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   LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2008 - L 9 SO 12/06   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2008 - L 9 SO 12/06 (https://dejure.org/2008,13188)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.10.2008 - L 9 SO 12/06 (https://dejure.org/2008,13188)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. Oktober 2008 - L 9 SO 12/06 (https://dejure.org/2008,13188)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängers gegen den Träger der Sozialleistungen auf Übernahme der Beiträge für eine Privathaftpflichtversicherung; Einkommensmindernde Berücksichtigung der Jahresbeiträge zur Privathaftpflichtversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 3
    Hilfe zum Lebensunterhalt, Absetzbarkeit der Kosten für Privathaftpflichtversicherung vom Einkommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 28.05.2003 - 5 C 8.02

    Haftpflichtversicherung, Übernahme der Beiträge zu einer - im Rahmen der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2008 - L 9 SO 12/06
    Maßgebend ist, wie das Bundesverwaltungsgericht zur Vorgängervorschrift des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG entschieden hat (Urteil vom 28.05.2003, Az.: 5 C 8/02, Rn. 10), ob ein in bescheidenen Verhältnissen lebender, aber nicht sozialhilfebedürftiger Bürger in einer vergleichbaren Lage den Abschluss einer Haftpflichtversicherung auch als sinnvoll erachtet hätte.

    Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.05.2003 (a.a.O., Rn. 12) hierzu ausgeführt, auch ein in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebender Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze würde bei Abwägung der Versichertenrisiken einerseits und der Sparzwänge andererseits eine Haftpflichtversicherung abschließen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2006 - L 20 SO 21/05

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2008 - L 9 SO 12/06
    Etwas anderes gälte nur dann, wenn ein für die Zeit nach August 2005 erlassener Bescheid ergangen wäre, der sich unmittelbar an den vom ursprünglichen Bescheid - Bescheid vom 22.07.2005 - erfassten Zeitraum anschlösse und im Kern dieselbe Rechtsfrage regelte (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.08.2006, Az.: L 20 SO 21/05, Rn. 22).
  • BVerwG, 24.05.1988 - 5 ER 284.87

    Keine einkommensmindernde Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen auf

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2008 - L 9 SO 12/06
    Dies gilt auch für Versicherungsbeiträge (BVerwG, Beschluss vom 24.05.1988, Az.: 5 ER 284/87, Rn. 3).
  • VG Halle, 05.11.2003 - 4 B 494/03
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2008 - L 9 SO 12/06
    Denn eine private Haftpflichtversicherung deckt vernünftigerweise ein Risiko ab, bei dessen Eintritt die weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre (so auch VG Halle, Urteil vom 05.11.2003, Az.: 4 B 494/03, Rn. 9; VG Hamburg, Urteil vom 31.05.2002, Az.: 5 VG 0895/2001, Rn. 20).
  • VG Hamburg, 31.05.2002 - 5 VG 895/01
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2008 - L 9 SO 12/06
    Denn eine private Haftpflichtversicherung deckt vernünftigerweise ein Risiko ab, bei dessen Eintritt die weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre (so auch VG Halle, Urteil vom 05.11.2003, Az.: 4 B 494/03, Rn. 9; VG Hamburg, Urteil vom 31.05.2002, Az.: 5 VG 0895/2001, Rn. 20).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2023 - L 7 SO 3406/22

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Einkommenseinsatz -

    Maßgebend ist, ob ein in bescheidenen Verhältnissen lebender, aber nicht sozialhilfebedürftiger Bürger in einer vergleichbaren Lage den Abschluss einer Haftpflichtversicherung auch als sinnvoll erachtet hätte (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Oktober 2008 - L 9 SO 12/06 - unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 28. Mai 2003 - 5 C 8/02 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 9 SO 218/15

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ; Keine Absetzung von

    Da es sich bei der Frage der Absetzung von Kontoführungskosten vom Renteneinkommen lediglich um ein Berechnungselement der Sozialhilfe handelt, hat sich der Senat nicht allein auf die Überprüfung dieses Berechnungselements zu beschränken, sondern die Leistungsgewährung für den noch streitigen Zeitraum insgesamt zu überprüfen (vgl. Senat, Urt. v. 30.10.2008 - L 9 SO 12/06 - juris Rn. 24).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2013 - L 19 AS 291/13
    Auch wenn die Beiträge zur Haftpflicht- und Hausratversicherung von jährlich insgesamt 167, 27 EUR einkommensmindernd zu berücksichtigen sein sollten (vgl. hierzu Schmidt in jurisPK-SGB XII, Stand: 29.04.2013, § 82 Rn 55 ff mwN) änderte sich hieran nichts, wobei diese Beiträge entgegen der Auffassung des Antragstellers nur im Fälligkeitsmonat zu berücksichtigen sein dürften (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 82 Rn 79; LSG NRW Urteil vom 30.10.2008 - L 9 SO 12/06 = juris Rn 26).
  • SG Aachen, 07.03.2012 - S 20 SO 151/11

    Sozialhilfe

    Ob der Beitrag zur Privathaftpflichtversicherung nach Grund und Höhe angemessen und vom Einkommen absetzbar ist, bemisst sich danach, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Vorsorgemaßnahme handelt, die zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, aber einem vorausplanenden Bürger, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, ratsam erscheint (LSG, NRW, Urteil vom 30.10.2008 - L 9 SO 12/06; Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII-Kommentar, 3. Auflage 2010, § 82 SGB XII, Rn. 76).

    Diese von der erkennenden Kammer bereits im Urteil vom 09.05.2006 (S 20 SO 27/06) und vom LSG NRW im bestätigenden Urteil vom 30.10.2008 (L 9 SO 12/06) aufgestellten Grundsätze gelten nicht nur für Hilfebedürftige, die in Privathaushalten leben, sondern auch für Pflegeheimbewohner wie die Klägerin.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 18.02.2011 - L 1 SO 36/08

    Bei der Berechnung der Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 1 SGB 12 sind entsprechend

    Diese sind jeweils als Jahresbeiträge angefallen, so dass mangels gesetzlicher Grundlage eine Aufteilung auf die einzelnen Monate des Jahres nicht erfolgen kann (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2008 - L 9 SO 12/06 -, juris; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, 2. Aufl. 2008, § 82 SGB XII Rn 39; so schon BVerwG, Beschluss vom 24.05.1988 - 5 ER 284/87 -, juris).
  • SG Nordhausen, 27.02.2017 - S 15 SO 484/16

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - notwendiger

    Ob der Beitrag zur Privathaftpflichtversicherung nach Grund und Höhe angemessen und vom Einkommen absetzbar ist, bemisst sich vielmehr danach, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Vorsorgemaßnahme handelt, die zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, aber einem vorausplanenden Bürger, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, ratsam erscheint (LSG, NRW v 30.10.2008 - L 9 SO 12/06; SG Aachen v. 07.03.2012 - S 20 SO 151/11, juris Rn. 18).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 18.02.2011 - L 1 SO 43/08

    Keine Übernahme von Kosten für Pflege zur Bedienung eines Hilfsmittels

    Diese sind jeweils als Jahresbeiträge angefallen, so dass mangels gesetzlicher Grundlage eine Aufteilung auf die einzelnen Monate des Jahres nicht erfolgen kann (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2008 - L 9 SO 12/06 -, juris; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, 2. Aufl. 2008, § 82 SGB XII Rn 39; so schon BVerwG, Beschluss vom 24.05.1988 - 5 ER 284/87 -, juris).
  • SG Aachen, 22.11.2011 - S 20 SO 145/11

    Sozialhilfe

    Bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs werden die Beiträge zur Hausratversicherung und - im Hinblick auf die Entscheidung des LSG NRW vom 30.10.2008 (L 9 SO 12/06) - auch die Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung einkommensmindernd berücksichtigt.
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