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   LSG Hessen, 12.12.2005 - L 9 SF 106/05 AL   

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https://dejure.org/2005,19748
LSG Hessen, 12.12.2005 - L 9 SF 106/05 AL (https://dejure.org/2005,19748)
LSG Hessen, Entscheidung vom 12.12.2005 - L 9 SF 106/05 AL (https://dejure.org/2005,19748)
LSG Hessen, Entscheidung vom 12. Dezember 2005 - L 9 SF 106/05 AL (https://dejure.org/2005,19748)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung von Insolvenzgeld; Beschaffenheit des Grundes für die Ablehnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGG § 60 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 2
    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Saarbrücken, 26.09.2007 - 5 W 233/07

    Sachverständigenablehnung: Besorgnis der Befangenheit bei beruflicher

    Maßgebend ist, ob nach Art und Gegenstand des Verfahrens und der sich daraus ergebenden Interessenlage vernünftigerweise befürchtet werden muss, der Sachverständige stehe aufgrund seiner persönlichen Beziehungen zu einem Beteiligten der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (vgl. Hessisches LSG, Beschl. v. 12.12.2005 - L 9 SF 106/05 AL - BayOblG, NJW-RR 1987, 127; KG, NJW-RR 2000, 1164 [für die Richterablehnung]).
  • OVG Sachsen, 19.04.2010 - 2 B 55/10

    Befangenheit, Freundschaft

    Die hier gegebene lockere Freundschaft mit Treffen im Wesentlichen bei dienstlichen Anlässen reicht aber noch nicht aus, aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. HessLSG, Beschl. v. 12.12.2005 - L 9 SF 106/05 AL -, juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.10.2021 - 5 KS 11/21

    Keine Befangenheit eines Richters bei privater Beziehung zu einem

    Ansonsten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Richter ebenso wie Prozessbevollmächtigte in der Lage sind, ihre berufliche und private Beziehung zu trennen, wozu sie aufgrund ihres Amtes bzw. ihres Berufsstandes ohnehin verpflichtet sind (OLG Rostock, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 4 W 26/20 -, juris Rn. 11; OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Juli 2012 - 3 WF 156/12 -, juris; LSG Chemnitz, Beschluss vom 27. September 2011 - L 7 SF 114/11 AB -, juris Rn. 5; vgl. auch LSG Kassel, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - L 9 SF 106/05 AL -, juris Rn. 8; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 42 Rn. 13).
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