Rechtsprechung
   LSG Hessen, 20.07.2015 - L 9 U 69/14   

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https://dejure.org/2015,21386
LSG Hessen, 20.07.2015 - L 9 U 69/14 (https://dejure.org/2015,21386)
LSG Hessen, Entscheidung vom 20.07.2015 - L 9 U 69/14 (https://dejure.org/2015,21386)
LSG Hessen, Entscheidung vom 20. Juli 2015 - L 9 U 69/14 (https://dejure.org/2015,21386)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 8 Abs. 1 SGB, SGB VII § 8 Abs. 1
    Für eine Aktivität, die im Rahmen einer (Führungskräfte-) Tagung einem abgrenzbaren, freiwilligen Freizeitprogrammteil zuzuordnen ist, besteht kein Versicherungsschutz.

  • IWW

    SGB § 8 Abs. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung eines Skiunfalls auf einer Dienstreise als Arbeitsunfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
    Anerkennung eines Skiunfalls im Begleitprogramm einer Tagung von Führungskräften als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Anforderungen an eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Skiunfall auf Tagung nicht unfallversichert

  • Jurion (Kurzinformation)

    Skiunfall auf Tagung nicht unfallversichert

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Skiunfall während einer Tagung - kein Arbeitsunfall

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wann handelt es sich bei einem Unfall um einen Arbeitsunfall?

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Skiunfall auf Tagung nicht unfallversichert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unfall beim Ski fahren mit der Firma ist kein Arbeitsunfall

  • rae-sh.com (Kurzinformation)

    Unfall beim Skifahren mit der Firma ist kein Arbeitsunfall

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Skiunfall auf einer Dienstreise kein Arbeitsunfall

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (39)

  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Hessen, 20.07.2015 - L 9 U 69/14
    Diese Arbeiten und Dienste sind versicherte Tätigkeiten (vgl. hierzu u.a. BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R).

    Im inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen in Erweiterung des Versicherungsschutzes u.a. ebenfalls Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsortes, die den betrieblichen Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind (BSG vom 1. Juli 1997 - 2 RU 36/96; BSG vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93, jeweils m. w. N.), darüber hinaus grundsätzlich auch die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen (BSG vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R; BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R und BSG vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R) und am Betriebssport (BSG vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R ), jeweils jedoch nur unter weiteren Voraussetzungen (BSG vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 29/08 R).

    Die Veranstaltung muss deshalb grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden, um die für den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung wesentliche "betriebliche Zielsetzung" - Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander - zu erfüllen (Hessisches LSG vom 15. Juni 2011 - L 6 U 248/08 m.w.N.; siehe auch BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R und BSG vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R).

    Hierfür reicht es nicht aus, dass lediglich allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung offen steht (BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R).

    Die Veranstaltung muss auch von ihrem Programm her geeignet sein, die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anzusprechen (BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R sowie BSG vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R).

    Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen ist im Übrigen nicht deshalb versichert, weil diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden (BSG vom 17. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R).

    Schließlich wird eine bestimmte Mindestbeteiligung gefordert, damit man von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ausgehen kann, die den beabsichtigten Zweck erreichen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R; auch schon BSG vom 26. Juni 1958 - 2 RU 281/55).

    Denn der Unternehmer hat es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung von sich aus auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten (vgl. hierzu u. a. BSG vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R und BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R).

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Hessen, 20.07.2015 - L 9 U 69/14
    Das BSG habe in der Entscheidung vom 9. Dezember 2013 (Az.: B 2 U 52/02 R) eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung auch dann als gegeben angesehen, wenn den Arbeitnehmern die Möglichkeit an mehreren Spielen angeboten werde oder bei einem Betriebsausflug die Möglichkeit zum Spazierengehen und Baden eröffnet sei.

    Im inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen in Erweiterung des Versicherungsschutzes u.a. ebenfalls Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsortes, die den betrieblichen Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind (BSG vom 1. Juli 1997 - 2 RU 36/96; BSG vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93, jeweils m. w. N.), darüber hinaus grundsätzlich auch die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen (BSG vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R; BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R und BSG vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R) und am Betriebssport (BSG vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R ), jeweils jedoch nur unter weiteren Voraussetzungen (BSG vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 29/08 R).

    Die Veranstaltung muss deshalb grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden, um die für den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung wesentliche "betriebliche Zielsetzung" - Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander - zu erfüllen (Hessisches LSG vom 15. Juni 2011 - L 6 U 248/08 m.w.N.; siehe auch BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R und BSG vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R).

    Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder wie vorliegend Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit oder z.B. Filiale als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert (BSG vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R).

    Der Kläger verkennt insoweit den Inhalt der von ihm zitierten Entscheidung des BSG vom 9. Dezember 2003 (Az. B 2 U 52/02 R), in der das BSG lediglich exemplarisch Verrichtungen genannt hat, die als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz stehen können ("z.B. Tanzen beim Betriebsfest, Spazieren gehen und Baden beim Betriebsausflug, Spiele, Theateraufführungen, Chorgesang, nicht aber rein persönlich motivierte Reitvorführungen").

  • BSG, 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Hessen, 20.07.2015 - L 9 U 69/14
    Maßgebend ist dabei, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG vom 10. Oktober 2006 - B 2 U 20/05 R; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R; BSG vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R; BSG vom 30. Januar 2007 - B 2 U 8/06 R).

    Im inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen in Erweiterung des Versicherungsschutzes u.a. ebenfalls Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsortes, die den betrieblichen Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind (BSG vom 1. Juli 1997 - 2 RU 36/96; BSG vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93, jeweils m. w. N.), darüber hinaus grundsätzlich auch die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen (BSG vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R; BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R und BSG vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R) und am Betriebssport (BSG vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R ), jeweils jedoch nur unter weiteren Voraussetzungen (BSG vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 29/08 R).

    Entgegen der Auffassung des Klägers stehen Urlaubs- und Freizeitaktivitäten wie auch sportliche Betätigungen nach der Rechtsprechung des BSG auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn das Unternehmen sie finanziert (oder organisiert), denn das Unternehmen hat es nicht in der Hand zu bestimmen, welche Verrichtungen in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, ein solcher muss vielmehr objektiv vorliegen (BSG vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R).

    Denn der Unternehmer hat es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung von sich aus auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten (vgl. hierzu u. a. BSG vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R und BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R).

    Die Annahme von Betriebssport setzt u. a. voraus, dass sich Angehörige eines Unternehmens zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, der Ausgleichssport regelmäßig stattfindet und in einem dem Ausgleichszweck entsprechendem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen muss (vgl. nur BSG vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R).

  • BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93

    Versicherungsschutz - Sportlicher Wettkampf - Motivationsreise

    Auszug aus LSG Hessen, 20.07.2015 - L 9 U 69/14
    Im inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen in Erweiterung des Versicherungsschutzes u.a. ebenfalls Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsortes, die den betrieblichen Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind (BSG vom 1. Juli 1997 - 2 RU 36/96; BSG vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93, jeweils m. w. N.), darüber hinaus grundsätzlich auch die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen (BSG vom 22. September 2009 - B 2 U 27/08 R; BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R und BSG vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R) und am Betriebssport (BSG vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R ), jeweils jedoch nur unter weiteren Voraussetzungen (BSG vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 29/08 R).

    Denn nicht alle Aktivitäten, die dem Unternehmen nützlich sind oder sein können, stehen unter Versicherungsschutz (BSG vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93).

    Auch ein dahinterstehendes allgemeines Interesse der Unternehmensleitung, Arbeitsleistungen seiner Beschäftigten mit geldwerten Vorteilen zu honorieren, reicht nicht aus, für eine solche Betätigung den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (BSG vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93; BSG vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94).

    Dies gilt vor allem für die bei Unternehmen vielfach üblichen Incentive- oder Motivationsreisen (BSG vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93; G. Wagner in: jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, Stand: 1. Juli 2015, § 8 SGB VII, Rz. 91, siehe auch Hessisches Landessozialgericht vom 15. Juni 2011 - L 6 U 248/08).

  • BSG, 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Hessen, 20.07.2015 - L 9 U 69/14
    In diesen Fällen seien aber zumindest diejenigen Beschäftigten einzuladen, deren Teilnahme möglich sei (BSG vom 14. November 1996 - 2 RU 1/96 und um 22. November 2009 - B 2 U 4/08 R).

    In diesem Fall sind aber zumindest all diejenigen Beschäftigten einzuladen, deren Teilnahme möglich ist (BSG vom 14. November 1996 - 2 RU 1/96 und BSG vom 22. November 2009 - B 2 U 4/08 R).

    Allerdings hat das BSG stets den engen Zusammenhang zwischen dem Erfordernis, dass die Teilnahme an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung - grundsätzlich - allen Betriebsangehörigen offensteht, und dem objektiven Zweck, die Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung und den Betriebsangehörigen zu fördern und zu pflegen, betont und für Fälle eines beschränkten Teilnehmerkreises als Folge ebenfalls zwingend verlangt, dass die Veranstaltung von ihrer Zielrichtung her der Pflege der Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft dienen muss (BSG vom 28. Juli 1977 - 2 RU 49/76; BSG vom 27. Februar 1985 - 2 RU 42/84 und BSG vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83; BSG vom 22. September 2009 - B 2 U 4/08 R).

  • BSG, 27.05.1997 - 2 RU 29/96

    Anerkennung eines während einer Dienstreise erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall

    Auszug aus LSG Hessen, 20.07.2015 - L 9 U 69/14
    Auch auf Geschäfts- und Dienstreisen gibt es keinen Versicherungsschutz "rund um die Uhr" (BSG vom 27. Mai 1997 - 2 RU 29/96).

    Auch bei einer Geschäfts- oder Dienstreise bieten sich bereits der allgemeinen Lebenserfahrung nach zahlreiche Gelegenheiten, bei denen sich der Reisende außerhalb einer solchen Beziehung zum Unternehmen befindet (BSG vom 27. Mai 1997 - 2 RU 29/96).

    Dies gilt auch dann, wenn dies für die Betroffenen einen nicht unerheblichen Druck bedeutet, sich an bestimmten Veranstaltungen zu beteiligen; allein deshalb ist bei einer Teilnahme kein Versicherungsschutz anzunehmen (vgl. BSG vom 27. Mai 1997 - 2 RU 29/96).

  • LSG Hessen, 15.06.2011 - L 6 U 248/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Hessen, 20.07.2015 - L 9 U 69/14
    Die Veranstaltung muss deshalb grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden, um die für den Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung wesentliche "betriebliche Zielsetzung" - Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander - zu erfüllen (Hessisches LSG vom 15. Juni 2011 - L 6 U 248/08 m.w.N.; siehe auch BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R und BSG vom 9. Dezember 2003 - B 2 U 52/02 R).

    Dies gilt vor allem für die bei Unternehmen vielfach üblichen Incentive- oder Motivationsreisen (BSG vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93; G. Wagner in: jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, Stand: 1. Juli 2015, § 8 SGB VII, Rz. 91, siehe auch Hessisches Landessozialgericht vom 15. Juni 2011 - L 6 U 248/08).

  • BSG, 26.06.1958 - 2 RU 281/55
    Auszug aus LSG Hessen, 20.07.2015 - L 9 U 69/14
    Schließlich wird eine bestimmte Mindestbeteiligung gefordert, damit man von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ausgehen kann, die den beabsichtigten Zweck erreichen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BSG vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R; auch schon BSG vom 26. Juni 1958 - 2 RU 281/55).

    Zwar entspricht die vom Sozialgericht vorgenommene Einordnung der Führungskräfte als "andere betriebliche Einheit" den von der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätzen, wonach - je nach den maßgebenden Verhältnissen des Einzelfalles - eine dem Unfallversicherungsschutz unterliegende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Umständen auch in der Veranstaltung einzelner Abteilungen oder Gruppen eines Unternehmens gesehen werden kann, wenn beispielsweise die Größe des Unternehmens oder dessen besondere Gegebenheiten es verlangen oder jedenfalls für zweckmäßig erscheinen lassen, nicht für die gesamte Belegschaft eine einzige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorzusehen (siehe dazu schon BSG vom 22. August 1955 - 2 RU 49/54; BSGE 7, 249, 251; 17, 280, 281).

  • BSG, 28.03.1985 - 2 RU 47/83
    Auszug aus LSG Hessen, 20.07.2015 - L 9 U 69/14
    Allerdings hat das BSG stets den engen Zusammenhang zwischen dem Erfordernis, dass die Teilnahme an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung - grundsätzlich - allen Betriebsangehörigen offensteht, und dem objektiven Zweck, die Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung und den Betriebsangehörigen zu fördern und zu pflegen, betont und für Fälle eines beschränkten Teilnehmerkreises als Folge ebenfalls zwingend verlangt, dass die Veranstaltung von ihrer Zielrichtung her der Pflege der Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft dienen muss (BSG vom 28. Juli 1977 - 2 RU 49/76; BSG vom 27. Februar 1985 - 2 RU 42/84 und BSG vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83; BSG vom 22. September 2009 - B 2 U 4/08 R).

    Eine rein "betriebliche Zielsetzung" wie die Kontaktförderung rechtfertigt es entsprechend auch bei einer vom Arbeitgeber finanzierten Veranstaltung nur für Führungskräfte nicht, Versicherungsschutz anzunehmen (BSG vom 27. Februar 1985 - 2 RU 42/84 für geselliges Zusammensein von Führungskräften; BSG vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83 für Fußballspiel und anschließender geselliger Zusammenkunft von Führungskräften; siehe auch Keller in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 8 SGB VII, Rz. 105a m. w. N.; Lauterbach/Schwerdtfeger, UV-SGB VII, § 8 Rz. 152).

  • BSG, 27.02.1985 - 2 RU 42/84

    Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen - Versicherungsschutz - Pflege der

    Auszug aus LSG Hessen, 20.07.2015 - L 9 U 69/14
    Allerdings hat das BSG stets den engen Zusammenhang zwischen dem Erfordernis, dass die Teilnahme an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung - grundsätzlich - allen Betriebsangehörigen offensteht, und dem objektiven Zweck, die Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung und den Betriebsangehörigen zu fördern und zu pflegen, betont und für Fälle eines beschränkten Teilnehmerkreises als Folge ebenfalls zwingend verlangt, dass die Veranstaltung von ihrer Zielrichtung her der Pflege der Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft dienen muss (BSG vom 28. Juli 1977 - 2 RU 49/76; BSG vom 27. Februar 1985 - 2 RU 42/84 und BSG vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83; BSG vom 22. September 2009 - B 2 U 4/08 R).

    Eine rein "betriebliche Zielsetzung" wie die Kontaktförderung rechtfertigt es entsprechend auch bei einer vom Arbeitgeber finanzierten Veranstaltung nur für Führungskräfte nicht, Versicherungsschutz anzunehmen (BSG vom 27. Februar 1985 - 2 RU 42/84 für geselliges Zusammensein von Führungskräften; BSG vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83 für Fußballspiel und anschließender geselliger Zusammenkunft von Führungskräften; siehe auch Keller in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 8 SGB VII, Rz. 105a m. w. N.; Lauterbach/Schwerdtfeger, UV-SGB VII, § 8 Rz. 152).

  • BSG, 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 14.11.1996 - 2 RU 1/96

    Unfallgeschehen in sachlicher Verbindung mit der Betriebstätigkeit und dem

  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

  • BSG, 01.07.1997 - 2 RU 36/96

    Versicherungsschutz bei Teilnahme an einer Motivationsreise

  • LSG Hamburg, 06.12.2007 - L 3 U 24/07

    Dienstreise - Hundeschlittenfahrt in Kanada - Freizeitaktivität - fehlender

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.02.2011 - L 6 U 59/06

    Abgrenzung einer betriebsbezogenen von einer betriebsunabhängigen privaten

  • BSG, 16.03.1995 - 2 RU 17/94

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Incentive-Reise

  • BSG, 22.08.1955 - 2 RU 49/54
  • BSG, 28.07.1977 - 2 RU 49/76
  • BSG, 16.05.1984 - 9b RU 6/83

    Ausflug von Arbeitskollegen - Zurechnung - Nichtteilnahme eines Großteils der

  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 25/99 R

    Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen mit

  • BSG, 30.08.1962 - 2 RU 15/60
  • BSG, 01.03.1963 - 2 RU 114/61

    Zu einem Rentenanspruch aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit - Neufestsetzung

  • BSG, 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis -

  • BSG, 27.10.2009 - B 2 U 29/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

  • BSG, 29.03.1963 - 2 RU 75/61

    Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen auf dem Gebiet der gesetzlichen

  • BSG, 27.03.1958 - 8 RV 387/55
  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 16/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - versicherte Tätigkeit als

  • BSG, 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unfallkausalität - drogenbedingte

  • BSG, 12.06.1990 - 2 RU 57/89

    Unfallversicherungsschutz auf Dienstreisen

  • BSG, 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - mehrtägige

  • BSG, 16.02.1971 - 1 RA 113/70

    Berufsunfähigkeit - Feindeinwirkung - Schädigungsfolgen - Kausalzusammenhang

  • BSG, 02.06.1959 - 2 RU 158/56
  • BSG, 18.04.2000 - B 2 U 7/99 R

    Innerer Zusammenhang beim geschützten Betriebsweg

  • BSG, 27.06.1958 - 4 RJ 7/57

    Anspruch auf Gewährung von Witwenrente auf Grund eines Prozessvergleichs -

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - selbstgeschaffene Gefahr -

  • BSG, 30.01.2007 - B 2 U 8/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 43/84

    Schädigung der Leibesfrucht - Schädigung während der Geburt

  • LSG Hessen, 14.08.2020 - L 9 U 188/18

    Skiunfall in den USA ist kein Arbeitsunfall

    Entgegen der Auffassung des Klägers stehen Urlaubs- und Freizeitaktivitäten wie auch sportliche Betätigungen nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -) und des Senats (Urteil des Senats vom 20. Juli 2015 - L 9 U 69/14 ) auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn das Unternehmen sie finanziert (oder organisiert), denn das Unternehmen hat es nicht in der Hand zu bestimmen, welche Verrichtungen in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, ein solcher muss vielmehr objektiv vorliegen (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -).

    Es steht nicht zur Disposition von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den gesetzlichen Versicherungsschutz auf beliebige Sachverhalte mit eigenwirtschaftlichem Charakter auszudehnen (vgl. Urteil des Senats vom 20. Juli 2015 - L 9 U 69/14 - LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Februar 2011 L 6 U 59/06 -).

    Auch ist die erklärte Erwartungshaltung der Arbeitgeberin bezüglich der Teilnahme an Freizeitaktivitäten nicht geeignet, die hier im Vordergrund stehenden privaten Aspekte wie sportliche Betätigung, Spaß, Unterhaltung und Erholung in den Hintergrund zu drängen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 1997 - 2 RU 29/96 - Urteil des Senats vom 20. Juli 2015 - L 9 U 69/14 -).

  • LSG Hessen, 01.12.2020 - L 3 U 169/17

    Gesetzliche Unfallversicherung

    Anders als im entschiedenen Fall des HLSG vom 20. Juli 2015 - L 9 U 69/14 - liege keine getrennte Veranstaltung vor, die zwischen dienstlicher und freizeitlicher Veranstaltung unterscheide, vielmehr sei dies fließend ineinander übergegangen, um jede Zeit für den fachlichen Austausch zu nutzen und das Gemeinschaftsgefühl zu stärken.

    Da nach alledem die unfallbringende Verrichtung der Klägerin einem abtrennbaren Freizeitprogrammteil zuzuordnen ist, besteht kein Versicherungsschutz (vgl. so zutreffend auch HLSG, Urteil vom 20. Juli 2015 - L 9 U 69/14 - juris Leitsatz).

    Hinsichtlich der vorliegenden (Ski-)Reiseveranstaltung im November 2014, die nach Angaben der Arbeitgeberin nur einmal jährlich stattfindet, fehlt es schon an der Regelmäßigkeit (so zutreffend auch Hessisches LSG, Urteil vom 20. Juli 2015 - L 9 U 69/14 - juris Rdnr. 54 ).

  • SG Wiesbaden, 27.09.2018 - S 19 U 153/17
    Maßgebend ist dabei, ob der Beschäftigte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Handlung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG vom 10.10.2006, B 2 U 20/50 R, Rn. 14; Hessisches LSG vom 12.6.2017, L 9 U 66/16; vom 20.7.2015, L 9 U 69/14 ).

    Die konkrete Verrichtung müsste von der Verfolgung betriebsbezogener Zwecke geprägt sein, um ihre Bestimmung, betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen, bejahen zu können (Hessisches LSG vom 20.7.2015, L 9 U 69/14 ).

    Es kann nicht der Unternehmer bestimmen, ob eine Reise insgesamt unter Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt wird, da das Gesetz diese Regelung nicht vorsieht (vgl. Hessisches LSG vom 20.7.2015, L 9 U 69/14 ).

  • SG Dortmund, 31.10.2019 - S 17 U 27/18

    Teilnahme am Fußballturnier führt zu keinem Versicherungsschutz in der

    Das Hessische LSG sprach bei einem Anteil von 8, 18 % von einem Missverhältnis (Hessisches LSG, Urteil vom 20.07.2015, Az. L 9 U 69/14, Rn. 52).

    Auch wenn das Hessische LSG betont, dass immer eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei (Hessisches LSG, Urteil vom 20.07.2015, Az. L 9 U 69/14, Rn. 47), sprechen die Zahlen gegen die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, da damit nur ein Teil der Belegschaft erreicht wird und der Zweck - Stärkung der Verbundenheit - in Frage gestellt wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.12.2004, Az. B 2 U 47/03, Rn. 21).

  • LSG Bayern, 24.05.2016 - L 3 U 175/13

    Kein Arbeitsunfall bei Workshop "Fechten"

    Auch insoweit ist es abzulehnen, dass der Arbeitgeber über die Formulierung seiner Erwartungshaltung bestimmt, was unter Versicherungsschutz steht und was nicht (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 20. Juli 2015 - L 9 U 69/14 -, juris Rn. 39).
  • LSG Hessen, 29.03.2021 - L 3 U 157/18

    Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen

    Auch insoweit ist es abzulehnen, dass der Arbeitgeber über die Formulierung seiner Erwartungshaltung bestimmt, was unter Versicherungsschutz steht und was nicht (vgl. auch HLSG, Urteil vom 15. März 2011 - L 3 U 64/06 - juris Rn. 27 ; Urteil vom 30. April 2009 - L 3 U 249/08 - juris Rn. 19 ; Urteil vom 20. Juli 2015 - L 9 U 69/14 - juris Rn. 39 ).
  • LSG Bayern, 24.10.2018 - L 2 U 300/17

    Zum Feststellungsinteresse nach § 109 SGB VII - Voraussetzungen von

    Auch insoweit ist es abzulehnen, dass der Arbeitgeber über die Formulierung seiner Erwartungshaltung bestimmt, was unter Versicherungsschutz steht und was nicht (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 24.05.2016 - L 3 U 175/13 - Juris RdNr. 35; Hessisches LSG, Urteil vom 20.07.2015 - L 9 U 69/14 - Juris RdNr. 39).
  • LSG Thüringen, 18.02.2016 - L 1 U 1241/15

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Denn ebenso wie bei dem Aspekt der formalen Aufnahme einer sportlichen Aktivität in ein Tagungsprogramm hat der Unternehmer es auch nicht allein durch sein Verhalten in der Hand, den durch Gesetz begründeten Unfallversicherungsschutz bei Freizeitveranstaltungen im Rahmen von Tagungsprogrammen zu erweitern (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. Juli 2015, Az.: L 9 U 69/14).
  • LSG Thüringen, 21.11.2019 - L 1 U 1590/18

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - Fortbildung -

    Denn ebenso wie bei dem Aspekt der formalen Aufnahme einer sportlichen Aktivität in ein Tagungsprogramm hat der Unternehmer es nicht allein durch sein Verhalten in der Hand, den durch Gesetz begründeten Unfallversicherungsschutz bei Freizeitveranstaltungen im Rahmen von Tagungsprogrammen zu erweitern (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. Juli 2015 - L 9 U 69/14, zitiert nach Juris).
  • SG Stuttgart, 10.01.2019 - S 1 U 3297/17

    SegwayTour nach Traineeveranstaltung - kein Schutz der gesetzlichen

    (Bayerisches Seite 7 von 8 Nach eigener Prüfung schließt sich die erkennende Kammer dieser Rechtsauffassung an. Auch das Hessische Landessozialgericht hat in seinem Urteil vom 20.07.2015 (L 9 U 69/14, Fundstelle Juris) entschieden, dass für eine Aktivität, die im Rahmen einer Führungskräftetagung einem abgrenzbaren, freiwilligen Freizeitprogrammteil zuzuordnen ist, kein Versicherungsschutz besteht.
  • SG Detmold, 09.02.2017 - S 1 U 263/15

    Verletzung beim Eislaufen ist kein Arbeitsunfall

  • SG Frankfurt/Main, 14.09.2017 - S 8 U 116/15
  • SG Meiningen, 12.11.2018 - S 9 U 1443/17
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