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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2003 - 3 M 124/02   

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https://dejure.org/2003,6129
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2003 - 3 M 124/02 (https://dejure.org/2003,6129)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 12.02.2003 - 3 M 124/02 (https://dejure.org/2003,6129)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 12. Februar 2003 - 3 M 124/02 (https://dejure.org/2003,6129)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bauaufsichtsbehördliche Beseitigungsverfügung nach § 80 Landesbauordnung (LBauO M-V) ; Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ; Formell und materiell illegal errichteter Wintergarten; Negative Vorbildwirkungen ; Drohen der Veränderung des ...

  • Judicialis

    § 80 LBauO M-V

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBauO M-V § 80

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abbruchanordnung bei illegalem Holzhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 59 (Entscheidungsbesprechung)

    § 80 LBauO M-V; GG Art. 3
    Bauaufsicht - Beseitigungsverfügung - sofortiger Vollzug - Willkürverbot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2003, 497
  • DÖV 2003, 637
  • BauR 2007, 155 (Ls.)
  • LKV 2003, 477
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.1993 - 3 M 89/93

    Abbruch; Abbruchverfügung; Sofortige Vollziehung; Beseitigungsverfügung; Haus;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2003 - 3 M 124/02
    Nach der Rechtsprechung des Senates (Beschl. vom 02.11.1993 - 3 M 89/93 -, NVwZ 1995, 608 = RAnB 1994, 275) gilt: die Bauaufsicht kann aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer noch nicht bestandskräftigen Beseitigungsverfügung den Abbruch eines sowohl formell als auch materiell illegal errichteten Holzhauses verlangen, wenn das Bauvorhaben in einer besonders reizvollen Umgebung liegt und wenn von ihm eine negative Vorbildwirkung ausgeht.

    Die sofortige Vollziehung kann dann vom Gericht bestätigt werden, wenn die ihr zugrunde liegende Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist und darüber hinaus eine besondere Dringlichkeit des Eingreifens besteht (OVG Greifswald, Beschl. vom 02.11.1993, a.a.O. m.w.N.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2001 - 3 O 38/01
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2003 - 3 M 124/02
    Nach der Rechtsprechung des Senates (Beschl. vom 20.06.2000 - 3 O 38/01 -, UPR 2001, 400) kann bei Beseitigungsanordnungen die Substanz einer baulichen Anlage nur insoweit in den Streitwert eingestellt werden, als sie im Zuge der Beseitigung vernichtet würde.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2008 - 3 M 9/08

    Sofortige Vollziehung einer Beseitigungsanordnung

    Die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung ist aber im Wesentlichen aus vier Gesichtspunkten heraus zulässig (Senat, B. v. 02.11.1993 - 3 M 89/93 - NVwZ 1995, 608; B. v. 12.02.2003 - 3 M 124/02 - NordÖR 2003, 167 = LKV 2003, 477; vgl. auch VGH Kassel, B. v. 29.06.1995 - 4 TG 703/95 - zit. nach juris; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Rn. 1288 m.w.N.):.

    Sie können auch kumulativ die Dringlichkeit begründen (vgl. Senat, B. v. 12.02.2003 - 3 M 124/02).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann zudem dann, wenn zur formellen Baurechtswidrigkeit noch eine materielle hinzu kommt und diese offensichtlich ist, unter Umständen auch die sofortige Vollziehung einer Abbruchverfügung geboten sein, selbst wenn diese zu einem Substanzverlust führt, wenn eine besondere Dringlichkeit des Eingreifens besteht (OVG Greifswald, B. v. 12.02.2003, a.a.O.).

    Dabei sind das betroffene Grundstück, seine Situation bzw. Umgebung, das betroffene Gebiet sowie ggf. sonstige bedeutsame Umstände konkret in den Blick zu nehmen (vgl. Senat, B. v. 02.11.1993 - 3 M 89/93 - NVwZ 1995, 608; B. v. 12.02.2003 - 3 M 124/02 - DÖV 2003, 637).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.04.2016 - 3 M 51/16

    Baurechtliche Beseitigungsverfügung einer Einfriedung

    Das gilt namentlich für die des fehlenden Substanzverlustes und der Vorbildwirkung (vgl. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 06.02.2008 - 3 M 9/08 -, NordÖR 2008, 450; Beschl. v. 02.11.1993 - 3 M 89/93 -, NVwZ 1995, 608; Beschl. v. 12.02.2003 - 3 M 124/02 -, NordÖR 2003, 167 = LKV 2003, 477; vgl. auch Beschl. v. 14.01.2005 - 3 M 194/04 -, juris; Beschl. v. 17.12.2007 - 3 M 170/07 -, juris).

    Sie können auch kumulativ die Dringlichkeit begründen (vgl. Senat, Beschl. v. 12.02.2003 - 3 M 124/02 -, a.a.O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.08.2005 - 1 M 74/05

    Anforderungen an die Begründung des besonderen Interesses im Falle der Anordnung

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  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.01.2006 - 3 M 73/05

    Ergänzung

    So kann z.B. eine negative Vorbildwirkung zwar grundsätzlich als Begründung für ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse geeignet sein (vgl. Senat, B. v. 02.11.1993 - 3 M 89/93 -, NVwZ 1995, 608, u. B. v. 12.02.2003 - 3 M 142/02 -, DÖV 2003, 637).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2012 - 10 S 17.11

    Wiederholter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines

    Um dieser Gefahr der zeitweiligen Nutzung von offensichtlich formell und materiell illegalen Anlagen wirksam begegnen zu können, ist ein sofort sicht- und spürbares Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen illegale Grenzbauten erforderlich (vgl. zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsanordnung wegen einer besonderen Nachahmungswirkung etwa OVG Bln, Beschluss vom 21. Mai 1999 - OVG 2 S 3.99 -, BRS 62 Nr. 206; vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 6. Juli 2004 - 2 M 232/04 -, juris Rn. 5 f.; OVG NW, Beschluss vom 28. August 1995 - 11 B 1957/95 -, BRS 57 Nr. 252, juris Rn. 4; NdsOVG, Beschluss vom 10. Mai 1994 - 1 M 1046/94 -, BRS 56 Nr. 208, juris Rn. 6 ff.; HessVGH, Beschluss vom 29. Mai 1985 - 3 TH 815/85 -, NVwZ 1985, 664, juris Rn. 31 f.; Finkelnburg/Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn. 1288; zur Hinnahme von einem Substanzverlust in diesem Zusammenhang auch HessVGH, a.a.O., Rn. 35; OVG MV, Beschluss vom 2. November 1993 - 3 M 89/93 -, NVwZ 1995, 608, juris Rn. 15 und Beschluss vom 12. Februar 2003 - 3 M 124/02 -, BRS 66 Nr. 196, juris Rn. 17).
  • VG Mainz, 05.12.2005 - 3 L 830/05

    Mobilheim im "Landgraben" muss beseitigt werden

    Wie nämlich die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung zu Recht ausgeführt hat, geht von dem Mobilheim eine weit reichende negative Vorbildwirkung und damit ein Nachahmungseffekt aus (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. August 1995 - 11 B 1957/95 -, DÖV 1996, 382; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 3 M 124/02 - DÖV 2003, 637, 638).
  • VG Koblenz, 29.07.2008 - 7 L 792/08

    Investor muss Erweiterungen einer ehemaligen Mühle abreißen

    Zu letzteren zählen das Beseitigen negativer Vorbildwirkungen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juni 2007 - 7 B 573/07 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 3 M 124/02 - beide nach juris), die Beseitigung nicht-genehmigungsfähiger Anlagen in reizvollen Gegenden (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 13. Januar 1997 - 1 CS 96.3580 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. November 1993 - 3 M 89/93 - beide nach juris) und die Verhinderung weiterer Baurechtsverstöße durch notorische Schwarzbauer (vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 19. Juli 1984 - 4 TH 73/83 - nach juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2020 - 3 M 665/19

    Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung im Wesentlichen aus vier Gesichtspunkten heraus zulässig (Beschl. d. Senats v. 2. November 1993 - 3 M 89/93 -, juris, Rn. 15; Beschl. d. Senats v. 12. Februar 2003 - 3 M 124/02-, juris, Rn. 10 ff.; Beschl. d. Senats v. 6. Februar 2008 - 3 M 9/08 -, juris, Rn. 6 ff.; Beschl. d. Senats v. 8. Juli 2009 - 3 M 84/09 -, juris, Rn. 20; Beschl. d. Senats v. 20. April 2016 - 3 M 51/16 -, juris, Rn. 11 ff.):.
  • VG Ansbach, 16.07.2018 - AN 3 S 18.01095

    Erfolgloser Eilantrag gegen sofort vollziehbare Beseitigungsanordnung für

    Zum anderen wurde seitens der Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass von dem streitgegenständlichen Vorhaben eine erhebliche negative Nachahmungswirkung ausgeht, da die gesamte Südseite des Quartiers bisher mit Hecke bepflanzt war und das Vorhaben der Antragsteller nun die umliegenden Eigentümer dazu verleiten könnte, ebenfalls statt der Heckenbepflanzung Sichtschutzzäune zu errichten (vgl. VGH München Beschluss vom 15.3.2006 - 25 CS 05.2410; OVG Greifswald, Beschluss vom 12.2. 2003 - 3 M 124/02).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.12.2007 - 3 M 170/07

    Beseitigung eines Schwarzbaus trotz teilweisem Substanzverlust bei reizvoller

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Bauaufsicht jedoch aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer noch nicht bestandskräftigen Beseitigungsverfügung den Abbruch eines sowohl formell als auch materiell illegal errichteten Holzhauses verlangen, wenn das Bauvorhaben in einer besonders reizvollen Umgebung liegt und wenn von ihm eine negative Vorbildwirkung ausgeht, wobei ein gewisser Substanzverlust bei der Beseitigung des Schwarzbaus hinzunehmen ist (B. v. 02.11.1993 - 3 M 89/93 -, NVwZ 1995, 608 und B. v. 12.02.2003 - 3 M 124/02 -, NordÖR 2003, 167).
  • VG Berlin, 13.01.2020 - 19 L 609.19
  • VG Mainz, 19.09.2003 - 7 L 816/03

    Beseitigungsanordnung eines formell und materiell illegalen Bauwagens

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