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   LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - L 9 KR 11/08   

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https://dejure.org/2009,16783
LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - L 9 KR 11/08 (https://dejure.org/2009,16783)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.11.2009 - L 9 KR 11/08 (https://dejure.org/2009,16783)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. November 2009 - L 9 KR 11/08 (https://dejure.org/2009,16783)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Akzessorietät zwischen dem aus dem Sozialgesetzbuch fünftes Buch (SGB V) resultierenden Vergütungsanspruch eines Krankenhauses und dem Sachleistungsanspruch des Versicherten; Notwendigkeit des Vorliegens aller Voraussetzungen für einen Sachleistungsanspruch des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse für eine Magenbandoperation; Bestehen eines Sachleistungsanspruchs des Versicherten; Erforderlichkeit der Antragstellung und Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 19.02.2003 - B 1 KR 1/02 R

    Krankenversicherung - Prüfung des Qualitätsstandards von Untersuchungs- oder

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - L 9 KR 11/08
    Mit ihrer Klage hat die Klägerin vorgebracht, die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten der stationären Behandlungen durch die Beklagte hätten unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Februar 2003 (AZ.: B 1 KR 1/02 R) vorgelegen.

    Denn zumindest bei einem Body-Mass-Index von mehr als 30 kg/m² oder bei Bestehen von Folgeerkrankungen ist anerkannt, dass eine im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2003, B 1 KR 1/02 R, zitiert nach juris).

    Das BSG hat in seinen Urteilen vom 19. Februar 2003 (a.a.O.) und vom 16. Dezember 2008 (B 1 KR 2/08 R, zitiert nach juris) insoweit unter Auswertung medizinischer Fachliteratur ausgeführt, dass die Implantation eines Magenbandes nur als Ultima Ratio und nur bei Patienten in Betracht kommt, die eine Reihe von Bedingungen für eine erfolgreiche Behandlung erfüllen: "BMI größer als 40 kg/ m² oder kleiner als 35 kg/m² mit erheblichen Begleiterkrankungen, Erschöpfung konservativer Behandlungsmöglichkeiten, tolerables Operationsrisiko, ausreichende Motivation, keine manifeste psychiatrische Erkrankung, Möglichkeit einer lebenslangen medizinischen Nachbetreuung".

    Denn die Frage, ob eine Indikation für eine chirurgische Behandlung gegeben ist, beantwortet sich (allein) nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Diskussion aus medizinischer Sicht (BSG, Urteil vom 19. Februar 2003, a.a.O., und Urteil vom 16. Dezember 2008, B 1 KR 2/08 R).

  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KR 2/08 R

    Krankenversicherung - sachleistungsersetzende Kostenerstattung nach

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - L 9 KR 11/08
    Das BSG hat in seinen Urteilen vom 19. Februar 2003 (a.a.O.) und vom 16. Dezember 2008 (B 1 KR 2/08 R, zitiert nach juris) insoweit unter Auswertung medizinischer Fachliteratur ausgeführt, dass die Implantation eines Magenbandes nur als Ultima Ratio und nur bei Patienten in Betracht kommt, die eine Reihe von Bedingungen für eine erfolgreiche Behandlung erfüllen: "BMI größer als 40 kg/ m² oder kleiner als 35 kg/m² mit erheblichen Begleiterkrankungen, Erschöpfung konservativer Behandlungsmöglichkeiten, tolerables Operationsrisiko, ausreichende Motivation, keine manifeste psychiatrische Erkrankung, Möglichkeit einer lebenslangen medizinischen Nachbetreuung".

    Denn die Frage, ob eine Indikation für eine chirurgische Behandlung gegeben ist, beantwortet sich (allein) nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Diskussion aus medizinischer Sicht (BSG, Urteil vom 19. Februar 2003, a.a.O., und Urteil vom 16. Dezember 2008, B 1 KR 2/08 R).

  • BSG, 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R

    Vergütungsanspruch des Krankenhauses bei ursprünglich unbefristeter

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - L 9 KR 11/08
    Die Zahlungsverpflichtung entsteht insoweit unabhängig von einer schriftlichen Kostenzusage, die nur als deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzusehen ist (BSGE 86, 166), unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten, wenn die Versorgung in einem - wie hier - zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich ist.
  • BSG, 09.06.1998 - B 1 KR 18/96 R

    Krankenversicherung - Entscheidung über Gewährung von Krankenhausbehandlung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - L 9 KR 11/08
    Aus den aufgeführten Gründen bindet schließlich die Krankenhausaufnahme die Kasse grundsätzlich nicht und verschafft dem Krankenhaus keinen Entgeltanspruch (vgl. hierzu und zu Vorstehendem BSG SozR 3-2500 § 39 Nr. 5).Denn ansonsten wäre das Krankenhaus in der Lage, dem Versicherten durch die Erbringung von Krankenhausbehandlung zu einer Sachleistung zu verhelfen, auf die er keinen Behandlungsanspruch hätte, und sich selbst dadurch zugleich einen mit dem SGB V nicht zu vereinbarenden Entgeltanspruch.
  • BSG, 10.04.2008 - B 3 KR 19/05 R

    Krankenversicherung - Prüfung der Notwendigkeit einer vollstationären

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - L 9 KR 11/08
    25 Der Zahlungsanspruch des Krankenhauses korrespondiert in aller Regel mit dem Anspruch des Versicherten auf Krankenhausbehandlung (BSG, Urteil vom 10. April 2008, B 3 KR 19/05 R, zitiert nach juris, Rn. 13; Urteil vom 16. Dezember 2008, B 1 KN 1/07 KR R).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2007 - L 9 KR 1168/05

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - ärztliche Verordnung ist

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - L 9 KR 11/08
    Als Leistungsvoraussetzung ist sie weder entbehrlich, über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzbar, noch kann über ihr Fehlen durch eine entsprechende Anwendung von § 242 Bürgerliches Gesetzbuch hinweggesehen werden, weil das Rahmenrecht des Versicherten aus § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB V auf Krankenhausbehandlung erst durch die Verordnung eines Vertragsarztes in einen Anspruch auf Krankenhausbehandlung konkretisiert wird (Urteil des Senats vom 31. Januar 2007, L 9 KR 1168/05, zitiert nach juris, Rn. 29).
  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 19/08 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch für im EG-Ausland beschafften

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - L 9 KR 11/08
    Die Notwendigkeit, das Genehmigungsverfahren einzuhalten, ergibt sich auch aus dem Sachleistungsprinzip des § 2 Abs. 2 SGB V. Anders als in der privaten Krankenversicherung (PKV) soll die gesetzliche Krankenkasse nicht nur Zahlstelle sein, sondern die Leistungserbringung auch steuern können (zur Steuerungsfunktion von Heil- und Kostenplänen bei der Versorgung mit Zahnersatz: BSG, Urteil vom 30. Juni 2009, B 1 KR 19/08 R, zitiert nach juris, Rn. 18).
  • BSG, 26.03.1963 - 3 RK 76/59

    Zu einem Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Krankenhauspflege;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - L 9 KR 11/08
    Zudem würde der Charakter der gesetzlichen Krankenversicherung als einer Sachleistungen gewährenden Institution in Frage gestellt und ihre Umwandlung in eine "Krankheitskostenversicherung" - wie sie für die PKV typisch ist - in die Wege geleitet werden, wenn es den Versicherten auch ohne Vorliegen eines Notfalles oder einer unaufschiebbaren Behandlung gestattet wäre, unmittelbar ein Krankenhaus aufzusuchen (vgl. BSGE 19, 21, 23).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - L 9 KR 189/08

    Krankentransport; Sachleistungsanspruch; Krankentransportwagen; Ambulante

    Der Unternehmer hat daher keinen Anspruch auf ein Entgelt für eine durchgeführte Transportleistung, wenn der Sachleistungsanspruch des Versicherten nicht besteht (vgl. zur selben Situation in Bezug auf Krankenhauskosten das Urteil des Senats vom 12. November 2009, L 9 KR 11/08, zitiert nach juris, dort Rdnr. 26).
  • SG Dortmund, 31.08.2010 - S 40 KR 313/07

    Operative Magenbandverkleinerung als Kassenleistung nur nach integrierter

    a. Zwar ist nach Ansicht der Kammer die Adipositas nicht als Krankheit im krankenversicherungsrechtlichen Sinne zu werten (wie hier LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2007, Az.: L 24 KR 247/06; SG Dortmund, Urteil vom 22.07.2008, Az.: S 44 KR 92/07; SG Dortmund, Urteil vom 17.03.2010, Az.: S 40 KR 223/06; offen gelassen von LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2006, Az.: L 5 KR 53/06; SG Dortmund, Urteil vom 26.08.2008, Az.: S 8 KR 208/05; a.A. BSG, Urteil vom 19.02.2003, Az.: B 1 KR 1/02 R; LSG NRW, Urteil vom 03.11.2005, Az.: L 5 KR 173/04; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2009, Az.: L 9 KR 11/08; Waltermann, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, § 27 SGB V Rn. 5).

    Daher kommt eine chirurgische Behandlung der extremen Adipositas zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung als ultima ratio nur in Betracht, wenn bei der Versicherten eine Reihe von Kriterien erfüllt sind (BSG, Urteil vom 19.02.2003, Az.: B 1 KR 1/02 R; BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az.: B 1 KR 2/08 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2004, Az.: L 11 KR 1627/04; LSG NRW, Urteil vom 03.11.2005, Az.: L 5 KR 173/04; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2006, Az.: L 5 KR 53/06; Bayerisches LSG, Urteil vom 20.03.2009, Az.: L 5 KR 182/08; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2009, Az.: L 9 KR 11/08): 1. es muss ein BMI von mindestens 40 kg/m² oder ein BMI ab 35 kg/m² mit erheblichen Begleiterkrankungen vorliegen; 2. der chirurgische Eingriff muss die ultima ratio sein; zuvor müssen alle konservativen Behandlungsmöglichkeiten erschöpft sein (z. B. diätische Therapie, Bewegungstherapie, medikamentöse Therapie, Psychotherapie); 3. das Operationsrisiko muss tolerabel sein; 4. der Versicherte muss ausreichend motiviert sein; 5. es darf keine manifeste psychiatrische Erkrankung vorliegen und 6. es muss die Möglichkeit einer lebenslangen medizinischen Nachbetreuung bestehen.

  • SG Dortmund, 11.11.2015 - S 40 KR 518/14

    Anspruch auf stationäre Krankenhausbehandlung zur Anlage eines EndoBarriers®;

    Daher kommt eine chirurgische Behandlung der extremen Adipositas zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung als ultima ratio nur in Betracht, wenn bei dem Versicherten eine Reihe von Kriterien erfüllt sind (BSG, Urteil vom 19.02.2003, Az.: B 1 KR 1/02 R; BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az.: B 1 KR 2/08 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2004, Az.: L 11 KR 1627/04; LSG NRW, Urteil vom 03.11.2005, Az.: L 5 KR 173/04; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2006, Az.: L 5 KR 53/06; Bayerisches LSG, Urteil vom 20.03.2009, Az.: L 5 KR 182/08; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2009, Az.: L 9 KR 11/08): 1. es muss ein BMI von mindestens 40 kg/m² oder ein BMI ab 35 kg/m² mit erheblichen Begleiterkrankungen vorliegen; 2. der chirurgische Eingriff muss die ultima ratio sein; zuvor müssen alle konservativen Behandlungsmöglichkeiten erschöpft sein (z. B. diätische Therapie, Bewegungstherapie, medikamentöse Therapie, Psychotherapie); 3. das Operationsrisiko muss tolerabel sein; 4. der Versicherte muss ausreichend motiviert sein; 5. es darf keine manifeste psychiatrische Erkrankung vorliegen und 6. es muss die Möglichkeit einer lebenslangen medizinischen Nachbetreuung bestehen.
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