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   VGH Hessen, 05.03.2009 - 5 C 2256/07.N   

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VGH Hessen, 05.03.2009 - 5 C 2256/07.N (https://dejure.org/2009,10737)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05.03.2009 - 5 C 2256/07.N (https://dejure.org/2009,10737)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05. März 2009 - 5 C 2256/07.N (https://dejure.org/2009,10737)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gültigkeit von Satzungsrecht über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate i.R.e. Normenkontrollantrags; Zulässigkeit einer "kalkulatorischen Abwälzung" auf die Spieler infolge der durch die Preisbindung nicht möglichen Weitergabe der Spielapparatesteuer; Verständnis ...

  • Judicialis

    GG Art. 105 Abs. 2a; ; HessKAG § 7 Abs. 2; ; Spielapparatesteuersatzung der Stadt Kassel i.d.F. der 2. Änderung vom 23.1.2006

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 590
  • LKRZ 2009, 255
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.12.2008 - 14 B 938/08
    Auszug aus VGH Hessen, 05.03.2009 - 5 C 2256/07
    Die Bevollmächtigten der Antragstellerin weisen in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des OVG Münster vom 29. Dezember 2008 - 14 B 938/08 - hin.
  • BFH, 09.10.2002 - V R 81/01

    Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer

    Auszug aus VGH Hessen, 05.03.2009 - 5 C 2256/07
    Weist eine Steuer nur eines der wesentlichen Merkmale der Umsatzsteuer nicht auf, steht Art. 33 Abs. 1 der Sechsten EG-Richtlinie der Beibehaltung der Einführung dieser Steuer nicht entgegen (EuGH, U. v. 19.10.2002 - V R 81/01 - BStBl. II 2002, 887).
  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus VGH Hessen, 05.03.2009 - 5 C 2256/07
    Abwälzbarkeit bedeutet dabei in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung nicht reale Abwälzbarkeit, sondern kalkulatorische Abwälzbarkeit in dem Sinne, dass es ausreicht, wenn der steuerpflichtige Halter der Spielapparate den von ihm zu zahlenden Steuerbetrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einstellen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - mit der Folge treffen kann, dass ihm auch nach Abzug der Steuer noch ein Gewinn verbleibt (so BVerfG, Teilurteil vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76, 96 ff., und Beschluss vom 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8, 20/21, sowie im Anschluss daran die gesamte verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung, Nachweise in Senatsbeschluss vom 19.07.1993 - 5 N 1359/92 - GemHH 1994, 160, 161 = HSGZ 1993, 399, 401).
  • VGH Hessen, 19.07.1993 - 5 N 1359/92

    Spielapparatesteuer: Steuergerechtigkeit - Zweck der Lokalität - Vorlage an das

    Auszug aus VGH Hessen, 05.03.2009 - 5 C 2256/07
    Abwälzbarkeit bedeutet dabei in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung nicht reale Abwälzbarkeit, sondern kalkulatorische Abwälzbarkeit in dem Sinne, dass es ausreicht, wenn der steuerpflichtige Halter der Spielapparate den von ihm zu zahlenden Steuerbetrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einstellen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - mit der Folge treffen kann, dass ihm auch nach Abzug der Steuer noch ein Gewinn verbleibt (so BVerfG, Teilurteil vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76, 96 ff., und Beschluss vom 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8, 20/21, sowie im Anschluss daran die gesamte verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung, Nachweise in Senatsbeschluss vom 19.07.1993 - 5 N 1359/92 - GemHH 1994, 160, 161 = HSGZ 1993, 399, 401).
  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus VGH Hessen, 05.03.2009 - 5 C 2256/07
    Abwälzbarkeit bedeutet dabei in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung nicht reale Abwälzbarkeit, sondern kalkulatorische Abwälzbarkeit in dem Sinne, dass es ausreicht, wenn der steuerpflichtige Halter der Spielapparate den von ihm zu zahlenden Steuerbetrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einstellen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - mit der Folge treffen kann, dass ihm auch nach Abzug der Steuer noch ein Gewinn verbleibt (so BVerfG, Teilurteil vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76, 96 ff., und Beschluss vom 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8, 20/21, sowie im Anschluss daran die gesamte verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung, Nachweise in Senatsbeschluss vom 19.07.1993 - 5 N 1359/92 - GemHH 1994, 160, 161 = HSGZ 1993, 399, 401).
  • FG Niedersachsen, 03.07.2008 - 16 K 481/07

    Berücksichtigungsfähigkeit der Vergnügungssteuer beim Betrieb von

    Auszug aus VGH Hessen, 05.03.2009 - 5 C 2256/07
    In einem Urteil vom 3. Juli 2008 - 16 K 481/07 - nehme auch das Niedersächsische Finanzgericht an, dass es sich bei der Spielapparatesteuer um eine Unternehmersteuer handele.
  • VGH Hessen, 12.08.2004 - 5 N 4228/98

    Erhebung von Spielapparatesteuer nach dem "Stückzahlmaßstab"

    Auszug aus VGH Hessen, 05.03.2009 - 5 C 2256/07
    Dass damit "durch die Hintertür" wieder die alte Stückzahlbesteuerung eingeführt wäre, ist angesichts der hohen Streuung ("Schwankungsbreite") der Einspielergebnisse der einzelnen Geräte, wie sie der Senat in Bezug auf das Stadtgebiet der Antragsgegnerin schon im Normenkontrollverfahren 5 N 4228/98 festgestellt hat, auszuschließen.
  • VGH Hessen, 20.02.2008 - 5 UE 82/07

    Berechnung der Spielapparatesteuer

    Auszug aus VGH Hessen, 05.03.2009 - 5 C 2256/07
    Eine "Saldierung" des Spieleinsatzes mit ausgezahltem Gewinn, so dass sich die Besteuerung auf "überschießenden" Spieleinsatz beschränken würde, ist nicht zu fordern (so Senatsurteil vom 20.02.2008 - 5 UE 82/07 - KStZ 2008, 130 = HSGZ 2008, 190, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).
  • VGH Hessen, 08.12.2014 - 5 C 2008/13

    Erhebung einer Pferdesteuer ist rechtlich möglich

    Insofern bedarf es - anders als etwa bei der Spielapparatesteuer, bei der die Spieleinsätze der Höhe nach festgelegt sind - nicht der Figur der "kalkulatorischen Abwälzbarkeit" (vgl. dazu etwa: Beschluss des Senats vom 5. März 2009 - 5 C 2256/07.N -, HSGZ 2009, 256 = LKRZ 2009, 255, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 323/09

    Zum Erhebung einer Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten nach dem

    Vielmehr blieb den Unternehmern auch unter der Geltung der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten die Möglichkeit, durch die Auswahl geeigneter Standorte sowie durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen oder durch den Einsatz anderer Spielgeräte auf eine Umsatzsteigerung hinzuwirken und die Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, um nicht nur die Steuer, sondern auch noch einen Gewinn erwirtschaften zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009, a.a.O., S. 37; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10. August 2009 - 2 LB 38/08 - VGH Hessen, Beschl. v. 5. März 2009 - 5 C 2256/07.N -, jeweils zit. nach JURIS; Kuplich, a.a.O., S. 85, 91).
  • VGH Hessen, 13.01.2010 - 5 A 1794/09

    Spielapparatesteuer

    Der Senat hat insofern keine Gründe für rechtliche Beanstandungen gesehen (vgl. etwa Urteil vom 20. Februar 2008 - 5 UE 82/07 -, HSGZ 2008, 190 = GemHH 2008, 137, und Beschluss vom 5. März 2009 - 5 C 2256/07. N -, HSGZ 2009, 256 = LKRZ 2009, 255).
  • VGH Hessen, 17.01.2013 - 5 B 1983/12

    Spielapparatesteuer

    Bereits in früheren Entscheidungen zu der insoweit inhaltlich übereinstimmenden Regelung des Art. 33 Abs. 1 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie (RL 77/388/EWG) hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bedenken gegen die Spielapparatesteuer im Hinblick auf Gemeinschaftsrecht verneint, da die für eine Umsatzsteuer erforderlichen Merkmale insoweit nicht vorliegen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12. Februar 2010 - 5 A 2454/09.Z - und vom 5. März 2009 - 5 C 2256/07.N -, HSGZ 2009, 256 = LKRZ 2009, 255).

    D.h. es muss dem Unternehmer möglich sein, die Spielapparatesteuer neben anderen Kostenpositionen in seine betrieblichen Kalkulationen einzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 18. Juli 2012 - 5 B 1015/12 -, Juris, und vom 5. März 2009 - 5 C 2256/07.N -, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 34/10

    Erhebung einer Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten nach dem Einspielergebnis

    Vielmehr blieb den Unternehmern auch unter der Geltung der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten die Möglichkeit, durch die Auswahl geeigneter Standorte sowie durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen oder durch den Einsatz anderer Spielgeräte auf eine Umsatzsteigerung hinzuwirken und die Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, um nicht nur die Steuer, sondern auch noch einen Gewinn erwirtschaften zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009, a.a.O., S. 37; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 10. August 2009 - 2 LB 38/08 - VGH Hessen, Beschl. v. 5. März 2009 - 5 C 2256/07.N -, jeweils zit. nach JURIS; Kuplich, a.a.O., S. 85, 91).
  • VGH Hessen, 04.01.2011 - 5 A 847/10

    Rechtmäßigkeit der Spielapparatesteuer; Berechnung der Spielapparatesteuer;

    Der Senat hat insofern keine Gründe für rechtliche Beanstandungen gesehen (vgl. etwa Urteil vom 20. Februar 2008 - 5 UE 82/07 -, HSGZ 2008, 190 = GemHH 2008, 137, und Beschlüsse vom 5. März 2009 - 5 C 2256/07.N -, HSGZ 2009, 256 = LKRZ 2009, 255, und vom 13. Januar 2010 - 5 A 1794/09 -, HSGZ 2010, 314 = LKRZ 2010, 137 = ZKF 2010, 142).
  • VGH Hessen, 04.10.2018 - 5 C 295/18
    Der Antragstellerin ist es dabei grundsätzlich möglich, die Steuer in ihre wirtschaftliche Gesamtkalkulation als Kostenposition einzubeziehen (vgl. die ständige Rechtsprechung des Senats, zum Beispiel Beschluss vom 5. März 2009 - 5 C 2256/07.N -, HSGZ 2009, 256 = LKRZ 2009, 255).
  • VG Sigmaringen, 14.12.2011 - 6 K 1685/10

    Vermögenssteuer; Mindeststeuer; erdrosselnde Wirkung; Beweiswert

    In jedem Fall verlangt der Grundsatz der Belastungsgleichheit einen zumindest lockeren Bezug des Steuermaßstabs zum Vergnügungsaufwand des Spielers (vgl. dazu alledem BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, a.a.O. m.w.N.; Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 - BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, NVwZ 2010, 784; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, NVwZ 2005, 1316; Beschluss vom 10.03.2009 - 9 B 27.08 - Hess. VGH, NK-Beschluss vom 05.03.2009 - 5 C 2256/07.N -, LKRZ 2009, 255; Urteil vom 20.02.2008 - 5 UE 82/07 -, KStZ 2008, 130 und nachgehend BVerwG, Beschluss vom 10.03.2009 - 9 B 27.08 - Beschluss vom 17.04.2008 - 5 TG 2725/07 -, KStZ 2008, 179; Beschluss vom 23.03.2007 - 5 TG 332/07 -, NVwZ-RR 2007, 554; VG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2008 - 8 K 3388/07 - m.w.N.; Urteil vom 18.02.2009 - 8 K 3386/08 - VG Köln, Urteil vom 03.06.2009 - 23 K 3156/08 - VG Arnsberg, Urteil vom 14.08.2009 - 5 K 887/09 -).
  • VG Kassel, 16.10.2018 - 7 K 171/15

    Eine Regelung, wonach die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung als

    Soweit die Beklagte auf die Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 04.01.2011 - 5 A 847/10 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 05.03.2009 - 5 C 2256/07.N -, juris) verweist, wonach die Regelung der unbeanstandeten Entgegennahme nicht zu unbestimmt sei, ist zum einen zu beachten, dass das Gericht neben der Unbestimmtheit auch einen Verstoß der Vorschrift gegen höherrangiges Recht gesehen hat, der wegen der erst ab 2013 geltenden Gesetzesänderung zum Zeitpunkt der Entscheidungen des VGH noch nicht Streitgegenstand war und zum anderen - wie oben dargelegt - die konkrete Ausgestaltung der (restlichen) Satzung für die Frage der Bestimmtheit maßgeblich ist und somit keine vollständige Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit den dortigen Satzungen anzunehmen ist.
  • VGH Hessen, 11.11.2010 - 5 B 1827/10

    Spielapparatesteuer

    Der Senat hat bereits in seiner Normenkontrollentscheidung vom 5. März 2009 (- 5 C 2256/07.N -, HSGZ 2009, 256) zu dem hier angesprochenen Aspekt ausgeführt, dass nicht ersichtlich ist, weshalb sich die Abwälzbarkeit in diesem Sinne nur bei einer Pauschalsteuer nach Maßgabe der früheren Stückzahlbesteuerung feststellen lassen kann und nicht auch bei einer nach einem bestimmten Prozentsatz der erzielten Bruttokasse bemessenen Steuer.
  • VGH Hessen, 19.08.2019 - 5 A 2692/18
  • VGH Hessen, 06.10.2010 - 5 A 2593/09

    Spielapparatesteuer

  • VG Sigmaringen, 24.11.2009 - 6 K 2494/09

    Vergnügungssteuer; Mindeststeuersatz; Wirklichkeitsmaßstab; Anforderungen an

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