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   LSG Baden-Württemberg, 16.06.2015 - L 9 U 1534/14   

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https://dejure.org/2015,17330
LSG Baden-Württemberg, 16.06.2015 - L 9 U 1534/14 (https://dejure.org/2015,17330)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.06.2015 - L 9 U 1534/14 (https://dejure.org/2015,17330)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Juni 2015 - L 9 U 1534/14 (https://dejure.org/2015,17330)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - Handlungstendenz - eigenwirtschaftliche Tätigkeit - Nahrungsaufnahme - Arbeitspause in einem Mitarbeitercasino - Treppensturz vor Erreichen der Außentür

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - Handlungstendenz - eigenwirtschaftliche Tätigkeit - Nahrungsaufnahme - Arbeitspause in einem Mitarbeitercasino - Treppensturz vor Erreichen der Außentür

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine Zurechnung der Nahrungsaufnahme in Mitarbeiterpausenraum zur betrieblichen Tätigkeit

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Sturz im Pausenraum

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Unfälle in der Nachmittagspause sind keine Arbeitsunfälle

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Auf eigene Gefahr in der Kantine

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 10.10.2002 - B 2 U 6/02 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Nahrungsaufnahme während der Arbeitspause

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.06.2015 - L 9 U 1534/14
    Deshalb ist die Aufnahme von Nahrung auch während einer Arbeitspause zwischen betriebsdienlichen Verrichtungen grundsätzlich nicht versichert, weil die Nahrungsaufnahme für jeden Menschen Grundbedürfnis ist und somit betriebliche Belange, etwa das betriebliche Interesse an der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers, regelmäßig zurücktreten (BSG, Urteil vom 10.10.2002, B 2 U 6/02 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 11 mit Verweis auf BSGE 11, 267, 268; 12, 247, 249 = SozR Nr. 28 zu § 542 RVO aF; BSG SozR Nr. 26 zu § 543 RVO aF; SozR Nr. 41 und 52 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 20 und 86; Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 Rn. 71 und die dort zitierte weitere Literatur).

    Die Nahrungsaufnahme ist auch nicht bereits deshalb der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen, weil Essen oder Trinken in dem sogenannten Mitarbeitercasino eingenommen wurde (zur Mitarbeiterkantine vgl. BSG, Urteil vom 10.10.2002 a.a.O., m.w.N.).

    So hat es Versicherungsschutz angenommen, wenn die versicherte Tätigkeit ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl verursacht hat, das ohne die betriebliche Tätigkeit gar nicht oder doch erst später aufgetreten wäre, die Nahrungs- oder Getränkeaufnahme also unmittelbar wesentlich der Wiedererlangung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit diente, wenn der Beschäftigte sich bei der Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge besonders beeilen musste, wenn betriebliche Zwänge den Versicherten veranlassten, seine Mahlzeit an einem besonderen Ort oder in besonderer Form einzunehmen, wenn also die Umstände der Nahrungsaufnahme durch die versicherte Tätigkeit maßgebend geprägt und ihr damit zuzurechnen waren (vgl. hierzu im Einzelnen die Nachweise im Urteil des BSG vom 10.10.2002, a.a.O.).

  • BSG, 24.02.2000 - B 2 U 20/99 R

    Unfallversicherungsschutz während der Nahrungsaufnahme eines Lehrgangsteilnehmers

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.06.2015 - L 9 U 1534/14
    Schließlich hat das BSG den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung während der Nahrungsaufnahme auch dann bejaht, wenn besondere betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort, etwa in einer Werks- oder Schulkantine einzunehmen, wenn also betriebliche Umstände die Einnahme des Essens in der Kantine wesentlich mitbestimmt hatten (BSGE 12, 247, 250, 251 = SozR Nr. 28 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 2).

    Denn dabei kann nicht ausschlaggebend sein, dass der Arbeitgeber einen Raum zur Verfügung stellt (zur Kantine vgl. BSG, Urteil vom 24.02.2000, B 2 U 20/99 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 2, SozR 3-2200 § 548 Nr. 36) und auch nicht, dass er durch dessen Ausstattung mit Sitzmöglichkeiten und der Möglichkeit der Zubereitung einfacher Gerichte einlädt, diesen für die Pause zu nutzen.

    Zur Benutzung einer Werkskantine hat das BSG z.B. erwogen, dass der Besuch einer nahegelegenen Gaststätte dem Versicherten nach seiner Besoldung und seinen Spesensätzen wegen der dortigen höheren Preise unzumutbar gewesen wäre, dass der Versicherte möglicherweise auch ortsfremd gewesen und ihm deshalb die Lage von Speiselokalen unbekannt gewesen sei oder dass der Versicherte im Interesse seiner Tätigkeit als Betriebsprüfer darauf angewiesen gewesen sei, eine nähere persönliche Verbindung zu gewissen Bediensteten des zu prüfenden Unternehmens während der Mahlzeit herzustellen (Urteil vom 24.02.2000, a.a.O.).

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - selbstgeschaffene Gefahr -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.06.2015 - L 9 U 1534/14
    Schließlich handelt es sich auch nicht nur um eine unerhebliche Unterbrechung der versicherten Tätigkeit durch eine private Verrichtung (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 11/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 14, BSGE 94, 262-268).

    Dies wird z. B. für den Kauf einer Zeitung an einem Kiosk während eines versicherten Weges angenommen (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005, a.a.O., m.w.N.) Diese Voraussetzungen sind mit der zwanzigminütigen Pause im Mitarbeitercasino nicht mehr erfüllt.

  • BSG, 29.01.1960 - 2 RU 265/56

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.06.2015 - L 9 U 1534/14
    Typischerweise und i. d. R. unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen, wie z. B. das Essen (vgl. BSGE 11, 267, 268 ff.), oder eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, wie z. B. das Einkaufen (vgl. BSGE SozR 3 - 2200, § 548 Nr. 22).

    Deshalb ist die Aufnahme von Nahrung auch während einer Arbeitspause zwischen betriebsdienlichen Verrichtungen grundsätzlich nicht versichert, weil die Nahrungsaufnahme für jeden Menschen Grundbedürfnis ist und somit betriebliche Belange, etwa das betriebliche Interesse an der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers, regelmäßig zurücktreten (BSG, Urteil vom 10.10.2002, B 2 U 6/02 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 11 mit Verweis auf BSGE 11, 267, 268; 12, 247, 249 = SozR Nr. 28 zu § 542 RVO aF; BSG SozR Nr. 26 zu § 543 RVO aF; SozR Nr. 41 und 52 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 20 und 86; Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 Rn. 71 und die dort zitierte weitere Literatur).

  • BAG, 29.10.2002 - 1 AZR 603/01

    Arbeitsbereitschaft und Ruhepausen eines Kraftfahrers

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.06.2015 - L 9 U 1534/14
    Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist (BAGE 103, 197, 201 m.w.N.).
  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - unmittelbarer Weg - dritter Ort - Abgrenzung:

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.06.2015 - L 9 U 1534/14
    Für die wertende Entscheidung, ob die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, kommt der Handlungstendenz des grundsätzlich Versicherten, so wie sie durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird, besondere Bedeutung zu (ständige Rechtsprechung des BSG, BSGE 58, 76, 77; BSGE 91, 293).
  • BSG, 17.10.1990 - 2 RU 61/89

    Unfallversicherungsschutz bei Rehabilitationsmaßnahmen - Essenseinnahme

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.06.2015 - L 9 U 1534/14
    Das betraf u.a. den Fall eines Fernfahrers, welcher seinen Lastzug nicht unbeaufsichtigt stehen lassen wollte und bei der Essenszubereitung auf einem Rastplatz verunglückte (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 82) oder den Fall einer Kurteilnehmerin, die ihre Mahlzeit in der Kantine eines Sanatoriums einnahm, sofern die Essenseinnahme dort angeordnet oder wenigstens dem Kurerfolg dienlich war (Urteil des BSG vom 17.10.1990, 2 RU 61/89, HV-Info 1991, 12 = USK 90173).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.06.2015 - L 9 U 1534/14
    Für die wertende Entscheidung, ob die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, kommt der Handlungstendenz des grundsätzlich Versicherten, so wie sie durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird, besondere Bedeutung zu (ständige Rechtsprechung des BSG, BSGE 58, 76, 77; BSGE 91, 293).
  • BSG, 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Arbeitsweg - sachlicher

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.06.2015 - L 9 U 1534/14
    Unter Berücksichtigung dessen stehen auch nicht alle Wege und Betätigungen eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und/oder auf der Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern nur Wege, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist, weil der Weg durch die Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist (BSG, Urteil vom 12.12.2006, B 2 U 1/06 R, SozR 4 - 2700 § 8 Nr. 21).
  • BSG, 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.06.2015 - L 9 U 1534/14
    Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität - vgl. Bundessozialgericht (BSG) vom 18.11.2008, B 2 U 27/07 R m. w. N., in juris).
  • BSG, 02.07.1996 - 2 RU 34/95

    Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme

  • BSG, 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis -

  • BSG, 22.01.1976 - 2 RU 109/74

    Verletztenrente nach Minderung der Erwerbsähigkeit (MdE) - Anrechnung

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