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   LSG Thüringen, 20.06.2016 - L 9 AS 318/16 B   

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https://dejure.org/2016,29105
LSG Thüringen, 20.06.2016 - L 9 AS 318/16 B (https://dejure.org/2016,29105)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 20.06.2016 - L 9 AS 318/16 B (https://dejure.org/2016,29105)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 20. Juni 2016 - L 9 AS 318/16 B (https://dejure.org/2016,29105)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsicherungsleistungen; Zulässigkeit einer Meldeaufforderung; Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes; Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung nach dem SGB II im ...

  • Justiz Thüringen

    § 172 Abs 3 Nr 2 Buchst b SGG, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 59 SGB 2
    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschwerde - Ausschluss einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Zulassungsbedürftigkeit der Berufung in der Hauptsache - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Meldepflicht - Rechtswidrigkeit von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsicherungsleistungen

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung nach dem SGB II im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 19.12.2011 - B 14 AS 146/11 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Auszug aus LSG Thüringen, 20.06.2016 - L 9 AS 318/16
    Damit sind alle Voraussetzungen eines Verwaltungsakts im Sinne von § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuchs (SGB X) erfüllt (vgl. nur BSG Beschluss vom 19. Dezember 2011 - B 14 AS 146/11 B - juris - mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2015 - L 7 AS 1306/14

    Rechtmäßigkeit einer Einladung zu einem Termin mit einem Mitarbeiter vom

    Auszug aus LSG Thüringen, 20.06.2016 - L 9 AS 318/16
    Der Senat folgt nicht der Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 29. Januar 2015 - L 7 AS 1306/14 -, nach juris), wonach eine Meldeaufforderung nach § 59 SGB II auf eine Geldleistung gerichtet ist, weil die einzige Rechtsfolge bei Nichtbefolgung eine Sanktion sein kann, und deshalb an § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zu messen ist.
  • BSG, 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - einmalige Kosten für Heizmaterial

    Auszug aus LSG Thüringen, 20.06.2016 - L 9 AS 318/16
    Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 40/06 R -).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - L 25 AS 1138/17

    Die Meldeaufforderung und der Vermittlungsvorschlag des Grundsicherungsträgers

    Dass die Verletzung der Obliegenheit zu einer Minderung eines sozialrechtlichen Leistungsanspruchs in wertmäßig bestimmtem Umfang führt, gestattet es nicht, die Meldeaufforderung selbst als einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt anzusehen (ebenso LSG Thüringen, Beschluss vom 20. Juni 2016 - Az.: L 9 AS 318/16 B).
  • LSG Sachsen, 15.06.2017 - L 3 AS 950/16

    Fortsetzungsfeststellungsklage, Grundsicherung für Arbeitsuchende,

    Sie ist damit ein auf eine Dienstleistung gerichteter Verwaltungsakt (ebenso Bay. LSG, Urteil vom 21. Dezember 2016 - L 18 AS 669/16 - juris Rdnr. 22 f.; a. A ... LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 2015 - L 7 AS 1306/14 - juris Rdnr. 22 ff., das die Meldeaufforderung als einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt sieht; a. A ... auch Thür. LSG, Beschluss vom 20. Juni 2016 - L 9 AS 318/16 B - juris Rdnr. 15 ff., das die Meldeaufforderung als Verwaltungsakt, aber nicht i. S. d. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG sieht).
  • LSG Bayern, 21.12.2016 - L 18 AS 669/16

    Zum Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Meldeaufforderung

    Die Meldeaufforderung erfolgte nach ihrem Wortlaut zum Zwecke der Berufsberatung und der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit i.S.d. § 309 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGB III. Damit handelte es sich bei der Meldeaufforderung vom 07.02.2013 um einen Verwaltungsakt, der auf Beratung, Information und Unterstützung des Klägers durch den Beklagten bei seiner Eingliederung in Arbeit und damit auf eine Dienstleistung (zum Begriff der Dienstleistung vgl. in diesem Zusammenhang § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.d. bis zum 31.03.2011 gültigen Fassung; Ross in Hauck/Noftz, SGB I, 11/11, § 11 Rn. 16 f.; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB 1, 90. EL Juni 2016, § 11 Rn. 8) gerichtet war (a.A. Landessozialgericht für das Land N-W v. 29.01.2015 - L 7 AS 1306/14, juris, das die Meldeaufforderung als einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt sieht; a.A. auch Thüringer Landessozialgericht v. 20.06.2016 - L 9 AS 318/16 B, juris, das die Meldeaufforderung als Verwaltungsakt, aber nicht i.S.d. § 144 Abs. 1 S. 1 SGG sieht).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2016 - L 2 AS 2108/16

    Meldeaufforderung; Ablehnung von PKH; Beschwerde

    Vielmehr erschöpft sich die Bedeutung der Meldeaufforderung nicht in der Vorbereitung einer späteren Sanktion (Thüringer LSG, Beschluss vom 20.06.2016 - L 9 AS 318/16 B - RdNrn. 15 ff. bei juris; siehe zur vergleichbaren Problematik der Eingliederungsvereinbarung: Beschluss des erkennenden Senates vom 16.03.2016 - L 2 AS 2110/15 B - RdNr.1 bei juris).
  • LSG Thüringen, 18.09.2019 - L 9 AS 1562/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - Zulässigkeit - Klage auf Feststellung

    Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 20. Juni 2016 (L 9 AS 318/16 B) geäußerten Rechtsansicht fest, dass es sich nicht um eine Klage bezüglich einer Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder eines darauf gerichteten Verwaltungsakts im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG handelt, wenn sich der Leistungsberechtigte gegen eine Meldeaufforderung nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) wendet.
  • LSG Baden-Württemberg, 25.08.2017 - L 8 AL 2964/17
    Damit ist der Senat nicht zur Entscheidung über den Rechtsbehelf der mündlichen Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 02.11.2016 berufen, und zwar unabhängig von der Frage, ob das Gesetz für den vorliegenden Fall als Rechtsbehelf tatsächlich die Berufung nach § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG oder den Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG vorsieht (zu L 11 AS 290/12 NZB - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil 29.01.2015 - L 7 AS 1306/14 - juris; für die Statthaftigkeit der Berufung, wozu der Senat eher neigt: Thüringer LSG, Beschluss 20.06.2016 - L 9 AS 318/16 B - juris; nach dem "Wert" einer nachfolgenden möglichen Sanktion differenzierend: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2016 - L 7 AS 1605/16 B - juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.07.2017 - L 9 AS 280/13
    Unabhängig davon, ob es sich hier um Obliegenheiten oder Rechtspflichten handelt, treffen die VA eigenständige den Adressaten belastende Regelungen - die nicht der Vorbereitung von Sanktionen zu dienen bestimmt sind -, gegen die grds Rechtsschutz möglich ist (ebenso LSG Thüringen, Beschl. v. 20. Juni 2016 - L 9 AS 318/16 B, juris Rn 15; s.a. LSG Bayern, Urt. v. 14. Dezember 2016 - L 16 AS 561/16, juris Rn 18).
  • SG Meiningen, 29.11.2017 - S 15 AS 4/17
    Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 20. Juni 2016 (L 9 AS 318/16 B) geäußerten Rechtsansicht fest, dass es sich nicht um eine Klage bezüglich einer Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder eines darauf gerichteten Verwaltungsakts im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG handelt, wenn sich der Leistungsberechtigte gegen eine Meldeaufforderung nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) wendet.
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