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   VerfG Brandenburg, 18.12.1997 - VfGBbg 47/96   

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VerfG Brandenburg, 18.12.1997 - VfGBbg 47/96 (https://dejure.org/1997,2196)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 18.12.1997 - VfGBbg 47/96 (https://dejure.org/1997,2196)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 (https://dejure.org/1997,2196)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 100; LV, Art. 99 Satz 2; LV, Art. 97 Abs. 3 Satz 1; VerfGGBbg, § 51 Abs. 2; VerfGGBbg, § 29 Abs. 2 Satz 3; GG, Art. 28 Abs. 2 Satz 3; GG, Art. 85; GG, Art. 104a Abs. 3; GF... G 1996; § 2; GFG 1996, § 21; GFG 1996, § 23; GO, § 4 Abs. 1; WoGG, § 23 Abs. 1 Satz 1; WoGSoG, § 1
    Kommunale Selbstverwaltung; Konnexitätsprinzip; Finanzhoheit; Beschwerdebefugnis; Tenor

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DÖV 1998, 336
  • LKV 1998, 195
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (18)

  • StGH Niedersachsen, 25.11.1997 - StGH 14/95

    Verfassungswidrigkeit des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich vom

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.12.1997 - VfGBbg 47/96
    Daraus folgt zugleich, daß der Gesetzgeber, wenn es an einer anderweitigen Festlegung über die Deckung der Kosten - etwa bei der erstmaligen Übertragung der Aufgabe - fehlt, verfassungsrechtlich gehalten ist, bei der Kostendeckungsregelung im Haushalts- bzw. Gemeindefinanzierungsgesetz jede Verpflichtung der Kommunen zur Wahrnehmung von Angelegenheiten des Landes in seine Erwägungen einzubeziehen und ggf. die Kostendeckungsregelung zu aktualisieren (vgl. auch VerfGH NW, DVBl. 1993, 197, 199; NdsStGH, Urteil vom 25.11.1997 - Az.: StGH 14/95 u.a. - S. 25 des Umdrucks; Maurer, in: Henneke/Maurer/Schoch, Die Kreise im Bundesstaat, 1994, S. 139, 159 m.w.N.), um so die Gleichzeitigkeit von Aufgabenzuweisung und Festlegung über die Kostendeckung herzustellen.

    Dem ist nur Rechnung getragen, wenn dies "erkennbar und nachprüfbar" geschieht (so NdsStGH, DVBl. 1995, 1175, 1176 sowie Urteil vom 25.11.1997, a.a.O., S. 22 des Umdrucks).

    In welcher Einzelausgestaltung der Gesetzgeber die gesonderte Ausweisung für Kosten übertragener Aufgaben vornimmt, unterliegt weitgehend - mit gewissen Einschränkungen mit Blick auf den Sinn und Zweck des Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV - seiner Gestaltungsfreiheit (vgl. NdsStGH, Urteil vom 25.11.1997, a.a.O., S. 23 des Umdrucks; Maurer, in: Henneke/Maurer/Schoch, Die Kreise im Bundesstaat, 1994, S. 139, 157).

    Von Verfassungs wegen reicht es vielmehr aus, die Erstattung der Verwaltungskosten für sämtliche oder mehrere übertragene Aufgaben pauschaliert zu bestimmen (vgl. NdsStGH, DVBl. 1995, S. 1175, 1176 sowie Urteil vom 25.11.1997, a.a.O., S. 23 des Umdrucks; BayVerfGH, Entscheidung vom 18. April 1996 - Az.: Vf. 13-VII-93 - , S. 37 des Umdrucks) und in einem einheitlichen Ansatz zusammenzufassen, etwa in der Form von gesonderten Zuweisungen zu den Kosten der Pflichtaufgaben, wie dies in den Gemeindefinanzierungsgesetzen der Jahre 1991 und 1992 jeweils in § 10 geschehen ist.

    Dabei muß allerdings zusätzlich die Beteiligung des Landes einerseits und der Kommunen andererseits erkennbar sein (in diesem Sinne auch NdsStGH, Urteil vom 25.11.1997, a.a.O., S. 24, 28).

    Das kann etwa in der Weise geschehen, daß auf der Grundlage einer (prognostischen) Kostenanalyse eine - einheitliche oder nach Aufgaben bzw. Aufgabengruppen differenzierende - Quote gebildet (so NdsStGH, Urteil vom 25.11.1997, a.a.O.) oder daß - was letztlich auf das selbe hinausläuft - das auf die betreffende übertragene Aufgabe oder die betreffenden übertragenen Aufgaben entfallende (prognostisch ermittelte) Gesamtvolumen angegeben und diesem der von den Kommunen zu tragende Anteil gegenübergestellt wird, sei es im Gesetz oder erschließbar aus der maßgeblichen Gesetzesbegründung (im Entwurf des Gesetzes oder, bei Veränderungen des Entwurfs, aus den Ausschußberatungen).

    Sie hätte jedoch den Nachteil, daß die Kommunen einer mittelbaren Beeinflussung beim "Wie" der Aufgabenwahrnehmung ausgesetzt würden (vgl. auch NdsStGH, DVBl. 1995, S. 1175, 1176 sowie Urteil vom 25.11.1997, a.a.O., S. 23 des Umdrucks).

  • StGH Niedersachsen, 15.08.1995 - StGH 2/93

    Kommunaler Finanzausgleich; Statthaftigkeit von Kommunalverfassungsbeschwerden;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.12.1997 - VfGBbg 47/96
    Dem ist nur Rechnung getragen, wenn dies "erkennbar und nachprüfbar" geschieht (so NdsStGH, DVBl. 1995, 1175, 1176 sowie Urteil vom 25.11.1997, a.a.O., S. 22 des Umdrucks).

    Von Verfassungs wegen reicht es vielmehr aus, die Erstattung der Verwaltungskosten für sämtliche oder mehrere übertragene Aufgaben pauschaliert zu bestimmen (vgl. NdsStGH, DVBl. 1995, S. 1175, 1176 sowie Urteil vom 25.11.1997, a.a.O., S. 23 des Umdrucks; BayVerfGH, Entscheidung vom 18. April 1996 - Az.: Vf. 13-VII-93 - , S. 37 des Umdrucks) und in einem einheitlichen Ansatz zusammenzufassen, etwa in der Form von gesonderten Zuweisungen zu den Kosten der Pflichtaufgaben, wie dies in den Gemeindefinanzierungsgesetzen der Jahre 1991 und 1992 jeweils in § 10 geschehen ist.

    Sie hätte jedoch den Nachteil, daß die Kommunen einer mittelbaren Beeinflussung beim "Wie" der Aufgabenwahrnehmung ausgesetzt würden (vgl. auch NdsStGH, DVBl. 1995, S. 1175, 1176 sowie Urteil vom 25.11.1997, a.a.O., S. 23 des Umdrucks).

    Dies liegt nicht im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV, der seinerseits eine Schutzvorschrift zugunsten der kommunalen Selbstverwaltung ist (in diesem Sinne auch NdsStGH, DVBl. 1995, S. 1175, 1176).

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.12.1997 - VfGBbg 47/96
    Der Gewährleistung einer eigenverantwortlichen - auch angemessene Handlungs- und Gestaltungsspielräume gewährenden Wahrnehmung - dieser Angelegenheiten dient die gemeindliche Finanzhoheit (vgl. etwa BVerfGE 71, 25, 36; 26, 228, 244).

    Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV, demzufolge das Land Festlegungen über die Deckung der Kosten zu treffen hat, wenn es die Kommunen verpflichtet, Angelegenheiten des Landes wahrzunehmen, ist in diesem Zusammenhange zu sehen: Die Bestimmung konkretisiert die Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung von der Finanzierungsseite her (vgl. BVerfGE 71, 25, 38); sie will dazu beitragen, daß der finanzielle Spielraum der Gemeinden für Selbstverwaltungsangelegenheiten durch die Verpflichtung zur Wahrnehmung von Angelegenheiten des Landes nicht verloren geht.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 05.12.1977 - VGH 2/74

    Die Landesverfassung gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden eine

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.12.1997 - VfGBbg 47/96
    Zu berücksichtigen ist auch, daß die Kommunen jedenfalls in einem gewissen Maße ein eigenes Interesse daran haben, mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten des Landes betraut zu werden, weil dies die Möglichkeit bietet, für die Bürger eine ortsnahe Verwaltung bereitzustellen und auf die Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung Einfluß zu nehmen (vgl. VerfGH Rheinl.-Pfalz, DÖV 1978, 763, 766).
  • BVerfG, 26.10.1994 - 2 BvR 445/91

    Gleichstellungsbeauftragte

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.12.1997 - VfGBbg 47/96
    Wäre das Land verpflichtet, Einzelzuweisungen für die einzelnen übertragenen Aufgaben vorzunehmen, liefe dies auf eine Art Zweckbindung der entsprechenden Zuweisungen mit der Folge einer mittelbaren Beeinträchtigung der Organisationshoheit der Kommunen hinaus: Den Kommunen obliegt - auch bei der Wahrnehmung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises - die Organisationshoheit, aufgrund derer sie in den in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Entscheidungszuständigkeiten und Entscheidungsabläufen frei sind (hierzu insgesamt Schmidt- Jortzig, DÖV 1993, 973, 977; Kirchhof, Gutachten D zum 61. DJT, S. 91; BVerfGE 83, 363, 382; 91, 228, 236 ff.).
  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.12.1997 - VfGBbg 47/96
    Wäre das Land verpflichtet, Einzelzuweisungen für die einzelnen übertragenen Aufgaben vorzunehmen, liefe dies auf eine Art Zweckbindung der entsprechenden Zuweisungen mit der Folge einer mittelbaren Beeinträchtigung der Organisationshoheit der Kommunen hinaus: Den Kommunen obliegt - auch bei der Wahrnehmung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises - die Organisationshoheit, aufgrund derer sie in den in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Entscheidungszuständigkeiten und Entscheidungsabläufen frei sind (hierzu insgesamt Schmidt- Jortzig, DÖV 1993, 973, 977; Kirchhof, Gutachten D zum 61. DJT, S. 91; BVerfGE 83, 363, 382; 91, 228, 236 ff.).
  • VerfGH Bayern, 18.04.1996 - 13-VII-93
    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.12.1997 - VfGBbg 47/96
    Von Verfassungs wegen reicht es vielmehr aus, die Erstattung der Verwaltungskosten für sämtliche oder mehrere übertragene Aufgaben pauschaliert zu bestimmen (vgl. NdsStGH, DVBl. 1995, S. 1175, 1176 sowie Urteil vom 25.11.1997, a.a.O., S. 23 des Umdrucks; BayVerfGH, Entscheidung vom 18. April 1996 - Az.: Vf. 13-VII-93 - , S. 37 des Umdrucks) und in einem einheitlichen Ansatz zusammenzufassen, etwa in der Form von gesonderten Zuweisungen zu den Kosten der Pflichtaufgaben, wie dies in den Gemeindefinanzierungsgesetzen der Jahre 1991 und 1992 jeweils in § 10 geschehen ist.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 22.09.1992 - VerfGH 3/91

    Aufnahme weiterer ausländischer Flüchtlinge durch die Gemeinden - Einbeziehung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.12.1997 - VfGBbg 47/96
    Daraus folgt zugleich, daß der Gesetzgeber, wenn es an einer anderweitigen Festlegung über die Deckung der Kosten - etwa bei der erstmaligen Übertragung der Aufgabe - fehlt, verfassungsrechtlich gehalten ist, bei der Kostendeckungsregelung im Haushalts- bzw. Gemeindefinanzierungsgesetz jede Verpflichtung der Kommunen zur Wahrnehmung von Angelegenheiten des Landes in seine Erwägungen einzubeziehen und ggf. die Kostendeckungsregelung zu aktualisieren (vgl. auch VerfGH NW, DVBl. 1993, 197, 199; NdsStGH, Urteil vom 25.11.1997 - Az.: StGH 14/95 u.a. - S. 25 des Umdrucks; Maurer, in: Henneke/Maurer/Schoch, Die Kreise im Bundesstaat, 1994, S. 139, 159 m.w.N.), um so die Gleichzeitigkeit von Aufgabenzuweisung und Festlegung über die Kostendeckung herzustellen.
  • BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83

    Finanzausgleich I

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.12.1997 - VfGBbg 47/96
    Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und der verläßlichen Haushaltswirtschaft stehen einem rückwirkenden Eingriff in das Haushaltsgefüge und Haushaltsrecht für das bereits abgelaufene Haushaltsjahr 1996 - und Gleiches gilt für das Jahr 1997 sowie für den in diesen Tagen zur Verabschiedung stehenden Haushalt des Jahres 1998 - entgegen (vgl. - in anderem Zusammenhang - BVerfGE 72, 330, 422 f.; 86, 148, 279).
  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 18.12.1997 - VfGBbg 47/96
    Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und der verläßlichen Haushaltswirtschaft stehen einem rückwirkenden Eingriff in das Haushaltsgefüge und Haushaltsrecht für das bereits abgelaufene Haushaltsjahr 1996 - und Gleiches gilt für das Jahr 1997 sowie für den in diesen Tagen zur Verabschiedung stehenden Haushalt des Jahres 1998 - entgegen (vgl. - in anderem Zusammenhang - BVerfGE 72, 330, 422 f.; 86, 148, 279).
  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

  • VG Düsseldorf, 24.02.1984 - 1 K 2624/82
  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.02.1985 - VerfGH 17/83

    Streichung der Auftragskostenpauschale im GFG 1983 und kommunale Selbstverwaltung

  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

  • VerfG Brandenburg, 17.07.1997 - VfGBbg 1/97

    Regelung über Verlagerung von Schulträgerschaft von Gemeinde auf Kreis durch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.1979 - XV A 374/78
  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Soweit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch der Landesverfassungsgerichte im Bereich des Finanzausgleichs (vgl. BVerfGE 72, 330 ; StGH BW, Urteil vom 10. Mai 1999 - 2/97 -, DVBl 1999, S. 1351 ; BayVerfGH, Entscheidung vom 28. November 2007 - Vf. 15-VII-05 -, BayVBl 2008, S. 172 ; BrbVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, LKV 1998, S. 195 ; HessStGH, Urteil vom 21. Mai 2013 - P.St. 2361 -, NVwZ 2013, S. 1151 ; NdsStGH, Beschluss vom 15. August 1995 - StGH 2/93 u.a. -, NVwZ 1996, S. 585 ; NdsStGH, Urteil vom 25. November 1997 - StGH 14/95 u.a. -, NVwZ-RR 1998, S. 529 ; VerfGH NRW, Urteil vom 10. Mai 2016 - VerfGH 24/13 -, juris, Rn. 44 ff.; RhPfVerfGH, Urteil vom 14. Februar 2012 - VGH N 3/11 -, NVwZ 2012, S. 1034 ; LVerfG SH, Urteil vom 27. Januar 2017 - LVerfG 4/15 -, juris, Rn. 94 ff.; ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 -, NVwZ-RR 2005, S. 665 ), von Neugliederungsmaßnahmen (vgl. BVerfGE 86, 90 ; RhPfVerfGH, Urteil vom 18. März 2016 - VGH N 9/14 -, juris, Rn. 109; SächsVerfGH, Urteil vom 25. November 2005 - Vf. 119-VIII-04 -, LKV 2006, S. 169 ; ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 2/95 -, NVwZ-RR 1997, S. 639 ), Vorhabengesetzen (vgl. BVerfGE 95, 1 ) und bei der Bezifferung grundrechtlich gewährleisteter Leistungsansprüche (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 137, 34 ; vgl. StGH BW, Urteil vom 6. Juli 2015 - 1 VB 130/13 -, juris, Rn. 130 f.) oder in Besoldungsfragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 145, 304 ) besondere Anforderungen an die Begründungslast im Gesetzgebungsverfahren gestellt hat, betraf dies typischerweise die gesetzliche Ausgestaltung in der Verfassung selbst angelegter (Leistungs-)Rechte, die ohne entsprechende Anforderungen an Ermittlung und Begründung der Regelungsgrundlagen leerzulaufen drohen.
  • VerfG Brandenburg, 14.02.2002 - VfGBbg 17/01

    Neukonzeption der Kostenregelung für auf Landkreise übertragene Aufgaben der

    Das Landesverfassungsgericht hat bereits in seiner sog. Falkensee-Entscheidung (Urteil vom 18.12.1997 -VfGBbg 47/96 -, LVerfGE 7, 144, 155 = LKV 1998, 195 = DÖV 1998, 336) ausgeführt:.

    Das erkennende Gericht hat bereits in seinem Urteil vom 18. Dezember 1997 (VfGBbg 47/96, a.a.0.) ausgeführt, dass eine erneute, die bisherige Aufgabenübertragung ablösende Aufgabenübertragung auch dann anzunehmen sei, wenn eine neue Rechtsgrundlage für eine schon vorher - im damaligen Fall: vor Inkrafttreten der Verfassung - wahrgenommene Aufgabe geschaffen wird (LVerfGE 7, 144, 158).

    Insoweit hat das Verfassungsgericht bereits in der Falkensee-Entscheidung zu Art. 97 Abs. 3 a.F. LV ausgeführt (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -LVerfGE 7, 144, 158 f .).

    Soweit das erkennende Gericht in dem Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 - ausgeführt hat, dass Art. 97 Abs. 3 Satz 1 LV "keine vollständige Erstattung der bei den Kommunen für die Durchführung übertragener Aufgaben anfallenden Kosten durch das Land" vorschreibe (LVerfGE 7, 144, Leitsatz 5), galt dies für die frühere Fassung der Verfassungsbestimmung ("Das Land kann die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz verpflichten, Angelegenheiten des Landes wahrzunehmen, wenn gleichzeitig Festlegungen über die Deckung der Kosten getroffen werden.").

    Auch soweit das erkennende Gericht in dem Urteil vom 18. Dezember 1997 (LVerfGE 7, 144, 162) davon ausgegangen ist, dass eine Heranziehung der Kommunen zu den Verwaltungskosten nicht verwehrt sei, weil sich die Kommunen auch bei der Wahrnehmung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises im Rahmen ihrer Organisationshoheit bewegten und die Höhe der Verwaltungskosten von etwaigen Fehlentscheidungen einerseits und dem verwaltungsorganisatorischen Geschick und der Tüchtigkeit der jeweiligen kommunalen Verantwortungsträger andererseits mit beeinflusst würden, können diese auf Art. 97 Abs. 3 a.F. bezogenen Erwägungen auf das strikte Konnexitätsprinzip des Art. 97 Abs. 3 n.F. LV nicht ohne weiteres übertragen werden.

    Hinzu kommt, dass den Kommunen durch die 93%- Regelung ein von mittelbaren finanziellen Vorgaben freier und flexibel einsetzbarer Betrag an die Hand gegeben wird, was ihrer Organisationshoheit letztlich förderlich sein kann (vgl. hierzu bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18.12.1997 - VfGBbg 47/96 -, LVerfGE 7, 144, 161) und ggf. der kommunalen Selbstverwaltung zugute kommt.

    Nach den Ausführungen des erkennenden Gerichts in der Falkensee- Entscheidung ist zwar bei der Mittelzuweisung ein gesonderter Ansatz für die übertragenen Aufgaben" erforderlich, damit ausreichend kontrollierbar ist, wie weit die Gemeinden im Rahmen der Kostendeckung herangezogen werden (vgl. LVerfGE 7, 144, 158 f.).

    Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und der verlässlichen Haushaltswirtschaft stehen auch vorliegendenfalls einem Eingriff in das Haushaltsgefüge und Haushaltsrecht für die bereits abgelaufenen Haushaltsjahre entgegen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, LVerfGE 7, 144, 163).

  • VerfG Brandenburg, 20.10.2017 - VfGBbg 63/15

    Keine Verletzung des Konnexitätsprinzips (Art 97 Abs 3 LV ) idF vom 07.04.1999

    Nach der Rechtsprechung des Gerichts erfordert dieses Merkmal, dass sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung ihres Rechts auf Selbstverwaltung durch die angegriffenen landesrechtlichen Normen ergibt (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, LVerfGE 7, 144, 152; Beschluss vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 40/01 -, Suppl. Bbg. zu Bd. 13, 99, 103).

    Von daher kann eine mögliche Verletzung der landesverfassungsrechtlichen Verpflichtung zu Kostendeckungsregelung und Ausgleich von Mehrbelastungen, wie sie Art. 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 LV vorgibt, eine Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie bedeuten (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, LVerfGE 7, 144, 155; Urteil vom 14. Februar 2002 - VfGBbg 17/01 -, LVerfGE 13, 97, 109).

    Jedoch ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts eine erneute, die bisherige Aufgabenzuweisung ablösende Aufgabenübertragung auch dann anzunehmen, wenn eine neue Rechtsgrundlage für eine schon vorher wahrgenommene Aufgabe geschaffen wird (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, LVerfGE 7, 144, 158 f; Urteil vom 14. Februar 2002 - VfGBbg 17/01 -, LVerfGE 13, 97, 112 ff; Urteil vom 15. Dezember 2008 - VfGBbg 68/07 -, LVerfGE 19, 128, 138; Urteil vom 30. April 2013 - VfGBbg 49/11 -, LVerfGE 24, 67, 86).

    Auch ihr kommt eine wesentliche Schutzfunktion des Konnexitätsprinzips zugunsten der Gemeinden und Gemeindeverbände zu, da sie den Landesgesetzgeber zwingt, sich bei jeder Übertragung öffentlicher Aufgaben die damit verbundenen finanziellen Belastungen bewusst zu machen und die Deckung dieser Kosten zu regeln (vgl. bereits Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, LVerfGE 7, 144, 159).

    Es konkretisiert die Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung von der Finanzierungsseite her und will dazu beitragen, dass der finanzielle Spielraum der Gemeinden für Selbstverwaltungsangelegenheiten durch die Verpflichtung zur Wahrnehmung von Angelegenheiten des Landes und die damit verbundenen finanziellen Lasten nicht verloren geht (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, LVerfGE 7, 144, 155; Urteil vom 15. Oktober 1998 - VfGBbg 38/97, 39/97, 21/98 und 24/98 -, LVerfGE 9, 121, 132; Urteil vom 14. Februar 2002 - VfGBbg 17/01 -, LVerfGE 13, 97, 109).

    Dem ist nur Rechnung getragen, wenn dies "erkennbar und nachprüfbar" geschieht (Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, LVerfGE 7, 144, 159).

    Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass auch eine derartige Ausnahmekonstellation den Landesgesetzgeber aber nicht von der Verpflichtung entbindet, die Kostendeckung während des Zeitraums einer Wahrnehmung der konnexitätsauslösenden Aufgabe unter Kontrolle zu halten und eine Kostendeckungsregelung gegebenenfalls zu aktualisieren (vgl. hierzu bereits Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, LVerfGE 7, 144, 159).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97

    Verstoß des Art. 1 § 1 Nr. 4 Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 1997 gegen Art. 87

    Das Landesverfassungsgericht folgt nicht der Auffassung des Verfassungsgerichtshofs Brandenburg, soweit aus der materiellen Erwägung, Kostendeckung sei kein sich mit der Übertragung der Aufgabe erledigendes einmaliges Ereignis, sondern ein fortlaufender Prozess, wobei der Schwerpunkt in der laufenden Bewältigung der Aufgabe liege, auch Rückschlüsse auf die Berechnung der formellen Frist gezogen werden (VfGH Bbg, Urt. v. 18.12.1997 - VfG 47/96 -, DÖV 1998, 336 [337]).

    Staatsgerichtshofs (besonders deutlich bei: NdsStGH, Urt. v. 25.11.1997 - StGH 14/95 u. a. -, NdsVBl 1998, 43 = DÖV 1998, 382 = DVBl 1998, 185 [dort mit Anm. Kirchhof]; vgl. DVBl 1998, 185 [186 l. Sp.]) ist deshalb Anlass für das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalts gewesen, sich ihr anzuschließen (bestätigend für Brandenburg: VfGH Bbg, Urt. v. 18.12.1997 - VfGBbg 47/96 -, DÖV 1998, 336 ff = LKV 1998, 195; für eine "besondere" Pflicht zu einem "Mehrlastenausgleich" auch: StGH BW, Urt. v. 5.10.1998 - GR 4/97 -, DÖV 1999, 73 [75], einschränkend [nur wenn zuvor ein anderer Verwaltungsträger zuständig war]: StGH BW, Urt. v. 10.5.1999 - GR 2/97 -, UrtAbdr, S. 28; vgl. i. Ü. zum Zusammenhang von Aufgaben-Verteilungsregelung und Finanzsystem: Mückl, a. a. O., S. 80 f; Schwarz, a. a. O., S. 79 ff, 135 ff; Henneke, Landesverfassungsrechtliche Finanzgarantien der Kreise und Gemeinden, Der Landkreis 1999, 147 [150 f]).

    Die Aufgabenübertragung setzt ein (formelles) Gesetz und damit die Befassung des Landtags voraus (ebenso Reich, LSA-Verf, Art. 87 RdNr. 3 [S. 293]; Mahnke, LSA-Verf, Art. 87 RdNr. 10; so auch für Niedersachsen: NdsStGH, DVBl 1998, 185 [186 r. Sp.]; vgl. ferner für Brandenburg: VfGH Bbg, LKV 1998, 195 [196], m. w. Nachw. für andere Verfassungen).

    Bei seiner Beurteilung, was i. S. des Art. 87 Abs. 3 Satz 3 LSA-Verf "angemessen" ist, darf der Gesetzgeber auch berücksichtigen, mit welcher Quote das Interesse der Kommune zu bewerten ist, die Aufgabe eigenständig wahrnehmen zu können (sog. "Interessenquote"; vgl. dazu bereits: LVerfG LSA, Urt. v. 8.12.1998 - LVG 19/97 - ebenso: NdsStGH, DVBl. 1998, 185 [188 l. Sp.]; VfGH Bbg, DÖV 1998, 336 [337]).

    Eine solche Betrachtung ist insbesondere deshalb angezeigt, weil sich höhere Ausgleichsleistungen nach Art. 87 Abs. 3 S. 2, 3 LSA-Verf auf die Größe der Finanzmasse auswirken können und sich auch fast immer auswirken werden, die nach Art. 88 LSA-Verf für den Kommunen für ihre eigenen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden muss (vgl. zu dieser Problematik bereits: NdsStGH, DVBl. 1998, 186 [186 r. Sp., 188 l. Sp.]; VfGH Bbg, DÖV 1998, 336 [337]; Inhester, Kommunaler Finanzausgleich im Rahmen der Staatsverfassung [= Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft, Bd. 117], Duncker & Humblot, Berlin 1998, S. 157 f).

  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

    Die von ihnen zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellte Frage, ob die Aufgabenübertragung ohne gleichzeitige Kostenregelung im Landesnaturschutzgesetz selbst mit Art. 49 Abs. 2 LV zu vereinbaren sei, wäre nämlich ohne Weiteres zu verneinen, wenn bereits die Aufgabenübertragung als solche gegen Art. 46 Abs. 4 LV verstieße (BWStGH, ESVGH 49, 5 [10]; insofern anders: Bbg. VerfG, LVerfGE 7, 144 [157 f.]).
  • VerfG Brandenburg, 16.09.1999 - VfGBbg 28/98

    Beschwerdebefugnis; kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit;

    Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür sind in Art. 97 Abs. 3 und 99 LV geregelt; beide konkretisieren die Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung von der Finanzierungsseite her (so Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, LVerfGE 7, 144, 155 für Art. 97 Abs. 3 LV in der Fassung vor seiner Änderung durch das Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg und des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg vom 7. April 1999).

    Soweit die Beschwerdeführerin auch § 21 GFG 1998 - Kostenerstattung für übertragene Aufgaben - zur Überprüfung stellt, ist die Beschwerdebefugnis unter dem Gesichtspunkt des Art. 97 Abs. 3 LV aus den vom Gericht zu der vergleichbaren Regelung in § 21 GFG 1996 in seinem Urteil vom 18. Dezember 1997 ausgeführten Gründen ebenfalls gegeben (vgl. Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, LVerfGE 7, 144, 155 f.).

    Unabhängig davon ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die kommunale Verfassungsbeschwerde jedenfalls deshalb gegeben, weil die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffenden Regelungen jährlich in ähnlicher Weise erlassen zu werden pflegen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, LVerfGE 7, 144, 156; vgl. dazu BVerfGE 81, 138, 140 m. w. N.).

    Soweit die Beschwerdeführerin § 21 GFG 1998 angreift, weil er keine höhere bzw. keine volle Kostendeckung vorsehe, hat das erkennende Gericht zum Gemeindefinanzierungsgesetz 1996 entschieden, daß hinsichtlich der Finanzierung übertragener Aufgaben eine volle Abdeckung dieser Kosten verfassungsrechtlich nicht geboten ist; zugleich hat das Gericht dem Gesetzgeber aufgegeben, spätestens für das Haushaltsjahr 1999 eine gesonderte Zuweisung wegen der Kosten für die Wahrnehmung von Aufgaben des Landes vorzunehmen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, LVerfGE 7, 144 ff.).

  • VerfG Brandenburg, 15.10.1998 - VfGBbg 38/97

    Regelung über Ausgleichszahlungen der Landkreise an kreisangehörige Gemeinden gem

    Die Vorschrift will dazu beitragen, daß der finanzielle Spielraum der von solchen Aufgabenübertragungen betroffenen Kommunen für die Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben nicht verloren geht (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, S. 18 des Umdrucks, vorgesehen zur Veröffentlichung in LVerfGE 7, Teil Brandenburg, Nr. 10, insoweit nicht abgedruckt in LKV 1998, 195 ff.).

    Die Verfassungsnorm wäre verletzt, wenn die Beschwerdeführer ihre Selbstverwaltungsaufgaben infolge der angegriffenen Regelungen schlechterdings nicht mehr erfüllen könnten (vgl. Verfassungsgericht Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, a.a.O., S. 12 des Umdrucks).

    Dabei kann offen bleiben, ob und inwieweit das GFG 1997 auch nach Ablauf des Haushaltsjahres noch rechtliche Wirkungen zeitigt (vgl. Verfassungsgericht Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 - , a.a.O., Seite 19 des Umdrucks).

    Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und der verläßlichen Haushaltswirtschaft stehen einem rückwirkenden Eingriff in das Haushaltsgefüge und Haushaltsrecht des bereits abgelaufenen Haushaltsjahres 1997 entgegen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, S. 30 f. des Umdrucks, vorgesehen zur Veröffentlichung in LVerfGE 7, Teil Brandenburg, Nr. 10, LKV 1998, 195 ff.).

  • VerfG Brandenburg, 22.11.2007 - VfGBbg 75/05

    Beschwerdebefugnis; kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit;

    Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür sind in Art. 97 Abs. 3 und 99 LV geregelt; beide konkretisieren die Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung von der Finanzierungsseite her (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, LVerfGE 7, 144, 155 für Art. 97 Abs. 3 LV in der Fassung vor seiner Änderung durch das Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg und des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg vom 07. April 1999 sowie Urteil vom 16. September 1999 - VfGBbg 28/98 -, LVerfGE 10, 237, [insoweit nicht abgedruckt]).

    (b) Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts vom 18. Dezember 1997 (LVerfGE 7, 144, 161) hat.

    Sie werden somit die Rechtsgrundlage für die den Kommunen in den folgenden Jahren zufließenden Mittel sowie für den Ausgleich etwaiger Zuviel- und Minderleistungen bilden (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Dezember 1997, a.a.O., und vom 16. September 1999, a.a.O.; BVerfGE 81, 138, 140, m. w. N.).

  • OVG Brandenburg, 19.05.2004 - 1 A 707/01

    Kommunalrecht, Berufung, Feststellungsklage, Überprüfung der Eröffnung des

    Diese Regelung schreibt, wie das Landesverfassungsgericht in der sog. ...-Entscheidung klargestellt hat, gerade keine vollständige Erstattung der bei den Kommunen für die Durchführung übertragener Aufgaben anfallenden Kosten durch das Land vor (strikte Konnexität), sondern verpflichtet das Land lediglich zu einer anteiligen Deckung (relative Konnexität), wobei der restliche Anteil auf die Kommunen entfällt (LVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, LVerfGE 7, 144, 162; s. auch Urteil vom 16. September 1999 - VfGBbg 28/98 -, LVerfGE 10, 237, 256).

    Auch soweit das erkennende Gericht in dem Urteil vom 18. Dezember 1997 (LVerfGE 7, 144, 162) davon ausgegangen ist, dass eine Heranziehung der Kommunen zu den Verwaltungskosten nicht verwehrt sei, weil sich die Kommunen auch bei der Wahrnehmung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises im Rahmen ihrer Organisationshoheit bewegten und die Höhe der Verwaltungskosten von etwaigen Fehlentscheidungen einerseits und dem verwaltungsorganisatorischen Geschick und der Tüchtigkeit der jeweiligen kommunalen Verantwortungsträger andererseits mit beeinflusst würden, können diese auf Art. 97 Abs. 3 a.F. bezogenen Erwägungen auf das strikte Konnexitätsprinzip des Art. 97 Abs. 3 n.F. LV nicht ohne weiteres übertragen werden.

    Außerdem würde auch eine verfassungsgerichtliche Feststellung der Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung und - was freilich unter dem Gesichtspunkt der verlässlichen Haushaltswirtschaft nach der Spruchpraxis des Landesverfassungsgerichts bereits unwahrscheinlich erschiene (vgl. dazu LVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1997, a. a. O., S. 163; Urteil vom 14. Februar 2002, a. a. O., S. 323) - eine Verpflichtung des Gesetzgebers, das Gemeindefinanzierungsgesetz 1995 im Nachhinein zu ändern bzw. zu ergänzen, der Feststellungsklage des Klägers nicht zu einem Erfolg verhelfen.

    Art. 97 Abs. 3 LV a. F. verlangt eine erkennbare und nachprüfbare Regelung über die Deckung der Kosten (LVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1997, a. a. O., S. 159), wobei eine Einzelzuweisung, wie sie durch § 21 GFG 1995 mit Blick auf § 3 LKrO und § 4 GO erfolgt ist, von Verfassungs wegen noch nicht einmal erforderlich ist (vgl. LVerfG, a. a. O., S. 160 f.).

  • VerfG Brandenburg, 15.10.1998 - VfGBbg 39/97

    Kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; Beschwerdebefugnis;

    Die Vorschrift will dazu beitragen, daß der finanzielle Spielraum der von solchen Aufgabenübertragungen betroffenen Kommunen für die Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben nicht verloren geht (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, S. 18 des Umdrucks, vorgesehen zur Veröffentlichung in LVerfGE 7, Teil Brandenburg, Nr. 10, insoweit nicht abgedruckt in LKV 1998, 195 ff.).

    Die Verfassungsnorm wäre verletzt, wenn die Beschwerdeführer ihre Selbstverwaltungsaufgaben infolge der angegriffenen Regelungen schlechterdings nicht mehr erfüllen könnten (vgl. Verfassungsgericht Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, a.a.O., S. 12 des Umdrucks).

    Dabei kann offen bleiben, ob und inwieweit das GFG 1997 auch nach Ablauf des Haushaltsjahres noch rechtliche Wirkungen zeitigt (vgl. Verfassungsgericht Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, a.a.O., Seite 19 des Umdrucks).

    Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und der verläßlichen Haushaltswirtschaft stehen einem rückwirkenden Eingriff in das Haushaltsgefüge und Haushaltsrecht des bereits abgelaufenen Haushaltsjahres 1997 entgegen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, S. 30 f. des Umdrucks, vorgesehen zur Veröffentlichung in LVerfGE 7, Teil Brandenburg, Nr. 10, LKV 1998, 195 ff.).

  • VerfG Brandenburg, 15.10.1998 - VfGBbg 21/98

    Kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; Beschwerdebefugnis;

  • VerfG Brandenburg, 15.10.1998 - VfGBbg 24/98

    Kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; Beschwerdebefugnis;

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 16/96

    Verfassungsbeschwerden gegen Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 erfolglos

  • StGH Baden-Württemberg, 05.10.1998 - GR 4/97

    Keine Verpflichtung des Gesetzgebers zum Mehrlastenausgleich nach Verf BW Art 71

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 19.08.2021 - LVerfG 2/19

    Verfassungsbeschwerden gegen Landesgesetze zur Ausführung des

  • VerfG Brandenburg, 15.12.2008 - VfGBbg 66/07

    Kommunale Verfassungsbeschwerde - Appellentscheidung: Pflicht zur Schaffung einer

  • VerfG Brandenburg, 15.12.2008 - VfGBbg 68/07

    Kommunalverfassungsbeschwerde: Verpflichtung des Gesetzgebers, eine

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.01.2006 - LVerfG 15/04

    Kindertagesförderungsgesetz - Anforderungen an die Substantiierung von Mehrkosten

  • VerfG Brandenburg, 18.05.2006 - VfGBbg 39/04

    Kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; Beschwerdebefugnis; Subsidiarität;

  • VerfG Brandenburg, 20.09.2001 - VfGBbg 57/00

    Volksinitiative; Sondervotum; Haushaltsvorbehalt

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2023 - LVerfG 5/22
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.09.1998 - LVG 4/96

    Voraussetzungen für die Übertragung staatlicher Aufgaben und Pflichtaufgaben zur

  • VerfG Brandenburg, 15.06.2006 - VfGBbg 58/04

    Befangenheit

  • VG Gießen, 19.12.2007 - 8 E 1792/05

    Änderung des Finanzierungssystems eines Zweckverbandes

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.1998 - VerfGH 7/97

    Verfassungsbeschwerden gegen Gemeindefinanzierungsgesetze 1996 und 1997 erfolglos

  • VerfG Brandenburg, 18.10.2013 - VfGBbg 68/11

    Kommunale Selbstverwaltung; Finanzhoheit; Finanzausstattung; Ausgleichsfonds;

  • VerfG Brandenburg, 15.06.2006 - VfGBbg 61/04

    Befangenheit

  • VerfG Brandenburg, 14.05.1998 - VfGBbg 22/97

    Mangels Beschwerdebefugnis unzulässige Kommunalverfassungsbeschwerde gegen

  • OVG Brandenburg, 06.09.2001 - 4 D 3/00

    Zuschüsse zu den Personalkosten an dieörtlichen Träger der öffentlichen

  • VG Arnsberg, 11.07.2003 - 13 K 1580/02

    Rechtsnatur einer Entscheidung des Landes über Erstattungsanträge der Kommunen

  • VG Potsdam, 12.06.2001 - 3 K 2522/96

    Anspruch des Landkreises gegen das Land Brandenburg auf Kostenübernahme;

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