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   VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11   

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VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11 (https://dejure.org/2012,27892)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 21.09.2012 - VfGBbg 46/11 (https://dejure.org/2012,27892)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 (https://dejure.org/2012,27892)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Inanspruchnahme von Altanschließern zu Abwasseranschlussbeiträgen für Nachwendeinvestitionen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu "Altanschließern" - Abwasseranschlussbeiträge dürfen erhoben werden

  • koehler-klett.de (Kurzinformation)

    Inanspruchnahme von Altanschließern verfassungsgemäß

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Altanschließer" dürfen zu Abwasseranschlussbeiträgen herangezogen werden - Aufteilung der Kosten für die Herstellung zentraler Schmutzwasserentsorgungsanlagen auf alle erschlossenen Grundstücke eines Verbandsgebiets zulässig

  • zaenker-kollegen.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Herstellungsbeitrag für Altanschließer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • LKV 2012, 506
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (28)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11
    Dieser Zeitpunkt stelle dabei zugleich den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist dar (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132; Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 -, S. 19 UA; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 -, LKV 2008, 369).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (seit den Urteilen vom 12. Dezember 2007 in den Parallelverfahren - 9 B 44.06 -, LKV 2008, 369 und - 9 B 45.06 -, GE 2008, 1131) ist auf Grund dieser Gesetzesänderung - soweit nicht bis zum 31. Januar 2004 eine rechtswirksame Satzung in Kraft getreten war - eine Heranziehung derjenigen Grundstückeigentümer (wieder) möglich, bei denen der Erlass einer rechtswirksamen Satzung vor diesem Zeitpunkt zum Eintritt der Festsetzungsverjährung geführt hätte.

    Nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen der Fachgerichte sollte die erste mit formellem Geltungsanspruch erlassene Beitragssatzung im Jahr 1993 Wirksamkeit erlangen, so dass bei Erlass einer rückwirkenden gültigen Beitragssatzung - in Ermangelung eines die Festsetzungsfrist wahrenden Beitragsbescheides - mit Ablauf des 31. Dezember 1997 Festsetzungsverjährung eingetreten wäre (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44/06 -, a. a. O.).

    Die besonderen Umstände in der DDR hatte bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (Urteil vom 12. April 2001 - 2 D 73/00.NE -, S. 14ff. UA, zustimmend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.Dezember 2007, - 9 B 44.06 -, LKV 2008, 369, 371) in Betracht gezogen und ausgeführt:.

    Festzustellen ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass den angegriffenen Gerichtsentscheidungen - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - kein Rechtsprechungswandel zu Grunde liegt, an der Rechtsprechung des früheren Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vielmehr ausdrücklich festgehalten wurde (vgl. dazu bereits ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44/06 -, LKV 2008, 369, 371).

    So sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16 UA; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, - 9 B 44/06 -, a. a. O.).

  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11
    Eine Regelung hat jedenfalls dann konstitutiven Charakter, wenn die geänderte Norm von den Gerichten nach anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in einem Sinn ausgelegt worden ist, der mit der Neuregelung ausgeschlossen werden soll (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, juris).

    Die verbindliche Auslegung bestehender Rechtsnormen ist allein Aufgabe der Gerichte (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, a. a. O.).

    Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert auch in der Zukunft fortbestehen, ist - soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten - verfassungsrechtlich nicht geschützt (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, a. a. O.; BVerfGE 128, 90, 106).

    Selbst bei höchstrichterlichen Entscheidungen kann daher schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände entstehen, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, a. a. O.).

    Es lag nicht ganz fern, dass das Oberverwaltungsgericht die geäußerte Kritik aufnehmen und insbesondere die abweichende Rechtsauffassung der Oberverwaltungsgerichte anderer neuer Bundesländer wegen einer mit Brandenburg vergleichbaren Ausgangslage der kommunalen Träger zum Anlass nehmen würde, seine Rechtsprechung zu revidieren (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, a. a. O).

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11
    Dieser Zeitpunkt stelle dabei zugleich den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist dar (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132; Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 -, S. 19 UA; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 -, LKV 2008, 369).

    Unter Zugrundelegung der früheren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. (erstmals mit Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, a. a. O.) konnte gegenüber dem Beschwerdeführer ursprünglich keine Beitragsfestsetzung mehr erfolgen .

    Mit einem Satzungserlass würden diese jedoch dokumentieren, dass es dieses Schutzes nicht mehr bedürfe (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, a. a. O.).

    Danach war - wie bereits oben unter a. dargelegt - der Erlass einer wirksamen Beitragssatzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht stets erforderlich (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, a. a. O.; Beschluss vom 8. September 2004 - 2 B 112/04 -, juris, Rn. 6; unzutreffend daher Steiner, Rechtsgutachterliche Äußerung zu verfassungsrechtlichen Fragen der Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Abwasserentsorgung im Land Brandenburg, 2008).

  • VerfG Brandenburg, 20.01.2000 - VfGBbg 53/98

    Rückwirkende Heilung von Gründungsmängeln bei Abwasserzweckverbänden durch

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11
    Sie sind aus dem in Art. 2 Abs. 1 und 5 LV verankerten Rechtsstaatsprinzip herzuleiten (Beschluss vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98 -, LVerfGE 11, 99, 120).

    So wurde darauf verwiesen, dass im Hinblick auf die Gründungsprobleme der Zweckverbände, die erst durch das Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juli 1998 (GVBl I S. 162) und die daraufhin ergangenen Feststellungsbescheide behoben werden konnten (vgl. zu diesem Gesetz: Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98 und 3/99 -, LVerfGE 11, 99), viele Zweckverbände die Beitragsveranlagung ausgesetzt hätten.

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11
    Eine echte Rückwirkung bzw. eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt dagegen dann vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitraum bestimmt wird und das Gesetz dadurch nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 76, 256, 346; BVerfGE 72, 200, 242; BVerfGE 114, 258, 300).

    Es muss dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren (BVerfGE 114, 258, 300).

  • BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 verfassungsgemäß

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11
    Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert auch in der Zukunft fortbestehen, ist - soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten - verfassungsrechtlich nicht geschützt (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, a. a. O.; BVerfGE 128, 90, 106).

    Die Verfassung gewährt grundsätzlich keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage (zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 128, 90, 107, m. w. N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (seit den Urteilen vom 12. Dezember 2007 in den Parallelverfahren - 9 B 44.06 -, LKV 2008, 369 und - 9 B 45.06 -, GE 2008, 1131) ist auf Grund dieser Gesetzesänderung - soweit nicht bis zum 31. Januar 2004 eine rechtswirksame Satzung in Kraft getreten war - eine Heranziehung derjenigen Grundstückeigentümer (wieder) möglich, bei denen der Erlass einer rechtswirksamen Satzung vor diesem Zeitpunkt zum Eintritt der Festsetzungsverjährung geführt hätte.

    Die gegen die Nichtzulassung der Revision im Verfahren 9 B 45.06 eingelegte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht zurück (Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, juris).

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Spielgeräteaufstellers durch

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11
    In dem Wissen, den Vorteil dauerhaft und rechtlich gesichert erhalten zu haben, konnte sich schutzwürdiges Vertrauen darauf, weiter von der Abgabenerhebung verschont zu bleiben, nicht entwickeln (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris).
  • OVG Sachsen, 16.12.2003 - 5 BS 114/03

    Beiträge

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11
    Andere Oberverwaltungsgerichte vertraten - trotz teilweise identischen Wortlauts der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen - eine entgegengesetzte Rechtsauffassung (so ausdrücklich: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13. November 2001 - 4 K 16/00 -, juris Rn. 65 ff; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 5 BS 114/03 -, juris; vgl. auch Thüringer OVG, Beschluss vom 1. August 2000 - 4 ZEO 154/99 -, juris).
  • BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63

    Verschollenheitsrente

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11
    Zwar liegt grundsätzlich keine Rückwirkung vor, wenn eine Neuregelung nur deklaratorischer Art ist, also lediglich bestätigt, was von vornherein aus der ursprünglichen Norm folgte (vgl. BVerfGE 18, 429, 436; 50, 177, 193; 126, 369, 393).
  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2378/10

    Zum Ausschluss des Widerrufs einer betrieblichen Altersversorgung nach Wegfall

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 446/77

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 § 9a Abs. 2 AnVNG

  • OVG Thüringen, 01.08.2000 - 4 ZEO 154/99

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 123.84

    Kommunalabgaben - Anschlußbeitrag - Entwässerungsanlage

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2001 - 4 K 16/00
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

  • OVG Brandenburg, 08.09.2004 - 2 B 112/04

    vorläufiger Rechtsschutz, Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgungseinrichtung,

  • BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08

    Grundsatzrevision wegen Kollision des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für

  • VerfG Brandenburg, 21.01.2011 - VfGBbg 28/10

    Wegen der vorrangig zu nutzenden Rechtsschutzmöglichkeit des Wiederaufgreifens

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.02.2011 - 4 L 158/10

    Zum Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Abgabenbescheides

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 733/03

    Anschlussbeiträge, Herstellung, Verbesserung, Schmutzwasser

  • VerfG Brandenburg, 17.09.2009 - VfGBbg 22/08

    Anschluss- und Benutzungszwang; Schilfbeetkläranlage; Berfreiung; Subsidiarität

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot werde auf den Beschluss des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 21. September 2012 (- VfGBbg 46/11 -, juris, Rn. 50 ff., 66 ff.) sowie auf den Beschluss des Senats vom 1. März 2012 (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, juris, Rn. 11 ff. m.w.N.) verwiesen.

    aa) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. auch Verfassungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, juris, Rn. 74 ff.; BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - BVerwG 9 B 22/08 -, juris, Rn. 7) bedeutet die Anwendung der Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. in den Fällen der Beschwerdeführerinnen eine echte Rückwirkung.

    Dies gilt auch vor dem Hintergrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung, insbesondere den Schwierigkeiten beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, bei der Gründung von Zweckverbänden, der erstmaligen Schaffung von wirksamem Satzungsrecht und der Lösung des Altanschließerproblems (vgl. Verfassungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, juris, Rn. 86; Möller, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 2006 f. ).

  • BGH, 27.06.2019 - III ZR 93/18

    Beitragsforderung eines Wasserzweckverbandes gegen "Altanschließer" in

    Die Anschlussmöglichkeit sowie der aus ihr resultierende und abzugeltende wirtschaftliche Vorteil sind Dauertatbestände, die über den Zeitpunkt der Herstellung der technischen und rechtlichen Voraussetzungen fortwirken (BbgVerfG, LKV 2012, 506, 507).
  • OLG Brandenburg, 17.04.2018 - 2 U 21/17

    Amtshaftung in Brandenburg: Schadensersatz bei Zahlung von kommunalen

    Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im November 2015 entsprach die Beitragserhebung des Beklagten - wie ausgeführt - der ständigen Rechtsprechung der Instanzgerichte (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14.7.2008 - 9 B 22/08) und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (Beschluss vom 21.9.2012 - 46/11 [richtig: VfGBbg 46/11 - d. Red.] ).
  • VG Cottbus, 10.02.2015 - 6 K 756/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Ferner wird verwiesen auf den dies ebenso sehenden Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.).Die hiergegen neuerlich in der gewohnten Redundanz und unter zusätzlicher Herreichung gewisser "Gutachten" im Rahmen sich ständig wiederholender Schriftsätze vorgebrachte Kritik des Klägervertreters überzeugt nicht.

    Die Rückwirkung ist aber entgegen der Auffassung des Klägervertreters eine sogenannte unechte (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

    Eine echte Rückwirkung bzw. eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt dagegen dann vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitraum bestimmt wird und das Gesetz dadurch nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

    Erst wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit erfolgt, ist die unechte Rückwirkung verfassungswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

    Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert auch in der Zukunft fortbestehen, ist - soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten - verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, zit. nach juris; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

    Ein etwaiger Vertrauensschutz scheidet darüber hinaus auch deshalb aus, weil bereits nach § 14 Abs. 1 Kommunalverfassung der DDR vom 17. Mai 1990 die Einwohner verpflichtet waren, die Gemeindelasten mitzutragen und sie damit - erst recht seit dem 3. Oktober 1990 - damit rechnen mussten, dass auch in dem neuen Bundesland Brandenburg die herkömmlichen Instrumente der Kommunalfinanzierung in Gestalt von Gebühren wie auch Beiträgen eingeführt werden würden, zumindest aber, dass eine Änderung der Finanzierung im Bereich der öffentlichen Abwasserentsorgung mit großer Sicherheit vorgenommen würde (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, zit. nach juris Rn. 60 f.).

    Auch insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 52 ff. des E.A.) sowie auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.) Bezug genommen.Es trifft nicht zu, dass lediglich solche Grundstücke zu einem Anschlussbeitrag veranlagt werden könnten, die erst nach dem 3. Oktober 1990 den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit erhalten haben.

    Denn allen Grundstücken, die an die in B-Stadt seit 1993 als kommunale Anlage bestehende zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossen sind oder zumindest die Anschlussmöglichkeit haben, kommt - wie bereits ausgeführt - der - aufgrund des Kommunalabgabengesetzes durch einen Beitrag (ganz oder teilweise) abzugeltende - Dauervorteil zugute, durch diese rechtlich neu geschaffene öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die abwasserseitige Erschließung nicht gäbe (ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012, a.a.O., zit. nach juris Rn. 7; Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O., zit. nach juris Rn. 53; Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Vielmehr entsteht die Beitragspflicht für alle anschließbaren und angeschlossenen Grundstücke mit der ersten wirksamen Satzung, die nach dem 1. Februar 2004 erlassen worden ist bzw. erlassen wird, soweit nicht bereits vor diesem Zeitpunkt eine wirksame Satzung vorhanden gewesen ist (vgl. deutlich bereits OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98 -, LKV 2001, 133; Urteil vom 27.3.2002 - 2 A 480/00 -, S. 20 des E.A.; Beschluss vom 8. September 2004 - 2 B 112/04 -, 2 A 226/98 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 - 9 S 33/05 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 7. April 2006 - 9 M 70/05 -, S. 4 des E.A.; ebenso VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 21.14

    Beitragsfähigkeit des Anschaffungsaufwands und Herstellungsaufwands bzgl. des

    Die Frage bezieht sich auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 27), mit denen dieses bei der Anwendung des Kommunalabgabengesetzes hinsichtlich der im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbotes auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 - 46/11 [richtig: VfGBbg 46/11 - d. Red.] - (juris Rn. 50 ff., 66 ff.) verwiesen hat.

    Mit den diesbezüglichen eingehenden Erwägungen des Landesverfassungsgerichts, auf die das Berufungsgericht verweist, setzt sich die Beschwerde nicht substantiiert auseinander und zeigt nicht auf, inwieweit die bundesverfassungsrechtlichen Maßgaben des Rechtsstaatsprinzips unter diesem Gesichtspunkt einer weiteren grundsätzlichen Klärung bedürfen.

    a) Die Beschwerde entnimmt den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zum verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot (UA S. 27 mit Verweisung auf VerfG Bbg, Beschluss vom 21. September 2012 - 46/11 [richtig: VfGBbg 46/11 - d. Red.] - juris Rn. 50 ff.) den Rechtssatz, dass sich bei den Eigentümern von Grundstücken, die bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an eine Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen oder anschließbar waren, ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, für Neuinvestitionen nicht zu Herstellungsbeiträgen herangezogen zu werden, generell nicht habe entwickeln können, da spätestens seit dem 3. Oktober 1990 eine Änderung der Finanzierung im Bereich der öffentlichen Abwasserentsorgung mit großer Sicherheit zu erwarten gewesen sei.

    In dem Berufungsurteil (UA S. 27 mit Verweisung auf VerfG Bbg, Beschluss vom 21. September 2012 - 46/11 [richtig: VfGBbg 46/11 - d. Red.] - juris Rn. 66 ff.) ist der Rechtssatz angelegt, dass das genannte Landesgesetz, indem es die Entstehung der Beitragspflicht nunmehr ausdrücklich an das Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung anknüpft und nicht - wie zuvor in der Rechtsprechung zu der früheren Gesetzesfassung vertreten - an den Zeitpunkt der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch, eine (unechte) Rückwirkung entfaltet, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

    Die Beschwerde übersieht bei ihrer Argumentation, dass auch das Berufungsgericht in Bezug auf § 8 Abs. 7 KAG Bbg n.F. - durch Bezugnahme auf den zitierten Beschluss des Landesverfassungsgerichts (vom 21. September 2012 a.a.O. Rn. 73 ff.) - ausdrücklich von einer konstitutiven Rechtsänderung ausgeht, dabei aber unter eingehender Würdigung des früheren Rechtszustandes in ihrer Auslegung durch die Fachgerichtsbarkeit keine echte, sondern eine unechte Rückwirkung annimmt, der ein schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen nicht entgegenstehe.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 9 N 69.14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

    Eine geschützte Rechtsposition war damit nicht begründet; es gibt keine schutzwürdige Rechtsposition des Inhalts, dass es bei einer Rechtslage, nach der Abgaben nicht erhoben werden (können), verbleibt (vgl. zum Ganzen: Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rn. 55 m.w.N.; hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, Juris; Beschluss des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 66 ff., 74 ff.).

    Vielmehr gilt für den Bereich des Abgabenrechts, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. ausführlich: Beschluss des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 21. September 2012, a.a.O., Juris Rn. 74 ff., 81 ff.; Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007, a.a.O., Juris Rn. 56 ff. m.w.N. sowie hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.).

    Dies gilt hier im Besonderen vor dem Hintergrund der vielfältigen und langwierigen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der neu geschaffenen kommunalen Versorgungs- bzw. Entsorgungsträger, mit Blick auf die Konzeption des Kommunalabgabengesetzes, kommunale Einrichtungen, die überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen, nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanzieren zu lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KAG) sowie angesichts der Möglichkeiten des Kommunalabgabengesetzes, auch besonderen Fallgestaltungen wie Härtefällen durch Billigkeitsentscheidungen Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen ausführlich: Beschluss des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 21. September 2012, a.a.O., Juris Rn. 82 ff.; Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007, a.a.O., Juris Rn. 56 ff.).

    Aber auch wenn man den Fall der Klägerin als Beispiel für eine Vielzahl von vergleichbaren Fallgestaltungen ansieht, würde dies der Zulässigkeit der Gesetzesänderung nicht entgegenstehen.Die Klägerin verkennt, dass die nach § 8 KAG beitragsrelevante Vorteilslage in Bezug auf die Möglichkeit, die kommunale zentrale Abwasserentsorgungsanlage dauerhaft in Anspruch zu nehmen, nicht vor dem Jahr 1990 geschaffen worden sein kann, weil erst in diesem Jahr die Kommunen und die kommunale Selbstverwaltung auf dem Gebiet der früheren DDR wiedererrichtet worden sind und eine Kontinuität und Identität hinsichtlich früherer Kommunen und früherer Abwasserentsorgungsanlagen nicht besteht (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, Juris Rn. 26 m.w.N.; Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012, a.a.O., Juris Rn. 53 ff.); mit dieser auch vom Verwaltungsgericht (S. 21 UA m.w.N.) vertretenen Ansicht setzt sich das Zulassungsvorbringen zudem nicht auseinander.

    Die Klägerin kann beim Beklagten einen Antrag auf Billigkeitsentscheidung (z.B. teilweise Stundung) stellen; auf die durch das Urteil bejahte Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides wirkt sich dies indessen ebenso wenig aus wie auf die Zulässigkeit der Gesetzesänderung (vgl. Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012, a.a.O., Juris Rn. 90).

  • VG Cottbus, 14.02.2013 - 6 K 1032/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Die vorstehenden Überlegungen dürften im Ansatz auch greifen, wenn eine Gemeinde - für Zweckverbände gilt das Gleiche - nach Jahren einer schon erfolgten Gebühren- und Beitragsfinanzierung noch eine große Gruppe von Altanschließern in die Beitragserhebung einbezieht (vgl. hierzu grundsätzlich Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 -, Juris; Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - 9 S 9.12 -, Juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O., Juris sowie jüngst Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -).

    Ferner wird verwiesen auf den dies ebenso sehenden Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.).

    Auch insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 52 ff. des E.A.) sowie auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.) Bezug genommen.

  • VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 31/12

    Ersatzschulen; Institution Ersatzschulwesen; Finanzierungszuschuss;

    Der Einzelne braucht grundsätzlich nicht damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber in der Vergangenheit liegende Lebenssachverhalte nachträglich anders regelt (vgl. Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 - LKV 2012, 506).

    Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder wenn der Beginn seiner zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl. Beschluss vom 21. September 2012, a. a. O.; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 114, 258, 300 ; 127, 369, 391 f).

    Eine solche ist gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. Beschluss vom 21. September 2012, a. a. O.; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 109, 133, 181; 123, 186, 257).

  • BVerfG, 10.05.2016 - 1 BvR 2322/14

    Erfolgreicher Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung in Sachen

    Die durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg bewirkte Rechtsfolge, das Hinausschieben des Zeitpunkts für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und des Verjährungsbeginns, stelle keinen rückwirkenden Eingriff in einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Tatbestand dar, sondern knüpfe lediglich für die Zukunft neue abgabenrechtliche Folgerungen an die andauernde Vorteilslage (vgl. grundlegend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, juris, Rn. 51 ff.; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - BVerwG 9 B 22.08 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, juris, Rn. 12 ff.; Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris, Rn. 66 ff.; Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris, Rn. 57; Beschluss vom 13. Mai 2014 - OVG 9 S 11.14 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris, Rn. 10 ff.; vgl. auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, juris, Rn. 74 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16

    Beitragserhebung unter Beachtung der Hemmungsregelung des KAG BB § 12 Abs 3;

    Bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) haben der erkennende Senat (grundlegend: Urteile vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 und OVG 9 B 45.06 - beide juris, Rn. 50 ff.), das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 - juris, Rn. 7) und das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 - juris, Rn. 74 ff.) angenommen, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in allen Beitragsfällen ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angewendet werden könne.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 35.12

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VerfG Brandenburg, 17.01.2020 - VfGBbg 65/18

    Betreuervergütung; Berufsbetreuer; Stundensatz; Berufsfreiheit; Rückwirkung;

  • VG Cottbus, 15.11.2012 - 6 K 729/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 22.10.2012 - 6 K 473/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2013 - VfGBbg 13/12

    Besondere Zuwendung für Haftopfer; Ausschlusstatbestand; Bundesgesetz; Widerruf;

  • VG Frankfurt/Oder, 12.06.2015 - 5 K 815/12

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.10.2014 - 3 L 138/11

    Ehemalige DDR; Zugehörigkeit von Leitungen zur öffentlichen Abwasseranlage;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2013 - 9 S 75.12

    Anschlussbeitragspflicht von Außenbereichsgrundstücken

  • VG Frankfurt/Oder, 15.04.2015 - 5 K 1213/11

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12

    Klagen gegen Anschlussbeitragsbescheide der Stadt Cottbus nur teilweise

  • VG Potsdam, 25.04.2019 - 8 K 5019/16

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Potsdam, 20.09.2019 - 8 K 518/19

    Kanalanschlussbeiträge von Grundstücken, die im Beitrittsgebiet bereits vor dem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2014 - 9 S 64.13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der öffentlichen Anlage;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 9 N 18.14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

  • VG Frankfurt/Oder, 24.10.2018 - 5 K 3943/17

    Rücknahme eines bestandskräftigen Anschlussbeitragsbescheides

  • VG Potsdam, 03.07.2015 - 8 K 2819/13

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Cottbus, 22.09.2020 - 4 K 1787/14

    Beiträge

  • VG Potsdam, 29.09.2015 - 8 L 1205/14

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Schwerin, 07.03.2016 - 4 A 152/15

    Anspruch auf Erstattung überzahlter Schmutzwasserbeiträge

  • VG Cottbus, 18.11.2014 - 6 K 1220/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 24.06.2015 - 6 K 336/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 05.03.2013 - 6 K 1084/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Potsdam, 10.06.2015 - 8 K 1288/12

    Wasserversorgungsbeitrag (Erstellung der Wasserversorgung)

  • VG Cottbus, 01.12.2014 - 6 L 265/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 28.08.2013 - 6 L 52/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 19.02.2015 - 6 K 1002/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 18.12.2014 - 6 L 217/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Potsdam, 03.07.2015 - 8 K 2334/12

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Cottbus, 23.02.2015 - 6 L 273/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 28.05.2015 - 6 K 735/13

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 05.03.2015 - 6 K 853/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Potsdam, 19.11.2014 - 8 K 1775/12

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Potsdam, 19.11.2014 - 8 K 1767/11

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2012 - 9 RS 4.12

    Anhörungsrüge; inhaltliche Kritik; Aufwandsüberdeckung; Doppelbelastung durch

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2014 - 9 S 11.14

    Trinkwasseranschlussbeitrag; Verjährung; Verfassungsmäßigkeit des geänderten

  • LG Potsdam, 16.08.2017 - 4 O 87/17

    Staatshaftung: WAH muss keinen Schadensersatz zahlen

  • VG Cottbus, 16.07.2020 - 1 KE 34/19
  • VG Cottbus, 15.07.2020 - 1 KE 24/19
  • VG Potsdam, 07.09.2016 - 8 K 6/13

    Widerruf einer Erledigungerklärung bei Wandel der bisherigen Rechtsprechung

  • VG Potsdam, 10.12.2014 - 8 K 1729/12

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Potsdam, 07.09.2016 - 8 K 1657/13

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser): übereinstimmende

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