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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2012 - 4 L 155/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,40039
OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2012 - 4 L 155/09 (https://dejure.org/2012,40039)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 11.09.2012 - 4 L 155/09 (https://dejure.org/2012,40039)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 11. September 2012 - 4 L 155/09 (https://dejure.org/2012,40039)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 119 Abs 1 AO 1977, § 34 Abs 1 BauGB, § 34 Abs 4 S 1 Nr 1 BauGB, § 6 Abs 2 S 2 GO ST
    Anschlussbeitragserhebung; Verteilungsmaßstab; Bekanntmachung der Beitragssatzung; sachliche Beitragspflicht; Innenbereichsabgrenzung; Vorteilslage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Regelung aller in Betracht kommenden Anwendungsfälle im Versorgungsgebiet durch den Verteilungsmaßstab im Anschlussbeitragsrecht; Entziehen einer beitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit durch Kontamination eines Teils einer Gesamtfläche eines Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zur Erhebung eines Anschlussbeitrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Regelung aller in Betracht kommenden Anwendungsfälle im Versorgungsgebiet durch den Verteilungsmaßstab im Anschlussbeitragsrecht; Entziehen einer beitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit durch Kontamination eines Teils einer Gesamtfläche eines Grundstücks

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • LKV 2012, 574 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (37)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2011 - 4 M 43/11

    Abgrenzung von Innen- und Außenbereich bei aufgegebener Nutzung eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2012 - 4 L 155/09
    Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung oder darauf an, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27. April 2011 - 4 M 43/11 - und v. 19. Dezember 2011 - 4 L 75/11 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N.).

    Eine tatsächlich beendete bauliche Nutzung verliert indes ihre maßstabsbildende Wirkung, wenn sie endgültig aufgegeben worden ist und nach der Verkehrsauffassung mit ihr nicht mehr gerechnet werden kann (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27. April 2011 - 4 M 43/11 -, zit. nach JURIS m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.05.2012 - 4 L 226/11

    Verweisungen in Normen; Veröffentlichung einer Satzung ohne Unterschrift;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2012 - 4 L 155/09
    Werden in satzungsloser Zeit oder unter Geltung einer formell oder materiell unwirksamen Satzung die Anschlussvoraussetzungen für Grundstücke geschaffen, so entsteht für diese Grundstücke die sachliche Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten der ersten - wirksamen - Abgabensatzung (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 30. Mai 2012, a.a.O. m.w.N.; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2202 m.w.N.).

    Dies gilt allerdings nur, sofern er im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten noch Eigentümer bzw. Erbbau- oder Nutzungsberechtigter ist (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 30. Mai 2012 - 4 L 226/11 - Beschl. v. 5. November 2009 - 4 M 94/09 - jeweils zit. nach JURIS).

  • OVG Sachsen, 23.10.2000 - 1 D 33/00
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2012 - 4 L 155/09
    Die Angabe des Datums der Unterschriftsleistung ist für die Wirksamkeit der Ausfertigung zwingend notwendig, weil nur so die Einhaltung der notwendigen zeitlichen Reihenfolge von Normerlass, Ausfertigung und Bekanntmachung gewährleistet werden kann (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 23. Oktober 2000 - 1 D 33/00 -, NVwZ-RR 2001, 426; OVG Niedersachsen, Urt. v. 5. September 2007 - 1 KN 204/05 - zit. nach JURIS m.w.N.; Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. A., Rdnr. 279; Lübking/Beck, GO LSA, § 6 Rdnr. 40; Ziegler, DVBl. 1987, 280, 283; a.M.: Wiegand, Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalt, § 6 GO LSA, Nr. 7, S. 9).

    Insbesondere ist die Baugenehmigungsbehörde an die Festlegung der Grenzen gebunden (so OVG Sachsen, Urt. v. 23. Oktober 2000 - 1 D 33/00 -, zit. nach JURIS; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rdnr. 99; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 414).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.08.2018 - 4 K 221/15

    Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt Weißenfels ist unwirksam

    Diese in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Regelungen sind daher aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden (vgl. Nachweise bei Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1919; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. Juni 2018 - 4 M 16/18 - Urt. v. 11. September 2012 - 4 L 155/09 - a.M.: VG Potsdam, Urt. v. 19. März 2007 - 9 K 421/07 -, zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1919a ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2016 - 4 L 119/15

    Erhebung des Herstellungsbeitrags II auch im Hinblick auf die aktuelle

    Eine auf Grund fehlender Satzungsgrundlage bestehende Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides wird durch die neue Satzung ex nunc geheilt; der Betroffene ist prozessrechtlich dadurch geschützt, dass er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären kann (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11. September 2012 - 4 L 155/09 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 173, m.w.N .).
  • VG Magdeburg, 11.09.2018 - 9 A 300/16

    Schmutzwasseranschlussbeiträge für Hinterliegergrundstücke sowie für Grundstücke,

    Jedoch hat der Grundstückseigentümer nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG LSA i.V.m. § 90 Abs. 1 AO umfassende Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung von Art und Umfang der Kontaminierungen (s. OVG LSA, U. v. 11.09.2012 - 4 L 155/09 - juris, Rn. 97).

    Gegen eine mangelnde wirtschaftliche Vertretbarkeit der Sanierung spricht vielmehr der Umstand, dass die Klägerin auch die veranlagte Teilfläche zum Verkauf anbietet bzw. solche Flächen tatsächlich verkauft worden sind und schon deshalb zumindest eine erhebliche Indizwirkung dafür besteht, dass es sich dabei um baulich nutzbare Flächen handelt bzw. eine Sanierung wirtschaftlich vertretbar ist (vgl. so auch OVG LSA, U. v. 11.09.2012 - 4 L 155/09 -, juris, Rn. 99).

    Die Beklagte ist diesbezüglich auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OVG LSA, wonach die Ermittlung derart unsanierbarer Grundstücksflächen nach dem im Abgabenrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG LSA i.V.m. § 88 AO) der Behörde obliegt (vgl. OVG LSA, U. v. 11.09.2012 - 4 L 155/09 - juris, Rn. 97), ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen, wobei dahinstehen kann, ob ein etwaiger Verstoß dagegen überhaupt geeignet wäre, Folgen für die Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheides zu bewirken.

    Für die bis zum Jahre 2012 beschlossenen Satzungen folgt das Gericht den dahingehenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in der den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 11. September 2012, auf die hier verwiesen wird (vgl. im Einzelnen: OVG LSA, U. v. 11.09.2012 - 4 L 155/09 -, juris, Rn. 74 ff.).

  • BVerwG, 17.05.2023 - 9 B 33.22

    Heranziehung zu Beiträgen für die Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage

    Nach den in der zitierten Urteilspassage ausdrücklich in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des (erkennenden) Oberverwaltungsgerichts verlangt der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit eine Vollständigkeit der satzungsmäßigen Verteilungsregelung dergestalt, dass sie eine annähernd vorteilsgerechte Verteilung des umlagefähigen Aufwands für alle Verteilungskonstellationen ermöglicht, die in der Gemeinde oder im Verbandsgebiet im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung vorhanden sind oder deren Entstehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 230 Rn. 16 m. w. N.); grundsätzlich muss der Verteilungsmaßstab im Anschlussbeitragsrecht alle im Versorgungsgebiet in Betracht kommenden Anwendungsfälle regeln (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 11. September 2012 - 4 L 155/09 - juris Rn. 75).

    Für einen solchen Sachverhalt hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in einer früheren im Berufungsurteil zitierten Entscheidung offengelassen, inwieweit auf eine Maßstabsregelung ausnahmsweise verzichtet werden kann, wenn Anwendungsfälle tatsächlich nicht entstehen und auch nicht entstehen werden oder die Unvollständigkeit ohne Auswirkung auf die im Beitragssatz zum Ausdruck kommende vorteilsgerechte Verteilung des Aufwands bleibe bzw. nur wenige atypische Fälle nicht geregelt werden (OVG Magdeburg, Urteil vom 11. September 2012 - 4 L 155/09 - juris Rn. 75).

  • VG Halle, 11.09.2018 - 4 A 142/16

    Erhebung von Schmutzwasserherstellungsbeiträgen; Änderung im Mitgliederbestand

    Im Anschlussbeitragsrecht muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Versorgungsgebiet vorhandenen und während der Geltung der Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraums der öffentlichen Einrichtung zu erwartenden Anwendungsfälle regeln (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, vgl. auch OVG LSA, Urteil vom 11. September 2012 - 4 L 155/09 - Juris Rn. 75 m.w.N.).

    Fehlt eine erforderliche Maßstabsregelung und ist der Maßstab deshalb unvollständig, mangelt es der Satzung an dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA erforderlichen Mindestgehalt mit der Folge ihrer Ungültigkeit insgesamt (OVG LSA, Urteil vom 11. September 2012 - 4 L 155/09 - Juris Rn. 75).

    Diese Fehler im Beitragsmaßstab führen zur Unwirksamkeit des Maßstabs und der Satzung insgesamt (OVG LSA, Urteil vom 11. September 2012 - 4 L 155/09 - Juris Rn. 75).

  • BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 21.16

    Heilung eines rechtswidrigen Beitragsbescheids wegen fehlender Satzungsgrundlage

    bb) Soweit die Frage der Klägerin darüber hinaus darauf abzielt, ob die nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts gegebene Möglichkeit, wegen fehlender Satzungsgrundlage rechtswidrige Beitragsbescheide durch den Erlass einer wirksamen Satzung ex nunc zu heilen (OVG Magdeburg, Urteil vom 11. September 2012 - 4 L 155/09 - juris Rn. 83), auch dann besteht, wenn das Grundstück in der Zeit vom Erlass des Bescheids bis zum Inkrafttreten der wirksamen Satzung auf einen neuen Eigentümer übergegangen ist, ist auch dies eine Frage des nicht revisiblen Landesrechts.

    Das Oberverwaltungsgericht hat dies so ausgelegt, dass § 6 Abs. 8 Satz 1 KAG-LSA im Falle eines Inkrafttretens der Beitragssatzung nach Erlass des Beitragsbescheids nur dann gilt, wenn derjenige, dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist, im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nach § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG-LSA noch Eigentümer des Grundstücks ist (OVG Magdeburg, Urteil vom 11. September 2012 a.a.O. Rn. 86 m.w.N.).

  • BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 22.16

    Verzicht auf mündliche Verhandlung (§ 130a VwGO); Voraussetzungen bei komplexer

    bb) Soweit die Frage der Klägerin darüber hinaus darauf abzielt, ob die nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts gegebene Möglichkeit, wegen fehlender Satzungsgrundlage rechtswidrige Beitragsbescheide durch den Erlass einer wirksamen Satzung ex nunc zu heilen (OVG Magdeburg, Urteil vom 11. September 2012 - 4 L 155/09 - juris Rn. 83), auch dann besteht, wenn das Grundstück in der Zeit vom Erlass des Bescheids bis zum Inkrafttreten der wirksamen Satzung auf einen neuen Eigentümer übergegangen ist, ist auch dies eine Frage des nicht revisiblen Landesrechts.

    Das Oberverwaltungsgericht hat dies so ausgelegt, dass § 6 Abs. 8 Satz 1 KAG-LSA im Falle eines Inkrafttretens der Beitragssatzung nach Erlass des Beitragsbescheids nur dann gilt, wenn derjenige, dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist, im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nach § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG-LSA noch Eigentümer des Grundstücks ist (OVG Magdeburg, Urteil vom 11. September 2012 a.a.O. Rn. 86 m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2012 - 4 L 160/09
    Im Übrigen wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen aus dem zu dem Parallelverfahren 9 A 322/04 anhängigen Berufungsverfahren (- 4 L 155/09 -).

    Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem zu dem Parallelverfahren 9 A 322/04 anhängigen Berufungsverfahren (- 4 L 155/09 -).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten - jeweils dieses Verfahrens und des Streitverfahrens 4 L 155/09 - Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

    Wie in dem zu dem Parallelverfahren anhängigen Berufungsverfahren der Beteiligten (- 4 L 155/09 -) im Einzelnen dargelegt, ist der von dem Nichtigkeitsfeststellungsantrag betroffene Heranziehungs- und Festsetzungsbescheid vom 14. August 2002 in der Gestalt des - im Übrigen zu dem Zeitpunkt auch nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 129 AO berichtigten - Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 23. Januar 2004 durch ihren "geänderten Widerspruchsbescheid" vom 27. September 2004 abgeändert worden.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.10.2018 - 4 L 97/17

    Erfordernis der subjektiven Rechtsverletzung in VwGO § 113 Abs 1 S 1 bei

    Eine auf Grund fehlender Satzungsgrundlage bestehende Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides wird durch die neue Satzung ex nunc geheilt; der Betroffene ist prozessrechtlich dadurch geschützt, dass er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären kann (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11. September 2012 - 4 L 155/09 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 173, m.w.N .).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.09.2022 - 4 L 25/22

    Erhebung eines (weiteren) Anschlussbeitrages für eine neue öffentliche

    Dass es von vornherein keinen Anwendungsbereich für § 4 Abs. 4 Nr. 2 AS 03 gab und die aufgezeigte Maßstabslücke ausnahmsweise unbeachtlich war, weil es im ehemaligen Beitragsgebiet der Stadt A-Stadt weder einen betreffenden Anwendungsfall gab noch dessen Entstehen auf Grund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten war (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 -, juris, Rdnr. 16, m.w.N. zum Grundsatz der konkreten Vollständigkeit; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. September 2012 - 4 L 155/09 -, juris, Rdnr. 75), ist weder ersichtlich noch von der Klägerin substanziiert geltend gemacht worden.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2013 - 4 L 97/12

    Abfallgebührensatzung der Stadt Halle nichtig

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2018 - 4 K 101/16

    Gesamtnichtigkeit einer Beitragssatzung, wenn der festgesetzte Beitragssatz den

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.11.2013 - 2 L 4/12

    Erstattung von Mehrkosten für die Herstellung einer Grundstückszufahrt

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.11.2012 - 4 L 135/12

    Zur Ausfertigung von Satzungen

  • VG Halle, 18.08.2016 - 4 A 118/15

    Schmutzwassserbeitrag - Wirksamkeit einer Tiefenbegrenzungsregelung

  • VG Halle, 03.12.2018 - 4 A 318/17

    Herstellungsbeitrag für sog. Altanschlussnehmer

  • VG Cottbus, 04.02.2014 - 6 L 338/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Halle, 16.07.2015 - 4 A 47/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für sog. Altanschließer

  • VG Halle, 05.06.2015 - 4 A 158/14

    Unvollständige Maßstabsregelung in der Anschlussbeitragssatzung

  • VG Cottbus, 11.02.2020 - 6 K 2979/17
  • VG Magdeburg, 20.02.2019 - 9 A 229/18

    Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen - "Grundsteuer A"

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2021 - 4 L 159/19

    Zu den erforderlichen anschlussbeitragsrechtlichen Regelungen in einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2023 - 2 L 87/23

    Baurecht - Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den Sanierungsausgleichsbetrag

  • VG Magdeburg, 05.04.2017 - 9 A 208/16

    Kommunalrecht: Erhebung von Anschlussbeiträgen

  • VG Halle, 15.10.2020 - 4 A 543/17

    Beitrag für die Herstellung einer Schmutzwasserentsorgungseinrichtung;

  • VG Magdeburg, 19.09.2022 - 7 A 660/20

    Abfallgebührenerhebung; Erstellung einer Gebührenkalkulation für zurückliegende

  • VG Magdeburg, 16.12.2021 - 7 A 509/20

    Gesamtnichtigkeit einer Abfallgebührensatzung wegen eines zu unbestimmten

  • VG Magdeburg, 12.09.2013 - 9 A 178/12

    Anschlussbeitragsrecht - Belegenheit eines Grundstücks in einem

  • VG Cottbus, 14.12.2020 - 6 K 412/16
  • VG Cottbus, 18.05.2020 - 6 K 905/17

    Schmutzwasserbeitrag

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2023 - 3 LZ 585/18

    Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag bzgl. Schmutzwasser

  • VG Magdeburg, 13.01.2022 - 7 A 678/20

    Rechtmäßigkeit einer Abfallgebührensatzung und der dahinterstehenden

  • VG Halle, 26.10.2020 - 4 A 543/17

    Beitrag für die Herstellung einer Schmutzwasserentsorgungseinrichtung;

  • VG Magdeburg, 23.04.2013 - 9 A 204/11

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser

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Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 16.08.2012 - 2 EO 868/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,28050
OVG Thüringen, 16.08.2012 - 2 EO 868/11 (https://dejure.org/2012,28050)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 16.08.2012 - 2 EO 868/11 (https://dejure.org/2012,28050)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 16. August 2012 - 2 EO 868/11 (https://dejure.org/2012,28050)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung früherer Beurteilungen bei der Auswahlentscheidung eines Dienstherrn

  • Justiz Thüringen

    Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 33 Abs 2 GG
    Konkurrentenstreitigkeit - Einbeziehung früherer Beurteilungen bei der Auswahlentscheidung

  • rechtsportal.de

    GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
    Einbeziehung früherer Beurteilungen bei der Auswahlentscheidung eines Dienstherrn

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Konkurrentenklagen unter Richtern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 230
  • DÖV 2013, 120
  • LKV 2012, 574 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 18.10.2007 - 1 WB 6.07

    Auswahlentscheidung; Beurteilungen; Laufbahnbeurteilung; Sonderbeurteilung.

    Auszug aus OVG Thüringen, 16.08.2012 - 2 EO 868/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen; deshalb kommt der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zu (st.Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 1 WB 6/07 - Juris, Rn. 23; Urteil vom 4. November 2010, a. a. O.).

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der früheren Beurteilungen betont, dass es sich hierbei um Erkenntnisse handelt, die bei einem Bewerbervergleich bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung ermöglichen; das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 27.09 - BVerwGE 136, 198 [199, 201]; Beschluss vom 18. Oktober 2007, a. a. O.).

    Die Besonderheiten der jeweiligen Beurteilungsart sind bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung zu gewichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 1 WB 6/07 - Juris, Rn. 24).

    Nach dieser Rechtsprechung wird die höchstmögliche Vergleichbarkeit bei planmäßigen Beurteilungen grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001, a. a. O., Juris, Rn. 16; Beschluss vom 18. Oktober 2007, a. a. O.).

  • BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 27.09

    Auswahlentscheidung; Leistungsvergleich anhand dienstlicher Beurteilungen

    Auszug aus OVG Thüringen, 16.08.2012 - 2 EO 868/11
    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der früheren Beurteilungen betont, dass es sich hierbei um Erkenntnisse handelt, die bei einem Bewerbervergleich bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung ermöglichen; das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 27.09 - BVerwGE 136, 198 [199, 201]; Beschluss vom 18. Oktober 2007, a. a. O.).

    Er hat sich aber nicht darauf beschränkt, die frühere Beurteilung in die Auswahlentscheidung lediglich einzubeziehen, indem er sie in Bezug auf das durch die letzte Beurteilung dokumentierte aktuelle Leistungsbild berücksichtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 27.09 - BVerwGE 136, 198 [201]), sondern ihr eigenständiges Gewicht beigemessen.

    Der Antragsgegner konnte jedoch den aktuellen Leistungsstand der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht dadurch ermitteln, dass er mathematisch genaue Durchschnittswerte aus der letzten, d. h. aktuellen, und der vorletzten Beurteilung der Antragstellerin gebildet hat (vgl. zu einer ebenfalls rechnerischen Ermittlung des Leistungsverhältnisses BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010, a. a. O.).

  • BVerwG, 18.07.2001 - 2 C 41.00

    Anlassbeurteilung, Beurteilung, Beurteilungsgespräch, Beurteilungsrichtlinien,

    Auszug aus OVG Thüringen, 16.08.2012 - 2 EO 868/11
    Nach dieser Rechtsprechung wird die höchstmögliche Vergleichbarkeit bei planmäßigen Beurteilungen grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001, a. a. O., Juris, Rn. 16; Beschluss vom 18. Oktober 2007, a. a. O.).

    Allerdings verliert eine dienstliche Beurteilung durch jede nachfolgende an Bedeutung, denn für eine konkrete Verwendungsentscheidung ist - wie oben ausgeführt - auf den aktuellen Stand der Beurteilung abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 - Juris, Rn. 17).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2006 - 1 B 195/06
    Auszug aus OVG Thüringen, 16.08.2012 - 2 EO 868/11
    Eine Anlassbeurteilung ist vielmehr oftmals erforderlich, um bei fehlender aktueller oder vergleichbarer Regelbeurteilung eine Vergleichbarkeit der Bewerber herzustellen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 1 B 195/06 - Juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 15. März 2007 - 4 S 339/07 - Juris, Rn. 5).

    Im Hinblick darauf dürfen Abstriche gemacht werden, was die Übereinstimmung der Beurteilungszeiträume angeht (vgl. OVG NW, Beschluss vom 8. Juni 2006, a. a. O. Rn. 9 ff.; VGH BW, Beschluss vom 15. März 2007, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2007 - 4 S 339/07

    Vergleichbarkeit von Anlassbeurteilung und Regelbeurteilung verschiedener

    Auszug aus OVG Thüringen, 16.08.2012 - 2 EO 868/11
    Eine Anlassbeurteilung ist vielmehr oftmals erforderlich, um bei fehlender aktueller oder vergleichbarer Regelbeurteilung eine Vergleichbarkeit der Bewerber herzustellen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 1 B 195/06 - Juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 15. März 2007 - 4 S 339/07 - Juris, Rn. 5).

    Im Hinblick darauf dürfen Abstriche gemacht werden, was die Übereinstimmung der Beurteilungszeiträume angeht (vgl. OVG NW, Beschluss vom 8. Juni 2006, a. a. O. Rn. 9 ff.; VGH BW, Beschluss vom 15. März 2007, a. a. O.).

  • OVG Thüringen, 17.06.2009 - 2 EO 222/08

    Recht der Landesbeamten; Konkurrentenstreitverfahren: Unzulässige Öffnung des

    Auszug aus OVG Thüringen, 16.08.2012 - 2 EO 868/11
    Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Juni 2009 - 2 EO 222/08 - Juris; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 1524; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 - NJW 2011, 695).

    Der Dienstherr ist insoweit verpflichtet, alle entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen, zu gewichten und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl. Beschluss des Senats vom 25. August 2010 - 2 EO 735/09 - n. v.; Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 EO 222/08 - Juris; BVerwG, Urteil vom 22. September 1988 - 2 C 35/86 - Juris).

  • OVG Hamburg, 25.04.2008 - 1 Bs 52/08

    Einstweilige Anordnung in beamtenrechtliches Konkurrentenverfahren wegen falscher

    Auszug aus OVG Thüringen, 16.08.2012 - 2 EO 868/11
    Die Beurteilungszeiträume müssen dazu so lang bemessen sein, dass über jeden Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können und deshalb für alle Bewerber im Wesentlichen gleichermaßen aussagekräftige Beurteilungen der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 25. April 2008 - 1 Bs 52/08 u. a. - Juris, Rn. 4; OVG NW, Beschluss vom 22. September 2011 - 6 A 1284/11 - Juris, Rn. 20; OVG MV, Beschluss vom 30. April 2012 - 2 M 41/12 - Rn. 16).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.04.2012 - 2 M 41/12

    Recht der Richter

    Auszug aus OVG Thüringen, 16.08.2012 - 2 EO 868/11
    Die Beurteilungszeiträume müssen dazu so lang bemessen sein, dass über jeden Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können und deshalb für alle Bewerber im Wesentlichen gleichermaßen aussagekräftige Beurteilungen der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 25. April 2008 - 1 Bs 52/08 u. a. - Juris, Rn. 4; OVG NW, Beschluss vom 22. September 2011 - 6 A 1284/11 - Juris, Rn. 20; OVG MV, Beschluss vom 30. April 2012 - 2 M 41/12 - Rn. 16).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2011 - 6 A 1284/11

    Ausschluss der Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen durch unterschiedlich

    Auszug aus OVG Thüringen, 16.08.2012 - 2 EO 868/11
    Die Beurteilungszeiträume müssen dazu so lang bemessen sein, dass über jeden Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können und deshalb für alle Bewerber im Wesentlichen gleichermaßen aussagekräftige Beurteilungen der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 25. April 2008 - 1 Bs 52/08 u. a. - Juris, Rn. 4; OVG NW, Beschluss vom 22. September 2011 - 6 A 1284/11 - Juris, Rn. 20; OVG MV, Beschluss vom 30. April 2012 - 2 M 41/12 - Rn. 16).
  • OVG Thüringen, 13.04.2006 - 2 EO 1065/05

    Recht der Richter; Konkurrentenstreitverfahren über die Besetzung der Stelle

    Auszug aus OVG Thüringen, 16.08.2012 - 2 EO 868/11
    Der Senat hat daher in der Vergangenheit gefordert, dass es geboten sein kann, im Interesse einer gleichgewichtigen Beurteilungslage auch ältere dienstliche Beurteilungen jedenfalls des Bewerbers heranzuziehen, für den nur eine aktuelle Beurteilung mit einem gegenüber seinem Konkurrenten kürzeren Beurteilungszeitraum vorliegt (vgl. Beschluss des Senats vom 25. August 2010 - 2 EO 735/09 - n. v.; Beschluss vom 24. September 2007 - 2 EO 581/06 - Juris, Rn. 37; Beschluss vom 13. April 2006 - 2 EO 1065/05 - Juris, Rn. 81 ff.).
  • OVG Thüringen, 24.09.2007 - 2 EO 581/06

    Beförderungen; Konkurrentenstreitverfahren um die Stelle eines Ministerialrates

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • BVerwG, 22.09.1988 - 2 C 35.86

    Beamtenrecht - Laufbahnaufstieg - Beurteilung - Psychologische Begutachtung

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

  • OVG Thüringen, 15.04.2014 - 2 EO 641/12

    Konkurrentenstreitverfahren; Richteramt; erneute Auswahl

    Darin hat er unter Bezugnahme auf einen zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Senats vom 16. August 2012 (2 EO 868/11 - Juris) "vorsorglich eine ergänzende Klarstellung" des Auswahlvermerks vom 30. August 2011 vorgenommen.

    Daher kann es geboten sein, im Interesse einer gleichgewichtigen Beurteilungslage auch ältere dienstliche Beurteilungen jedenfalls des Bewerbers heranzuziehen, für den nur eine aktuelle Beurteilung mit einem gegenüber seinem Konkurrenten kürzeren Beurteilungszeitraum vorliegt (vgl. Beschluss des Senats vom 16. August 2012 - 2 EO 868/11 - Juris, Rn. 36; Beschluss vom 25. August 2010 - 2 EO 735/09 - n. v.; Beschluss vom 24. September 2007 - 2 EO 581/06 - Juris, Rn. 37; Beschluss vom 13. April 2006 - 2 EO 1065/05 - Juris, Rn. 81 ff.).

    Umgekehrt wird neben den Fällen eines annähernden Gleichstands bei den aktuellen Beurteilungen und erheblich unterschiedlicher Beurteilungszeiträume einer vorangegangenen Beurteilung um so mehr Bedeutung beizumessen sein, je kürzer der Beurteilungszeitraum der aktuellen Beurteilung ist, wenn zwischen der vorangegangenen und der aktuellen Beurteilung eine Leistungsverbesserung oder ein Leistungsabfall liegt oder wenn es andere Umstände des Einzelfalls angezeigt erscheinen lassen, Wertigkeit und Aussagekraft der aktuellen Beurteilung durch Heranziehung der früheren Beurteilung(en) ergänzend zu würdigen und abzusichern (vgl. Beschluss des Senats vom 16. August 2012 - 2 EO 868/11 - Juris, Rn. 37 f.).

    Die Beurteilungszeiträume müssen dazu so lang bemessen sein, dass über jeden Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können und deshalb für alle Bewerber im Wesentlichen gleichermaßen aussagekräftige Beurteilungen der Auswahlentscheidung zugrundegelegt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 16. August 2012 - 2 EO 868/11 - Juris, Rn. 39; Hamb. OVG, Beschluss vom 25. April 2008 - 1 Bs 52/08 u. a. - Juris, Rn. 4; OVG NW, Beschluss vom 22. September 2011 - 6 A 1284/11 - Juris, Rn. 20; OVG MV, Beschluss vom 30. April 2012 - 2 M 41/12 - Rn. 16; vgl. auch BVerwG vom 22. November 2012 - 2 VR 5/12 - Juris, Rn. 29).

    Damit hat er allerdings der jeweils vorangegangenen, weniger aktuellen Vorbeurteilung exakt das gleiche Gewicht beigemessen wie der aktuellen Beurteilung und nicht, wie es geboten ist, in erster Linie auf die aktuellsten Beurteilungen abgestellt (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 16. August 2012 - 2 EO 868/11 - Juris, Rn. 40 ff.).

  • OVG Thüringen, 15.08.2019 - 2 EO 339/18

    Konkurrentenstreitverfahren um Richterstelle

    Daher kann es geboten sein, im Interesse einer gleichgewichtigen Beurteilungslage auch ältere dienstliche Beurteilungen jedenfalls des Bewerbers heranzuziehen, für den nur eine aktuelle Beurteilung mit einem gegenüber seinem Konkurrenten kürzeren Beurteilungszeitraum vorliegt (vgl. zu Einzelheiten Beschluss des Senats vom 16. August 2012 - 2 EO 868/11 - Juris, Rn. 36 ff.; Beschluss vom 15. April 2014 - 2 EO 641/12 - Juris, Rn. 27 ff.; Beschluss vom 28. November 2017 - 2 EO 524/17 - Juris, Rn. 9 ff.; jew. m. w. Nw.).

    Allein aus der Art der Beurteilung als Regel- oder Anlassbeurteilung ergeben sich keine Einschränkungen der Vergleichbarkeit (vgl. Beschluss vom 16. August 2012 - 2 EO 868/11 - Juris, Rn. 39 m. w. Nw.).

    Dem Entwicklungsgebot liegen ähnliche Erwägungen wie der Rechtsprechung des Senats zur ergänzenden Würdigung aktueller Beurteilungen durch Heranziehung früherer Beurteilungen im Falle deutlich feststellbarer Leistungsänderungen zugrunde (vgl. Beschluss vom 16. August 2012 - 2 EO 868/11 - Juris, Rn. 38, und Beschluss vom 15. April 2014 - 2 EO 641/12 - Juris, Rn. 28).

  • OVG Thüringen, 28.11.2017 - 2 EO 524/17

    Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung einer Beförferungstelle als

    Ein solches Beurteilungssystem, das Regelbeurteilungen zu festgelegten, aber individuell verschiedenen Zeitpunkten (vgl. Beschluss des Senats vom 10. März 2014 - 2 EO 511/13 - ThürVGRspr 2014, 149) und in bestimmten Fallgestaltungen ergänzend dazu Anlassbeurteilungen vorsieht, führt zwangsläufig zu unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen und nimmt dies in Kauf (vgl. im Einzelnen: Beschlüsse des Senats vom 16. August 2012 - 2 EO 868/11 - ThürVBl.

    Sind die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber nach diesen Maßgaben nicht hinreichend vergleichbar, ist der Dienstherr nach Art. 33 Abs. 2 GG gehalten, die Beurteilungszeiträume anzugleichen und zur Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes der Bewerber frühere Beurteilungen einzubeziehen (stRspr des Senats, vgl. Beschluss vom 13. April 2006 - 2 EO 1065/05 - Beschluss vom 24. September 2007 - 2 EO 581/06 - jeweils juris; Beschluss vom 25. August 2010 - 2 EO 735/09 - n. v.; Beschluss vom 16. August 2012 - 2 EO 868/11 - ThürVBl.

    Dabei wird einer vorangegangenen Beurteilung umso mehr Bedeutung beizumessen sein, je kürzer der Beurteilungszeitraum der aktuellen Beurteilung ist, wenn zwischen der vorangegangenen und der aktuellen Beurteilung eine Leistungsverbesserung oder ein Leistungsabfall liegt oder wenn es andere Umstände des Einzelfalls angezeigt erscheinen lassen, Wertigkeit und Aussagekraft der aktuellen Beurteilung durch Heranziehung der früheren Beurteilung(en) ergänzend zu würdigen und abzusichern (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16. August 2012 - 2 EO 868/11 - und vom 15. April 2014 - 2 EO 641/12 - a. a. O.).

  • VG München, 25.03.2014 - M 21 E 13.5890

    Bundesbeamtenrecht; Konkurrentenstreit; konstitutives und deskriptives

    OVG v. 16.08.2012, Az. 2 EO 868/11; OVG Bremen v. 19.12.2008, Az. 2 B 359/08; VG Berlin v. 03.03.2004, Az. 7 A 45.03).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 27. Februar 2003 (Az. 2 C 16.02 = NVwZ 2003, 1397) den Vorrang dienstlicher Beurteilungen, insbesondere den Vorrang der jeweils aktuellsten dienstlichen Beurteilung, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber betont (ebenso: BVerwG v. 18.10.2007, Az. 1 WB 6/07; OVG Nordrhein-Westfalen v. 05.10.2012, Az. 1 B 681/12, Rn. 10 bei juris; Thür. OVG v. 16.08.2012, Az. 2 EO 868/11, Rn. 35 bei juris; VG Gießen v. 21.10.2013, Az. 5L 1729/13.GI, Rn. 12, 16 bei juris).

    Auch weitere Erkenntnisquellen - auch u.U. ältere Beurteilungen früherer Beurteilungszeiträume (vgl. Thür. OVG v. 16.08.2012 a.a.O.; VG Gießen v. 21.10.2013, Az. 5 L 1729/13.GI, Rn. 18 bei juris - jeweils m.w.N.; vgl. auch § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV) oder das sog. deskriptive Anforderungsprofil [s.o. sowie unten 3. d)] - können in "Pattsituationen" ergänzend herangezogen werden.

  • OVG Thüringen, 03.02.2021 - 2 EO 200/20

    Dienstpostenkonkurrenz zwischen Beamten und einem Tarifbeschäftigten;

    Daher kann es geboten sein, die Beurteilungszeiträume anzugleichen und im Interesse einer gleichgewichtigen Beurteilungslage auch ältere dienstliche Beurteilungen jedenfalls des Bewerbers heranzuziehen, für den nur eine aktuelle Beurteilung mit einem gegenüber seinem Konkurrenten kürzeren Beurteilungszeitraum vorliegt (zum Beurteilungsvergleich bei Richtern: Beschluss des Senats vom 16. August 2012 - 2 EO 868/11 - Juris, Rn. 36; Beschluss vom 15. April 2014 - 2 EO 641/12 - Juris, Rn. 27; Beschluss vom 28. November 2017 - 2 EO 524/17 - Juris, Rn. 13; Beschluss vom 15. August 2019 - 2 EO 339/18 - Juris, Rn. 17; jeweils m. w. Nw.).

    Dagegen wird - neben den Fällen eines annähernden Gleichstands bei den aktuellen Beurteilungen (§ 34 Abs. 1 Satz 4 ThürLaufbG) - einer vorangegangenen Beurteilung umso mehr Bedeutung beizumessen sein, je kürzer der Beurteilungszeitraum der aktuellen Beurteilung ist, wenn zwischen der vorangegangenen und der aktuellen Beurteilung eine Leistungsverbesserung oder ein Leistungsabfall liegt oder wenn andere Umstände des Einzelfalls es angezeigt erscheinen lassen, Wertigkeit und Aussagekraft der aktuellen Beurteilung durch Heranziehung der früheren Beurteilung(en) ergänzend zu würdigen und abzusichern (vgl. Beschluss des Senats vom 16. August 2012 - 2 EO 868/11 - Juris, Rn. 37 f.; Beschluss vom 28. November 2017 - 2 EO 524/17 - Juris, Rn. 9 ff.).

  • VG Gelsenkirchen, 29.02.2024 - 12 K 4250/21

    Dienstliche Beurteilung, Zweckbestimmung, Rechtsschutzinteresse für eine Klage

    OVG, Beschluss vom 16. August 2012 - 2 EO 868/11 -, Rn. 35; a. A. Hess. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, Rn. 30 m. w. N.; jeweils juris, und in der Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2018- 1 WB 45/17 -, Rn. 37, vom 25. März 2010 - 1 WB 27.09-, Rn. 25, vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 39/07 -, Rn. 52, und vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 -, Rn. 53; jeweils juris, wird hiervon ausgehend grundsätzlich eine Heranziehung der letzten beiden Regelbeurteilungen vor der aktuellen Beurteilung als erforderlich erachtet, bevor auf leistungsfremde Hilfskriterien zurückgegriffen werden darf.
  • VG Gelsenkirchen, 29.02.2024 - 12 L 1793/23

    Konkurrentenstreit, (Vor)vorbeurteilungen, Auswahlentscheidung, leistungsfremde

    OVG, Beschluss vom 16. August 2012 - 2 EO 868/11 -, Rn. 35;a. A. Hess. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2023- 1 B 890/22 -, Rn. 30 m. w. N.; jeweils juris.
  • VGH Bayern, 28.05.2015 - 3 CE 15.727

    Konkurrenten mit unterschiedlichen Statusämtern, aus unterschiedlichen

    Damit ist der höchstmöglichen Vergleichbarkeit im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 3.2.2015 - 1 WDS-VR 2/14 - juris Rn. 38; BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 A 2/10 - NVwZ-RR 2013, 54 - juris Rn. 10; vgl. auch OVG Weimar, B.v. 16.8.2012 - 2 EO 868/11 - NVwZ-RR 2013, 230 - juris Rn. 39) Rechnung getragen.
  • VG München, 04.08.2015 - M 21 E 15.2666

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens; sachlicher

    OVG v. 16.08.2012, Az. 2 EO 868/11, Rn. 35 bei juris; VG München v. 17.12.2014, Az. M 21 K 12.4365; VG München v. 03.03.2015, Az. M 21 E 14.5814).
  • VG München, 22.07.2015 - M 21 K 14.3868

    Dienstliche Beurteilung

    Der Zweitbeurteiler, der als entfernterer Dienstvorgesetzter insbesondere - worauf Nr. X. Beurteilungsrichtlinie BVBS ausdrücklich hinweist - mit Blick auf Nr. IX. Beurteilungsrichtlinie BVBS (Richtwerte, Vergleichsgruppen) i.V. mit § 50 Abs. 1 und Abs. 2 BLV für die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs verantwortlich ist, gewährleistet in dieser übergeordneten Stellung, dass die Beurteilungen innerhalb des behördlichen Bereichs der Beklagten und dort innerhalb der jeweiligen (besoldungsgruppenbezogenen) Vergleichsgruppen untereinander vergleichbar bleiben, was dem Zweck einer dienstlichen Beurteilung (s.o.) entspricht, als ausschlaggebender oder jedenfalls primärer Maßstab einer am Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 22, 9 BBG, § 3 BLV) orientierten Auswahlentscheidung bei Beförderungen zu dienen (vgl. BVerwG v. 27.02.2003, Az. 2 C 16.02 = NVwZ 2003, 1397; BVerwG v. 18.10.2007, Az. 1 WB 6.07; OVG Nordrhein-Westfalen v. 05.10.2012, Az. 1 B 681/12, Rn. 10 bei juris; Thür. OVG v. 16.08.2012, Az. 2 EO 868/11, Rn. 35 bei juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2023 - 1 B 335/23

    Auswahlentscheidung; Dienstliche Beurteilung; Vorbeurteilung; Vorvorbeurteilung;

  • OVG Bremen, 20.10.2022 - 2 B 129/22

    Beförderungsrichtlinien Deutsche Telekom; Berücksichtigung früherer Beurteilungen

  • VG München, 17.12.2014 - M 21 K 12.4365

    Bewerberauswahl für den Laufbahnaufstieg nach § 20 ELV

  • VG München, 16.01.2015 - M 21 E 14.5455

    Inhaltliche Reichweite und Geltung Leistungsgrundsatz bei bloßer Umsetzungs- bzw.

  • VG Frankfurt/Main, 30.04.2013 - 9 L 4925/12

    Leistungsvergleich im beamtenrechtlichen Auswahlverfahren: Zur Frage der

  • VG Gera, 31.07.2013 - 1 E 331/13

    Auswahlentscheidung bei divergieren von Leistungsbewertung und Eignungsprognose

  • VG München, 14.05.2014 - M 21 K 13.467

    Zugehörigkeit zu einem Geburtsjahrgang als Maßstab für die Umwandlung des

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Rechtsprechung
   VG Berlin, 07.10.2011 - 20 L 108.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,20376
VG Berlin, 07.10.2011 - 20 L 108.11 (https://dejure.org/2011,20376)
VG Berlin, Entscheidung vom 07.10.2011 - 20 L 108.11 (https://dejure.org/2011,20376)
VG Berlin, Entscheidung vom 07. Oktober 2011 - 20 L 108.11 (https://dejure.org/2011,20376)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • LKV 2012, 574
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Frankfurt/Oder, 19.05.2011 - 2 L 58/11

    Voraussetzungen für eine Pflicht zur Gutachtenbeibringung im

    Auszug aus VG Berlin, 07.10.2011 - 20 L 108.11
    Aus der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 19. Mai 2011 - VG 2 L 58/11 -) folgt für den vorliegenden Fall nichts anderes, weil die Frage, ob Eignungszweifel gegeben sind, nur für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden kann.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2018 - 10 S 2000/17

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Reichsbürger

    In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist allerdings umstritten, ob im Fall der sog. Reichsbürger das Äußern politischer und rechtlicher Auffassungen, die der Allgemeinheit völlig abwegig erscheinen (insbesondere Leugnen der Existenz der Bundesrepublik Deutschland und der Gültigkeit ihrer Rechtsnormen), und hierauf zurückzuführende Verhaltensweisen außerhalb des Straßenverkehrs für sich allein gesehen schon hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine die Fahreignung ausschließende psychische Erkrankung im Sinn der Nummer 7 der Anlage 4 der FeV zu begründen vermögen (aus der [uneinheitlichen] Rechtsprechung vgl. ThürOVG, Beschluss vom 02.02.2017 - 2 EO 887/16 - LKV 2017, 423; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2015 - OVG 1 S 10.13 - LKV 2015, 178 mit Anm. von Neubauer/Caspar; Beschluss vom 15.06.2012 - OVG 1 S 71.12 - LKV 2015, 177; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.04.2007 - 12 ME 154/07 - JurionRS 2007, 63286; VG Saarland, Beschluss vom 01.03.2013 - 10 L 360/13 - ZfSch 2013, 297; VG Sigmaringen, Beschluss vom 27.11.2012 - 4 K 3172/12 - juris; VG Meiningen, Urteil vom 08.11.2011 - 2 K 297/11 Me - ThürVBl 2012, 183; VG Berlin, Beschluss vom 07.10.2011 - 20 L 108.11 - LKV 2012, 574; VG Frankfurt Oder, Beschluss vom 19.05.2011 - VG 2 L 58/11 - juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 23.02.2007 - 6 B 413/06 - juris; ferner Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., FeV § 11 Rn. 27; Müller/Rebler, DAR 2017, 349).
  • VG Saarlouis, 01.03.2013 - 10 L 360/13

    Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Gutachtenanforderung zur

    dazu allgemein etwa Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 11 FeV, Rdn. 3 a, sowie zur vorliegenden Problematik die Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg vom 28.10.2004, 10 S 475/04, des VG Braunschweig vom 23.02.2007, 6 B 413/06, des VG Frankfurt/Oder vom 19.05.2011, 2 L 56/11, des VG Berlin vom 07.10.2011, 20 L 108.11, des VG Meiningen vom 08.11.2011, 2 K 297/11 Me und des VG Sigmaringen vom 27.11.2012, 4 K 3172/12 - jeweils zitiert nach juris, sowie den vom Antragsteller vorgelegten Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 15.06.2012, OVG 1 S 71.12.
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