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   LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - L 9 AS 540/13 B   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - L 9 AS 540/13 B (https://dejure.org/2013,11882)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.05.2013 - L 9 AS 540/13 B (https://dejure.org/2013,11882)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. Mai 2013 - L 9 AS 540/13 B (https://dejure.org/2013,11882)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebs- und

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - L 9 AS 540/13
    Dies entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtssprechung zu Heizkosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese werden nur insoweit als tatsächlicher Bedarf anerkannt, als sie im jeweiligen Leistungsmonat fällig werden, sei es als laufende Abschlagszahlung an den Vermieter oder das Versorgungsunternehmen (vgl. hierzu z.B. BSG, Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -, juris Rn. 35), sei es als Nachforderung nach erfolgter Jahresabrechnung (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R -, juris Rn. 13) oder als einmaliger Bedarf, z.B. bei der Anschaffung von Heizöl (vgl. hierzu BSG, Beschl. v. 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R -, juris Rn. 12).

    Eine (fiktive) Aufteilung von Heizkosten, die in einer Summe als einmaliger Bedarf anfallen, auf längere Zeiträume kommt nicht in Betracht (deutlich BSG, Urt. v. 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R -, juris Rn. 13; zu unregelmäßig anfallenden Betriebskostenkosten (Grundsteuer, Versicherung etc.) bei einem selbstgenutzten Eigenheim ebenso BSG, Urt. v. 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R -, juris Rn. 14).

  • BSG, 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - einmalige Kosten für Heizmaterial

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - L 9 AS 540/13
    Dies entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtssprechung zu Heizkosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese werden nur insoweit als tatsächlicher Bedarf anerkannt, als sie im jeweiligen Leistungsmonat fällig werden, sei es als laufende Abschlagszahlung an den Vermieter oder das Versorgungsunternehmen (vgl. hierzu z.B. BSG, Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -, juris Rn. 35), sei es als Nachforderung nach erfolgter Jahresabrechnung (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R -, juris Rn. 13) oder als einmaliger Bedarf, z.B. bei der Anschaffung von Heizöl (vgl. hierzu BSG, Beschl. v. 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R -, juris Rn. 12).
  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - L 9 AS 540/13
    Dies entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtssprechung zu Heizkosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese werden nur insoweit als tatsächlicher Bedarf anerkannt, als sie im jeweiligen Leistungsmonat fällig werden, sei es als laufende Abschlagszahlung an den Vermieter oder das Versorgungsunternehmen (vgl. hierzu z.B. BSG, Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -, juris Rn. 35), sei es als Nachforderung nach erfolgter Jahresabrechnung (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R -, juris Rn. 13) oder als einmaliger Bedarf, z.B. bei der Anschaffung von Heizöl (vgl. hierzu BSG, Beschl. v. 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R -, juris Rn. 12).
  • BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 167/11 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für Alleinerziehende - Wortlaut des § 21 Abs 3

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - L 9 AS 540/13
    Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die gegen den Bescheid vom 11.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2011 gerichtete Klage, mit der der Kläger sinngemäß ein monatlich um 9, 69 Euro höheres Arbeitslosengeld II (17,69 Euro angebliche tatsächliche monatliche Kosten für die dezentrale Warmwassererzeugung abzüglich der monatlich bewilligten 8,- Euro) im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011 begehrt (zur fehlenden Abtrennbarkeit von Mehrbedarfen im Sinne von § 21 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als selbstständigen Streitgegenstand vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 23.08.2012 - B 4 AS 167/11 R -, juris Rn. 11 m.w.N.), im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
  • BSG, 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Abweichung vom Kopfteilprinzip

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - L 9 AS 540/13
    Eine (fiktive) Aufteilung von Heizkosten, die in einer Summe als einmaliger Bedarf anfallen, auf längere Zeiträume kommt nicht in Betracht (deutlich BSG, Urt. v. 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R -, juris Rn. 13; zu unregelmäßig anfallenden Betriebskostenkosten (Grundsteuer, Versicherung etc.) bei einem selbstgenutzten Eigenheim ebenso BSG, Urt. v. 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R -, juris Rn. 14).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2013 - L 9 AS 541/13
    bb) Dem Kläger sind im streitgegenständliche Zeitraum auch tatsächlich Kosten für die dezentrale Warmwassererzeugung entstanden, so dass ein Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 7 SGB II zumindest teilweise tatsächlich bestand (vgl. zu dieser Voraussetzung ausführlich den Beschluss des Senat im Parallelverfahren L 9 AS 540/13 B).

    Während der Kläger im Juli 2011 noch keinen fälligen Forderungen des Versorgungsunternehmens X AG ausgesetzt war, ist am 11.08.2011 die Forderung in Höhe von 211, 65 Euro aus der Abrechnung vom 27.07.2011 bezüglich des vergangenen Zeitraums vom 21.07.2010 bis zum 19.07.2011 fällig geworden und als Bedarf in diesem Monat zu berücksichtigen (siehe auch insoweit den Beschluss des Senats im Parallelverfahren L 9 AS 540/13 B).

  • SG Dortmund, 20.09.2013 - S 41 SO 132/12

    Anspruch auf einmalige Beihilfe zur Deckung einer Stromkostennachforderung

    Für den Mehrbedarf nach § 30 Abs. 7 SGB XII - der im Falle allein dezentraler Warmwasserversorgung im Hinblick auf die Kosten der Warmwasserbereitung an die Stelle des § 35 Abs. 4 SGB XII tritt - kann schon wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung von Hilfeempfängern mit zentraler und dezentraler Warmwasserbereitung (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG-) nichts anderes gelten (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2013, Az. L 9 AS 540/13 B zum Verhältnis § 21 Abs. 7 zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II; Behrend, in: jurisPK-SGB II, § 21 Rn 121).

    Darüber hinaus lehnt sich die Höhe des Mehrbedarfs an die Rechtsprechung des BSG zum bis zum 31.12.2010 geltenden Recht an (vgl. etwa Urteil vom 27.02.2008, Az. B 14/11b AS 15/07 R, juris-Rn 26 m.w.N.), wonach von den Kosten für Unterkunft und Heizung ein Abzug eines Anteils von 30% der im geltenden Regelsatz enthaltenen Verbrauchsausgaben für Haushaltsstrom bei Leistungsberechtigten, die ihr Warmwasser über eine zentrale Warmwasserversorgung erhalten, vorzunehmen war (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2013, Az. L 9 AS 540/13 B; Piepenstock, jurisPK-SGB II, § 22 Rn 119).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2014 - L 9 SO 474/13
    aa) Nach der vom SG zutreffend zitierten Rechtsprechung des Senats kann sich aus § 30 Abs. 7 Satz 2 2. Halbsatz 1. Alt. SGB XII zwar im Einzelfall auch ein Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe ergeben, wenn die Kosten für die dezentrale Warmwasserbereitung vom Energieversorger erstmalig in einer Summe für einen vergangenen Zeitraum erhoben werden (dazu die Beschlüsse des Senats vom 28.05.2013 - L 9 AS 540/13 B -, juris Rn. 4 ff.; und - L 9 AS 541/13 B -, juris Rn. 7, jeweils zur parallelen Vorschrift des § 21 Abs. 7 SGB II).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2014 - L 6 AS 1667/12
    Nach dieser Bestimmung kommt bei Nachweis höherer tatsächlicher Kosten der Warmwasseraufbereitung auch die Gewährung höherer Beträge in Betracht, denn die Pauschalen enthalten keine gesetzlich normierten Angemessenheitsgrenzen, sondern kommen immer nur dann zur Anwendung, wenn sich die Warmwassererzeugungskosten in Ermangelung entsprechender technischer Vorrichtungen nicht konkret ermitteln lassen (Behrend in jurisPK-SGB 11, 3. Auflage 2012, § 21 Rn. 121.1; LSG Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 540/13 B; in diesem Sinne auch Knickrehm/ Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013 § 21 Rn. 81, wo ausgeführt wir, dass die Grenze des zu übernehmenden abweichenden Bedarfs die Angemessenheit der Kosten ist).
  • SG Duisburg, 23.01.2015 - S 14 AS 4603/12

    Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf Bewilligung der Kosten für die

    Dies entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Heizkosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese werden nur insoweit als tatsächlicher Bedarf anerkannt, als sie im jeweiligen Leistungsmonat fällig werden; dabei ist es nicht entscheidend, ob dies als laufende Abschlagszahlung an den Vermieter oder das Versorgungsunternehmen oder als Nachforderung nach erfolgter Jahresabrechnung geschieht (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2013 - L 9 AS 540/13 B -, Rn. 4, juris).
  • LSG Sachsen, 11.09.2013 - L 7 AS 1574/12

    Mehrbedarf; Warmwasserbereitung

    Ein höherer abweichender Bedarf könne geltend gemacht werden, wenn tatsächlich im streitgegenständlichen Zeitraum höhere Aufwendungen fällig geworden seien (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 540/13 B, RdNr. 5).
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