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   LAG Hamm, 22.05.2002 - 3 Sa 847/01   

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https://dejure.org/2002,14848
LAG Hamm, 22.05.2002 - 3 Sa 847/01 (https://dejure.org/2002,14848)
LAG Hamm, Entscheidung vom 22.05.2002 - 3 Sa 847/01 (https://dejure.org/2002,14848)
LAG Hamm, Entscheidung vom 22. Mai 2002 - 3 Sa 847/01 (https://dejure.org/2002,14848)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zustellung einer Kündigung mittels Einwurf-Einschreiben

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Zustellung einer Kündigung mittels Einwurf-Einschreiben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustellung einer Kündigung mittels Einwurf-Einschreiben; Zeitpunkt der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; Vorliegen eines Feststellungsinteresses bezüglich der Feststellung des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • LAGReport 2003, 8
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • ArbG Düsseldorf, 22.02.2019 - 14 Ca 465/19

    Betriebsbedingte Kündigung - Zugang Einwurfeinschreiben

    Denn gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 des Dritten Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 ist ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen erbringt, nur mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet und damit beliehener Unternehmer, soweit er Schriftstücke nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zustellt (vgl. ArbG Düsseldorf, 06.04.2017 - 10 Ca 7262/16, Rn. 23; LAG Hamm, 22.05.2002 - 3 Sa 847/01 m.w.N.).
  • ArbG Karlsruhe, 09.03.2004 - 6 Ca 569/03

    Kündigungsschreiben: Zugang einer empfangsbedürftigen Erklärung gegenüber

    Da der Hausbriefkasten eines Empfängers regelmäßig zu dessen Machtbereich gehört, geht ein Kündigungsschreiben regelmäßig mit Einwurf in einen solchen Briefkasten zu (allgemeine Auffassung, vgl. LAG Hamm 22.05.2002 3 Sa 847/01 - zitiert nach Juris, zu B II 4 a der Gründe).

    Im Bereich der einfachen Briefzustellung ist die Deutsche Post AG nicht sogenannter beliehener Unternehmer (zu den Einzelheiten der Begründung vgl. LAG Hamm 22.05.2002 - 3 Sa 847/01 - a.a.O., zu B II 4 b der Gründe m. w. N.).

    Nach richtiger Auffassung ist deshalb die Grundlage für den Beweis des ersten Anscheins durch den Einlieferungsbeleg in Verbindung mit der technischen Reproduktion des unterschriebenen Auslieferungsbelegs gegeben (AG Paderborn 03.08.2000 -51 C 76/00 -NJW 2000, 3722; Reichert NJW 2001, 2523, 2524; offengelassen von OLG Düsseldorf 18.12.2001 -4 U 78/01-zitiert nach Juris; gegen die Annahme des Anscheinsbeweises [allerdings wohl aufgrund einer Besonderheit des konkreten Falles, vgl. dazu die Analyse von Reichert a.a.O.] LG Potsdam 27.07.2000 -11 S 233/99 -NJW 2000, 3722 sowie wohl auch LAG Hamm 22.05.2002 -3 Sa 847/01 -zitiert nach Juris.

  • ArbG Düsseldorf, 06.04.2017 - 10 Ca 7262/16

    Sonderkündigungsschutz des § 85 SGB IX bei fehlender Kenntnis des Arbeitgebers

    Im Bereich der einfachen Briefzustellung ist damit die Deutsche Post AG nicht beliehener Unternehmer und kann nicht mehr als öffentliche Behörde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO angesehen werden (vgl. LAG Hamm 22. Mai 2002 - 3 Sa 847/01 mwN).
  • LAG Hamm, 26.03.2014 - 5 Sa 1556/13
    ( s.a. LAG Hamm, Urteil vom 22. Mai 2002, - 3 Sa 847/01 -, juris).
  • LAG München, 08.11.2004 - 8 Ta 5/04

    Nachträgliche Klagezulassung

    Mit Sicherheit handelt es sich allerdings um keine öffentliche (§ 415 ZPO), sondern eine Privaturkunde (§ 416 ZPO), denn die Deutsche Post AG ist hier nicht als beliehenes Unternehmen tätig (vgl. insoweit LAG Hamm vom 22. Mai 2002 - 3 Sa 847/01 - LAG Report 2003, 8 - 10 m. w. N., das deshalb seine Entscheidung über einen bewiesenen Zugang auf eine Zeugenaussage gestützt hat).
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