Rechtsprechung
   LSG Hessen, 10.05.2019 - L 9 AS 368/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,17234
LSG Hessen, 10.05.2019 - L 9 AS 368/16 (https://dejure.org/2019,17234)
LSG Hessen, Entscheidung vom 10.05.2019 - L 9 AS 368/16 (https://dejure.org/2019,17234)
LSG Hessen, Entscheidung vom 10. Mai 2019 - L 9 AS 368/16 (https://dejure.org/2019,17234)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,17234) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus LSG Hessen, 10.05.2019 - L 9 AS 368/16
    Eine objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative wird, wenn man auf hinreichend große Vergleichsräume abstellt, nur in seltenen Ausnahmefällen begründet sein, zumal es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum herrscht (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, juris, Rn. 36).

    Hält der Leistungsberechtigte die vom Jobcenter in der Kostensenkungsaufforderung vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend, so ist der Streit hierüber bei der Frage auszutragen, welche Kosten der Unterkunft angemessen i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, juris).

    Die objektiv fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete kann nur dann ausnahmsweise zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung führen, wenn dadurch bewirkt wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche aufgrund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, juris, Rn. 40).

    Ein Wechsel in Wohnquartiere, die in einer in angemessener Zeit überwindbaren Entfernung gelegen sind, ist regelmäßig nicht unzumutbar; Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln, wie sie Erwerbstätigen oder Schülern zugemutet werden, sind hinzunehmen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, juris).

    Etwas anderes gilt nur, wenn besondere Gründe, insbesondere grundrechtsrelevante Sachverhalte oder Härtefälle, gegen einen Wohnungswechsel oder ein Verlassen des sozialen Nahbereichs sprechen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, juris).

    Denn die typischerweise mit einem Umzug verbundenen Belastungen machen diesen gerade nicht unzumutbar (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, juris; Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R -, juris).

    An die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit sind wegen des Regel-Ausnahme-Prinzips nach Ablauf der 6-Monats-Frist strenge Anforderungen zu stellen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, juris).

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze für die

    Auszug aus LSG Hessen, 10.05.2019 - L 9 AS 368/16
    Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass der Leistungsberechtigte sofort bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit gezwungen wird, seine bisherige Wohnung aufzugeben; ihm soll eine Übergangszeit (Schonzeit) verbleiben, in der er sich um eine Kostensenkungsmaßnahme bemühen kann (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R -, juris, Rn. 16).

    Diese befristete Bestandsschutzregelung (Berlit, in: Münder (Hrsg.), SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, 6. Aufl. 2017, § 22 Rn. 124) gilt insbesondere für Leistungsberechtigte, die bei Leistungsbeginn in einer unangemessen teuren Unterkunft leben (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/6 R - juris), im Falle einer Mieterhöhung (BSG, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 32/12 R -, juris), beim Auszug eines Mitbewohners (BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 28/12 R -, juris) und auch bei Anmietung einer unangemessenen teuren Unterkunft kurz vor Beginn des Leistungsbezuges (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 -, juris), soweit kein Missbrauch vorliegt (BSG, Urteil vom 30. August 2010 - B 4 AS 10/10 R -, juris).

    Sie gilt aber prinzipiell nicht, wenn der Leistungsberechtigte bereits im Leistungsbezug steht, eine neue Wohnung anmietet, deren Aufwendungen die vom Träger zugrunde gelegte Angemessenheitsgrenzen überschreiten und der Berechtigte auch Kenntnis von der Unangemessenheit hatte oder dies sich ihm aufdrängen musste (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R -, juris, Rn. 9, 20).

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze -

    Auszug aus LSG Hessen, 10.05.2019 - L 9 AS 368/16
    Die Zahlung von höheren als der für angemessen erachteten Aufwendungen war nicht kausal für die vom Kläger nicht durchgeführten Kostensenkungsmaßnahmen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R -, juris, Rn. 31).

    Ob sich die Unzumutbarkeit eines Umzuges daraus ergeben kann, dass der Leistungsberechtigte kurz vor dem Ruhestand steht, kann dahinstehen; in Betracht kommt dies nur dann, wenn nicht mehr ausreichend Zeit für die Um- und Eingewöhnung zur Verfügung steht (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R -, juris, Rn. 36).

  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unangemessenheit der Heizkosten -

    Auszug aus LSG Hessen, 10.05.2019 - L 9 AS 368/16
    Zwar darf eine Kostensenkungsaufforderung nicht mehr alleinige Grundlage einer Absenkung sein, wenn über eine längere Zeit hinweg gleichwohl Kosten der Unterkunft und Heizung vollständig übernommen worden sind (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R -, juris, Rn. 36).
  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R

    Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Hessen, 10.05.2019 - L 9 AS 368/16
    Zwar ist bei älteren Menschen insbesondere ihr Recht auf Verbleib in ihrem langjährig vertrauten sozialen Umfeld bei der Gewährung von existenzsichernden Leistungen zu berücksichtigen (siehe für die Grundsicherung im Alter BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 24/08 R -, juris).
  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 32/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Hessen, 10.05.2019 - L 9 AS 368/16
    Denn die typischerweise mit einem Umzug verbundenen Belastungen machen diesen gerade nicht unzumutbar (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, juris; Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R -, juris).
  • BSG, 16.04.2013 - B 14 AS 28/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unangemessenheit der Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Hessen, 10.05.2019 - L 9 AS 368/16
    Diese befristete Bestandsschutzregelung (Berlit, in: Münder (Hrsg.), SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, 6. Aufl. 2017, § 22 Rn. 124) gilt insbesondere für Leistungsberechtigte, die bei Leistungsbeginn in einer unangemessen teuren Unterkunft leben (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/6 R - juris), im Falle einer Mieterhöhung (BSG, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 32/12 R -, juris), beim Auszug eines Mitbewohners (BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 28/12 R -, juris) und auch bei Anmietung einer unangemessenen teuren Unterkunft kurz vor Beginn des Leistungsbezuges (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 -, juris), soweit kein Missbrauch vorliegt (BSG, Urteil vom 30. August 2010 - B 4 AS 10/10 R -, juris).
  • BSG, 30.08.2010 - B 4 AS 10/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Begrenzung der Unterkunftskosten

    Auszug aus LSG Hessen, 10.05.2019 - L 9 AS 368/16
    Diese befristete Bestandsschutzregelung (Berlit, in: Münder (Hrsg.), SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, 6. Aufl. 2017, § 22 Rn. 124) gilt insbesondere für Leistungsberechtigte, die bei Leistungsbeginn in einer unangemessen teuren Unterkunft leben (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/6 R - juris), im Falle einer Mieterhöhung (BSG, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 32/12 R -, juris), beim Auszug eines Mitbewohners (BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 28/12 R -, juris) und auch bei Anmietung einer unangemessenen teuren Unterkunft kurz vor Beginn des Leistungsbezuges (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 -, juris), soweit kein Missbrauch vorliegt (BSG, Urteil vom 30. August 2010 - B 4 AS 10/10 R -, juris).
  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 45/14 R

    Kosten der Unterkunft und Heizung; Angemessene Kosten und Wohnungsgröße;

    Auszug aus LSG Hessen, 10.05.2019 - L 9 AS 368/16
    Im Falle des Fehlens eines schlüssigen Konzepts, also eines Erkenntnisausfalls hinsichtlich der angemessenen Referenzmiete, sind nach der Rechtsprechung des BSG die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Tabellenwerte nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % (st. Rspr., z. B. Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R -, juris, Rn. 25 ff.).
  • BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 32/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erhöhung der angemessenen

    Auszug aus LSG Hessen, 10.05.2019 - L 9 AS 368/16
    Diese befristete Bestandsschutzregelung (Berlit, in: Münder (Hrsg.), SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, 6. Aufl. 2017, § 22 Rn. 124) gilt insbesondere für Leistungsberechtigte, die bei Leistungsbeginn in einer unangemessen teuren Unterkunft leben (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/6 R - juris), im Falle einer Mieterhöhung (BSG, Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 32/12 R -, juris), beim Auszug eines Mitbewohners (BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 28/12 R -, juris) und auch bei Anmietung einer unangemessenen teuren Unterkunft kurz vor Beginn des Leistungsbezuges (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 -, juris), soweit kein Missbrauch vorliegt (BSG, Urteil vom 30. August 2010 - B 4 AS 10/10 R -, juris).
  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 41/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • LSG Hessen, 23.02.2024 - L 9 AS 139/19

    SGB II

    Solche seien aber nach einem Urteil des Senats vom 10. Mai 2019 (L 9 AS 368/16) erforderlich, wenn sich der Betroffene auf die Unmöglichkeit der Kostensenkung durch Umzug berufe.

    Allein die objektiv fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung, wenn dadurch bewirkt wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt (Urteil des Senats vom 10. Mai 2019 - L 9 AS 368/16 - Sächsisches LSG vom 19. Januar 2023 - L 3 AS 1237/15 -).

    Denn dem Leistungsberechtigten sind Anfahrtswege zuzumuten, wie sie Erwerbstätigen (Pendlern) und Schülern auch zugemutet werden (BSG vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 11, 5. Aufl., § 22 (Stand: 06.02.2023), Rn. 144 f.; zu allem bereits Urteil des Senats vom 10. Mai 2019 - L 9 AS 368/16).

    Der Leistungsberechtigte muss hinreichende Kostensenkungsbemühungen substantiiert, also konkret und schlüssig, dartun, wenn er geltend machen will, dass binnen der zugebilligten Übergangsfrist eine bedarfsgerechte kostenangemessene Unterkunft nicht anzumieten war, eine Kostensenkung durch Umzug mithin unmöglich gewesen sei; gelingt ihm dies, ist es an dem Leistungsträger, konkret angemessenen Wohnraum nachzuweisen (so bereits Urteil des Senats vom 10. Mai 2019 - L 9 AS 368/16 -).

  • LSG Hessen, 23.02.2024 - L 9 AS 138/19

    SGB II

    Allein die objektiv fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung, wenn dadurch bewirkt wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt (Urteil des Senats vom 10. Mai 2019 - L 9 AS 368/16 - Sächsisches LSG vom 19. Januar 2023 - L 3 AS 1237/15 -).

    Denn dem Leistungsberechtigten sind Anfahrtswege zuzumuten, wie sie Erwerbstätigen (Pendlern) und Schülern auch zugemutet werden (BSG vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 11, 5. Aufl., § 22 (Stand: 06.02.2023), Rn. 144 f.; zu allem bereits Urteil des Senats vom 10. Mai 2019 - L 9 AS 368/16).

    Der Leistungsberechtigte muss dabei hinreichende Kostensenkungsbemühungen substantiiert, also konkret und schlüssig, dartun, wenn er geltend machen will, dass binnen der zugebilligten Übergangsfrist eine bedarfsgerechte kostenangemessene Unterkunft nicht anzumieten, eine Kostensenkung durch Umzug mithin unmöglich gewesen sei; gelingt ihm dies, ist es an dem Leistungsträger, konkret angemessenen Wohnraum nachzuweisen (so bereits Urteil des Senats vom 10. Mai 2019 - L 9 AS 368/16 -).

  • SG Gießen, 05.07.2017 - S 25 AS 394/14
    Solche seien aber nach einem Urteil des Senats vom 10. Mai 2019 (L 9 AS 368/16) erforderlich, wenn sich der Betroffene auf die Unmöglichkeit der Kostensenkung durch Umzug berufe.

    Allein die objektiv fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung, wenn dadurch bewirkt wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt (Urteil des Senats vom 10. Mai 2019 - L 9 AS 368/16 - Sächsisches LSG vom 19. Januar 2023 - L 3 AS 1237/15 -).

    Denn dem Leistungsberechtigten sind Anfahrtswege zuzumuten, wie sie Erwerbstätigen (Pendlern) und Schülern auch zugemutet werden (BSG vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 11, 5. Aufl., § 22 (Stand: 06.02.2023), Rn. 144 f.; zu allem bereits Urteil des Senats vom 10. Mai 2019 - L 9 AS 368/16).

    Der Leistungsberechtigte muss hinreichende Kostensenkungsbemühungen substantiiert, also konkret und schlüssig, dartun, wenn er geltend machen will, dass binnen der zugebilligten Übergangsfrist eine bedarfsgerechte kostenangemessene Unterkunft nicht anzumieten war, eine Kostensenkung durch Umzug mithin unmöglich gewesen sei; gelingt ihm dies, ist es an dem Leistungsträger, konkret angemessenen Wohnraum nachzuweisen (so bereits Urteil des Senats vom 10. Mai 2019 - L 9 AS 368/16 -).

  • SG Gießen, 27.01.2016 - S 25 AS 225/14
    Allein die objektiv fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung, wenn dadurch bewirkt wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt (Urteil des Senats vom 10. Mai 2019 - L 9 AS 368/16 - Sächsisches LSG vom 19. Januar 2023 - L 3 AS 1237/15 -).

    Denn dem Leistungsberechtigten sind Anfahrtswege zuzumuten, wie sie Erwerbstätigen (Pendlern) und Schülern auch zugemutet werden (BSG vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 11, 5. Aufl., § 22 (Stand: 06.02.2023), Rn. 144 f.; zu allem bereits Urteil des Senats vom 10. Mai 2019 - L 9 AS 368/16).

    Der Leistungsberechtigte muss dabei hinreichende Kostensenkungsbemühungen substantiiert, also konkret und schlüssig, dartun, wenn er geltend machen will, dass binnen der zugebilligten Übergangsfrist eine bedarfsgerechte kostenangemessene Unterkunft nicht anzumieten, eine Kostensenkung durch Umzug mithin unmöglich gewesen sei; gelingt ihm dies, ist es an dem Leistungsträger, konkret angemessenen Wohnraum nachzuweisen (so bereits Urteil des Senats vom 10. Mai 2019 - L 9 AS 368/16 -).

  • SG Halle, 23.10.2019 - S 5 AS 1723/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - unangemessene Unterkunfts- und

    Zwar soll nach der Rechtsprechung des BSG diese Regelung nicht gelten, wenn der Leistungsberechtigte bereits im Leistungsbezug steht, eine neue Wohnung anmietet, deren Aufwendungen die vom Träger zugrunde gelegte Angemessenheitsgrenzen überschreiten und der Berechtigte auch Kenntnis von der Unangemessenheit hatte oder dies sich ihm aufdrängen musste (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R -, juris; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. Mai 2019 - L 9 AS 368/16 -, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht