Weitere Entscheidung unten: OVG Saarland, 28.04.2010

Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2010 - 6 A 10038/10.OVG, 6 A 10038/10   

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OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2010 - 6 A 10038/10.OVG, 6 A 10038/10 (https://dejure.org/2010,3199)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.04.2010 - 6 A 10038/10.OVG, 6 A 10038/10 (https://dejure.org/2010,3199)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. April 2010 - 6 A 10038/10.OVG, 6 A 10038/10 (https://dejure.org/2010,3199)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 LHundG RP 2004, § 1 Abs 2 LHundG RP 2004, § 8 LHundG RP 2004
    Hundesteuer; erhöhte Besteuerung sog. gefährlicher Hunde; erdrosselnde Wirkung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befugnis zum Hinwirken auf die Verringerung des Bestands gefährlicher Hunde durch eine erhöhte Besteuerung i.R.e. Ermächtigung zur Erhebung von Hundesteuer; Vereinbarkeit der Regelungen des Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG) mit der erhöhten Besteuerung ...

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Hundesteuer: Erhöhte Steuer für Hunde der Rasse Bullmastiff rechtmäßig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befugnis zum Hinwirken auf die Verringerung des Bestands gefährlicher Hunde durch eine erhöhte Besteuerung i.R.e. Ermächtigung zur Erhebung von Hundesteuer; Vereinbarkeit der Regelungen des Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG) mit der erhöhten Besteuerung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erhöhte Hundesteuer für Bullmastiff

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Städte dürfen gefährliche Hunderassen selbst bestimmen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Erhöhte Hundesteuer rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse Bullmastiff rechtmäßig - Typische Rassemerkmale rechtfertigten Einstufung des Hunde als "gefährlich" und daraus resultierende erhöhte Besteuerung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 657 (Ls.)
  • LKRZ 2010, 275
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.06.2005 - 6 C 10308/05

    Faktisches Haltungsverbot für gefährliche Hunde durch sehr hohen Hundesteuersatz

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2010 - 6 A 10038/10
    Das hat der Senat bereits in mehreren Entscheidungen dargelegt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (vgl. Urteil vom 19. September 2000 - 6 A10789/00.OVG -, AS 28, 372; Urteil vom 26. November 2002 - 6 C 10609/02 -, AS 30, 190; Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 C 10308/05 -, NVwZ 2005, 1456).

    Eine solche hat der Senat in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 (a. a. O.) bei einem Steuersatz von 1.000 EUR jährlich und einer Steigerung auf das 33-fache des Steuersatzes für "normale" Hunde angenommen, ohne damit eine allgemein gültige Grenze festzulegen.

    Da die Besteuerung im vorliegenden Fall auch nicht eine solche Höhe erreicht, aufgrund derer sie einem Verbot gleichkäme, läuft sie auch der Entscheidung des Gesetzgebers, die Haltung gefährlicher Hunde nicht völlig zu verbieten, nicht zuwider (vgl. oben; zum umgekehrten Fall vgl. das Urteil des Senats vom 14. Juni 2005 - 6 C 10308/05 -, NVwZ 2005, 1456).

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2010 - 6 A 10038/10
    e) Etwas anderes folgt für den vorliegenden Fall auch nicht aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - (BVerfGE 110, 141) zur Verhältnismäßigkeit des in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland - HundVerbrEinfG - (Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001, BGBl. I S. 530).

    b) Das Bundesverfassungsgericht fordert allerdings in seinem Urteil vom 16. März 2004 (a. a. O.) auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz die Beobachtung der weiteren Entwicklung durch den Gesetzgeber.

  • BVerwG, 28.07.2005 - 10 B 34.05

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Rasselisten von Hunden;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2010 - 6 A 10038/10
    Eine solche in eine Hundesteuersatzung übernommene Regelung gilt kraft der Rechtsetzungsmacht des Satzungsgebers, so dass er für ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht von Anfang an die volle Verantwortung trägt (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34/05 -, NVwZ 2005, 1325).

    d) Einen solchen Grundsatz enthält der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 - (NVwZ 2005, 1325) ebenfalls nicht.

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2010 - 6 A 10038/10
    a) Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. September 2000 (a. a. O., vgl. auch Urteil vom 26. November 2002, a. a. O.) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8/99 -, BVerwGE 110, 265) festgestellt, dass die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter, insbesondere der in § 5 Abs. 4 HStS aufgelisteten Hunderassen, allein wegen ihres abstrakten Gefahrpotentials rechtlich unbedenklich ist.

    c) Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 (a. a. O.) ausgesprochene Verpflichtung des Satzungsgebers zur Kontrolle und Überprüfung der Listen gefährlicher Hunderassen begründet keine durchgreifenden Bedenken gegen die erhöhte Besteuerung des Bullmastiff (im Ergebnis a. A. OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. Juli 2005 - 13 LB 299/02 - [Bordeaux-Dogge], juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Mai 2006 - 14 A 1819/03 -, NVwZ-RR 2007, 56 [Kuvasz]).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.2002 - 6 C 10609/02

    Rechtsschutzinteresse für Normenkontrollantrag - Nachteil; Hundesteuer -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2010 - 6 A 10038/10
    Das hat der Senat bereits in mehreren Entscheidungen dargelegt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (vgl. Urteil vom 19. September 2000 - 6 A10789/00.OVG -, AS 28, 372; Urteil vom 26. November 2002 - 6 C 10609/02 -, AS 30, 190; Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 C 10308/05 -, NVwZ 2005, 1456).

    a) Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. September 2000 (a. a. O., vgl. auch Urteil vom 26. November 2002, a. a. O.) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8/99 -, BVerwGE 110, 265) festgestellt, dass die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter, insbesondere der in § 5 Abs. 4 HStS aufgelisteten Hunderassen, allein wegen ihres abstrakten Gefahrpotentials rechtlich unbedenklich ist.

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2010 - 6 A 10038/10
    Der Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn sich - bezogen auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs - ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie einleuchtender Grund für die betreffende Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 -, BVerfGE 112, 164 [174]).
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2010 - 6 A 10038/10
    Auch im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots ist jedoch zu berücksichtigen, dass die erhöhte Besteuerung gefährlicher Hunde die Betroffenen deutlich weniger belastet als das generelle Einfuhr- und Verbringungsverbot für gefährliche Hunde nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG bzw. die schwerwiegenden Einschränkungen, welche die "Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde -" den Haltern gefährlicher Hunde auferlegt hat (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 -, BVerfGE 116, 135).
  • BVerwG, 03.12.2004 - 5 B 57.04

    Gerichtskosten.

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2010 - 6 A 10038/10
    Könnten Hundehalter durch einen positiven Wesenstest die erhöhte Besteuerung gänzlich vermeiden und nicht nur - wie dies in § 8 Abs. 1 Nr. 3 HStS geregelt ist - eine Steuerermäßigung herbeiführen, würde die Lenkungswirkung der erhöhten Besteuerung nämlich zumindest weitgehend aufgehoben (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 10 B 22/05 -, NVwZ-RR 2005, 419).
  • BVerwG, 28.06.2005 - 10 B 22.05

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; gefahrenabwehrrechtlicher

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2010 - 6 A 10038/10
    Könnten Hundehalter durch einen positiven Wesenstest die erhöhte Besteuerung gänzlich vermeiden und nicht nur - wie dies in § 8 Abs. 1 Nr. 3 HStS geregelt ist - eine Steuerermäßigung herbeiführen, würde die Lenkungswirkung der erhöhten Besteuerung nämlich zumindest weitgehend aufgehoben (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 10 B 22/05 -, NVwZ-RR 2005, 419).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 24.10.2001 - VGH B 12/01

    Die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 ist sowohl

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2010 - 6 A 10038/10
    In ähnlicher Weise hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2001 - VGH B 8/01, VGH B 18/00, VGH B 12/00 - bezüglich der "Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde -" gefordert, der Verordnungsgeber werde zu beobachten haben, ob eine Ergänzung der rheinland-pfälzischen Rasseliste geboten erscheine.
  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • OVG Niedersachsen, 13.07.2005 - 13 LB 299/02

    Zulässigkeit der Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für die Rasse

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2006 - 14 A 1819/03
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2009 - 7 A 10723/09

    Sicherstellung und Verwahrung von Hunden

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2012 - 2 S 3284/11

    Hundesteuer bleibt örtliche Aufwandsteuer; erhöhter Steuersatz für bestimmte

    Mit einem Jahressteuerbetrag von 480 EUR für das Halten eines Kampfhunds wird diese Grenze nicht überschritten (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010 - 6 A 10038/10 - LKRZ 2010, 275 zu einem Steuersatz von 612 EUR).

    Die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Hunderassen, denen wegen bestimmter Merkmale wie ihrer Größe oder ihrer Beißkraft ein abstraktes Gefahrenpotential zugesprochen werden muss, ist in Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gleichheitssatz vereinbar (BVerwG, Beschl. v. 7.4.2011 - 9 B 61.10 - Juris; Urt. v. 19.1.2000, aaO; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010 - 6 A 10038/10 - LKRZ 2010, 275).

    Dadurch wird jedoch das abstrakte, aufgrund ihrer Rassemerkmale bestehende Gefährdungspotential dieser Hunde nicht in Frage gestellt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010, aaO, zu Hunden der Rasse Bullmastiff).

    Demgemäß besteht bei Züchtern und Haltern von Hunden dieser Rassen ein größerer Erfahrungsschatz bezüglich des Charakters und des möglichen Verhaltens des Hundes als bei Hunden anderer, in Deutschland erst in jüngerer Zeit gehaltener Rassen (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010, aaO; BayVerfGH, Entscheidung v. 12.10.1994 - Vf.16-VII-92 - Juris).

    Bedenken gegen die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für die Rassen Bordeauxdogge und Mastiff bestehen schließlich auch nicht im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19.1.2000 - 11 C 8.99 - (BVerwGE 110, 265) ausgesprochene Verpflichtung des Satzungsgebers zur späteren Überprüfung und fortschreitende Differenzierung seiner Satzung anhand neueren Erfahrungsmaterials (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010, aaO, zur Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Hunde der Rasse Bullmastiff; im Ergebnis a. A. OVG Niedersachsen, Urt. v. 13.7.2005 - 13 LB 299/02 - Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.5.2006 - 14 A 1819/03 - NVwZ-RR 2007, 56).

    Insbesondere verpflichten sie den Satzungsgeber nicht, seine Einstufung von Hunderassen als abstrakt gefährlich nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit durch ausreichendes Erfahrungsmaterial, insbesondere Erkenntnisse über eine gewisse Häufigkeit konkreter Vorfälle unter Beteiligung der verschiedenen Hunderassen abzusichern (so zu Recht OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.4.2010, aaO).

  • VGH Bayern, 26.09.2012 - 4 B 12.1389

    Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer; Bullterrier als Kampfhund; Sportförderung

    Auch der kommunale Satzungsgeber ist daher nicht verpflichtet, die Einstufung von bestimmten Hunderassen als abstrakt gefährlich stets aufs Neue durch entsprechendes Erfahrungsmaterial, insbesondere durch aktuelle Erkenntnisse über die Häufigkeit konkreter Vorfälle bei den verschiedenen Hunderassen abzusichern (ebenso RhPf OVG vom 21.4.2010 Az. 6 A 10038/10 RdNr. 32).
  • OVG Niedersachsen, 02.12.2011 - 9 LA 163/10

    Vorliegen einer abstrakten Gefährlichkeit von Hunden der Rasse

    Sie ist überdies an der geringeren Eingriffsintensität einer steuerrechtlichen Satzungsregelung gegenüber dem zwingend wirkenden Einfuhr- und Verbringungsgebot zu messen, denn dem kommunalen Satzungsgeber ist beim Erlass einer Hundesteuersatzung im Hinblick auf den mit der Besteuerung verfolgten Lenkungszweck ein größerer Gestaltungsspielraum eröffnet als dem Bundesgesetzgeber im Hinblick auf das gefahrenabwehrrechtliche Verbringungs- und Einführungsverbot (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 07.04.2011 - 9 B 61.10 - a. a. O. und vorgehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2010 - 6 A 10038/10 - LKRZ 2010, 275).

    Der Verzicht auf eine Rasseliste in der landesgesetzlichen Regelung zur Gefahrenabwehr schließt es nicht aus, dass sich der örtliche Steuersatzungsgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Lenkungszwecks weiterhin einer Rasseliste bedienen kann, die sich einerseits an eine bundesrechtliche Gefahrenabwehrnorm anlehnt, andererseits aber auch vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 - 10 B 34.05 - a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - a. a. O. ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2010 - 6 A 10038/10 - a. a. O. ).

    Die Ausgestaltung einer Hundesteuersatzung steht jedoch im Einklang mit dem Gleichheitssatz, wenn nicht nur für bestimmte Hunderassen die Gefährlichkeit vermutet, sondern daneben auch eine abstrakte Umschreibung des Begriffes "gefährlicher Hund" in der Satzung vorgenommen wird und damit jeder gefährliche Hund der erhöhten Steuer unterliegt (ebenso: BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 - a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2009 - 2 S 1619/08 - a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2010 - 6 A 10038/10 - a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2010 - 4 K 252/08 - a. a. O.; HessVGH, Beschluss vom 11.01.2005 - 5 UE 903/04 - a. a. O. ; demgegenüber zur nicht gebotenen Besteuerung von Hunden, die sich individuell als gefährlich erwiesen haben aus Gründen der Steuergerechtigkeit: BVerwG, Beschluss vom 22.12.2004 - NVwZ 2005, 598 = KStZ 2005, 113).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.05.2011 - 6 C 11337/10

    Zulässigkeit einer Übernachtungssteuer

    Sofern Staffelungen nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bzw. der Rassezugehörigkeit erfolgen, dienen sie in der Regel nicht der genaueren Erfassung des jeweiligen Aufwands, sondern verfolgen Lenkungszwecke mit dem Ziel der Begrenzung der Gesamtzahl von Hunden bzw. der Zahl bestimmter unerwünschter, weil als gefährlich eingeschätzter Tiere (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. April 2010 - 6 A 10038/10 -, LKRZ 2010, 275).
  • VG Schleswig, 15.07.2016 - 4 A 71/15

    Zur erhöhten Hundesteuer für bestimmte Rassen - hier: Bordeauxdogge

    Ähnlich hat das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.04.2010, 6 A 10038/10, Rn. 30) ausführt, die Gefährlichkeit der Rasse (im entschiedenen Fall: Bullmastiff) ergebe sich bereits "aus den allgemein verfügbaren Beschreibungen" Diese äußerst allgemeinen Aussagen dürften für eine ganze Reihe anderer Hunderassen ebenfalls zutreffen und stellen nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine hinreichende Grundlage für eine zulässige Differenzierung bei der Hundesteuer dar.

    Dass wegen der weiteren Verbreitung dieser "akzeptierten" Hunderassen Züchter und Halter über eine größere Erfahrung verfügen und deswegen eine geringere Gefahr von ihnen ausgeht (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2010, 6 A 10038/10, Rn. 39, zitiert nach Juris ist in keiner Weise empirisch belegt und im Übrigen auch nicht logisch.

  • VGH Bayern, 13.12.2012 - 4 B 12.567

    Besteuerung von Bullmastiffs als Kampfunde

    Dieses abstrakte Gefahrenpotential besteht aber auch nach wie vor beim Bullmastiff (BayVGH vom 23.11.2005 Az. 4 ZB 04.3497; OVG Rheinland-Pfalz vom 21.4.2010 Az. 6 A 10038/10 jeweils in juris).

    Auch der kommunale Satzungsgeber ist daher nicht verpflichtet, die Einstufung von bestimmten Hunderassen als abstrakt gefährlich stets aufs Neue durch entsprechendes Erfahrungsmaterial, insbesondere durch aktuelle Erkenntnisse über die Häufigkeit konkreter Vorfälle bei den verschiedenen Hunderassen abzusichern (ebenso RhPf OVG vom 21.4.2010 Az. 6 A 10038/10 RdNr. 32).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.05.2013 - 6 C 11221/12

    Normenkontrollverfahren gegen eine Hundesteuererhöhung

    Hiervon kann angesichts der Höhe der Steuer von jährlich 186, 00 EUR für den ersten und 216, 00 EUR für jeden weiteren (nicht gefährlichen) Hund keine Rede sein (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. April 2010 - 6 A 10038/10.OVG -, AS 39, 156 [158]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.05.2013 - 6 C 11124/12

    Zulässigkeit einer erheblichen Hundesteuererhöhung und eines Hundesteuersatzes

    Hiervon kann angesichts der Höhe der Steuer von jährlich 186, 00 EUR für den ersten und 216, 00 EUR für jeden weiteren (nicht gefährlichen) Hund keine Rede sein (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. April 2010 - 6 A 10038/10.OVG -, AS 39, 156, 158).
  • VG Bayreuth, 26.06.2018 - B 1 K 17.764

    Rechtmäßigkeit der Untersagung der Haltung eines Kampfhundes

    Auch der kommunale Satzungsgeber ist daher nicht verpflichtet, die Einstufung von bestimmten Hunderassen als abstrakt gefährlich stets aufs Neue durch entsprechendes Erfahrungsmaterial, insbesondere durch aktuelle Erkenntnisse über die Häufigkeit konkreter Vorfälle bei den verschiedenen Hunderassen abzusichern (ebenso RhPf OVG vom 21.4.2010 Az. 6 A 10038/10 RdNr. 32).
  • VG Augsburg, 06.04.2011 - Au 6 K 10.1821

    Kampfhundesteuer für Bullterrier

    Dies wird in der Rechtsprechung anderer Obergerichte ähnlich gesehen (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 26.3.2009 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.3.2010 a.a.O.; OVG Rheinlandpfalz vom 21.4.2010 Az. 6 A 10038/10).
  • VG Köln, 02.07.2012 - 21 K 1001/12

    Unbedenklichkeit des Verzichts auf die Aufnahme der Hunderasse "Alano" in die

  • VG Köln, 02.07.2012 - 21 K 1054/12

    Rechtmäßigkeit der Zuordnung von Hunden der Rasse "Alano" zu den "gefährlichen"

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   OVG Saarland, 28.04.2010 - 1 A 12/10   

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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2968
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Wird zitiert von ...

  • OVG Saarland, 24.04.2018 - 1 B 134/18

    Eingang der Beschwerdebegründung bei dem Verwaltungsgericht; Wiedereinsetzung in

    Freilich ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, versehentlich an es adressierte Schriftsätze im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an das zuständige Gericht - hier das Oberverwaltungsgericht - weiterzuleiten und rechtfertigt eine zögerliche Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO).(vgl. Beschluss des Senats vom 28.4.2010 - 1 A 12/10 -, juris, Rn. 2 f. (zur Parallelproblematik bei der Zulassungsbegründung); ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.4.2003 - 14 B 639/03 -, juris, Ls. 1 (zur Weiterleitung per Fax); vgl. allgemein auch BVerfG, Beschluss vom 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 -, juris, Ls. 1) Ob der Umstand, dass ein Mittwochnachmittags (am 18.4.2018) bei dem Verwaltungsgericht per Fax eingereichter Schriftsatz zur Beschwerdebegründung erst am darauffolgenden Montag (23.4.2018) das Oberverwaltungsgericht erreicht, noch einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht oder bereits eine zögerliche Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht darstellt, mag hier indes dahinstehen.
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