedürfnis des täglichen Lebens, bei Krankheit und Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen, Genüge getan ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 24/11 R, Rn. 32, juris).
  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter - gemischte Bedarfsgemeinschaft mit

    Auszug aus LSG Thüringen, 09.09.2015 - L 8 SO 273/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welcher sich der Senat anschließt, setzt die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung das Vorhandensein tatsächlicher Aufwendungen des Hilfebedürftigen voraus, wenn er mit einer nichthilfebedürftigen, verwandten oder verschwägerten Person in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und weder eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne der Vorschriften des SGB II noch im Sinne einer Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII oder eine sogenannte gemischte Bedarfsgemeinschaft zwischen Personen besteht, die dem Kreis des SGB II und des SGB XII zugehören (vgl. BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 2/06 R; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 29/10 R; BSG, Urteil vom 14. April 2011 - B 8 SO 18/09 R, juris).
  • BVerwG, 21.12.2001 - 5 C 27.00

    Einkommen, Absetzung von Beträgen in angemessener Höhe für Erwerbstätige vom -;

    Auszug aus LSG Thüringen, 09.09.2015 - L 8 SO 273/13
    Darüber hinaus ist zutreffend, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21. Dezember 2001 (5 C 27.00, juris) das Vorgehen der Beklagten den Freibetrag nach § 76 Abs. 2a BSHG vom bereinigten Erwerbseinkommen zu errechnen, nicht beanstandet hat.
  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 11/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter - Einkommenseinsatz - gemischte

    Auszug aus LSG Thüringen, 09.09.2015 - L 8 SO 273/13
    Gesetzlich vorgeschrieben im Sinne der Vorschrift ist nach §§ 1 und 4 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter die Pflicht des Kfz-Halters selbst, eine Kfz-Haftpflichtversicherung im Umfang der gesetzlichen Mindestdeckungssumme vorzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 11/06 R, Rn. 19, juris).
  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Auszug aus LSG Thüringen, 09.09.2015 - L 8 SO 273/13
    Denn die Klägerin hat im gesamten Bewilligungszeitraum lediglich Unterhalt in Höhe von 110 Euro erhalten; der Bescheid vom 15. Juni 2009 war bereits bei Erlass rechtswidrig und für die Klägerin nicht begünstigend (zur Anwendbarkeit von § 44 SGB X: BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 8/06 R, juris).
  • BSG, 18.08.2005 - B 7a AL 4/05 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

  • BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 10/06 R

    Sozialhilfe - Wegfall des zusätzlichen Barbetrags gem § 21 Abs 3 S 4 BSHG -

  • LSG Schleswig-Holstein, 17.06.2008 - L 9 B 156/08

    Prozesskostenhilfe - mutwillige Rechtsverfolgung - geistige Erkrankung - keine

  • BSG, 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R

    Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung bzw Grundsicherung bei

  • BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 1/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Zusammenleben

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemeinsame

  • BSG, 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R

    Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung bzw Grundsicherung im Alter und

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 35/07 R

    Sozialhilfe - Einkommens- oder Vermögenseinsatz - Zuflussprinzip -

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 85/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung nach dem Rentenbeginn

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Staffelmietvereinbarung -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2018 - L 23 SO 286/16

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Er geht vielmehr mit der herrschenden Meinung (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 29.07.2014 - L 8 SO 212/11 - juris Rn 30; Thüringer Landessozialgericht, Urteil v. 9. September 2015, L 8 SO 273/13, juris Rn 75) davon aus, dass das AFÖG nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 138 Abs. 2 SGB IX (Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes zzgl. eines leistungsangemessenen Steigerungsbetrages) zählt, sondern vielmehr gemäß § 43 SGB IX vom zuständigen Rehabilitationsträger an die Werkstatt gezahlt und von dieser als besonderer Lohnanreiz nur an den Beschäftigten durchgereicht wird.
  • SG Detmold, 15.03.2018 - S 11 SO 4/16

    Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Es erscheint auch nicht angezeigt, auf einen besonderen sozialpolitischen Anreiz wie dem Arbeitsförderungsgeld nochmals einen Anreiz in Form eines Freibetrages aufzubauen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. Juli 2014 - L 8 SO 212/11; LSG Thüringen, Urteil vom 09.09.2015 - L 8 SO 273/13, SG Aachen, Urteil vom 19.05.2015 - S 20 SO 36/15 -, juris).
  • BSG, 24.03.2016 - B 8 SO 50/15 BH
    Der Klägerin wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landesssozialgerichts vom 9. September 2015 - L 8 SO 273/13 - Prozesskostenhilfe in Höhe von 100 Euro bewilligt und insoweit Rechtsanwältin H. beigeordnet.
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