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   LSG Niedersachsen-Bremen, 10.08.2006 - L 8 SO 69/06 ER   

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https://dejure.org/2006,11045
LSG Niedersachsen-Bremen, 10.08.2006 - L 8 SO 69/06 ER (https://dejure.org/2006,11045)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10.08.2006 - L 8 SO 69/06 ER (https://dejure.org/2006,11045)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10. August 2006 - L 8 SO 69/06 ER (https://dejure.org/2006,11045)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe - keine Möglichkeit der vorläufigen Zahlungseinstellung - sozialgerichtliches Verfahren - Anordnung der sofortigen Vollziehung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG; § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG; § 41 SGB XII
    Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Bewilligung von Grundsicherungsleistungen an einen Behinderten aufgrund Inhaftierung; Anforderungen an die Begründung der sofortigen Vollziehung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Bewilligung von Grundsicherungsleistungen an einen Behinderten aufgrund Inhaftierung; Anforderungen an die Begründung der sofortigen Vollziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Vorläufige Zahlungseinstellung beim Anspruch auf Sozialhilfe, Anordnung der sofortigen Vollziehung im sozialgerichtlichen Verfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Baden-Württemberg, 25.08.2003 - L 13 AL 2374/03

    Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage beim Anspruch auf

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.08.2006 - L 8 SO 69/06
    Fiskalische Interessen könnten allenfalls ausreichen, wenn sie hinreichend gewichtig sind, ein besonderes Interesse zu begründen (vgl LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. August 2003 - L 13 AL 2374/03 - ; Meyer-Ladewig, aaO Rdnr 20; Kopp/Schenke aaO Rdnr 99).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.12.2005 - L 8 SO 39/05
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.08.2006 - L 8 SO 69/06
    Dieser im SGB II geregelte gesetzliche Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gilt nur für diesen Rechtsbereich, im SGB XII findet er keine Entsprechung (vgl Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2005 - L 8 SO 39/05 ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.04.2006 - L 8 SO 49/05
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.08.2006 - L 8 SO 69/06
    Die Begründung der sofortigen Vollziehung gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG allein mit derartigen fiskalischen Interessen genügt nicht (vgl dazu Senatsbeschluss vom 19. April 2006 - L 8 SO 49/05 ER -).
  • SG Landshut, 18.08.2021 - S 3 SO 39/21

    Coronabedingt erleichterter Zugang zur Sozialhilfe

    Anders als im SGB II (vgl. § 40 Absatz 2 Nummer 4 SGB II i. V. m. § 331 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III) ist in der Sozialhilfe keine Rechtsgrundlage für eine vorläufige Zahlungseinstellung ersichtlich (so auch Thüringer LSG, Beschluss vom 29.07.2015, L 8 SO 855/15 B ER Rn. 23 - juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.08.2006, L 8 SO 69/06 ER Rn. 6 - juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.06.2011 - L 8 SO 187/11
    Denn das SGB XII enthält - anders als das SGB II - keine Vorschrift, wonach die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt entfällt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2006, L 8 SO 69/06 ER).

    Diese rechtliche Wirkung der Vollziehungsanordnung erst ab ihrem Erlass resultiert aus dem Gebot der effektiven Rechtsschutzgewährung (vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2006, a. a. O.).

    Würde der Vollziehungsanordnung Rückwirkung beigemessen, wäre die kraft Gesetz eingeräumte aufschiebende Wirkung im Nachhinein unterlaufen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2006, a. a. O., mit weiteren Nachweisen).

  • LSG Hessen, 29.12.2008 - L 7 SO 62/08

    Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung -

    Schließlich muss die Behörde darlegen, inwieweit die Anordnung der sofortigen Vollziehung im konkreten Fall dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entspricht (LSG Niedersachsen-Bremen, 10.8.2006 - L 8 SO 69/06 ER; 30.9.2002 - L 4 KR 122/02 ER).
  • SG Oldenburg, 22.08.2007 - S 2 SO 57/07
    Dieser im SGB II geregelte gesetzliche Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gilt nur für diesen Rechtsbereich, im SGB XII findet er keine Entsprechung (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. August 2006 - L 8 SO 69/06 ER).

    Denn die - angenommene - Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Verwaltungsakte - hier der Bescheide vom 18.05.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2006 in der Fassung der Bescheide vom 08.09.2006, 09.02.2007 und 28.02.2007 - ist die Bedingung für ihren Erlass und kann daher regelmäßig nicht zugleich als Kriterium für die Anordnung der sofortigen Vollziehung herangezogen werden (vgl. hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. August 2006 - L 8 SO 69/06 ER m. w. N.).

  • SG Oldenburg, 25.04.2007 - S 2 SO 218/06
    Dieser im SGB II geregelte gesetzliche Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gilt nur für diesen Rechtsbereich, im SGB XII findet er keine Entsprechung (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. August 2006 - L 8 SO 69/06 ER).

    Denn die - angenommene - Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes - des Bescheides vom 16. Februar 2006 - ist die Bedingung für seinen Erlass und kann daher regelmäßig nicht zugleich als Kriterium für die Anordnung der sofortigen Vollziehung herangezogen wer-den (vgl. hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. August 2006 - L 8 SO 69/06 ER m. w. N.).

  • SG Oldenburg, 12.01.2007 - S 2 SO 210/06
    Dieser im SGB II geregelte gesetzliche Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gilt nur für diesen Rechtsbereich, im SGB XII findet er keine Entsprechung (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. August 2006 - L 8 SO 69/06 ER).

    Denn die - angenommene - Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes - des Bescheides vom 10. August 2006 - ist die Bedingung für seinen Erlass und kann daher regelmäßig nicht zugleich als Kriterium für die Anordnung der sofortigen Vollziehung herangezogen werden (vgl. hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. August 2006 - L 8 SO 69/06 ER m. w. N.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.12.2012 - L 8 SO 331/12
    Diese rechtliche Wirkung der Vollziehungsanordnung erst ab ihrem Erlass resultiert aus dem Gebot der effektiven Rechtsschutzgewährung (vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2006 L 8 SO 69/06 ER ).

    Würde der Vollziehungsanordnung Rückwirkung beigemessen, wäre die kraft Gesetz eingeräumte aufschiebende Wirkung im Nachhinein unterlaufen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. August 2006, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.07.2020 - L 8 SO 21/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Wegfall der

    Soweit die aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG in Fällen entfällt, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet, ist umstritten, ob die Entscheidung der Behörde oder Widerspruchbehörde nur mit Wirkung für die Zukunft ("ex nunc") erfolgen oder Rückwirkung (Wirkung "ex tunc") entfalten kann (eine Wirkung ex tunc in besonderen Fällen bejahend für die Gewährung von Hilflosenpflegegeld: Oberverwaltungsgericht [OVG] Berlin, Beschluss vom 23. Oktober 1996 - 6 S 203/96 -, NVwZ-RR 1997, 575, 575 f.; für Aufwandsentschädigung und Auslandstrennungsgeld: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Oktober 2001 - 1 B 943/01 -, juris, RdNr. 11 ff.; eine Rückwirkung unter Hinweis auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verneinend: z.B. Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. August 2006 - L 8 SO 69/06 ER -, juris, RdNr. 9 ff. m.w.N.; und Bezug nehmend auf diese Entscheidung Richter in JurisPK SGG, § 86a RdNr. 64).
  • LSG Bayern, 19.08.2008 - L 11 B 625/08

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung des Sofortvollzugs einer Entziehung von Leistungen

    Die Tatsache, dass eine Rückforderung einer unrechtmäßigen Auszahlung an den ASt aufgrund dessen Vermögensverhältnissen praktisch nicht durchführbar ist, ist kein besonderes Vollzugsinteresse, sondern ein regelmäßiges Problem bei der Auszahlung von existenzsichernden Leistungen an Hilfeempfänger (vgl. LSG Niedersachsen - Bremen Beschluss vom 10.08.2006, L 8 SO 69/06 ER).
  • SG Oldenburg, 10.01.2007 - S 2 SO 193/06
    Denn die - angenommene - Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes - des Bescheides vom 13. Juli 2006 - ist die Bedingung für seinen Erlass und kann daher regelmäßig nicht zugleich als Kriterium für die Anordnung der sofortigen Vollziehung herangezogen werden (vgl. hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. August 2006 - L 8 SO 69/06 ER m. w. N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2010 - L 8 SO 117/10
  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.05.2020 - L 8 SO 21/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2007 - L 8 SO 48/07
  • SG Düsseldorf, 18.04.2007 - S 28 SO 15/07

    Sozialhilfe

  • SG Oldenburg, 14.11.2006 - S 2 SO 124/06
  • LSG Baden-Württemberg, 02.06.2014 - L 12 AS 5220/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.07.2011 - L 8 SO 188/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.07.2007 - L 8 SO 129/07
  • SG Stade, 08.05.2008 - S 19 SO 58/08
  • SG Hannover, 17.07.2007 - S 51 SO 258/07
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