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   LSG Baden-Württemberg, 01.07.2011 - L 8 U 197/11   

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https://dejure.org/2011,9516
LSG Baden-Württemberg, 01.07.2011 - L 8 U 197/11 (https://dejure.org/2011,9516)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.07.2011 - L 8 U 197/11 (https://dejure.org/2011,9516)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. Juli 2011 - L 8 U 197/11 (https://dejure.org/2011,9516)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsbegründende Kausalität - Gelegenheitsursache - Konkurrenzursache - rechtsvernichtende Tatsache - Rotatorenmanschettenruptur - die Alltagsbelastung nicht übersteigende unfallbedingte Einwirkung - Beweislast

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rotatorenmanschettenruptur ist eine Krankheitsanlage von überragender Bedeutung; Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls bei einer Rotatorenmanschettenruptur in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Vorliegen einer Vorerkrankung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 8 Abs. 1
    Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls bei einer Rotatorenmanschettenruptur in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Vorliegen einer Vorerkrankung

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 712 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 28.06.1988 - 2/9b RU 28/87

    Hypothetisches unfallbezogenes Geschehen - Ursache im Rechtssinne - Tatsächliches

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.07.2011 - L 8 U 197/11
    Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249 RdNr. 57 ff mwN sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis.

    Ob die Verursachung eines Gesundheitsschadens oder des Todes eines Versicherten "durch" einen Arbeitsunfall festgestellt werden kann, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - letztlich danach, ob das Unfallereignis selbst und nicht eine andere, unfallunabhängige Ursache die wesentliche Bedingung für den Eintritt der Schädigung bildet (st. Rspr. des BSG; vgl. stellvertretend BSGE 63, 277, 278 = SozR 2200 § 548 Nr. 91 m.w.N).

  • BSG, 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Bindung des Revisionsgerichts an tatsächliche

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.07.2011 - L 8 U 197/11
    Für beide Bereiche der Kausalität (haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung sowie der Beweismaßstab der - überwiegenden - Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG Urteil vom 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 12).

    Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache erforderlich (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 12).

  • BSG, 18.01.1990 - 8 RKnU 1/89

    Arbeitsunfall

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.07.2011 - L 8 U 197/11
    Daher kommt es bei der Wertung im Bereich der Kausalität vor allem darauf an, welche Auswirkungen das Unfallgeschehen gerade bei der betreffenden Einzelperson mit ihrer jeweiligen Struktureigenheit im körperlich-seelischen Bereich hervorgerufen hat (vgl. BSGE 66, 156, 158 = SozR 3-2200 § 553 Nr. 1 m.w.N.).
  • BSG, 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.07.2011 - L 8 U 197/11
    Tatsachen, die den objektiven medizinischen Befund einer rechtlich irrelevanten Vorschädigung widerlegen oder i. S. einer Gelegenheitsursache deutbar machen sollen, stellen rechtsvernichtende Einreden dar, die in der Beweislast der Beklagten stehen, weshalb sie den Mangel der nicht bewiesenen Tatsache zu vertreten hat und ihre Einrede ohne Erfolg bleibt (vgl. zum Nachweis von Konkurrenzursachen BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und BSG-Urteil vom 06.12.1989 - 2 RU 7/89, juris).
  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.07.2011 - L 8 U 197/11
    War die Krankheitsanlage von überragender Bedeutung, so ist die versicherte naturwissenschaftliche Ursache nicht als wesentlich anzusehen und scheidet als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts aus; sie ist dann bloß eine so genannte Gelegenheitsursache (BSG Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - , SozR 4-2700 § 8 Nr. 15).
  • BSG, 27.10.1987 - 2 RU 35/87

    Ursächlicher Zusammenhang - Arbeitsunfall - Tod des Versicherten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.07.2011 - L 8 U 197/11
    Eine Krankheitsanlage war von überragender Bedeutung, wenn sie so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die (naturwissenschaftliche) Verursachung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen verursacht hätte (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr. 10 S 30).
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.07.2011 - L 8 U 197/11
    Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.04.2010 - L 8 U 5043/09

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsbegründende Kausalität -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.07.2011 - L 8 U 197/11
    Ob das Unfallereignis in seiner Intensität der Einwirkung auf die Supraspinatussehne nur das Ausmaß einer Alltagsbelastung erreichte, was den Rückschluss auf eine rechtlich erhebliche unfallvorbestehende Sehnendegeneration im Sinne einer Gelegenheitsursache zuließe (vgl. zu dieser Voraussetzung Urteil des Senats vom 16.04.2010 - L 8 U 5043/09 -, veröff. in www.sozialgerichtsbarkeit.de und juris), hat der Senat nicht feststellen können.
  • BGH, 09.10.1997 - III ZR 4/97

    Drittbezogenheit der Amtspflichten eines Versorgungsträgers im Verfahren zum

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.07.2011 - L 8 U 197/11
    Anders als bei der für das Zivilrecht maßgebenden Adäquanztheorie (stellvertretend BGHZ 137, 11, 19ff m.w.N.) folgt daraus keine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise; vielmehr ist die Kausalitätsbewertung in der gesetzlichen Unfallversicherung vom ex-post-Standpunkt aus anhand individualisierender und konkretisierender Merkmale des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen.
  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 8/03 R

    Arbeitsunfall - Hinterbliebenenleistungen - Kausalität - wesentliche Bedingung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.07.2011 - L 8 U 197/11
    Dies führt zu der Wertbestimmung, bis zu welcher Grenze der Versicherungsschutz im Einzelfall reicht (vgl. insgesamt BSG Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 8/03 R -, SozR 4-2200 § 589 Nr. 1 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.03.2008 - L 1 U 2511/07

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klageart bei Zugunstenverfahren - Arbeitsunfall -

  • BSG, 29.03.1963 - 2 RU 75/61

    Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen auf dem Gebiet der gesetzlichen

  • BSG, 20.01.1977 - 8 RU 52/76
  • BSG, 31.10.1969 - 2 RU 40/67

    Hinterbliebenenrente - Tödlicher Verkehrsunfall - Unfallursache - Alkoholbedingte

  • BSG, 14.11.1984 - 9b RU 68/83
  • BSG, 06.12.1989 - 2 RU 7/89
  • BSG, 27.11.1985 - 2 RU 75/84

    Berauschend wirkende Medikamente - Fahruntüchtigkeit - Unfallversicherunsgschutz

  • LSG Baden-Württemberg, 07.08.2009 - L 8 U 5351/08
  • LSG Baden-Württemberg, 03.06.2009 - L 8 U 345/09
  • LSG Baden-Württemberg, 25.04.2014 - L 8 U 2322/11
    Ergibt sich - wie vorliegend unterstellt - aus den Gesamtumständen, dass das Unfallereignis conditio sine qua non der Rotatorenmanschettenruptur war und lässt der medizinische Befund einer Vorschädigung - als von der Beklagten zu beweisende Konkurrenzursache - objektiv nicht den Schluss auf eine solche Ausprägung zu, dass die Unfalleinwirkung nicht in ihrer Art unersetzlich war, sondern jedes alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Ruptur verursacht hätte, sind die in der Beweislast des Klägers stehenden anspruchsbegründenden Tatsachen (unfallbedingter wesentlicher Zusammenhang) zur Feststellung von Unfallfolgen nach der Rechtsprechung des Senats bewiesen (vgl. Urteil vom 01.07.2011 - L 8 U 197/11 -, sozialgerichtsbarkeit.de und juris).

    Tatsachen, die den objektiven medizinischen Befund einer rechtlich irrelevanten Vorschädigung widerlegen oder i. S. einer Gelegenheitsursache deutbar machen sollen, stellen rechtsvernichtende Einreden dar, die in der Beweislast der Beklagten stehen, weshalb sie den Mangel der nicht bewiesenen Tatsache zu vertreten hat und ihre Einrede ohne Erfolg bleibt (vgl. Urt. des Senats vom 01.07.2011 a.a.O. m.H. auf BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und BSG-Urteil vom 06.12.1989 - 2 RU 7/89, juris).

    Dass das Unfallereignis in seiner Intensität der Einwirkung auf die Rotatorenmanschette nur das Ausmaß einer Alltagsbelastung erreichte, was den Rückschluss auf eine rechtlich erhebliche unfallvorbestehende Sehnendegeneration im Sinne einer Gelegenheitsursache zulässt (vgl. zu dieser Voraussetzung Urteile des Senats vom 01.07.2011 a.a.O. und vom 16.04.2010 - L 8 U 5043/09 -, juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de), kann in der gebotenen wertenden Betrachtung der Unfalleinwirkung im Vergleich zu einer Alltagsbelastung festgestellt werden.

    Maßgebend zur Bewertung einer Alltagsbelastung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht das Unfallereignis als solches (z. B. die Tatsache eines Sturzes etc.) bzw. der generell zum Tragen gekommene Kraftaufwand, sondern die Intensität der Einwirkungen auf das verletzte Organ (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. stellvertretend zuletzt Urteil vom 23.03.2012 - L 8 U 884/11 - juris Rn. 36, im übrigen Urteil des Senats vom 01.07.2011 a.a.O. und Beschl. des Senats vom 07.08.2009 - L 8 U 5351/08 - und vom 03.06.2009 - L 8 U 345/09 - so auch der 1. Senat des LSG Baden-Württemberg, vgl. Urteil vom 10.03.2008 - L 1 U 2511/07 -, Juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2012 - L 8 U 884/11

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitunfall - haftungsbegründende Kausalität -

    War die Unfalleinwirkung selbst ihrer Ausprägung und Art nach nicht besonders und unersetzlich, sondern erreichte nur die Intensität eines alltäglich vorkommenden Ereignisses, ist mit gutem Recht anzunehmen, dass die degenerative Vorschädigung in ihrer Ausprägung bereits so leicht ansprechbar war, dass eine rechtlich erhebliche unfallvorbestehende Sehnendegeneration im Sinne einer Gelegenheitsursache vorlag (vgl. zu dieser Voraussetzung Urteile des Senats vom 01.07.2011 - L 8 U 197/11 - und vom 16.04.2010 - L 8 U 5043/09 -, beide veröff. in sozialgerichtsbarkeit.de und Juris).

    Maßgebend zur Bewertung einer Alltagsbelastung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht das Unfallereignis als solches (z. B. die Tatsache eines Sturzes etc.) bzw. der generell zum Tragen gekommene Kraftaufwand, sondern die Intensität der Einwirkungen auf das verletzte Organ (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. stellvertretend Urteil des Senats vom 01.07.2011 - L 8 U 197/11 - , a.a.O.; so auch der 1. Senat des LSG Baden-Württemberg, vgl. Urteil vom 10.03.2008 - L 1 U 2511/07 -, veröffentlicht in Juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.03.2016 - L 8 U 3578/15

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsbegründende Kausalität -

    War die Unfalleinwirkung selbst ihrer Ausprägung und Art nach nicht besonders und unersetzlich, sondern erreichte nur die Intensität eines alltäglich vorkommenden Ereignisses, ist mit gutem Recht anzunehmen, dass die degenerative Vorschädigung in ihrer Ausprägung bereits so leicht ansprechbar war, dass eine rechtlich erhebliche unfallvorbestehende Degeneration im Sinne einer Gelegenheitsursache vorlag (vgl. zu dieser Voraussetzung Urteile des Senats vom 01.07.2011 - L 8 U 197/11 und vom 16.04.2010 - L 8 U 5043/09, beide veröffentlicht in sozialgerichtsbarkeit.de und juris).

    Maßgebend zur Bewertung einer Alltagsbelastung ist nicht das Unfallereignis als solches (z. B. die Tatsache eines Sturzes etc.) bzw. der generell zum Tragen gekommene Kraftaufwand, sondern die Intensität der Einwirkungen auf das verletzte Organ (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. stellvertretend Urteil des Senats vom 01.07.2011 - L 8 U 197/11, NZS 2011, 712, juris, sozialgerichtsbarkeit.de; so auch der 1. Senat des LSG Baden-Württemberg, vgl. Urteil vom 10.03.2008 - L 1 U 2511/07, veröffentlicht in juris).

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