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   VerfGH Sachsen, 14.05.1996 - 44-II-94   

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VerfGH Sachsen, 14.05.1996 - 44-II-94 (https://dejure.org/1996,443)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 14.05.1996 - 44-II-94 (https://dejure.org/1996,443)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 14. Mai 1996 - 44-II-94 (https://dejure.org/1996,443)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Polizeigewahrsams des Sächsischen Polizeigesetzes unter Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention; Vereinbarkeit der Regelung über Datenerhebung mit besonderen Mitteln zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr bzw. ...

  • VerfGH Sachsen

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen Polizeigesetzes (Sächsisches Polizeigesetz 1994)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungswidrige Befugniserweiterungen für die Polizei - die Entscheidung zum sächsischen Polizeigesetz (Frerik Roggan)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1953 (Ls.)
  • NVwZ 1996, 784 (Ls.)
  • DVBl 1996, 1423
  • LKV 1996, 273
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.1996 - 44-II-94
    Dabei hat der Gesetzgeber organisatorische und verfahrensmäßige Vorkehrungen zu treffen (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]).

    b) § 39 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG ist unter Zugrundelegung des strengen Bestimmtheitsmaßstabes, welcher für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu gelten hat (vgl. BVerfGE 65, 1 [46]), mit den Geboten der Normenklarheit und -bestimmtheit vereinbar.

    Dieses Auskunftsrecht umschreibt allerdings den Kern datenschutzrechtlicher Sicherungen zur Verwirklichung einer Gesellschaftsordnung, in der der Bürger ansonsten nicht mehr erfahren könnte, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß (vgl. BVerfGE 65, 1 [42 f.]).

    Dadurch wird das aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung abzuleitende Zweckbindungsgebot (vgl. BVerfGE 65, 1 [46]) durchbrochen.

    Insbesondere sind Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 65, 1 [46]), auch ihrer Erhebung und Verarbeitung durch automatisierten Abgleich generell entzogen.

    Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht sind danach nur ausnahmsweise im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]).

    Die Datennutzung für wissenschaftliche Zwecke hat sich streng in den Grenzen des hierfür Erforderlichen zu halten; ein direkter Personenbezug, wie er durch die individualisierten und nichtanonymisierten Daten des Betroffenen hergestellt wird, gehört hierzu regelmäßig nicht (vgl. BVerfGE 65, 1 [69]).

  • VerfGH Bayern, 19.10.1994 - 12-VII-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.1996 - 44-II-94
    Eine darüber hinausgehende tatbestandsmäßige Abschichtung ist von Verfassungs wegen nicht notwendig (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1994, DVBl 1995, 347, 349).

    cc) Dieses Fehlen einer Unterrichtungsverpflichtung läßt sich nicht durch überwiegende Geheimhaltungsbedürfnisse der Polizei rechtfertigen (a. A. BayVerfGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1994, DVBl. 1995, 347, 352 f.).

    Die Sächsische Verfassung gebietet nicht, diese Ausnahmen über die verfassungsrechtlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus zu verallgemeinern (vgl. auch BayVerfGH, DVBl. 1995, 347, 352).

  • BVerfG, 05.07.1995 - 1 BvR 2226/94

    Rasterfahndung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.1996 - 44-II-94
    Gefahren beschränkt zulässig (vgl. BVerfGE 30, 1 [29], BVerfG NJW 1996, 114).

    Die bloße Befürchtung des Polizeivollzugsdienstes, daß Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden, genügt für die Anordnung der Rasterfahndung nicht; vielmehr muß hierfür ein bestimmter, durch das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte belegter Anlaß bestehen (vgl. aber zur sog. verdachtslosen Rasterfahndung nach § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zu Art. 10 Grundgesetz - G 10 -, BVerfG NJW 1996, 114).

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.1996 - 44-II-94
    Ermöglichen gesetzliche Regelungen der Exekutive den Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen, so verpflichten Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen (vgl. BVerfGE 83, 130, [142] m.w.N.).

    Die Intensität des Grundrechtsbezugs ist nicht nur dafür maßgeblich, ob überhaupt ein bestimmter Gegenstand gesetzlich geregelt sein muß, sondern auch dafür, wie weit diese Regelung im einzelnen zu gehen hat (vgl. BVerfGE 83, 130, [152] m.w.N.).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.1996 - 44-II-94
    Der Verfassungsgerichtshof hat diese Prüfung darauf beschränkt, ob die relevanten Faktoren ausreichend berücksichtigt worden sind und der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise betätigt hat (vgl. BVerfGE 88, 203 [262]).

    Auch wenn eine Nachbesserungspflicht nicht generell eine fortlaufende Kontrolle der Gesetze durch den Gesetzgeber einschließt (vgl. BVerfGE 88, 203 [310 f.]), so ist der Gesetzgeber angesichts der erheblichen Eingriffsmöglichkeiten und deren nur begrenzter individueller und institutioneller Kontrolle gehalten, geeignete Berichts- und Evaluationspflichten vorzusehen, um in angemessenen Zeiträumen prüfen zu können, ob das Eingriffskonzept geeignet, erforderlich und im Lichte der erbrachten Ergebnisse angemessen ist, das mit ihm verfolgte Ziel der Bekämpfung vor allem der organisierten Kriminalität auch zu erreichen.

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.1996 - 44-II-94
    Klare Konturen hat schließlich die gesetzliche Voraussetzung erhalten, daß es sich um eine unmittelbar bevorstehende Störung handeln muß (vgl. BVerfGE 83, 24 [30]).

    Die besondere richterliche Rechtsschutzgarantie des Art. 17 Abs. 2 SächsVerf verlangt nämlich, daß der Richter selbst die volle Verantwortung für die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung zu übernehmen hat (vgl. BVerfGE 83, 24 [32f]).

  • VerfGH Sachsen, 20.04.1995 - 18-II-93

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend § 58 des Sächsischen Naturschutzgesetzes

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.1996 - 44-II-94
    Ist das Verfahren in Gang gesetzt, so kommt es für dessen weiteren Verlauf nicht mehr auf die Anträge und Anregungen des Antragstellers, sondern ausschließlich auf das objektive Interesse an der Klarstellung der Geltung der zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Normen an (Sächsischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 20. April 1995 -Vf. 18-II-93-, SächsVBl. 1995, 160).

    -Vf. 18-II-93-, SächsVBl.

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.1996 - 44-II-94
    Er ist vielmehr aus den unter D. III. 2. dargelegten Gründen gehalten, seiner Auslegung der Sächsischen Verfassung den Stand europäischen Menschenrechtsschutzes zugrundezulegen, der sich aus dem klaren Wortlaut der EMRK sowie aus der ständigen Rechtsprechung der Europäischen Kommission und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergibt (vgl. BVerfGE 74, 358 [370]).

    Denn die EMRK ist auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland von allen deutschen Staatsorganen zu beachten; das Bundesverfassungsgericht legt deshalb die Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes in ihrem Lichte aus (vgl. BVerfGE 74, 358 [370]).

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.1996 - 44-II-94
    Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in diesen absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet nicht statt (vgl. BVerfGE 34, 238 [245]).
  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.05.1996 - 44-II-94
    Dem Bestimmtheitserfordernis ist genügt, wenn die Auslegung der Norm mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden kann (vgl. BVerfGE 78, 205 [212 ff.] m.w.N.).
  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86

    Verfassungswidrigkeit des § 687 ZPO

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 29.86

    Kriminalakten - § 23 EGGVG; Art. 2 Abs. 1 GG, informationelle Selbstbestimmung

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • EGMR, 08.06.1976 - 5100/71

    ENGEL AND OTHERS v. THE NETHERLANDS

  • BVerfG, 27.01.1992 - 2 BvR 658/90

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

  • BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 5 ApoG

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86

    Beschlagnahme von Filmmaterial

  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

  • BVerfG, 26.01.1982 - 1 BvR 1295/80

    Verfassungsmäßigkeit der Bußgeldbewehrung der Schutzhelmpflicht für

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Die Kontrolle dient insoweit der „kompensatorischen Repräsentation“ der Interessen des Betroffenen im Verwaltungsverfahren (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf.44-II-94 -, JZ 1996, S. 957 ).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Einen Eingriff stellt jede Form akustischer oder optischer Wohnraumüberwachung dar, einerlei, ob er durch technische Mittel erfolgt, die in den geschützten Räumen angebracht oder von außerhalb der Wohnung eingesetzt werden, etwa unter Nutzung von Richtmikrophonen (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, LVerfGE 4, 303 ).
  • VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen

    Die Staatsregierung hat sich zum Normenkontrollantrag wie folgt geäußert: 1. Dem Antrag stehe in Bezug auf die Rügen der Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 1 Nr. 5 und 6, des § 4 Nr. 4 SächsPVDG und des Datenabgleichs die Rechtskraft der Urteile des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - und vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - entgegen.

    Weiterhin habe der Verfassungsgerichtshof die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung der Sache nach als notwendige polizeirechtliche Maßnahme in seinem Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 -anerkannt.

    Ist das Verfahren in Gang gesetzt, so kommt es für dessen weiteren Verlauf nicht mehr auf die Anträge und Anregungen des Antragstellers, sondern ausschließlich auf das objektive Interesse an der Klarstellung der Geltung der zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Normen an (SächsVerfGH, Urteil vom 20. April 1995 - Vf. 18-II-93 - juris Rn. 33; Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 150).

    5. Auch im Hinblick auf die angegriffenen Datenerhebungsmaßnahmen und ihre Inbezugnahme von § 4 Nr. 4 SächsPVDG, der fast wortlautidentisch zu dem vom Verfassungsgerichtshof im Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - nicht beanstandeten § 36 Abs. 1 SächsPolG ist, liegt ein objektives Klarstellungsinteresse vor.

    Das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht unterfällt gemäß Art. 70 Abs. 1 GG der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 152; Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 183 ff., 259 f., 296 ff., 356 ff.; vgl. BVerfG, Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954, BVerfGE 3, 407 [433]; Beschluss vom 29. April 1958, BVerfGE 8, 143 [150]; Urteil vom 14. Juli 1999, BVerfGE 100, 313 [360]; Urteil vom 10. Februar 2004, BVerfGE 109,.

    Bei Überwachungsmaßnahmen muss zwar die konkrete Maßnahme nicht vorhersehbar sein, jedoch muss die betroffene Person erkennen können, bei welchen Anlässen und unter welchen Voraussetzungen ein Verhalten mit dem Risiko der Überwachung verbunden ist (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 230; BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005, BVerfGE 113, 348 [376]).

    Das einer Prognoseentscheidung immanente Unsicherheitspotenzial ist rechtsstaatlich noch hinnehmbar, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen den Geboten hinreichender Klarheit, Vorhersehbarkeit und Kontrollfähigkeit belastender Maßnahmen genügen (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 230; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004, BVerfGE 110, 33 [59]; Urteil vom 27. Juli 2005, BVerfGE 113, 348 [377 m.w.N.]).

    b) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass ein Grundrechtseingriff von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt wird, das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 192 m.w.N.).

    Zu diesen Rechtsgütern gehören der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, das Leben, die Gesundheit und die persönliche Freiheit (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 203; vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008, BVerfGE 120, 274 [328]; Urteil vom 2. März 2010, BVerfGE 125, 260 [330]; Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [270 Rn. 108]; Urteil vom 19. Mai 2020, BVerfGE 154, 152 [269 Rn. 221]; Urteil vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [115 Rn. 243]).

    Darüber hinaus kann die besondere verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines derartigen Eingriffs außer in dem Gewicht der einzelnen Rechtsgüter auch in der Bedrohung liegen, welche das Gemeinwesen durch die besondere Art der Tatbegehung erfährt, weshalb heimliche Überwachungsmaßnahmen auch gerechtfertigt sind, soweit ihr Einsatz zur Verhinderung von Vergehen erfolgt, die sich gegen bedeutende fremde Sachoder Vermögenswerte richten und zugleich gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig oder sonst organisiert begangen werden, wodurch der Rechtsfrieden besonders gestört wird (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 222, 226).

    Hieraus folgt nicht, dass die polizeiliche Tätigkeit nach der verfassungsmäßigen Ordnung generell auf die Abwehr konkreter, im Einzelfall bestehender Gefahren beschränkt ist (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 219; BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [272 Rn. 112]).

    Das sind hinreichende Gründe, um einen Eingriff in Art. 33 SächsVerf und Art. 27 Abs. 1 SächsVerf zu rechtfertigen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 193; vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [266 Rn. 96]).

    Es kann Lagen geben, in denen diese Verfahren der Informationsgewinnung zur vorbeugenden Deliktsbekämpfung beitragen können und der Polizei keine anderen, ebenso wirksamen, aber für den Betroffenen schonenderen Ermittlungsmethoden zur Verfügung stehen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 220).

    Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist eine Gesellschaftsund eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der die Einzelnen nicht mehr wissen, wer was wann bei welcher Gelegenheit über sie weiß (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 186; Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 206).

    Die Verwendung eines generalisierenden (offenen) Katalogs und der Verweis auf andere Rechtsnormen verletzen nicht das Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit, weil insoweit für den Betroffenen weiterhin vorherzusehen ist, wann eine verdeckte Überwachung stattfindet (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 233).

    vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 219 m.w.N.).

    Es besteht hier insoweit nicht die Gefahr, dass der Polizeivollzugsdienst die gebotene Prognoseentscheidung allein anhand von allgemeinem Erfahrungswissen und Alltagstheorien trifft und massive Überwachungsmaßnahmen durchführt, ohne dass dies von der konkreten Tatsachen- oder Indizlage gedeckt wäre (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 239).

    aa) Wie auch die Maßnahmen nach § 63 Abs. 1 SächsPVDG (s.o. C I 3 b), greift der Einsatz Verdeckter Ermittler und von V-Personen nach § 64 Abs. 1 SächsPVDG in Art. 33 SächsVerf ein und kann zu tiefen Grundrechtseingriffen führen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 186 f.; BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [286 Rn. 147]; Beschluss vom 26. April 2022, BVerfGE 162, 1 [152 f. Rn. 338 f., 157 f. Rn. 349 f.]).

    Die Zurückstellung der Benachrichtigung eines Beteiligten über eine der oben genannten Maßnahmen greift in Art. 38 Satz 1 SächsVerf sowie in die von der Maßnahme betroffenen Grundrechte ein (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 257 ff.; Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 330 ff.; vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999, BVerfGE 100, 313 [358 ff.]; Urteil vom 3. März 2004, BVerfGE 109, 279 [365 f.]; Beschluss vom 10. März 2008, BVerfGE 120, 351 [359 f.]; Urteil vom 2. März 2010, BVerfGE 125, 260 [335]; Beschluss vom 12. Oktober 2011, BVerfGE 129, 208 [254 f.]).

    Nur so wird ihm ermöglicht, ggf. eine gerichtliche Überprüfung herbeizuführen (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 268; Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 332 m.w.N.; vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1999, BVerfGE 100, 313 [361 f.]; Beschluss vom 12. Oktober 2011, BVerfGE 129, 208 [251 m.w.N.]; st. Rspr.).

    Die Ausschreibung nach § 60 SächsPVDG greift in dieses Grundrecht ein, weil hiernach personenbezogene Daten, wie die Personalien einer Person, das amtliche Kennzeichen eines von ihr benutzten Kraftfahrzeugs oder die Identifizierungsnummer oder die äußere Kennzeichnung eines von ihr eingesetzten Fahrzeugs oder Containers im polizeilichen Informationssystem gespeichert werden können (vgl. SächsVerfGH Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 186 ff.; vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008, BVerfGE 120, 378 [399]; Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [278 f. Rn. 82 m.w.N.]).

    Das Gebot der Normenklarheit gebietet es, die Regelung inhaltlich so verständlich zu fassen, dass insbesondere der Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann (BVerfG Beschluss vom 28. September 2022, BVerfGE 163, 43 [83 Rn. 110 m.w.N.]), sodass die betroffene Person erkennen kann, bei welchen Anlässen und unter welchen Voraussetzungen ein Verhalten mit dem Risiko der Überwachung verbunden ist (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 230; BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005, BVerfGE 113, 348 [376]).

    (aa) Maßgebend für die rechtliche Beurteilung der Intensität eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist die Art der Beeinträchtigung (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 192 m.w.N.).

    Zwar berührt jeder behördliche, für den Betroffenen unfreiwillige Umgang mit ihnen dieses Grundrecht (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 186; Beschluss vom 23. Oktober 2014 - Vf. 66-IV-13 - juris Rn. 64; Beschluss vom 27. August 2015 - Vf. 54-IV-14 - juris Rn. 19).

    Die polizeiliche Tätigkeit ist nach der verfassungsmäßigen Ordnung nicht generell auf die Abwehr konkreter im Einzelfall bestehender Gefahren beschränkt (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 219; BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [272 Rn. 112]).

    Zwar hat sich die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung bisher mit den Informationsbeschaffungsmaßnahmen im Vorfeld konkreter Gefahren beschäftigt (vgl. etwa SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 189 ff.; BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [268 ff. Rn. 103 ff.]).

    Sie dient nicht der "kompensatorischen Repräsentation" der Interessen des Betroffenen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 272; BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008, BVerfGE 120, 274 [332]).

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

    Wird die nachträgliche Benachrichtigung des Betroffenen zurückgestellt, wird die fehlende Möglichkeit zur persönlichen Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen durch die richterliche Kontrolle kompensiert (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 120, 274 ; SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 -, LVerfGE 4, 303 ).
  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    So wird etwa gefordert, dass entweder nähere persönliche oder geschäftliche Beziehungen zu der eigentlichen Zielperson bestehen müssen oder der Kontakt über einen längeren Zeitraum unterhalten oder aber unter konspirativen Umständen hergestellt oder gepflegt wird, während äußerlich flüchtige oder zufällige Alltagskontakte nicht ausreichen sollen (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, LKV 1996, S. 273 zu § 39 Abs. 1 Nr. 3 SächsPolG).
  • VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist eine Gesellschafts- und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der die Einzelnen nicht mehr wissen, wer was wann bei welcher Gelegenheit über sie weiß (SächsVerfGH, Urt. v. 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94, JbSächsOVG 4, 50 [73]).

    aa) Damit die Grundrechte ihre Funktion in der sozialen Wirklichkeit erfüllen können, bedarf es, wie der Verfassungsgerichtshof im ersten Polizeigesetz-Urteil im Einzelnen ausgeführt hat (JbSächsOVG 4, 50 [96 ff.]), neben inhaltlichen Normierungen auch geeigneter Organisationsformen und Verfahrensregelungen.

    Angesichts der Vielgestaltigkeit der Gefahren, zu denen auch die Bedrohung durch die grenzüberschreitende Kriminalität gehört, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu, welche Befugnisse er der Polizei zur effektiven Aufgabenerfüllung einräumen will (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [75]).

    Die öffentlichen Sicherheitsbelange und der Schutz der Persönlichkeitssphäre sind dabei, wie der Verfassungsgerichtshof im ersten Polizeigesetz-Urteil ausgesprochen hat (JbSächsOVG 4, 50 [76 f.]), prinzipiell gleichwertig, so daß bei der Abwägung keinem von beiden ein genereller Vorrang zukommt.

    Insofern liegt der Fall grundlegend anders als bei der heimlichen Informationserhebung mit verdeckten Mitteln aus Wohnungen (vgl. dazu SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 ff.).

    Die im Rang besonders hoch stehende "unverletzliche" Freiheit des Menschen ist die Basis seiner allgemeinen Rechtsstellung und der meisten seiner anderen grundrechtlich verbürgten Entfaltungsmöglichkeiten (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [61]).

    Angesichts der besonderen Bedeutung des Grundrechts darf die Entziehung der Freiheit der Person nur aus wichtigen Gründen des Allgemeinwohls oder zum Schutze des Betroffenen erfolgen (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [63]).

    Das Bestimmtheitserfordernis (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [62]).

    Dem Betroffenen darf der Rechtsschutz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden; zugleich müssen auch die tatsächlichen Vorbedingungen der Erlangung effektiven Rechtsschutzes erfüllt sein (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [105]).

    Im ersten Polizeigesetz-Urteil hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang die Vorwirkung betont, die Art. 38 SächsVerf für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung entfaltet und die eine nachträgliche Offenlegung des staatlichen Eingriffs im Grundsatz gebietet (JbSächsOVG 4, 50 [102]).

    Geboten ist ein prozeduraler Grundrechtsschutz, der durch kompensatorische Verfahrensgestaltung die Interessen des Betroffenen repräsentiert (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [96 ff.,.

    Anders als nach der verfassungswidrigen Altregelung (vgl. dazu SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [100 ff.]) ist vor dem Einsatz eines Verdeckten Ermittlers (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 SächsPolG) nunmehr zwar die Anordnung durch einen Richter erforderlich, § 39 Abs. 4 Satz 2 SächsPolG.

    III. § 39 Abs. 9 Satz 2 Alt. 2 SächsPolG verstößt nicht zusätzlich gegen Art. 83 Abs. 3 Satz 2 SächsVerf. Allerdings fällt der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers unter den Begriff der "nachrichtendienstlichen Mittel" (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [107 ff.]).

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Dieser Begriff wird auch in anderen strafverfahrensrechtlichen Regelungen verwendet (vgl. §§ 98a Abs. 1, 110a Abs. 1, 163e StPO) und von der Rechtsprechung bezüglich nicht spezialgesetzlich geregelter Ermittlungsmethoden als Begrenzungsmerkmal verwendet (vgl. BGHSt - GSSt - 42, 139 ); er ist zudem im Polizeirecht der Länder anzutreffen (vgl. etwa Art. 30 Abs. 5 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes, dazu Roese in: Schmidbauer/Steiner/Roese, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 1999, Art. 30 Rn. 13 f.; § 36 Abs. 1 SächsPolG, dazu Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, LKV 1996, S. 273 ).
  • VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 3/98

    Polizeirecht; Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Datenschutz;

    In diesem Sinne zählen sie noch zum Bereich der Gefahrenabwehr (vgl. BayVerfGH, DVBl. 1995, 347, 349, unter dd.; s. auch VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 332; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 12. Aufl. 1995, Rdn. 86 ff.; Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Auflage 1995, Rdn. 11b: "dritte polizeiliche Aufgabenkategorie").

    Je konkreter die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts und je höherrangiger das zu schützende Rechtsgut ist, desto weiterreichende Eingriffsbefugnisse sind gegebenenfalls der Polizei zuzugestehen, solange nicht - bei wertender Betrachtung der zugrundeliegenden Situation - der Wesensgehalt des Grundrechts angetastet wird (vgl. VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 356).

    In diesem Punkt unterscheidet sich die brandenburgische Regelung von dem Sächsischen Polizeigesetz, das eine solche Beschränkung nicht vorsah und das insoweit vom VerfGH Sachsen, auf dessen Entscheidung die Antragsteller erkennbar Bezug nehmen, für unverhältnismäßig und deshalb verfassungswidrig erklärt worden ist (siehe VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 356 ff.).

    Insgesamt bestehen hiernach unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gegen die in Bezug genommenen Straftaten keine letztlich durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (ähnlich - bis auf die erwähnte, auf einer anderen gesetzlichen Regelung beruhende Abweichung - VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 358; vgl. auch BayVerfGH, DVBl. 1995, 347 ff.).

    Der Gesetzgeber muß jedoch dem verfassungsrechtlich zu fordernden Mindestmaß an Grundrechtsschutz genügen (vgl. VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 366 ff.).

    Auch soweit die Antragsteller in Anlehnung an die bereits erwähnte Entscheidung des VerfGH Sachsen (vgl. LVerfGE 4, 303, 370 ff.) zu bedenken geben, die Anordnungskompetenz dem zuständigen Minister vorzubehalten oder sie in anderer Weise an eine übergeordnete Behörde anzubinden, gibt die Landesverfassung hierfür nichts her.

    Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar (insoweit anders - allerdings vor dem Hintergrund größerer tatbestandlicher Unbestimmheit und geringerer Verfahrenssicherungen - VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 374).

    Es würde die verfassungsrechtlichen Anforderungen überdehnen, wollte man, wie dies die Antragsteller - wiederum in Anlehnung an den VerfGH Sachsen - fordern, von dem Gesetzgeber Regelungen darüber verlangen, zugunsten welcher Rechtsgüter in welche Vertrauensverhältnisse unter welchen Voraussetzungen im einzelnen eingegriffen werden darf und wo jeweils die Grenze eines solchen Eingriffs liegt (vgl. hierzu VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 364 ff.).

    Jedenfalls aber mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Bedeutung der in Rede stehenden Vertrauensverhältnisse ist ihr verfassungsrechtlicher Schutz, wie er durch die Berufsfreiheit und die weiteren verfassungsrechtlichen Gewährleistungen garantiert wird (s. oben D.I.2.a.), generell höher zu bewerten als das Interesse des Staates, Amts- und Berufsgeheimnisträger zu überwachen, die nicht selbst als potentielle Täter in Betracht kommen (vgl. VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 366).

    Auch ein Raum, der vorderhand absolute Schutzwürdigkeit genießt, kann im Einzelfall in einer Weise genutzt werden, die diesen Schutz nicht verdient und einen Eingriff zur Bewahrung anderer Rechtsgüter erforderlich machen kann (vgl. VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 386).

    Soweit der VerfGH Sachsen die Bestimmung des SächsPolG über die Wohnraumüberwachung zum Zwecke der vorbeugenden Straftatenbekämpfung (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG) wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung für unvereinbar mit der Verfassung des Freistaates Sachsen gehalten hat (vgl. LVerfGE 4, 303, 387 ff.), ist die Ausgangslage nicht unmittelbar vergleichbar.

    Mit der Forderung nach einer "dringenden" Beweisnot ist ein weiterer Zugewinn an eingriffsbegrenzenden Tatbestandsvoraussetzungen nicht zu erreichen (anders - unter Hinweis auf eine entsprechende Formulierung im SächsDSG - VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 397).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Das Tatbestandsmerkmal der "tatsächlichen Anhaltspunkte" wird in der Rechtsprechung gelegentlich im Vergleich zu dem der "Tatsachen" als weniger streng bewertet (vgl. etwa SächsVerfGH, LKV 1996, S. 273 ).

    Das Merkmal der "Straftaten von erheblicher Bedeutung" ist - bezogen auf seinen jeweiligen Kontext - in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 107, 299 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, BVerfGE 103, 21 ; NJW 2001, S. 2320 ), des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs (LKV 1996, S. 273 , zu § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a SächsPolG) und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (LKV 1999, S. 450 , zu § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgPolG) für hinreichend bestimmt erachtet worden.

  • VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    Dem Verfassungsgebot des Art. 83 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf ist jedoch auch zu entnehmen, dass Polizei und Geheimdienste prinzipiell soweit wie möglich voneinander abzugrenzen sind (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94, JbSächsOVG 4, 50 [109] = SächsVBl. 1996, 160 [183] = LVerfGE 4, 303ff.).

    der Wohnung ausspähen und belauschen (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 Vf. 44-II-94, SächsVBl. 1996, 160 [184] m.w.N.).

    Dies umfasst auch den Schutz vor Gefahren für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte (für § 40 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG: SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [114f] = SächsVBl. 1996, 160 [185]).

    Sie verfolgt insoweit einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [74, 115] = SächsVBl. 1996, 160 [173, 185]).

    Deshalb gebührt dem Gesetzgeber bei der Konfliktlösung ein verfassungsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [75ff.] = SächsVBl. 1996, 160 [173]).

    Ihre besondere und überwiegende Schutzbedürftigkeit gewinnen diese Belange in der Regel weniger aus sich selbst heraus oder aus dem Gewicht von Einzeltaten - wie das beispielsweise bei Eingriffen in Leib oder Leben der Fall ist -, sondern eher aus dem Schaden, welcher dem Gemeinwesen durch Vermögenskriminalität entsteht, sowie daraus, dass die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung in Frage gestellt wird (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [77f., 115] = SächsVBl. 1996, 160 [174, 185]).

    Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in diesen absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet nicht statt (vgl. SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [115ff.] = SächsVBl. 1996, 160 [185]).

    Wohnraumüberwachung nicht zu einer Verletzung der Menschenwürde führt (vgl. BVerfGE 109, 279 [328ff.]; anders noch: SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [117] = SächsVBl. 1996, 160 [185]).

    Die freie Entfaltung der Persönlichkeit bedarf des Schutzes des Einzelnen gegen unbegrenzte Weitergabe seiner persönlichen Daten (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [73] = SächsVBl. 1996, 160 [172]).

    Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 33 Satz 3 SächsVerf), aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen für Rechtsanwender und Betroffene klar ergeben und die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [74] = SächsVBl. 1996, 160 [173]).

    Ein solcher Zustand wäre von der Verfassung weiter entfernt als der bisherige (vgl. SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [129] = SächsVBl. 1996, 160 [189]).

  • BVerwG, 31.05.2022 - 6 C 2.20

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Datenerhebung nach PolG NRW a. F.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.1999 - LVerfG 2/98

    Verdachtlose Kontrollen - sog. Schleierfahndung

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98

    Akustische Wohnraumüberwachung - sog. Großer Lauschangriff

  • BVerfG, 10.10.2007 - 1 BvR 370/07

    Rechtmäßigkeit einer Online-Durchsuchung durch die Verfassungsschutzbehörden auf

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2004 - 1 S 2206/03

    Polizeiliche Ingewahrsamnahme eines Demonstrationsteilnehmers

  • VG Hannover, 18.07.2012 - 10 A 1994/11

    Vereinbarkeit des polizeilichen Unterbundungsgewahrsams mit europäischen

  • KG, 16.04.2002 - 1 W 89/02

    Rechtmäßigkeit der Rasterfahndung zur Gefahrenabwehr

  • VG Hamburg, 02.10.2012 - 5 K 1236/11

    Verdachtsunabhängige Identitätskontrolle und Durchsuchung in sog.

  • VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 47-VII-21

    Popularklage gegen Polizeiaufgabengesetz - Zuverlässigkeitsüberprüfungen von

  • VerfGH Sachsen, 21.06.2012 - 77-II-11

    Abstrakte Normenkontrolle zum Sächsischen Ladenöffnungsgesetz und Sächsischen

  • VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18

    Polizeilicher Präventivgewahrsam

  • VerfGH Sachsen, 19.04.2011 - 74-II-10

    Sächsisches Versammlungsgesetz ist aus formellen Gründen verfassungswidrig und

  • VerfGH Sachsen, 23.11.2000 - 53-II-97

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend das Gesetz

  • VerfGH Sachsen, 27.08.2015 - 54-IV-14

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen zur Anordnung der

  • VerfGH Sachsen, 26.06.2009 - 79-II-08

    Abstrakte Normenkontrolle; § 2 Abs. 1 und § 3 Nr. 4 SächsKrGebNG, Art. 66, 67 und

  • VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 66-IV-13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des Sächsischen

  • VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 54-IV-21
  • VerfGH Sachsen, 26.04.2012 - 28-IV-12

    Vorübergehende Besitzeinweisung ist keine Enteigung gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1

  • VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96

    Verletzung der Wissenschaftsfreiheit durch Aufhebung eines Studienganges an der

  • VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 98-IV-17
  • VerfGH Sachsen, 29.05.2009 - 36-IV-09
  • VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 5-IV-13

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf

  • LG Memmingen, 15.01.1998 - 4 T 1345/90

    Rechtmäßigkeit einer angemeldeten Versammlung i.R.v. Demonstrationen vor dem Tor

  • VG Köln, 26.03.2009 - 20 K 2662/08

    Cécile Lecomte

  • VerfGH Sachsen, 27.06.2006 - 41-IV-94
  • OVG Bremen, 08.07.2002 - 1 B 155/02

    Rasterfahndung aus Anlass des Terroranschlags vom 11.09.2001 in New York -

  • VerfGH Sachsen, 22.02.2001 - 39-IV-99
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