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   LSG Hessen, 13.12.2005 - L 9 AS 48/05 ER   

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LSG Hessen, 13.12.2005 - L 9 AS 48/05 ER (https://dejure.org/2005,2028)
LSG Hessen, Entscheidung vom 13.12.2005 - L 9 AS 48/05 ER (https://dejure.org/2005,2028)
LSG Hessen, Entscheidung vom 13. Dezember 2005 - L 9 AS 48/05 ER (https://dejure.org/2005,2028)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 2 SGB 2, § 20 SGB 10, § 8 WoGG 2, § 5 WoBindG
    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheit - Aufklärungspflicht des Trägers - Nichtanwendung der Wohngeldtabelle - Wohnflächengrenze des sozialen Wohnungsbaus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme von Kosten für eine Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen; Angemessenheit von Unterkunftskosten; Rückgriff auf die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) bei Fehlen eines Mietspiegels; Senkung der Kosten für die Unterkunft im Rahmen der Regelfrist; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (20)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2005 - L 19 B 28/05

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Hessen, 13.12.2005 - L 9 AS 48/05
    Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro m² zu ermitteln ("Produkttheorie", ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Be-schlüsse vom 1. August 2005 - L 19 B 21/05 AS ER - und vom 24. Au-gust 2005 - L 19 B 28/05 AS ER - BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 5 C 15/04 -).

    Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro m² zu ermitteln ("Produkttheorie", LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 19 B 21/05 AS ER - und vom 24. August 2005 - L 19 B 28/05 AS ER - BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 5 C 15/04 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2004 - 12 A 714/03 - ZfSH/SGB 2005, 155 ff.).

  • BVerwG, 17.11.1994 - 5 C 11.93

    Sozialhilfe Wohnungswechsel - Mehrkostenausgleich

    Auszug aus LSG Hessen, 13.12.2005 - L 9 AS 48/05
    Die berücksichtigungsfähige Wohnfläche kann anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften beantwortet werden (wie BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 - BVerwGE 97, 110).

    24 Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft ist - im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen - nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 - BVerwGE 97, 110).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2001 - 12 A 4923/99

    Bestimmung der Spannbreite sozialhilferechtlich angemessener Unterkunftskosten;

    Auszug aus LSG Hessen, 13.12.2005 - L 9 AS 48/05
    Dabei kann sich der Leistungsträger auf örtliche Mietspiegel stützen oder andere Erkenntnisquellen verwenden, z.B. Mietpreisübersichten des Verbandes Deutscher Makler oder anderer privater Organisationen, Auswertungen der Wohnungsangebote in den lokalen Zeitungen, Erkenntnisse des Wohnungsamtes oder andere nachvollziehbar dokumentierte Erfahrungswerte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 - FEVS 53, 563; Gerenkamp in: Mergler/Zink, SGB II, Stand: Oktober 2004, § 22 Rdnr. 10).

    Die Wohngeldtabelle kann auch nicht als Orientierungshilfe herangezogen werden, auch nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (a.M. Hess. VGH, Beschlüsse vom 11. August 1994 - 9 TG 2099/94 - info also 1995, 170 - und vom 22. August 1995 - 9 UE 2210/93 - NJW 1996, 673; OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 12. Juli 1994 - 4 M 3069/94 - FEVS 45, 386 -, vom 31. Juli 1996 - 12 M 4000/96 -, vom 25. Oktober 2001 - 4 MB 1798/01 - FEVS 53, 218 - und vom 5. Dezember 2002 - FEVS 54, 362 -, vgl. Urteile vom 26. August 1998 - 12 L 3105/98 - FEVS 49, 257 -, vom 29. Januar 2004 - 12 LB 454/02 - FEVS 56, 358 - und vom 28. Juli 2004 - 4 LC 386/03 - FEVS 56, 457; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 - FEVS 53, 563; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. August 1996 - 5 O 28/96 - FEVS 47, 269).

  • LSG Hessen, 12.03.2007 - L 9 AS 260/06

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Anforderung an die

    Des Weiteren habe der Berufungssenat in dem Verfahren L 9 AS 48/05 ER für den Landkreis Waldeck Frankenberg eine Bruttokaltmiete in Höhe von 4, 44 EUR für Unterkünfte bis 45 m² als angemessen erachtet.

    Nach Nr. 4.2.1 der Richtlinien zur sozialen Wohnungsraumförderung vom 20. Februar 2003 (Hess. StAnz. S. 1346), geändert durch die Richtlinien vom 19. Januar 2004 (Hess. StAnz S. 628) ist eine Wohnungsgröße für eine Person bis 45 m², für zwei Personen bis 60 m² und für jede weitere Person 12 m² angemessen (vgl. BSG, 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R; HLSG, 24.10.2005 - 9 AS 48/05 ER).

    Die Bedenken des Senats hinsichtlich der Orientierung an der Tabelle zu § 8 WoGG bestehen dabei fort (grundlegend: HLSG, 13.12.2005 - L 9 AS 48/05 ER).

    Das rechtfertigt es, auch im Abgleich mit den zur Verfügung stehenden Mietdaten mit erhöhten Mietpreisen für Wohnungen bis 45 m², die der allgemeinen Mietentwicklung entsprechen (vgl. Wohngeld- und Mietenbericht 2002, BTDrucks. 15/2200, S. 15), auch neuere Wohnungen teilweise einzubeziehen; zumal im Gegensatz zu empirisch gestützten Daten eines Mietspiegels die Tabellenwerte der Anlage zu § 8 WoGG ein Mietpreisniveau nicht empirisch-statistisch gesichert wiedergeben, sondern auf normativer Grundlage zu einem anderen Zweck erstellt sind (HLSG, 13.12.2005 - L 9 AS 48/05 ER).

  • LSG Hessen, 28.03.2006 - L 7 AS 122/05

    Arbeitslosengeld II - Sozialhilfe - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

    Ist bzw. war dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret nicht verfügbar und zugänglich, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, s.o.; Berlit in: LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22 Rdnr. 31; Hessisches Landessozialgericht - HLSG -, Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 - L 9 AS 48/05 ER - und vom 17. Februar 2006 - L 7 AS 96/05 ER).

    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen kann daher nicht auf die Werte der Wohngeldtabelle - auch nicht als Orientierungshilfe - zu § 8 WoGG abgestellt werden (s. eingehend dazu den ausdrücklich auf tatsächliche Erhebungen abstellenden Beschluss des HLSG vom 13. Dezember 2005 - L 9 AS 48/05 ER).

    Der für die Angemessenheitsbetrachtung relevante örtliche Wohnungsmarkt wird, wie das HLSG bereits entschieden hat (Beschluss vom 13. Dezember 2005 - L 9 AS 48/05 ER) grundsätzlich bestimmt durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers.

  • LSG Hessen, 21.03.2006 - L 9 AS 124/05

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit

    Zur Angemessenheit der Höhe der Unterkunftskosten (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 - L 9 AS 48/05 ER - juris und vom 8. März 2006 - L 9 AS 59/05 ER).

    Soweit das Sozialgericht seine Entscheidung darauf gestützt habe, dass nicht festzustellen sei, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Antragsgegnerin die Angemessenheit der Unterkunftskosten ermittelt habe und dass dieser habe darlegen müssen, dass ausreichend freier Wohnraum zur Verfügung stehe, verstoße gegen die Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 13. Dezember 2005 - L 9 AS 48/05 ER -).

    Ist bzw. war dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret nicht verfügbar und zugänglich, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (Beschlüsse des Senats vom 13. Dezember 2005 - L 9 AS 48/05 ER - juris m.w.N. und vom 8. März 2006 - L 9 AS 59/05 ER -).

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