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   VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 120/03   

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VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 120/03 (https://dejure.org/2004,8221)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 01.11.2004 - VerfGH 120/03 (https://dejure.org/2004,8221)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 01. November 2004 - VerfGH 120/03 (https://dejure.org/2004,8221)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes in Berlin; Vorabentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof; Sachliche Vertretbarkeit des Differenzierungsgrundes bei einer gesetzlichen Regelung; Beachtung des Willkürverbots durch den Gesetzgeber; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • LKV 2005, 212
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91

    Montan Mitbestimmung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 120/03
    Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - a.a.O.; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 88, 87 ; 89, 15 ; 91, 346 ; 91, 389 ; 92, 26 ; 92, 53 ; 99, 367 ).

    Stets bedarf der Gesetzgeber eines verfassungsrechtlich bedenkenfreien Grundes für die Ungleichbehandlung, und stets muss auch das gewählte Differenzierungsmerkmal verfassungsgemäß sein (vgl. BVerfGE 99, 367 ; Gubelt in: v. Münch/Kunig, a.a.O., Art. 3 Rn. 21).

    Die Unterschiede dürfen nicht grundsätzlich ungeeignet sein, die Ungleichbehandlung zu legitimieren (vgl. BVerfGE 42, 374 ; 71, 39 , 82, 126 ; 99, 367 ; Wendt, NVwZ 1988, 778 ; P. Kirchhof in: Isensee/Kirchhof, a.a.O., § 124 Rn. 161; Brüning, JZ 2001, 669 ; Michael, JuS 2001, 148 ).

    Sachgerecht muss auch das Differenzierungsmerkmal sein, an das die differenzierende Regelung anknüpft (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 99, 367 ).

    Ist der Gesetzgeber an Verhältnismäßigkeitserfordernisse gebunden, ist mindestens zu fordern, dass für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ; 89, 15 ; 91, 346 ; 91, 389 ; 92, 26 ; 92, 53 ; 99, 367 ).

    Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 VvB nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. Beschluss vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 32/98 - a.a.O.; Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - a.a.O.; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 88, 87 ; 89, 15 ; 91, 346 ; 91, 389 ; 99, 367 ).

    Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im Einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ; 89, 15 ; 91, 346 ; 91, 389 ; 92, 26 ; 92, 53 ; 99, 367 ).

    Ist der Gesetzgeber - etwa weil eine Ungleichbehandlung von Personengruppen vorliegt, die nicht an personengebundene Merkmale anknüpft (vgl. BVerfGE 89, 365 ; 91, 346 ) oder weil die gesetzliche Regelung zwar lediglich verhaltens- bzw. sachverhaltsbezogen differenziert, jedoch Freiheitsrechte berührt (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - a.a.O. ; BVerfGE 99, 367 ) - einerseits nicht bloß an das Willverbot gebunden, unterliegt er andererseits aber auch nicht den strengen Bindungen an Verhältnismäßigkeitserfordernisse, so genügtes, dass die differenzierende Regelung in diesem Gesetz auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - a.a.O. ; BVerfGE 99, 367 ).

    Dabei sind insbesondere die Eigenart des jeweiligen Sachverhalts und die Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter zu berücksichtigen; außerdem hängt der Prognosespielraum von der Möglichkeit des Gesetzgebers ab, sich im Zeitpunkt der Entscheidung ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 88, 87 ; 99, 367 ).

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 120/03
    Es ist vielmehr grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die dieselben Rechtsfolgen geknüpft werden, die mithin im Rechtssinn als gleich anzusehen sind; er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - a.a.O. ; BVerfGE 71, 39 ; 85, 238 ).

    Dem Gesetzgeber kommt dabei grundsätzlich eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerfGE 17, 122 ); er muss insbesondere nicht die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung treffen (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 71, 39 ).

    Das Willkürverbot fordert jedoch nicht nur das Vorliegen ungleicher Sachverhalte, eines Grundes für die Ungleichbehandlung, d.h. eines Differenzierungsgrundes sowie eines Differenzierungsmerkmals (vgl. BVerfGE 71, 39 ).

    Die Unterschiede dürfen nicht grundsätzlich ungeeignet sein, die Ungleichbehandlung zu legitimieren (vgl. BVerfGE 42, 374 ; 71, 39 , 82, 126 ; 99, 367 ; Wendt, NVwZ 1988, 778 ; P. Kirchhof in: Isensee/Kirchhof, a.a.O., § 124 Rn. 161; Brüning, JZ 2001, 669 ; Michael, JuS 2001, 148 ).

    Bei einer gesetzlichen Regelung muss sich die sachliche Vertretbarkeit des Differenzierungsgrundes aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts heraus entwickeln lassen; der Grund muss in diesem Sinne "sachbezogen" sein und unter diesem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen (vgl. BVerfGE 26, 72 ; 42, 374 ; 71, 39 ).

    Aber auch die Aller Differenzierung darf nicht sachfremd sein; es muss sich aus dem Sachverhalt, den die differenzierende Regelung zum Gegenstand hat, gerade für sie ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lassen (vgl. BVerfGE 17, 122 ; 19, 1 ; 71, 39 ).

    Denn ob ein hinreichender sachlicher Bezug zwischen bestehenden Verschiedenheiten und einer differenzierenden Regelung besteht, erschließt sich regelmäßig nicht nur aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts, sondern auch aus Sinn und Zweck der betreffenden Regelung (vgl. BVerfGE 9, 291 ; 71, 39 ; 85, 238 ; Gusy, JuS 1982, 30 ; ders. NJW 1988, 2505 ; Wendt, NVwZ 1988, 778 ; Brüning, JZ 2001, 669 ).

  • VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00

    Neuregelung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin mit

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 120/03
    Dieser Grundsatz findet auch bei Verfassungsbeschwerden Anwendung, die sich unmittelbar gegen Rechtsnormen richten (Urteile vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 und 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 ; Beschluss vom 29. Januar 2004 - VerfGH 143/00 -).

    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gilt (u.a.) ausnahmsweise nicht unter den Voraussetzungen des - im Rahmen des Subsidiaritätsgrundsatzes sinngemäß anwendbaren - § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG (vgl. Urteile vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - a.a.O. und 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - a.a.O. ).

    Es ist vielmehr grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die dieselben Rechtsfolgen geknüpft werden, die mithin im Rechtssinn als gleich anzusehen sind; er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - a.a.O. ; BVerfGE 71, 39 ; 85, 238 ).

    Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - a.a.O.; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 88, 87 ; 89, 15 ; 91, 346 ; 91, 389 ; 92, 26 ; 92, 53 ; 99, 367 ).

    Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern immer nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - a.a.O., m.w.N.; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 17, 122 ; 103, 310 ).

    Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 VvB nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. Beschluss vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 32/98 - a.a.O.; Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - a.a.O.; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 88, 87 ; 89, 15 ; 91, 346 ; 91, 389 ; 99, 367 ).

    Ist der Gesetzgeber - etwa weil eine Ungleichbehandlung von Personengruppen vorliegt, die nicht an personengebundene Merkmale anknüpft (vgl. BVerfGE 89, 365 ; 91, 346 ) oder weil die gesetzliche Regelung zwar lediglich verhaltens- bzw. sachverhaltsbezogen differenziert, jedoch Freiheitsrechte berührt (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - a.a.O. ; BVerfGE 99, 367 ) - einerseits nicht bloß an das Willverbot gebunden, unterliegt er andererseits aber auch nicht den strengen Bindungen an Verhältnismäßigkeitserfordernisse, so genügtes, dass die differenzierende Regelung in diesem Gesetz auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - a.a.O. ; BVerfGE 99, 367 ).

  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06

    Teils wegen mangelnder unmittelbarer Betroffenheit, teils aus

    a) Der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende und auch auf unmittelbar gegen Gesetze gerichtete Verfassungsbeschwerden anwendbare (Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 45) Subsidiaritätsgrundsatz verpflichtet den jeweiligen Beschwerdeführer - auch in Fällen unmittelbarer Betroffenheit durch eine Norm (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 90, 128 ; Beschluss vom 14. Juli 2006 - 1 BvR 1017/06 - juris) -, über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus - ein solcher ist gegen die gesetzlichen Regelungen nicht eröffnet - alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten vor den Fachgerichten zu ergreifen, um vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Grundrechtsverletzung zu verhindern bzw. deren Korrektur zu erwirken (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 199 und 6. Juli 2005 - VerfGH 205/04 - LVerfGE 16, 29 ; Urteil vom 31. Oktober 1996, a. a. O., S. 53; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 69, 122 ; 74, 69 ; 90, 128 ).

    Bei der Rechtsanwendung durch die fachlich zuständigen und insoweit sachnäheren Gerichte können - nicht zuletzt aufgrund deren besonderen Sachverstands - möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden, die dem Verfassungsgerichtshof bei unmittelbarer Anrufung verschlossen blieben (Beschlüsse vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - LKV 2005, 212 und 19. Februar 2007 - VerfGH 19/07, 19 A/07 - GE 2007, 838 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 2004, 977 ).

    Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt danach insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt (Urteile vom 31. Oktober 1996, a. a. O., 12. Juli 2001, a. a. O. und 1. November 2004, a. a. O., S. 45; Beschluss vom 13. April 2005 - VerfGH 214/03 - juris Rn. 13; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2006, a. a. O.).

    bb) Die Beschwerdeführerinnen können sich auch nicht auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs berufen, es sei Hochschulen als Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht zumutbar, auf die Beachtung gesetzlicher Vorschriften zunächst zu verzichten, von einer Anpassung ihrer satzungsmäßigen Regelungen abzusehen und staatliche Sanktionsmaßnahmen in Kauf zu nehmen, um anschließend den Verwaltungsrechtsweg beschreiten zu können (vgl. Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 46 zur Verpflichtung zur Anpassung des Promotionsrechtes).

    Auf der Grundlage dieses individuellen Freiheitsrechts begründet Art. 21 Satz 1 VvB ein Recht der wissenschaftlichen Hochschulen auf akademische Selbstverwaltung und entsprechende Satzungsautonomie in dem auf Wissenschaft, Forschung und Lehre unmittelbar bezogenen Kernbereich, namentlich der auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe (Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 47 m. w. N.).

    Der Staat verfügt deshalb in diesem Teilbereich universitärer Zuständigkeiten nicht zuletzt mit Blick auf das Grundrecht der Studienbewerber aus Art. 17 VvB, dessen Regelung ebenso wie Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG alle Aspekte der Berufsfreiheit umfasst (Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 - LVerfGE 12, 15 ), über originäre inhaltliche Kompetenzen, die materiell erheblich über jede Organisationszuständigkeit hinausreichen, die dem Staat nach Art. 21 Satz 1 VvB gegenüber dem institutionellen Wissenschaftsbetrieb Universität zustehen kann (Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 58; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 93, 85 ; Scholz, a. a. O. Rn. 136).

    Beide Rechtskreise bedürfen insoweit der Harmonisierung bzw. des gegenseitigen Ausgleichs (Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 58; Scholz, a. a. O. Rn. 136).

    Demgegenüber können sich die Beschwerdeführerinnen nicht darauf berufen, dass der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf den Promotionszugang davon ausgegangen ist, schon durch gesetzliche Vorgaben zum Verfahren der Eignungsfeststellung entsprechender Bewerber für sich genommen sei der Kernbereich der wissenschaftlichen Betätigung der Hochschulen betroffen (Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 50 f.).

    Diese Bewertung rechtfertigt sich aus dem spezifischen Charakter des Promotionsrecht als einem identitätsbestimmenden Teil der wissenschaftlichen Hochschulen, der es diesen garantiert, im Rahmen ihrer Satzungsautonomie allein darüber zu bestimmen, wer zur Promotion zugelassen werden kann (Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 51).

    Der Verfassungsgerichtshof hat ausdrücklich den Unterschied der Promotion mit ihrer ausschließlich wissenschaftlichen Ausrichtung (vgl. BVerfGE 88, 129 ) gegenüber dem berufsqualifizierenden Charakter eines Studienabschlusses mit der Folge diesbezüglich weiterreichender staatlicher Kompetenzen hervorgehoben (Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 58).

    Die Verfassung billigt dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Ausgangslage und der möglichen Auswirkungen einer von ihm getroffenen Regelung einen Einschätzungs- und Ermessensspielraum zu (Beschluss vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - LKV 2005, 212; BVerfGE 104, 337 ).

    Insoweit dient der Grundsatz der Subsidiarität einer sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen den Fachgerichten und dem Verfassungsgerichtshof (Urteil vom 31. Oktober 1996, a. a. O., S. 53) und trägt dazu bei, die besondere Funktion und die Funktionsfähigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit zu erhalten (Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 45; zum Bundesrecht: BVerfGE 69, 122 ; 86, 382 ; BVerfG, NVwZ 2000, 1407 ).

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Verfassungsbeschwerde Anlass bietet, grundsätzliche, verfassungsgerichtlich noch nicht geklärte (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 75, 78 ) Fragen zu beantworten, oder vergleichbare Streitfragen auch anderswo zur Entscheidung anstehen, durch die Entscheidung mithin über den Einzelfall hinaus Klarheit in gleichgelagerten Fällen geschaffen werden kann (Beschluss vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 -, BA S. 13; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 25, 236 ; BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 329/90 -, juris; BVerfGE 97, 298 ; 98, 218 ; BVerfG, NZS 2006, 646).

  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 96/07

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde: Neuregelung der Inkompatibilität der

    Bei der Rechtsanwendung durch die fachlich zuständigen und insoweit sachnäheren Gerichte können - aufgrund deren besonderen Sachverstands - möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden, die dem Verfassungsgerichtshof bei unmittelbarer Anrufung verschlossen blieben (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - LKV 2005, 212, 25. April 2006 - VerfGH 141/05, 141 A/05 - juris Rn. 18 und 19. Februar 2007 - VerfGH 19/07, 19 A/07 - GE 2007, 838 ; zum Bundesrecht: BVerfGE 69, 122 ; 77, 381 ; 86, 382 ).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (Beschluss vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 -, a. a. O., S. 212; zum Bundesrecht: BVerfGE 116, 164 ; st. Rspr.).

    Engere Grenzen der Gestaltungsfreiheit ergeben sich auch nicht daraus, dass § 4 b Abs. 5 Satz 5 BerlKaG Personengruppen verschieden behandelt (vgl. Beschluss vom 1. November 2004, VerfGH 120/03 -, a. a. O., S. 213).

    Lassen sich der Gesetzesbegründung zureichende Gründe für eine Regelung nicht entnehmen, so können doch andere Erwägungen geeignet sein, diese zu rechtfertigen (vgl. Beschluss vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - LKV 2005, 212 ; zum Bundesrecht: BVerfGE 93, 386 ).

  • VerfGH Berlin, 19.02.2007 - VerfGH 180/06

    Teils aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen unbegründete

    Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern immer nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll (Urteil vom 12. Juli 2001, a .a. O., S. 58; Beschluss vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - LKV 2005, 212, jeweils m. w. N.).

    (2.) Nach diesen Grundsätzen ist es hier erforderlich, aber auch ausreichend, dass die differenzierende Regelung auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht (vgl. zu diesem Maßstab Urteil vom 12. Juli 2001, a. a. O., S. 60 und Beschluss vom 1. November 2004, a. a. O., S. 213 m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 63/08

    Keine umfassende Vorabkontrolle von Volksbegehren nach Berliner Landesrecht

    Dem Gesetzgeber steht bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele sowie bei der Beurteilung dessen, was er zu deren Verwirklichung für geeignet und erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (Beschluss vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - LKV 2005, 212; BVerfG, Beschluss vom 22. April 2009 - 1 BvR 121/08 - juris Rn. 41; BVerfGE 104, 337 ).
  • VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 143/08

    Versagung der Zulassung des Volksbegehrens "Kitakinder + Bildung von Anfang an =

    Die Einschätzung, dass die Kenntnis der prognostizierten Kosten, die sich aus der Verwirklichung des Gesetzentwurfs des Volksbegehrens ergeben würden, für die Bürger die nötige Kostentransparenz zur Beurteilung der finanziellen Auswirkungen ihrer Entscheidung schaffe (vgl. Abghs-Drs. 15/5038, S. 6 a. E., § 45 Abs. 2 und § 46 Abs. 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes - BezVG -, GVBl. 2006, S. 2), hält sich auch insoweit im Rahmen des Einschätzungs- und Prognosespielraums des verfassungsändernden Gesetzgebers (hierzu: Beschluss vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - LKV 2005, 212; BVerfG, Beschluss vom 22. April 2009 - 1 BvR 121/08 - juris Rn. 41; BVerfGE 104, 337 ).
  • BVerwG, 24.01.2018 - 2 B 38.17

    § 8 Abs. 1 Satz 1 PolDG BW nicht revisibel

    Nichts anderes folgt aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin (VerfGH Berlin, Beschluss vom 1. November 2004 - 120/03 - LKV 2005, 212 ff.) betreffend den mittlerweile aufgelösten Freiwilligen Polizeidienst des Landes Berlin.
  • VerfGH Berlin, 21.03.2014 - VerfGH 41/12

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der nach dem 22. September 1999 gegründeten

    Welches Ziel eine Regelung verfolgt, ist zunächst aus der Regelung selbst und sodann unter Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien zu ermitteln; hilfsweise können auch andere Erwägungen herangezogen werden (Beschlüsse vom 4. März 2009 - VerfGH 96/07 - Rn. 59 und 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - Rn. 80).

    Die Regelung genügt auch etwaigen erhöhten Rechtfertigungsanforderungen, die sich aus Art. 10 Abs. 1 VvB im Hinblick auf die mittelbar betroffenen Personengruppen der Kammermitglieder ergeben könnten (vgl. Beschluss vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - Rn. 73 ff., 82 ff. m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 32/12

    Unzulässigkeit des Volksbegehrens über die Verbesserung des Berliner

    Sie lässt sich auch damit begründen, dass es kaum sinnvoll erscheint, den erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwand eines Volksbegehrens oder gar Volksentscheids zu betreiben, um dann erst nachträglich die etwaige Nichtigkeit des so zustande gekommenen Gesetzes verfassungsgerichtlich feststellen zu können (VerfGH, a. a. O. S. 42 unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs zum Abstimmungsgesetz vom 11. Juni 1996, Abghs-Drs. 13/709, S. 6), zumal dem einfachen Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zusteht (VerfGH, a. a. O. S. 42; Beschluss vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - LKV 2005, 212; BVerfG, Beschluss vom 22. April 2009 - 1 BvR 121/08 -, juris Rn. 41; BVerfGE 104, 337 ).
  • VerfGH Berlin, 29.05.2012 - VerfGH 175/11

    Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen die Erhöhung des

    a) Der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern; das gilt auch für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze (vgl. Urteile vom 4. März 2009 - VerfGH 199/06 -, Rn. 44, und 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - LVerfGE 15, 34 ; st. Rspr.).

    Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn besondere Gründe im Sinne des entsprechend anwendbaren § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG vorliegen (Urteile vom 4. März 2009, a. a. O., Rn. 78, und vom 1. November 2004, a. a. O., Rn. 64).

  • VG Berlin, 28.01.2009 - 2 V 76.07

    Klage auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzuges

    Bei differenzierenden Regelungen, die wie hier zwar zwischen Personengruppen unterscheiden, jedoch nicht personengebunden, sondern verhaltens- oder sachbezogen differenzieren, ist den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG Genüge getan, sofern die differenzierende Regelung auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht (vgl. zu diesem Maßstab BVerfGE 99, 367 ; BerlVerfGH, Beschlüsse vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - LKV 2005, 212 und vom 19. Februar 2007 - VerfGH 180/06, 180 A/06 - LKV 2007, 413 , m. w. N., zur inhaltsgleichen Regelung des Art. 10 Abs. 1 VvB).
  • VG Berlin, 28.08.2008 - 1 A 282.07

    Gebührenpflicht für das Aufstellen öffentlicher Telekommunikationsstellen

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