Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2014 - 6 C 11322/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,32330
OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2014 - 6 C 11322/13 (https://dejure.org/2014,32330)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.03.2014 - 6 C 11322/13 (https://dejure.org/2014,32330)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. März 2014 - 6 C 11322/13 (https://dejure.org/2014,32330)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,32330) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 198
  • LKRZ 2014, 496
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 16.04.2015 - 1 StR 490/14

    Bandenmäßige Fälschung technischer Aufzeichnungen (Begriff des Verfälschens;

    Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Vereinbarkeit der kumulativen Erhebung von Mehrwert- und Vergnügungssteuer mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-440/12, NVwZ-RR 2014, 483, 484; BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 mwN; OVG Koblenz, Urteil vom 24. März 2014 - 6 C 11322/13.OVG, NVwZ-RR 2015, 198 (Ls.)).
  • VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19

    Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte; Gesetzgebungskompetenz; Bagatellsteuer;

    Die rechtlichen Rahmenbedingungen können und dürfen eine solche Abwälzbarkeit erschweren, solange dies nicht dazu führt, dass die Erwirtschaftung von Gewinn rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen ist (OVG RP, Urteil vom 24.3.2014 - 6 C 11322/13.OVG).

    b) Weiter wird auf die Darlegungen des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.3.2014, a.a.O., m.w.N.) verwiesen.

    Vielmehr kann auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Gemeindegebiet und der dort aufgestellten Spielgeräte indizielle Bedeutung zukommen (zur Bestandsentwicklung: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O. und Urteil vom 26.10.2011 - 9 B 16/11; BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2016 - 14 A 576/16; OVG RP, Urteil vom 24.3.2014, a.a.O.).

    Der Mindeststeuersatz für beide Spielgerätekategorien bleibt weit hinter dem in der Rechtsprechung bereits akzeptierten Mindeststeuersatz von 122 EUR (OVG RP, Urteil vom 24.3.2014, a.a.O.) zurück.

    Es kommt bereits in der Satzungsregelung und den Haushaltssatzungen selbst hinreichend deutlich zum Ausdruck, denn die Mindeststeuer belastet Spielgeräte mit geringem Einspielergebnis und deren Betreiber überproportional, so dass ein unmittelbar aus der Norm selbst folgender Anreiz gesetzt wird, solche Geräte außer Betrieb zu nehmen, also die Zahl der Spielgeräte und damit das Spielangebot zu reduzieren (OVG RP, Urteil vom 24.3.2014, a.a.O.).

    Ein selbst ohne die Erhebung von Vergnügungssteuer unprofitables Unternehmen genießt diesen verfassungsrechtlichen Schutz nicht (OVG RP, Urteil vom 24.3.2014, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 3.5.2017 - 9 B 38.16; BVerwG, Urteil vom 3.5.2017, a.a.O.; Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12/08; Urteil vom 13.4.2005, a.a.O.).

  • VG Neustadt, 06.12.2017 - 1 K 418/17

    Vergnügungssteuer für Spielautomaten neben Umsatzsteuer - Erdrosselung

    a) Einleitend sei hier auf die Darlegungen des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24. März 2014 - 6 C 11322/13.OVG, m.w.N.) verwiesen: Danach ist eine erdrosselnde Wirkung der Höhe einer Steuer anzunehmen, wenn sie dem einer Steuer zukommenden Zweck, Einnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderliefe, indem sie ersichtlich darauf abzielte, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen, wenn also die steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt und die Finanzierungsfunktion der Steuer durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird.

    Da bei der Prüfung der erdrosselnden Wirkung das gesamte Veranlagungsgebiet in den Blick zu nehmen ist (OVG RP, Urteil vom 24. März 2014, a.a.O., m.w.N.), kann aufgrund der insgesamt gestiegenen Einspielergebnisse - trotz der zwischenzeitlich erfolgten Erhöhung des Steuersatzes - allein aus den moderat gesunkenen Rückgängen des Einspielergebnisses der Klägerin kein Rückschluss auf eine die Berufsfreiheit verletzende Besteuerung geschlossen werden.

    d) Soweit die Belastbarkeitsprüfung des Fachverbands für Spielhallen vom 11. Juni 2015 zu dem Ergebnis gelangt, dass ein durchschnittliches Automatenaufstellunternehmen eine Vergnügungssteuerbelastung von 20 Prozent auf den Bruttoumsatz der von ihm aufgestellten Geldgewinnspielgeräte nicht mehr tragen könne, ohne dass dies zur Folge habe, dass die Erzielung eines positiven Ergebnisses nicht mehr möglich sei, steht es über die vorstehenden Ausführungen hinaus im Gegensatz zu einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen, in denen ein Steuersatz von 20 % auf das Einspielergebnis - jeweils für das betreffende Erhebungsgebiet - als nicht erdrosselnd angesehen wurde (OVG RP, Urteil vom 24. März 2014, a.a.O., m.w.N.).

    Die rechtlichen Rahmenbedingungen können und dürfen eine solche Abwälzbarkeit erschweren, solange dies nicht dazu führt, dass die Erwirtschaftung von Gewinn rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen ist (OVG RP, Urteil vom 24. März 2014, a.a.O.).

    Der Mindeststeuersatz für beide Spielgerätekategorien bleibt weit hinter dem in der Rechtsprechung bereits akzeptierten Mindeststeuersatz von 122 EUR (OVG RP, Urteil vom 24. März 2014, a.a.O.) zurück.

    Es kommt bereits in der Satzungsregelung selbst hinreichend deutlich zum Ausdruck, denn diese belastet Spielgeräte mit geringem Einspielergebnis und deren Betreiber überproportional, so dass ein unmittelbar aus der Norm selbst folgender Anreiz gesetzt wird, solche Geräte außer Betrieb zu nehmen, also die Zahl der Spielgeräte und damit das Spielangebot zu reduzieren (OVG RP, Urteil vom 24. März 2014, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 2 S 1359/17

    (Kein) Umsatzsteuercharakter der Spielgerätesteuer; Verfassungsmäßigkeit einer

    Der Senat hat mit Urteilen vom 20.07.2017 (a.a.O.) und 11.07.2012 (- 2 S 2995/11 -, juris) entschieden, dass ein Steuersatz in Höhe von 20 v.H. des Einspielergebnisses (elektronisch gezählte Bruttokasse) nicht ohne weiteres als erdrosselnd angesehen werden kann (vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 18.07.2012 - 5 B 1015/12 -, juris; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 24.03.2014 - 6 C 11322/13 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 24.07.2014 - 14 A 692/13 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.03.2015 - 2 KN 1/15 -, juris; SächsOVG, Urteil vom 06.05.2015 - 5 A 439/12 -, juris).

    Die mit der Mindestbesteuerung verbundene ungleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen ist indessen durch den hiermit verfolgten Lenkungszweck gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris Rn. 48 zu einem Mindeststeuerbetrag von 120 EUR; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 23.04.2014 - 6 C 11322/13 -, juris Rn. 50 f. zu einem Mindeststeuerbetrag von 122 EUR).

    Die Mindeststeuer dient neben der bezweckten Einnahmenerzielung dem Lenkungsziel der Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht, indem der Druck auf die Spielgeräteaufsteller, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit weniger Spielgeräte aufzustellen, erhöht wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.09.2009, a.a.O.; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 23.04.2014, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 2 S 1671/16

    Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

    Denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 ; Beschluss vom 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris Rn. 17 sowie BVerwG, Urteile vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, BVerwGE 123, 218 , vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 -, BVerwGE 135, 367, juris Rn. 18 und vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 -, BVerwGE 153, 116, juris Rn. 11; Senatsurteil vom 13.12.2012 - 2 S 1010/12 -, juris Rn. 48; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 24.03.2014 - 6 C 11322/13 -, juris Rn. 30; NdsOVG, Urteile vom 30.11.2016 - 9 KN 88/15 -, juris Rn. 22 und vom 28.11.2016 - 9 KN 76/15 -, juris Rn. 20; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 15.07.2016 - 14 A 1149/16 -, juris Rn. 7; SächsOVG, Urteil vom 06.05.2015 - 5 A 439/12 -, juris Rn. 50 ff.; s.a. FG Bremen, Urteil vom 20.02.2014 - 2 K 84/13 (1) -, juris Rn. 76 ff.).

    Eine erdrosselnde Wirkung der Höhe einer Steuer ist anzunehmen, wenn sie dem einer Steuer zukommenden Zweck, Einnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderliefe, indem sie ersichtlich darauf abzielte, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen (vgl. OVG Rheinl.-Pf., Urteile vom 14.03.2014 - 6 C 11322/13 -, juris Rn. 32 und vom 14.05.2013 - 6 C 11221/12 -, NVwZ-RR 2013, 898 [899] m.w.N.), wenn also die steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt und die Finanzierungsfunktion der Steuer durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 -, juris Rn. 49).

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2016 - 9 LC 335/14

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Beihilfe; Berufsfreiheit;

    Der Steuersatz für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von 15 % der elektronisch gezählten Bruttokasse bewegt sich seiner abstrakten Höhe nach - anders als bei Erlass des von der Klägerin in Bezug genommenen Senatsbeschlusses vom 8. November 2010 (9 LA 199/09) - inzwischen nicht mehr an der oberen Grenze desjenigen, was in der Rechtsprechung unter den jeweils gegebenen Umständen noch als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden ist (vgl. VGH BW, Urteil v. 11.7.2012 - 2 S 2995/11 - juris Rn. 35; HessVGH, Beschluss v. 18.7.2012 - 5 B 1015/12 - juris; FG Bremen, Urteile v. 11.4.2012 - 2 K 2/12 (1) - juris Rn. 48; v. 20.2.2014 - 2 K 84/13 (1) - juris Rn. 120; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.3.2014 - 6 C 11322/13 - juris Rn. 33 ff.; OVG NW, Urteil v. 24.7.2014 - 14 A 692/13 - juris Rn. 39; OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 19.3.2015 - 2 KN 1/15 - juris Rn. 33; SächsOVG, Urteil v. 6.5.2015 - 5 A 439/12 - juris Rn. 77 ff.; FG Berlin-Bbg, Urteile v. 7.7.2015 - 6 K 6070/12 - juris Rn. 42 ff.; - 6 K 6071/12 - juris Rn. 46 ff., in denen jeweils Steuersätze von 20 % auf die elektronisch gezählte Bruttokasse als nicht erdrosselnd angesehen wurden; vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil v. 17.10.2012 - 5 K 2242/11 - juris: 25 %).

    Lässt bereits die Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe im Satzungsgebiet und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der maßgeblichen Satzung den hinreichend sicheren Rückschluss zu, dass die Erhebung der Spielgerätesteuer nicht erdrosselnd wirkt, bedarf es zur Beurteilung der Erdrosselungswirkung keiner weiteren Ermittlungen zur Ertragslage der Aufsteller im Satzungsgebiet (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 19.6.1997, a.a.O., Rn. 6; v. 26.10.2011, a.a.O., Leitsatz; Senatsbeschlüsse v. 18.2.2014 - 9 LA 45/12 - juris Rn. 12; v. 14.10.2016, a.a.O., Rn. 19; OVG NW, Urteile v. 23.6.2010 - 14 A 718/09 - juris Rn. 112; v. 8.5.2013 - 14 A 1583/09 - juris Rn. 79; Beschluss v. 29.7.2016, a.a.O., Rn. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.3.2014, a.a.O., Rn. 39).

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank;

    Mittlerweile ist in zahlreichen Gerichtsentscheidungen sogar ein Steuersatz von 20 % auf die elektronisch gezählte Bruttokasse nach den jeweils geltenden rechtlichen und tatsächlichen Umständen nicht als erdrosselnd angesehen worden (vgl. Senatsurteile vom 5.12.2017 - 9 KN 208/16 - z. V. b.; - 9 KN 226/16 - z. V. b.; VGH BW, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 330/17 - a. a. O., Rn. 77; vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 43; SächsOVG, Urteil vom 6.5.2015 - 5 A 439/12 - juris Rn. 83; OVG SH, Urteil vom 19.3.2015 - 2 KN 1/15 - KommJur 2015, 261 = juris Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 24.7.2014 - 14 A 692/13 - KStZ 2015, 13 = juris Rn. 39 ff.; OVG RP, Urteil vom 24.3.2014 - 6 C 11322/13 - LKRZ 2014, 496 = juris Rn. 31 ff.; HessVGH, Beschluss vom 18.7.2012 - 5 B 1015/12 - juris Rn. 5 ff.; siehe auch Senatsurteile vom 30.11.2016, a. a. O., Rn. 25: 19 %; vom 28.11.2016 - 9 KN 76/15 - a. a. O., Rn. 22: 18 %).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 2 S 330/17

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung des Steuersatzes einer Vergnügungssteuer auf

    Der Senat hat mit Urteilen vom 20.07.2017 (a.a.O.) und 11.07.2012 (a.a.O.) entschieden, dass ein Steuersatz in Höhe von 20 v.H. des Einspielergebnisses (elektronisch gezählte Bruttokasse) nicht ohne weiteres als erdrosselnd angesehen werden kann (vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 18.07.2012 - 5 B 1015/12 -, juris; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 24.03.2014 - 6 C 11322/13 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 24.07.2014 - 14 A 692/13 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.03.2015 - 2 KN 1/15 -, juris; SächsOVG, Urteil vom 06.05.2015 - 5 A 439/12 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 226/16

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufsteller; Aufwandsteuer;

    Dieser Steuersatz bewegt sich seiner abstrakten Höhe nach an der oberen Grenze desjenigen, was in der Rechtsprechung unter den jeweils gegebenen Umständen noch als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden ist (vgl. VGH BW, Urteile vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 43 und vom 11.7.2012 - 2 S 2995/11 - juris Rn. 35; HessVGH, Beschluss vom 18.7.2012 - 5 B 1015/12 - juris Rn. 5; OVG RP, Urteil vom 24.3.2014 - 6 C 11322/13 - juris Rn. 31 ff.; OVG NRW, Urteil vom 24.7.2014 - 14 A 692/13 - juris Rn. 39; OVG SH, Urteil vom 19.3.2015 - 2 KN 1/15 - juris Rn. 33; SächsOVG, Urteil vom 6.5.2015 - 5 A 439/12 - juris Rn. 77 ff.; FG Bremen, Urteile vom 11.4.2012 - 2 K 2/12 (1) - juris Rn. 48 und vom 20.2.2014 - 2 K 84/13 (1) - juris Rn. 120; FG Berl.-Bbg., Urteile vom 7.7.2015 - 6 K 6070/12 - juris Rn. 42 ff. und - 6 K 6071/12 - juris Rn. 46 ff.; vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 17.10.2012 - 5 K 2242/11 - juris: 25 %).
  • VG Schwerin, 22.06.2015 - 6 A 1895/13

    Vereinbarkeit einer Vergnügungssteuersatzung mit höherrangigem Recht

    Läge eine erdrosselnde Wirkung vor, müsste deshalb eine Tendenz zum Absterben der gesamten Branche erkennbar werden, indem die schwächeren Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen (vgl. auch OVG Koblenz, Urt. v. 24.03.2014 - 6 C 11322/13 -, juris und OVG Schleswig, Urt. v. 19.03.2015 - 2 KN 1/15 -, juris zu einem Vergnügungssteuersatz i.H.v. 20 v.H. des Einspielergebnisses).
  • VGH Hessen, 04.10.2018 - 5 C 295/18
  • OVG Sachsen, 22.01.2015 - 5 C 8/12

    Normenkontrolle, Spielautomatensteuer, Streitwert

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht