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   OVG Berlin, 03.01.1997 - 2 B 10.93   

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OVG Berlin, 03.01.1997 - 2 B 10.93 (https://dejure.org/1997,6110)
OVG Berlin, Entscheidung vom 03.01.1997 - 2 B 10.93 (https://dejure.org/1997,6110)
OVG Berlin, Entscheidung vom 03. Januar 1997 - 2 B 10.93 (https://dejure.org/1997,6110)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Denkmalschutz; Eintragungsgründe; Erhaltungspflicht; Instandsetzungspflicht; Genehmigungspflicht

  • denkmalrechtbayern.de PDF

    Zur Verfassungsmäßigkeit des deklaratorischen Eintragungssystems nach dem DSchG Berlin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Denkmalschutz; Unterschutzstellung; Verfassungsmäßigkeit; Bekanntgabe ; Eintragung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 1998, 773
  • LKV 1998, 152
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 26.92

    Naturschutzverordnung

    Auszug aus OVG Berlin, 03.01.1997 - 2 B 10.93
    Sollte die Nichteinbeziehung der infolge einer denkmalschutzrechtlichen Maßnahme erschwerten Verwirklichung bisher zulässiger Nutzungen verfassungsrechtlich deshalb zu beanstanden sein, weil es etwa insoweit an einem unter besonderen Voraussetzungen die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit der Eigentumsbeschränkung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistenden finanziellen Ausgleich fehlt (vgl. dazu BVerfGE 58, 137, 147 ff., BVerwGE 94, 1, 5, 7), würde dieser Mangel jedenfalls nicht die Gültigkeit des Gesetzes insgesamt in Frage stellen, sondern nur einzelne seiner Vorschriften, und dies auch nur in Teilen ihres Regelungs- und Anwendungsbereichs.

    Der kraft Gesetzes begründete Denkmalschutz als solcher sowie die regelmäßig aus der Situationsgebundenheit des Eigentums an einer denkmalwerten Anlage folgenden und deshalb als verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG grundsätzlich hinzunehmenden Belastungen und Beschränkungen einschließlich einer Minderung des Verkehrswertes (vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1987, DÖV 1988, 625 und BVerwGE 94, 1, 4 f. sowie BGHZ 99, 25, 31-33) blieben von einem solchen Regelungsmangel dagegen unberührt.

    Eine solche erweiternde Auslegung wäre insbesondere deshalb naheliegend, weil neben den bereits verwirklichten Nutzungen andere legale Nutzungsmöglichkeiten von vornherein nur dann ausgleichsbedürftig sein könnten, wenn sie sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder aufdrängen (vgl. die Nachweise in BVerwGE 94, 1, 11 und BGHZ 90, 4, 25).

  • OVG Berlin, 25.04.1995 - 2 B 40.92

    Denkmalwürdigkeit; Geschichtliche Bedeutsamkeit; Nutzungsart; Historische

    Auszug aus OVG Berlin, 03.01.1997 - 2 B 10.93
    Wenig erfolgversprechend wird aber - wiederum von Fällen evidenter Denkmalqualität abgesehen - im allgemeinen der Versuch einzelner Betroffener ausgehen, die städtebauliche Bedeutung eines Gebäudes oder einer Gesamtanlage zu ermitteln (hierzu vgl. zuletzt das U. des erkennenden Senats v. 25.5.1995, LKV 1995, 373), wozu auch ein zumeist selbst bei fachlicher Beratung nicht zu erlangender Überblick über die städtebauliche Situation des betreffenden Bereichs und die dafür bestehenden Planungskonzepte erforderlich sein können.

    Weitgehend jenseits der Erkenntnismöglichkeiten des einzelnen Normbetroffenen liegt namentlich die Feststellung des Erhaltungsinteresses der Allgemeinheit, dem als eigenständiges Tatbestandsmerkmal die Funktion eines Korrektivs zur Ermittlung der denkmalwürdigen innerhalb der Vielzahl der denkmalfähigen Objekte zukommt (vgl. hierzu die Urteile des Senats v. 23.6.1989, OVGE 18, 203, 215, v. 7.4.1993, BRS 52 Nr. 120, und v. 25.4.1995, LKV 1995, 373).

  • BVerwG, 03.04.1984 - 4 B 59.84

    Genehmigungsvorbehalt - Sperrwirkung - Kulturdenkmal - Änderung - Beseitigung -

    Auszug aus OVG Berlin, 03.01.1997 - 2 B 10.93
    Hierbei wird zwar nicht in Zweifel gezogen, daß die regelmäßig mit dem rechtlichen Status als Kulturdenkmal einhergehenden Restriktionen grundsätzlich als durch das Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigte Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich legitimiert sein können (h. M. vgl. etwa BVerwG, B. v. 3.4.1984, DVBl. 1984, 638, 639 und B. v. 10.7.1987, DÖV 1988, 625 f. = NJW 1988, 505 f.; vgl. im übrigen Körner, Denkmalschutz und Eigentumsschutz, Berlin 1992, insbesondere §§ 7 und 8 sowie Melchinger, a.a.O., § 7, jeweils mit Nachweisen).

    Eine solche Auffassung übersähe jedoch zum einen, daß mit der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit eines Verhaltens noch nichts über daraus sich ergebende unzumutbare Belastungen ausgesagt ist; hierfür kommt es vielmehr allein darauf an, welche konkret belastenden Folgen der Gesetzgeber an eine solche objektive Rechtswidrigkeit knüpft (vgl. dazu auch BVerwG, B. v. 3.4.1984, DVBl. 1984, 638, 639).

  • BVerwG, 10.07.1987 - 4 B 146.87

    Denkmalschutzrecht

    Auszug aus OVG Berlin, 03.01.1997 - 2 B 10.93
    Hierbei wird zwar nicht in Zweifel gezogen, daß die regelmäßig mit dem rechtlichen Status als Kulturdenkmal einhergehenden Restriktionen grundsätzlich als durch das Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigte Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich legitimiert sein können (h. M. vgl. etwa BVerwG, B. v. 3.4.1984, DVBl. 1984, 638, 639 und B. v. 10.7.1987, DÖV 1988, 625 f. = NJW 1988, 505 f.; vgl. im übrigen Körner, Denkmalschutz und Eigentumsschutz, Berlin 1992, insbesondere §§ 7 und 8 sowie Melchinger, a.a.O., § 7, jeweils mit Nachweisen).

    Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit setzt indessen voraus, daß die mit den erörterten Bestimmtheitsmängeln der denkmalschutzrechtlichen Tatbestände für den einzelnen Normbetroffenen verbundenen Auslegungsschwierigkeiten durch eine entsprechende Ausgestaltung seiner Rechtsstellung in der Gesamtregelung ausgeglichen werden, wobei eine besondere Bedeutung der kompensatorischen Funktion des darin vorgesehenen Verfahrens zukommt (vgl. BVerwG, 10.7.1987, DÖV 1988, 425, 426; Steinberg, a.a.O. und Schink, VerwA Bd. 86 (1995), 399, 419- 423).

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

    Auszug aus OVG Berlin, 03.01.1997 - 2 B 10.93
    In jedem Falle ist der Gesetzgeber jedoch gehalten, Vorschriften so präzise zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Materie mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 205, 212; BVerfGE 81, 70, 88 und BVerfGE 84, 133, 149).

    Die dadurch bedingten Auslegungs- und Subsumtionsschwierigkeiten sind mithin bei Berücksichtigung des Regelungszwecks nicht zu umgehen und daher von Verfassungs wegen grundsätzlich hinzunehmen (so BVerfGE 78, 205, 213; vgl. auch Steinberg, a.a.O., S. 16 und Körner, a.a.O., S. 145).

  • OVG Berlin, 23.06.1989 - 2 B 45.87

    Eintragung von Baudenkmalen auf Antrag der Verfügungsberechtigten in das

    Auszug aus OVG Berlin, 03.01.1997 - 2 B 10.93
    Am ehesten mag dies noch hinsichtlich der künstlerischen Bedeutung mit Hilfe einer fachlichen Auskunft über die in den maßgebenden Kreisen der Kunstsachverständigen anerkannte Beurteilung gelingen, zumal die Erfüllung dieser Bedeutungskategorie regelmäßig auch das öffentliche Erhaltungsinteresse indiziert (vgl. das U. des erkennenden Senats v. 23.6.1989, OVGE 18, 203, 205 f. = NJW 1990, 2019 f.); aber selbst das muß nicht notwendig zur vollständigen Klärung führen, wenn berücksichtigt wird, daß das Berliner Denkmalschutzgesetz auf der Grundlage eines weiten Denkmalbegriffs (vgl. hierzu Kummer, Denkmalschutzrecht als gestaltendes Baurecht, München 1980, S. 24 ff.) mit der Kategorie der künstlerischen Bedeutung nicht nur außerordentliche oder erlesene Kunstwerke erfassen will (vgl. auch das U. des Senats v. 18.11.1994, LKV 1995, 371 = BRS 56 Nr. 215).

    Weitgehend jenseits der Erkenntnismöglichkeiten des einzelnen Normbetroffenen liegt namentlich die Feststellung des Erhaltungsinteresses der Allgemeinheit, dem als eigenständiges Tatbestandsmerkmal die Funktion eines Korrektivs zur Ermittlung der denkmalwürdigen innerhalb der Vielzahl der denkmalfähigen Objekte zukommt (vgl. hierzu die Urteile des Senats v. 23.6.1989, OVGE 18, 203, 215, v. 7.4.1993, BRS 52 Nr. 120, und v. 25.4.1995, LKV 1995, 373).

  • BGH, 26.01.1984 - III ZR 179/82

    Rechtsfolgen der Versagung einer wasserrechtlichen Planfeststellung;

    Auszug aus OVG Berlin, 03.01.1997 - 2 B 10.93
    Eine solche erweiternde Auslegung wäre insbesondere deshalb naheliegend, weil neben den bereits verwirklichten Nutzungen andere legale Nutzungsmöglichkeiten von vornherein nur dann ausgleichsbedürftig sein könnten, wenn sie sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder aufdrängen (vgl. die Nachweise in BVerwGE 94, 1, 11 und BGHZ 90, 4, 25).
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

    Auszug aus OVG Berlin, 03.01.1997 - 2 B 10.93
    Sollte die Nichteinbeziehung der infolge einer denkmalschutzrechtlichen Maßnahme erschwerten Verwirklichung bisher zulässiger Nutzungen verfassungsrechtlich deshalb zu beanstanden sein, weil es etwa insoweit an einem unter besonderen Voraussetzungen die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit der Eigentumsbeschränkung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistenden finanziellen Ausgleich fehlt (vgl. dazu BVerfGE 58, 137, 147 ff., BVerwGE 94, 1, 5, 7), würde dieser Mangel jedenfalls nicht die Gültigkeit des Gesetzes insgesamt in Frage stellen, sondern nur einzelne seiner Vorschriften, und dies auch nur in Teilen ihres Regelungs- und Anwendungsbereichs.
  • BGH, 17.12.1992 - III ZR 112/91

    Nutzungbeschränkungen nach Denkmalschutzgesetz NRW

    Auszug aus OVG Berlin, 03.01.1997 - 2 B 10.93
    Hierfür würde sich zum einen die Möglichkeit anbieten, der unter besonderen Voraussetzungen zu berücksichtigenden Verhinderung oder Erschwerung einer bisher zulässigen Nutzung des Denk- mals bereits bei der im Einzelfall herangezogenen Genehmigungs- oder Eingriffsvorschrift im Rahmen der erforderlichen Prüfung der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit der damit dem Verfügungsberechtigten auferlegten Belastung Rechnung zu tragen (vgl. dazu auch BGH, U. v. 17.12.1992, NJW 1993, 1255, 1256).
  • VGH Bayern, 11.12.1991 - 14 B 91.167

    Bauordnungsrecht: Störung der Ortsbildgestaltung, Aufzugsturm in einer

    Auszug aus OVG Berlin, 03.01.1997 - 2 B 10.93
    Weitgehend jenseits der Erkenntnismöglichkeiten des einzelnen Normbetroffenen liegt namentlich die Feststellung des Erhaltungsinteresses der Allgemeinheit, dem als eigenständiges Tatbestandsmerkmal die Funktion eines Korrektivs zur Ermittlung der denkmalwürdigen innerhalb der Vielzahl der denkmalfähigen Objekte zukommt (vgl. hierzu die Urteile des Senats v. 23.6.1989, OVGE 18, 203, 215, v. 7.4.1993, BRS 52 Nr. 120, und v. 25.4.1995, LKV 1995, 373).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.1994 - 7 A 2883/92

    Biotopschutz; Verfassungswidrigkeit des § 62 LG NW n. F. ; Verstoß gegen

  • BGH, 09.10.1986 - III ZR 2/85

    Entschädigungspflicht einer denkmalschutzrechtlichen Maßnahme

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

  • OVG Berlin, 18.11.1994 - 2 B 10.92

    Denkmaleigenschaft: Muß ein Sachverständiger gehört werden?

  • VG Hamburg, 12.05.2014 - 7 K 278/12

    Zur Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal

    Denn die Eintragung lässt die Schutzpflichten nicht entstehen, sie hat nur Hinweischarakter (in diesem Sinne auch OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10/93, LKV 1998, 152, 157; s.a. Begründung des Senatsvorschlags zum Denkmalschutzgesetz, BüDrs. 20/5703, S. 3).

    Eine auf Löschung der Eintragung gerichtete Leistungsklage hätte schließlich nicht den durch die Feststellungsklage ermöglichten umfassenden Rechtsschutz hinsichtlich der Rechte und Pflichten in Bezug auf das Gebäude zur Folge, weil eine Verurteilung der Beklagten nur deren Verpflichtung zur Löschung des Gebäudes aus der Liste, nicht aber das Fehlen der Denkmaleigenschaft rechtskräftig feststellen würde (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10/93, LKV 1998, 152).

    Ungeachtet dessen wird er gleichwohl auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, die Vielfalt der möglichen, insbesondere geschichtlichen, aber auch künstlerischen, wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründe der Denkmalfähigkeit sowie ein öffentliches Erhaltungsinteresse zu bewerten (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 5-8).

    Die dadurch bedingten Auslegungs- und Subsumtionsschwierigkeiten sind mithin bei Berücksichtigung des Regelungszwecks nicht zu umgehen und daher von Verfassungs wegen grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerfG,Beschl.v. 18.5.1988, BVerfGE 78, 205, 213; VerfGH Berlin, Beschl. v. 25.3.1999, 35/97, juris, Rn. 19; OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris Rn. 9).

    Allerdings ist es von Verfassungs wegen geboten, dass die mit den Bestimmtheitsmängeln der denkmalschutzrechtlichen Tatbestände einhergehenden Auslegungsschwierigkeiten durch eine entsprechende Ausgestaltung der Rechtsstellung der Normbetroffenen ausgeglichen werden (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 10).

    Die entsprechende Rechtstellung des Betroffenen wird in optimaler Weise im System der konstitutiven Unterschutzstellung durch einen nach vorheriger Anhörung erlassenen, vor den Verwaltungsgerichten anfechtbaren Verwaltungsakt gewährleistet, kann jedoch auch durch eine entsprechende Ausgestaltung im ipsa-lege-System sichergestellt werden (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris Rn. 10).

  • VG Hamburg, 18.03.2015 - 9 K 1021/13

    Denkmalschutz - Klage gegen Unterschutzstellungsbescheid

    Auch ihre gerichtliche Aufhebung würde die Kläger nicht von den denkmalschutzrechtlichen Verpflichtungen befreien (vgl. zum Ganzen: VGH Kassel, Urt. v. 23.1.1992, 4 UE 3467/88, juris, Rn. 28; OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 2; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 4.4.2006, 7 K 2867/01, juris, Rn. 19; VG Potsdam, Urt. v. 12.1.2005, 2 K 2297/03, juris, Rn. 19; Mittelstein/Jötten, a.a.O., S. 456).

    Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der für einen wirksamen Denkmalschutz schlechterdings notwendigen unbestimmten Rechtsbegriffe im Denkmalschutzgesetz allerdings voraussetzt, dass die für den Normbetroffenen hiermit verbundenen Auslegungsschwierigkeiten durch seine Rechtsstellung im Verfahren angemessen kompensiert werden (OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris Rn. 10, unter Verweis auf: BVerwG, Beschl. v. 10.7.1987, a.a.O., sowie m.w.N.).

    Denn durch das von Verfassungs wegen gebotene Recht des Verfügungsberechtigten, sich bei der Beklagten über die Gründe der Eintragung in die deklaratorische Denkmalliste zu informieren und eine konkretisierte Einschätzung der Schutzgründe zu erlangen, erhält der Verfügungsberechtigte noch vor der Erhebung einer Klage Informationen über die Erkenntnisse und getroffenen Bewertungen der Beklagten und kann hiernach sein Prozessrisiko angemessen bewerten (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 29).

  • OVG Hamburg, 23.06.2016 - 3 Bf 100/14

    Denkmalschutz; ipsa-lege-Prinzip; Beschränkung der Denkmalfeststellungen;

    Sie sind bei Berücksichtigung des Regelungszwecks nicht zu umgehen und daher von Verfassungs wegen hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.5.1988, 2 BvR 579/84, BVerfGE 78, 205, juris Rn. 27; BVerwG, Beschl. v. 9.10.1997, 6 B 42.97, LKV 1998, 150, juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 26.4.1996, 4 B 19.96, juris Rn. 7 f.; Beschl. v. 10.7.1987, 4 B 146.87, NJW 1988, 505, juris Rn. 7; VerfGH Berlin, Beschl. v. 25.3.1999, 35/97, LKV 1999, 361, juris Rn. 19; OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, BauR 1998, 773, juris Rn. 4 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 30.10.1995, 6 L 2747/94, OVGE MüLü 46, 319, juris Rn. 3).
  • OVG Hamburg, 15.02.2016 - 3 Bs 239/15

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine denkmalschutzrechtliche Einstellungs- und

    Vielmehr weist allein schon die zu vergleichbaren Regelungen anderer Länder ergangene Rechtsprechung (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 30.10.1995, 6 L 2747/94, OVGE MüLü 46, 319, juris Rn. 2 f.; OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, BauR 1998, 773, juris Rn. 4 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 26.4.1996, 4 B 19.96, juris Rn. 6 ff.; Beschl. v. 9.10.1997, 6 B 42.97, LKV 1998, 150, juris Rn. 7 ff.) in die Richtung, dass insbesondere das gemäß §§ 4, 6 DSchG geltende sog. ipsa-lege-Prinzip mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot und mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG vereinbar ist.
  • VG Dessau, 03.05.1999 - A 1 K 334/98
    Das Bestehen der Denkmaleigenschaft löst nämlich unmittelbar rechtliche Pflichten (z. B. die Erhaltungspflicht nach § 9 DSchG) und Rechte (z. B. Ansprüche auf Kostenzuschüsse nach § 20 DSchG) des Verfügungsberechtigten aus, begründet also insofern rechtliche Beziehungen zu dem Baudenkmal und gegenüber den Denkmalbehörden (OVG Berlin, LKV 1998, 152 Allgemeines. Denkmalbede[157]).

    Das Feststellungsinteresse erfordert nicht, dass ein Kläger substanziiert und nachvollziehbar Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, dass die Denkmaleigenschaft in absehbarer Zeit konkrete Bedeutung für ihn haben kann (a. A.: OVG Berlin, LKV 1998, 152 [157]).

    Hingegen ist es nicht erforderlich, dass der Bau das Raumbild einer Straße, eines Platzes oder gar einer ganzen Stadt entscheidend prägt (a. A.: OVG Berlin, LKV 1998, 152 sowie Nr. 2.7 der Verwaltungsvorschriften zu § 2 I Alt. 6 DSchG).

  • VerfGH Berlin, 25.03.1999 - VerfGH 35/97

    Verfassungsmäßigkeit der Unterschutzstellung von Denkmalen kraft Gesetzes nach

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin wies mit Urteil vom 3. Januar 1997 - OVG 2 B 10.93 - (OVGE 22, 45 = BauR 1998, S. 773 = LKV 1998, S. 152 = GE 1997, S. 315) die Berufung zurück.
  • OVG Hamburg, 03.05.2017 - 3 Bf 98/15

    Eigenschaft einer Kirche als Denkmal; Anspruch auf Auskunft über die Einschätzung

    Dies gilt es ebenso zu bekräftigen wie den Gesichtspunkt, dass der Eigentümer einer baulichen Anlage, für die die Eigenschaft als Denkmal i.S.v. § 4 DSchG in Betracht kommt, auch außerhalb bzw. im Vorfeld eines etwaigen Feststellungsprozesses aus § 25 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG bzw. aus dem allgemeinen Grundsatz der verfahrensrechtlichen Waffengleichheit (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, BauR 1998, 773, juris Rn. 29) einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft über die dortige Einschätzung zum Vorliegen eines Denkmals hat.
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2005 - 1 LA 124/04

    Bestimmtheitsanforderungen im Denkmalschutzrecht

    Der Denkmaleigentümer kann darüber ggf. durch die Einholung von Auskünften Gewissheit erlangen und sich auf diesem Weg in zumutbarer Weise auf die gesetzlichen Anforderungen einrichten (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 03.01.1997, 2 B 10.93, BauR 1998, 773 f.; BVerwG, Beschl. v. 09.10.1997, 6 B 42.97, BRS 59 Nr. 231).
  • VG Hamburg, 21.07.2015 - 9 K 2909/11

    Denkmalschutz; geschichtliche Bedeutung; Traditionalismus; örtlicher Bezugsrahmen

    Die gerichtliche Aufhebung der Bescheide würde die Kläger nicht von den denkmalschutzrechtlichen Verpflichtungen befreien (vgl. zum Ganzen: VGH Kassel, Urt. v. 23.1.1992, 4 UE 3467/88, juris, Rn. 26 ff.; OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, juris, Rn. 2; VG Hamburg, Urt. v. 18.3.2015, 9 K 1021/13, bisher n.v.).
  • OVG Brandenburg, 18.05.2005 - 5 B 300/04

    Zum gesetzlichen Beteiligtenwechsel auf Passivseite im Falle eines behördlichen

    Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass es bei einem nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt über eine konstitutive Eintragung in das Verzeichnis der Denkmale infolge der gesetzlichen Umstellung auf ein lediglich nachrichtliches Denkmalschutzsystem, bei dem sich die Eigenschaft eines Objektes als Denkmal unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (d.h. der Schutz nach dem Denkmalschutzgesetz also nicht von der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste abhängig ist), es zu einer Erledigung des vorgenannten Verwaltungsaktes kommt (vgl. HessVGH, Urteil vom 23. Januar 1992 - 4 UE 3467/88 -, NVwZ-RR 1993, S. 462; OVG Berlin, Urteil vom 3. Januar 1997 - 2 B 10/93 - LKV 1998, S. 152).
  • BVerwG, 06.03.2000 - 6 B 79.99

    Stellung eines Gebäudes unter Denkmalschutz - Fehlen eines Ausgleichsanspruchs

  • VG Berlin, 14.08.2012 - 16 K 109.11

    Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbilds einer denkmalgeschützten

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